Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170058-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 4. Mai 2017
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Gesuch: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei den Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von i hnen genutzten Büro- räumlichkeiten (Gewerberaum T22 und T24) im 4. Obergeschoss der Liegenschaft F.-Strasse ..., G., unverzügli ch ord- nungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Kläge- ri n zurückzugebe n. 2. Es sei den Beklagten unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von ihnen genutzten Ab- stellplätze auf der Liegenschaft F.-Strasse ..., G. (Einstellplatz Nr. G69, sowie Parkplätze Nrn. 15A, 16A und 17A im Freien), unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Klägerin zurückzugeben. 3 Es sei das zuständige Stadtammannamt G._____ anzuwei sen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügli ch Mehr- wertsteuer), unter solidarischer Haftbarkeit, zu Lasten der Beklag- ten." Der Einz elrichter z ieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) reichte ihr Gesuch betreffend Auswei sung (Rechtsschutz i n klaren Fällen) vom 3. März 2017 (Datum Poststempel) hierorts ein (act. 1; act. 3/1-23). Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von C HF 2'500.– und den Ge- suchsgegneri nnen 1-5 (fortan Beklagte 1-5) Frist zur Stellungnahme angesetzt; Letzteres unter Androhung ei nes Aktenentschei ds i m Säumni sfall (act. 4). Den Beklagten 1 (über das Konkursamt Zug) und 5 konnten die betreffenden Postsen- dungen jeweils am 10. März 2017 zugestellt werden (act. 7/2; act. 7/6). Da die Beklagten 2, 3 und 4 die Postsendungen ni cht abgeholt haben (act. 7/3-5), wurde die entsprechende Verfügung im kantonalen Amtsblatt publiziert (act. 9). Die Pub- likation erfolgte nur ergänzend. D1._____, Organ bzw. Gesellschafter der Beklag- ten 2-4, war aus der Korrespondenz bekannt, dass die Klage unmittelbar bevor-
stand (vgl. insbesondere act. 3/21 und act. 3/23). Zudem bildete die Beklagte 1 die eingetragene Zustelladresse der Beklagten 3 und 4. D urch di e Zustellung an die Beklagte 1 wussten die Beklagten 3 und 4 vom Verfahren. Es war also trotz Ni chtabholung der Post von rechtmässi gen Zustellungen auszugehen (Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Gerichtskostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 8). Das Konkursamt Zug hat mit ihrer Eingabe vom 8. März 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 6). Die Beklagte 5 hat ihre Stellungnahme vom 20. März 2017 fristgerecht eingereicht (act. 11; act. 12/1-3). Diese wurde sodann der Klägerin zugestellt (act. 13). Die Beklagten 2-4 haben si ch innert Frist bzw. bis dato nicht vernehmen lassen. Weitere Eingaben ergingen nicht. 2. Prozessvoraussetzungen Sämtli che Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 Abs. 2 ZPO (zur sachli chen Zuständigkeit vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013 und 4A_480/2013 vom 10. Februar 2014). 3. Sachverhalt 3.1. Seitens der Beklagten 1 – vertreten durch das Konkursamt Zug – wurde auf Stellungnahme verzichtet (act. 6). Die Beklagten 2-4 haben si ch i nnert ange- setzter Frist nicht geäussert und die Beklagte 5 hat die klägerische Sachdarstel- lung betreffend das Hauptmietverhältnis nicht bestritten (vgl. act. 11 S. 2 f. Rz. II.1 ff.). Damit ist (betreffend die Beklagten 1-4) von folgendem, sich auf die eingereichten Akten (act. 3/1-23) stützenden Sachverhalt auszugehen: Am 14. September 2006 schloss die Klägerin (als Vermieterin) und die Beklagte 1 (als Mieterin) einen Mietvertrag betreffend die streitgegenständlichen Geschäfts- räumlichkeiten. Mietbeginn war der 15. Dezember 2006. Der monatliche Mietzins wurde mehrfach angepasst und betrug zuletzt CHF 5'380.– netto. Nachdem die Beklagte 1 mit der Bezahlung mehrerer Mietzinse in den Verzug geriet, führten die Klägerin und die Beklagten 1 und 2 (beide handelnd durch deren Verwaltungs-
rat D1.) Gespräche betreffend die Übertragung des Mietverhältnisses von der Beklagten 1 auf die Beklagte 2 sowie einer Abzahlungsvereinbarung. Unter- zeichnet wurde die aufgesetzte Vereinbarung indessen nicht. Fortan wurde das betreffende Mietobjekt offenbar von den Beklagten 2-5 genutzt, ohne dass jedoch Untermietverhältnisse gemeldet wurden. Die letzte Mietzinszahlung wurde am 10. Oktober 2016 geleistet (act. 1 S. 5 ff. Rz. 8 ff.). Nachdem am 16. August 2016 über die Beklagte 1 der Konkurs eröffnet wurde, und vom entsprechenden Konkursamt mitgeteilt wurde, dass es nicht in das Miet- verhältnis eintreten werde, setzte die Klägerin der Beklagten 1 und dem Kon- kursamt eine Frist zur Leistung einer Sicherheit. Eine entsprechende Sicherheit wurde in der Folge jedoch nicht geleistet. Mit amtlichen Formularen vom 6. Januar 2017 kündigte die Klägerin daher das Mietverhältnis mit der Beklagten 1 fristlos (act. 1 S. 7 Rz. 13). Die Beklagte 2 wurde mit Schreiben vom 24. November 2016 vorsorglich abge- mahnt und die ausserordentliche Kündigung für den Fall angedroht, dass innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen der damals bestehende Mietzinsausstand von CHF 67'810.– nicht beglichen werden sollte. Die entsprechende Kündigungsan- drohung wurde der Beklagten 2 am 25. November 2016 zugestellt. Da die Beklag- te 2 innert der angesetzten Zahlungsfrist keine Zahlungen geleistet hatte, kündig- te die Klägerin auch das allfällig bestehende Mietverhältnis mit der Beklagten 2 ausserordentlich auf den 28. Februar 2017. D as Kündi gungsschreiben wurde am 6. Januar 2017 versandt, lag am 9. Januar 2017 auf der Poststelle zur Abholung bereit und wurde von der Beklagten 2 am darauffolgenden Tag abgeholt (act. 1 S. 8 Rz. 14 ff.). Weder die gegenüber der Beklagten 1 ausgesprochene Kündigung noch diejenige gegenüber der Beklagten 2 wurden angefochten (act. 1 S. 8 Rz. 17). Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 verlangte die von der Klägerin beauftragte Liegenschaftenverwaltungsgesellschaft H. AG von der Beklagten 2 die Rückgabe des Mietobjekts per 1. März 2017. Die Beklagte 2 (handelnd durch den Verwaltungsrat D1._____) antwortete mit Schreiben vom 27. Februar 2017, dass
sie das Mietobjekt erst am 30. April 2017 abgeben werde (act. 1 S. 5 ff. Rz. 8 ff.). 3.2. Die Beklagte 5 führt i n i hrer Stellungnahme vom 20. März 2017 aus, dass sie mit der Beklagten 2 einen Untermietvertrag, datiert vom 7. September 2015, abgeschlossen habe und ihren Mietzinsverpflichtungen immer nachgekommen sei. Sie habe auch keine Kenntnis von den Mietzinsrückständen der Beklagten 2 gehabt. Von der Kündigung der Büroräumlichkeiten habe sie erst mit Empfang der Verfügung vom 7. März 2017 Kenntnis erlangt. Im Weiteren habe sie das ent- sprechende Mietobjekt bereits am 18. März 2017 geräumt und das Ausweisungs- begehren somit befolgt (act. 11 S. 2 f. Rz. II.1 ff.). 4. Rechtli ches und Würdi gung 4.1. Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summa- rischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch ni cht ei nzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes – unter Berücksi chti gung der Lehre und Rechtsprechung – ohne Weiteres ergibt, und damit die Rechtsan- wendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 m.w.H.). 4.2. Vorliegend ist die Rechtslage klar, weshalb ein Anspruch nach Art. 257 ZPO gegeben ist. 4.2.1. D enn beide Mietverhältnisse – d.h. sowohl dasjenige mit der Beklagten 1 als auch ei n allenfalls bestehendes mit der Beklagten 2 – si nd rechtsgültig been- det worden. Es kann daher auch offen gelassen werden, zwischen welchen Par- teien das betreffende Mietverhältnis zuletzt bestand: Über die Beklagte 1 wurde am 16. August 2016 der Konkurs eröffnet, weshalb i hr und dem zuständigen Konkursamt Zug mit Schreiben vom 18. November 2016 schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung einer Sicherheit für die künftigen Mietzinse angesetzt wurde (Art. 266h Abs. 1 OR). Ei ne entsprechende Sicherheit wurde allerdings nicht geleistet. Da alle rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden (vgl. act. 3/12-18), ist demnach die gemäss Art. 266h Abs. 2 OR ausgesprochene
fristlose Kündigung vom 6. Januar 2017 rechtsgülti g. Auch ein allenfalls bestehendes Mietverhältnis mit der Beklagten 2 wäre rechts- gülti g beendet worden. Die Beklagte 2 leistete nämli ch keine Mietzinse (mehr), weshalb ihr mit Schreiben vom 24. November 2016 ei ne Zahlungsfri st von 30 Tagen mit der Androhung angesetzt wurde, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde (Art. 257d Abs. 1 OR). Da die Beklagte 2 i nnert der angesetzten Zahlungsfrist (bis zum 27. Dezember 2016) die ausste- henden Mietzinse dennoch nicht beglich, und alle rechtli chen Vorgaben (insbe- sondere die zeitlichen und formellen) eingehalten wurden (act. 3/19-22), ist daher die gemäss Art. 257d Abs. 2 OR mit Schreiben vom 9. Januar 2017 auf den 28. Februar 2017 ausgesprochene Kündi gung rechtsgülti g. 4.2.2. Beide Beklagten 1 und 2 haben (soweit bekannt) das Mietobjekt bis zum 28. Februar 2017 bzw. bis zum heuti gen Zei tpunkt ni cht geräumt und dami t i hre Rückgabepflicht gemäss Art. 267 OR verletzt. Die Beklagten 1 und 2 halten sich somit ohne Rechtsgrund im Mietobjekt auf. Gleiches gilt betreffend die Beklag- ten 3 und 4. Ein allfälliges Untermietverhältni s ändert daran nichts. Denn ein Un- termietverhältnis kann nicht länger dauern als das Hauptmietverhältnis. Mit der Auswei sung der Hauptmieterin endet daher im externen Verhältnis zur Vermiete- rin automatisch auch das Recht der Untermieteri nnen, das Mietobjekt zu nutzen. Da der Gebrauch der Mietsache bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch die ordnungsgemässe Rückgabe beinhaltet, hat die Vermieteri n demnach einen direkten Ausweisungsanspruch gegen die Untermieteri nnen (SVIT 2008 Art. 262 N. 36, BGE 120 III 1 1 2, E. 3b/cc/ddd; Urteil des Bundesgerichts 4C.251/1998 vom 22. Oktober 1998, E. 3b = mp 1/99, S. 46 f.), mithin die Beklag- ten 3 und 4. 4.3. Antragsgemäss ist daher den Beklagten 1-4 zu befehlen, das betreffende Mietobjekt unverzüglich zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben. Die Klägerin beantragt zudem Vollstreckungsmassnahmen, d.h. ei nen Auswei- sungsbefehl, wozu sie berechtigt ist (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1
ZPO; SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. Aufl., Art. 267-267a N. 15). Das Gemeinde- ammannamt G._____ ist daher anzuweisen, den Ausweisungsbefehl (wie bean- tragt) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstre- cken. 4.4. Die Beklagte 5 hat unbestri tten das betreffende Mietobjekt bereits per 17. März 2017 verlassen. Folglich ist das Verfahren betreffend die Beklagte 5 als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Praxisgemäss ist von einem Streitwert in der Höhe von sechs Monats- mi etzi nsen auszugehen (ZR 114/2015 S. 61), was vorliegend CHF 32'280.– ergibt. Davon ausgehend ist die Gerichtsgebühr i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf C HF 2'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind den Beklagten 1-4 die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Betreffend die Beklagte 5 ist das Verfahren als gegen- standslos geworden erledigt abzuschreiben, weshalb die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können, sofern das Gesetz nichts anderes vorsi eht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Kosten werden dabei in erster Linie nach dem mutmasslichen Obsiegen und Unterliegen der Parteien und erst in zweiter Linie nach dem Verursacherprinzip verteilt (S CHMID, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 107 N. 9). In Anbetracht dessen, dass das Untermi etverhältni s ni cht länger dauern kann als das Hauptmietverhältnis, und das Hauptmietverhältnis – wie gesehen – rechtmässig gekündigt worden ist, wäre die Klägerin mit ihrem Auswei sungsgesuch – auch gegenüber der Beklagten 5 – durchgedrungen. Folg- li ch rechtfertigt sich auch eine Kostenauflage an die Beklagte 5. Demgemäss sind den Beklagten 1-5 die Kosten unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen aufzuerlegen, und vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagten 1-5 einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
5.2. Sodann ist der Klägerin – in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 9 Anw- GebV OG – eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zuzusprechen. Die Kläge- ri n beantragt eine Parteientschädigung zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2). Dem steht indessen die grundsätzliche Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entgegen. Wäre ein entsprechender Abzug nicht oder ni cht vollumfängli ch mög- lich, so hätte dies die Klägerin behaupten und belegen müssen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5.; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.), was sie indessen ni cht tat. Folglich ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Demnach sind die Beklagten 1-5 unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren wird betreffend die Beklagte 5 als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 2. Den Beklagten 1-4 wird befohlen, das Mietobjekt, Büroräumli chkei ten (Ge- werberaum T22 und T24) im 4. Obergeschoss der Liegenschaft F.- Strasse ..., G., unverzüglich zu verlassen und der Klägerin in geräum- tem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zu übergeben, unter Andro- hung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfall. 3. Den Beklagten 1-4 wird im Weiteren befohlen, das Mietobjekt, Abstellplätze auf der Liegenschaft F.-Strasse ..., G. (Einstellplatz Nr. G69, sowie Parkplätze Nrn. 15A, 16A und 17A im Freien), unverzüg li ch ord- nungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Klägerin zu über- geben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfall. 4. Das Stadtammannamt G._____ wird angewiesen, die Befehle gemäss Dis- positiv-Ziff. 2 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin
vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von den Beklagten 1-4 unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen zu ersetzen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–. 6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 5 werden den Beklagten 1-5 unter solida- rischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagten 1-5 eingeräumt. 7. Die Beklagten 1-5 werden unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu be- zahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten 1, 3 und 4 an das Konkursamt Zug, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamts G._____. 9. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 32'280.–.
Züri ch, 4. Mai 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya