Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170160-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie Gerichtsschreiberin Clau- di a Iunco-Feier
Urteil vom 28. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, sämtliche von ihr in der C._____ Zürich gemäss - Mietvertrag vom 15.03./15.04.2013 betreffend Gastronomie- lokal in der C., D. - Mietvertrag vom 03.02./10.02.2015 betreffend Lagerraum EU2.035 - Mietvertrag vom 08.10.2013 betreffend Auto-Einstellplatz Shop Nr. 01 gemieteten Räumlichkeiten sofort nach Rechtskraft des Entschei- des vollständig geräumt (ohne Rückbau des Mieterausbaus) und einwandfrei gereinigt zu verlassen bzw. mit allen Schlüsseln der Gesuchstellerin zu übergeben; dies unter Androhung der Verwer- tung zurückgelassener Sachen sowie unter Androhung der Unge- horsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall an den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäfts- führer, Herrn E., von ..., wohnhaft i n F.. 2. Verlässt die Gesuchsgegnerin die oben genannten Räumlichkeiten nicht geräumt und gereinigt innert 5 Tagen seit der Rechtskraft des Entscheids, sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Räumung so- wie Verwertung der zurückgelassenen Sachen direkt bei der Polizei oder sonst hierfür zuständigen Behörde zu verlangen und vollstrecken zu lassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegneri n." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin reichte ihr Gesuch am 11. Mai 2017 (Datum Poststempel, act. 1) hierorts ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Stellungnahme ange- setzt (act. 3). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 5). Die (ni cht unter- schriebene) Stellungnahme der Beklagten datiert vom 30. Mai 2017 (Datum Post- stempel, act. 6).
teien bereits mehrmals Teilzahlungsvereinbarungen geschlossen, so namentlich mit Verträgen vom 15. /22. September 2015, vom 14. Dezember 2015, vom 7. Ap- ril resp. 2. Mai 2016, vom 20./28. Juli 2016 und mit Vertrag vom 10./18. Oktober 2016 (act. 2/10). Aufgrund ei nes Zahlungsrückstandes betreffend den Monat Ja- nuar 2017 setzte die Klägerin der Beklagten mit Ei nschreiben vom 26. Januar 2017 eine Zahlungsfrist unter der Androhung der Kündigung gestützt auf Art. 257d OR. Dieses Einschreiben wurde von der Beklagten am 27. Januar 2017 in Empfang genommen (act. 2/11). Wegen weiteren Zahlungsrückständen betref- fend den Monat Februar 2017 setzte die Klägerin sodann weitere Zahlungsfristen ebenfalls unter der Androhung der Kündigung gemäss Art. 257d OR. Das ent- sprechende Einschreiben wurde von der Beklagten am 24. Februar 2017 in Emp- fang genommen (act. 2/12). Innert der gesetzten Fristen erfolgte keine Zahlung der ausstehenden Mietzinsen für die Monate Januar und Februar 2017 (act. 1 Rz. 5). Mit Einschreiben vom 29. März 2017 kündigte die Klägerin das Mietver- hältnis betreffend Gastronomielokal aufgrund Zahlungsrückstandes des Mietzin- ses gestützt auf Art. 257d OR per 30. April 2017 mit amtlichem Formular (act. 2/14). Am 31. März 2017 leistete die Beklagte eine Zahlung von CHF 56'532.35 (act. 1 Rz. 5). Da die Zahlung weder rechtzeitig noch ausreichend war, wiederholte bzw. bestätigte die Klägerin mit Einschreiben vom 31. März 2017 die Kündigung betreffend das Gastronomielokal. Ausserdem kündigte sie die Mietverträge betreffend den Lagerraum EU2.035 und den Auto-Einstellplatz "Shop Nr. 01" ebenfalls per 30. April 2017, da auch diesbezüglich keine rechtzei- tigen Zahlungen eingegangen waren. Die Kündigung wurde der Beklagten glei- chentags übergeben (act. 1 Rz. 7, act. 2/15). Eine einvernehmliche Regelung des Rückzuges aus den Räumlichkeiten und Klärung der Frage, was mit dem Mieter- ausbau zu geschehen hat, scheiterten (act. 1 Rz. 8). Mit Einschreiben vom 26. April 2017 setzte die Klägerin den Termin für die Rückgabe der Mieträumlich- keiten auf den 2. Mai 2017 fest (act. 2/17). Die Klägeri n räumte die gemieteten Räume indessen nicht (act. 1 Rz. 13).
gung per Ende April 2017 gemäss Art. 257d Abs. 2 OR zulässig (act. 2/14 und 2/15). Die Beklagte macht in ihrer Stellungnahme auch nichts geltend, was gegen die Rechtsgültigkeit der Kündigungen sprechen würde. Aufgrund des liquiden Sachverhaltes und der klaren Rechtslage hat die Beklagte sowohl gestützt auf Vertrag (Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses) wie auch aus Eigentum (Art. 641 ZGB) die Mieträumlichkeiten zu verlassen. Der Beklagten ist entsprechend zu befehlen, das Gastronomielokal in der C., D., den Lagerraum EU2.035 und den Auto-Einstellplatz Shop Nr. 01 vollständig geräumt und gereinigt zu übergeben, wobei der Mieter- ausbau gemäss Rechtsbegehren der Klägerin nicht zurückgebaut werden muss. 6. Vollstreckungsmassnahmen Die Klägerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Androhung der Ver- wertung zurückgelassener Sachen, die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und die Ermächtigung, bei Säumnis der Beklagten innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides die Räumung und Verwertung zurückgelassener Sa- chen bei der zuständigen Behörde zu verlangen und vollstrecken zu lassen (act. 1). Verschiedene Massnahmen können grundsätzlich kombiniert werden. Über die Anordnung der Massnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Er- messen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Z INSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 343 N. 4). Zur D urchsetzung des Auswei sungsbefehls ist vorliegend die Anweisung an das Stadtammannamt Zürich ..., den Ausweisungsbefehl auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken, wenn die beklagten die Mietobjekte nicht geräumt und gereinigt verlässt, zweckmässig und ausreichend. Weitere Vollstreckungsmassnahmen er- schei nen ni cht notwendi g. Die Klägerin beantragt die Räumung sofort ab Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids. Die Frage, wann das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, ist umstritten.
Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Rechtskraft von Entscheiden des Han- delsgerichts noch nicht in einem publizierten Entscheid geäussert, sich aber in Bezug auf die Berufung nach ZPO auf den Standpunkt gestellt, dass die formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ni cht schon mi t der Ausfällung bzw. Zu- stellung des erstinstanzlichen Entscheides eintrete (BGE 1 3 9 III E . 3 mit weiteren Hinweisen). In einem jüngst ergangenen – zur Publikation vorgesehenen – Ent- scheid hat das Bundesgericht aber festgehalten, Urteile des Handelsgerichts wür- den – sofern es sich um Leistungsurteile handle – mi t i hrer Ausfällung i n Rechts- kraft erwachsen. Freilich könne das Bundesgericht die Rechtskraft und die Voll- streckbarkeit eines kantonalen Leistungsurteils auf Gesuch hin aufschieben. So- lange dies nicht geschehen sei, bleibe das kantonale Urteil rechtskräftig und voll- streckbar (BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Demnach ist davon auszugehen, dass das vorliegende Urteil mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwächst und die Beklagte die Mietobjekte sofort nach Erhalt des vorliegenden Entscheides zu räumen hat. Die Beklagte hat denn auch keine Umstände geltend gemacht, welche eine sofor- tige Räumung als unverhältnismässig erscheinen lassen. Sollte die Beklagte die Mietobjekte nicht innert fünf Tagen nach Erhalt des vorliegenden Urteils räumen, kann die Klägerin die Räumung antragsgemäss durch das Stadtammannamt Zü- ri ch ... vollstrecken lassen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist von einem Streitwert von CHF 89'499.60 auszugehen. Die von der Beklagten zu tragende Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Klägerin wird durch einen Rechtsanwalt und eine weitere Mitarbeitende ihrer Rechtsabteilung vertreten. Vertritt ein Anwalt als Organ oder Angestellter eine ju- ristische Person, wird ihm nicht der normale Anwaltstarif, sondern eine Umtriebs- entschädigung ex aequo et bono zugesprochen. In solchen Fällen rechtfertigt es sich die Entschädigung nach Anwaltstarif zu berechnen, aber um einen Drittel zu reduzieren (S UTE R/VON HOLZE N, in: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl., Rz. 42 zu Art. 95). Die Beklagte
ist demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'400.– zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Der Einz elrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird befohlen, folgende Mietobjekte sofort nach Erhalt dieses Entschei ds vollständig geräumt (ohne Rückbau des Mieterausbaus) und einwandfrei gereinigt zu verlassen und alle Schlüssel der Klägerin zu über- geben: a) Gastronomielokal in der C., D., gemäss Mietvertrag vom 15. März/15. April 2013, b) Lagerraum EU2.035 gemäss Mietvertrag vom 3./2. Februar 2015 und c) Auto-Einstellplatz Shop Nr. 01 gemäss Mietvertrag vom 8. Oktober 2013. 2. Das Stadtammannamt Züri ch ... wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 auf Verlangen der Klägerin – frühestens aber fünf Tage nach Erhalt (= Rechtskraft) des Entscheides durch die Beklagte – zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'400.– zu bezahlen.
Züri ch, 28. Juni 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Iunco-Feier