Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170009-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 9. Februar 2017
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle zu verpflichten und es sei ihr demzufolge zu befehlen, den von ihr gemieteten Büroraum (ca. 244m 2 ) im 5. Obergeschoss sowie die Abstellplätze Nr. 2 und 3 i m Innenhof der Liegenschaft C._____-Strasse ..., ... Züri ch, ordnungsge- mäss geräumt und gereinigt umgehend zu verlassen und der Klä- gerin zu übergeben. 2. Das zuständige Stadtammannamt Zürich ... sei anzuweisen, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) reichte ihr Begehren am 13. Januar 2017 (Datum Poststempel) hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) eine einmalige Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um die Klage zu beantworten. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde (act. 4). Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschus- ses angesetzt, welcher fristgerecht ei ngi ng (act. 8). Die Verfügung vom 17. Januar 2017 (act. 4) wurde der Beklagten am 19. Januar 2017 postalisch zu- gestellt (act. 5/2). Am 20. Januar 2017 wurde sie sodann im kantonalen Amtsblatt publiziert (act. 7). Da sich die Beklagte innert Frist bzw. bis Dato nicht hat ve r- nehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 147 Abs. 2 ZPO). 2. Prozessvoraussetzungen Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere ergibt sich die Zustän- digkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6
Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit die Urteile des Bundesgerichts 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013 und 4A_480/2013 vom 10. Februar 2014). 3. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- kei t zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/1-15) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Parteien schlossen mit Datum vom 20. Januar 2016 einen bis 31. März 2021 echt befristeten Mietvertrag betreffend die streitgegenständlichen Büroräume (ca. 244 m 2 ) im 5. Obergeschoss der Liegenschaft C._____-Strasse ... i n ... Züri ch sowie mit Datum vom 17. Februar 2016 bzw. 15. März 2016 zwei weitere Mietver- träge bezüglich den Autoabstellplätzen Nr. 2 und Nr. 3 im Innenhof der genannten Liegenschaft ab. Dabei wurde der Mietzins für die Büroräume auf CHF 10'870.20 brutto pro Monat und die Mietzinse für die Autoabstellplätze auf je CHF 378.– brutto pro Monat festgesetzt (act. 1 Rz 13 f.; act. 3/1-3). Mitte September 2016 hatte die Beklagte ihre Mietzinszahlungen für den Monat September 2016 von CHF 11'626.20 noch nicht geleistet, weshalb ihr gestützt auf Art. 257d OR eine 30-tägige Zahlungsfrist angesetzt wurde. Diese Mahnung, wel- che mi t ei ner Kündi gungsandrohung bei unbenütztem Fristablauf verbunden war, wurde der Beklagten am 15. September 2016 zugestellt. Nachdem innert der an- gesetzten Zahlungsfrist weder bei der Klägerin noch bei deren Liegenschaften- verwaltung eine Zahlung eingegangen war, kündigte die Klägerin die Mietverhält- nisse androhungsgemäss mittels eingeschrieben versandten, amtlichen Kündi- gungsformularen vom 27. Oktober 2016 mit Wirkung auf den 30. November 2016. Die drei Kündigungsformulare wurden der Beklagten am 28. Oktober 2016 zuge- stellt (act. 1 Rz 15 ff.; act. 3/4-13). Mit Schreiben der Liegenschaftenverwaltung vom 23. November 2016 wurde die Beklagte aufgefordert, die Mietobjekte am 30. November 2016 vertragsgemäss
geräumt, in den Zustand Grundausbau zurückgebaut sowie gereinigt der Klägerin zu übergeben, welcher Aufforderung sie jedoch keine Folge leistete. Vielmehr er- kundigte sich der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beklagten, D._____, danach, ob die Klägerin bereit sei, mit der Beklagten einen neuen Miet- vertrag ab 1. Dezember 2016 abzuschliessen, sollten sämtliche ausstehenden Mietzinsbetreffnisse innerhalb der nächsten Arbeitswoche beglichen werden. In der Folge wurde die versprochene Zahlung im Umfang von CHF 34'908.60 (Miet- zinsbetreffnisse September 2016 - November 2016, zuzügli ch Mahngebühren) mit Valutadatum vom 2. Dezember 2016 auf dem Konto der Liegenschaftenverwal- tung gutgeschrieben. Die der Beklagten daraufhin zugestellten, von der Klägerin noch nicht unterschriebenen Mietverträge wurden von der Beklagten jedoch ni cht retourniert. Die Beklagte macht dennoch auch im heutigen Zeitpunkt keinerlei An- stalten, ihre Mietobjekte zu verlassen. Die Mietzinse für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 hat sie nicht bezahlt (act. 1 Rz 19 ff.; act. 3/6, 3/14 und 3/15). 4. Rechtli ches Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch ni cht ei nzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]). Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zah- lungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Ta- ge. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter frist- los, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende ei- nes Monats kündigen (Art. 257d OR).
Klägerin in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zu über- geben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt Zürich ... wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 nach Ei ntritt der Rechtskraft auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzu- schiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamts Zürich .... 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 69'757.20.
Züri ch, 9. Februar 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers