Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170036-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjami n Büchler
Urteil vom 6. März 2017
i n Sachen
Genossenschaft A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB (Busse) im Unterlas- sungsfalle zu verpflichten bzw. anzuweisen, die Lagerräume im 2. Untergeschoss und die Verkaufsräume im Erdgeschoss im Ei nkaufszentrum C._____ an der D.-Strasse ... i n E. innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids vollständig ge- räumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und alle Schlüssel der Gesuchstellerin auszuhändigen. 2. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin der Anweisung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht fristgerecht nachkommt, sei das Stadtammannamt E.-... anzuweisen, die Lagerräume im 2. Untergeschoss und die Verkaufsräume im Erdgeschoss im Ein- kaufszentrum C. an der D.-Strasse ... i n E. auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin mit polizeilicher Hilfe zu räumen, wobei die dadurch entstehenden Kosten von der Ge- suchsgegnerin zu tragen seien. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegneri n." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) rei chte i hr Gesuch um Auswei sung samt Beilagen am 7. Februar 2017 (Datum Poststempel) hierorts ein (act. 1; act. 4/2-14). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 wurde i hr Fri st zur Lei stung ei- nes Gerichtskostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5). Nachdem die Verfügung der Beklagten auf postalischem Weg aufgrund zu langer Lagerfrist nicht zugestellt werden konnte, hat der Geschäftsführer der Beklagten die Sendung am 10. Februar 2017 persön- lich beim Gericht abgeholt (act. 6/2). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristge- recht geleistet (act. 8). Eine Klageantwort ist bis heute nicht eingegangen.
spruchs bei Wohn- und Geschäftsräumen kann der Vermieter die Ausweisung des Mieters beantragen (SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 267-267a N. 15). Mit der Ausweisungsklage kann der Vermieter Vollstre- ckungsmassnahmen, d.h. insbesondere einen Ausweisungsbefehl, verlangen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). 5. Sachverhalt und Würdi gung 5.1. Nach unbestritten gebliebener Sachdarstellung und durch Akten belegt, schlossen die Parteien am 2. April 2013 einen Mietvertrag über eine Ladenfläche im Erdgeschoss und Lagerflächen im 2. Untergeschoss des Einkaufszentrums C., D.-Strasse ..., E._____ (act. 4/6). Mit Nachtrag vom 6. August 2013 wurde der Mietzins für die Räumlichkeiten reduziert (act. 4/7). Mit Einschrei- ben vom 11. August 2016 (Datum Poststempel) mahnte die Klägerin ausstehende Mietzinse und Nebenkosten im Gesamtbetrag von CHF 40'770.– und drohte der Beklagten die Kündigung an (act. 4/8). Das Schreiben wurde von der Beklagten nicht abgeholt und an die Klägerin retourniert (act. 4/9+10). Nachdem innert an- gesetzter Frist keine Zahlung eingegangen ist, kündigte die Klägerin das Mietver- hältnis mit Einschreiben vom 26. September 2016 auf Ende Oktober 2016 (act. 4/11). Auch dieses Schreiben wurde von der Beklagten nicht abgeholt, wo- raufhin die Klägerin die Kündigung per A-Post erneut zur Kenntni s zustellte (act. 4/12-14; zum Ganzen act. 1 Rz. 5 ff.). 5.2. Die Klägerin hat die formellen Voraussetzungen von Art. 257d OR einge- halten. Sie hat der Beklagten für die Bezahlung der ausstehenden Mietzi nsen ei- ne Frist von 30 Tagen angesetzt. Der Zugang der Kündigungsandrohung wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Ablauf der siebentägigen Ab- holfrist fingiert (R OGER WEBER i n: HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl., Basel 2015, N 5 zu Art. 257d OR). Diese ist folglich am 19. August 2016 ergangen (act. 4/10), womit die 30-tägige Frist am 19. September 2016 ab- gelaufen ist. D i e Kündi gung erfolgte nach Ablauf dieser Frist am 26. September 2016 und gilt als am ersten Tag nach der Hinterlegung der Abholungseinladung als zugegangen (W EBER, a.a.O., N 6 zu Art. 257d OR). Somit ist die Kündigung am 29. September 2016 zugegangen (act. 4/13) und damit rechtmässig auf den
schädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV) Der Einz elrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird befohlen, das Mietobjekt (Lagerräume im 2. Unterge- schoss und Verkaufsräume im Erdgeschoss im Einkaufszentrum C., D.-Strasse ..., E.) innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Ent- scheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und alle Schlüssel der Klägerin auszuhändigen. 2. Das Stadtammannamt E.-... wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamts E._____-.... 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 43'740.–.
Züri ch, 6. März 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
D r. Benjami n Büchler