Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180060-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, sowie der Gerichts- schreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 24. April 2018
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Erstes Massnahmebegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verbieten, die folgenden Aussagen wörtlich oder sinngemäss in irgendeiner Publikation (inkl. Print, Online, E-Paper, Social Media) zu publizieren: - Der Gesuchsteller habe unter dem Verdacht der Geld- wäscherei gestanden und angeblich Kontakte zu krimi- nellen Organisationen gehabt und/oder die Bundesbe- hörden für Migration und Polizei hätten von einer Gut- heissung des Aufenthaltsbewilligungsgesuchs des Ge- suchstellers abgeraten, weil er angeblich unter Geldwä- schereiverdacht gestanden und angebliche Kontakte zu kriminellen Organisationen gehabt hätte; - der Gesuchsteller stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ein Reputationsrisiko für die Schweiz dar und/oder die Bundesbehörden für Migration und Polizei würden den Gesuchsteller als eine Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und als Reputationsrisiko für die Schweiz erachten; - der Gesuchsteller habe ein Gesuch um Aufenthaltsbewil- ligung in der Schweiz gestellt und nach kritischer Stel- lungnahme der Bundesbehörden für Migration und Poli- zei wieder zurückgezogen; - der Gesuchsteller habe nach C._____ ziehen wollen und im Kanton D._____ um Pauschalbesteuerung nachge- sucht. 2. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 seien superprovisorisch, sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Geändertes Massnahmebegehren: (act. 10 S. 2 ff.) "1. Das der Beklagten superprovisorisch - unter Androhung von Stra- fe nach Art. 292 mit Busse bis CHF 10'000 - auferlegte Verbot, die folgenden wörtlich oder sinngemäss in irgendeiner Publikation (inkl. Print, Online, E-Paper, Social Media) zu publizieren, sei für die gesamte Dauer des Massnahmeverfahrens aufrechtzuerhal- ten:
provisorischen Massnahmen teilweise gutgeheissen, und der Beklagten wurde Frist zur Erstattung der Massnahmeantwort angesetzt (act. 6). Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 nahm der Kläger zur Schutzschrift der Beklagten Stellung und beantragte gleichzeitig den Erlass weiterer, auch superprovisorischer, Massnah- men (act. 10). Dieses Begehren wurde, soweit es über die bereits angeordneten Massnahmen ausging, mit Verfügung vom 9. Februar 2018, 18:30 Uhr, abgewie- sen (act. 12). Innert verlängerter Frist erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 9. März 2018 ihre Gesuchsantwort (act. 18). Gestützt auf einen prozessualen An- trag der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 15. März 2018 Frist zum Nachweis seines Wohnsitzes angesetzt (act. 20). Sodann erging am 23. März 2018 eine Noveneingabe der Beklagten (act. 24). Wie mit Schreiben vom 16. März 2018 angekündigt (act. 22), nahm der Kläger mit Eingabe vom 4. April 2018 zur Gesuchsantwort und zur beklagtischen Noveneingabe Stellung und reichte gleichzeitig die angeforderten Belege zu seinem Wohnsitz ein (act. 27). Die Stellungnahme des Klägers wurde der Beklagten am 5. April 2018 zugestellt (Prot. S. 14); sie liess sich bis zum heutigen Datum nicht vernehmen. 2. Wohnsitz des Klägers In ihrer Eingabe vom 9. März 2018 zweifelte die Beklagte den vom Kläger angegebenen Wohnsitz an (act. 18 Rz. 72 ff.). Mit seiner Eingabe vom 4. April 2018 (act. 27 Rz. 5 ff.) und insbesondere der Vorlage seines Inlandpasses und des Hausbuchs seiner Wohnadresse (act. 28/15; act. 28/17) gelingt es dem Klä- ger zu belegen, dass er an der im Rubrum genannten Adresse in H._____ wohn- haft ist. Dass diese Dokumente genügend sind, um einen Wohnsitz in I._____ nachzuweisen und eine Zuständigkeit eines ... Gerichts [des Staates I.] für die Vollstreckung eines Entscheids zu begründen, ergibt sich aus der "legal opini- on", die X1., Rechtsanwalt in H., zu Handen des klägerischen Rechtsvertreters erstellt hat (act. 28/16). Auch wenn es sich dabei um eine Par- teibehauptung handelt, besteht kein Anlass, an den Ausführungen von X1. zu zweifeln. Damit ist der Wohnsitz des Klägers bestätigt, und der Nichteintre- tensantrag der Beklagten ist abzuweisen.
Die Stellungnahme des Klägers vom 4. April 2018 erfolgte als Reaktion auf die beklagtische Gesuchsantwort. Diese wurde dem Kläger am 15. März 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 21/1). Auch wenn dieser Zeitrahmen nicht mehr als kurze, dem Summarverfahren angemessene Frist anzusehen ist, ist die Eingabe vorlie- gend zu berücksichtigen. So hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 16. März 2018, also umgehend, dem Gericht eine Stellungnahme in Aussicht gestellt (act. 22). Entscheidend ist aber, dass dem Kläger mit Verfügung vom 15. März 2018 eine Frist bis zum 4. April 2018 zum Nachweis seines Wohnsitzes, unter der Androhung des Nichteintretens, angesetzt worden ist (act. 20). Der Kläger konnte und musste damit davon ausgehen, dass vor dem 4. April 2018 kein Entscheid über die anbegehrten Massnahmen gefällt werden wird. Aufgrund der ohnehin laufenden Frist ist die Eingabe somit noch als rechtzeitig anzusehen und im Hin- blick auf das Replikrecht zu berücksichtigen. Separat zu beurteilen sind die in der Stellungnahme vom 4. April 2018 ent- haltenen Noven. Der Kläger verweist auf eine Fernsehsendung vom 9. Februar 2018 und auf einen Zeitungsartikel vom 29. März 2018 (act. 27 Rz. 15 ff.). Wäh- rend letzterer lediglich sechs Tage vor der Erstattung der Stellungnahme erschie- nen und damit auch im Rahmen des Massnahmeverfahrens noch als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, ist der Hinweis auf eine beinahe zwei Monate zurück- liegende Fernsehsendung deutlich verspätet. Es findet sich auch keine Erklärung des Klägers, welche ein solches Zuwarten entschuldigen liesse. Damit sind die diesbezüglichen Ausführungen nicht zu berücksichtigen. 3.3. Eingabe der Beklagten Die Beklagte hat am 23. März 2018 eine Noveneingabe erstattet, die sich auf verschiedene Presseberichte stützt, die zwischen dem 13. und 19. März 2018 erschienen sind (act. 24). Der Kläger bemängelt eine verspätete Eingabe und be- antragt deren Nichtberücksichtigung (act. 27 Rz. 73). Dieser Antrag geht fehl. Hinsichtlich des letzten Artikels vom 19. März 2018 ist ohne Zweifel eine kurze Frist gegeben - insbesondere sind die Noveneingaben des Klägers auch nicht schneller erfolgt (vgl. vorne E. 3.2.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Artikel jeweils mit kurzen Abständen nacheinander erschienen sind (13., zwei mal 14.,
15., 17. und 19. März 2018; act. 25/48-53). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, mit der Noveneingabe zuzuwarten und sämtliche Artikel mit einer einzi- gen Eingabe in den Prozess einzubringen. Anderes zu verlangen, wäre überspitzt formalistisch, zumal die Berichte auf sechs Tage verteilt erschienen sind, und selbst der älteste Bericht innert zehn Tagen ins Recht gelegt wurde. Damit ist die Noveneingabe rechtzeitig erfolgt und zu berücksichtigen. Inwiefern die neuen Tat- sachen bzw. Beweismittel für das vorliegende Verfahren überhaupt relevant sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. 3.4. Änderung der Massnahmebegehren Mit seiner Eingabe vom 9. Februar 2018 hat der Kläger seine Massnahme- begehren geändert (act. 10 S. 2). Nach der aktuellen Praxis des Handelsgerichts, publiziert in der ZR, kann eine Klageänderung nur im Rahmen des gesetzlich vor- gesehenen Schriftenwechsels erfolgen (Beschluss vom 24. Mai 2017, HG160015, ZR 116/2017 Nr. 52). Im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen erscheint die- se Strenge aber nicht angebracht. Wie gezeigt, ist in diesem nur ein Schriften- wechsel vorgesehen, was eine Klageänderung gänzlich verhindern würde. Das Verfahren ist sodann geprägt durch seinen provisorischen und - bedingt durch das Erfordernis der Dringlichkeit - aktuellen Charakter. Es muss den Parteien da- her auch möglich sein - bevor die Rechtsbegehren mit der eigentlichen Klage fi- xiert werden -, auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Müsste dafür immer ein neues Verfahren eingeleitet werden, würde dies zu unnötigem Mehraufwand bei allen Beteiligten führen. Entsprechend sind Änderungen von Massnahmebegeh- ren grundsätzlich zuzulassen, wobei aber jeder einzelne Fall gesondert zu prüfen ist . Die Klageänderung stützt sich auf die in der Zwischenzeit erfolgten Publika- tionen der Beklagten und damit auf ein Novum. Entgegen der Meinung der Be- klagten (act. 18 Rz. 146) handelt es sich dabei aber nicht um einen Rückzug im eigentlichen Sinne. Der Kläger hat seine Anträge lediglich aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Publikation durch die Beklagte und des gerichtlichen Ver- bots angepasst. In ihrem inhaltlichen Gehalt stimmen die Anträge des Klägers im ersten und im zweiten Begehren überein: Der Kläger will die Berichterstattung
über die Fakten, dass er nach C._____ hat ziehen wollen, ein Gesuch um Pau- schalbesteuerung gestellt sowie ein Aufenthaltsgesuch gestellt und wieder zu- rückgezogen hat, verhindern. Nachdem die Beklagte diese Informationen bereits publiziert hat, tritt das Publikationsverbot in den Hintergrund; vielmehr ist für den Kläger entscheidend, dass die nun verfügbaren Informationen wieder entfernt würden. Im Widerspruch zur einleitenden Bemerkung, die Eingabe vom 9. Febru- ar 2018 erfolge mit leicht geändertem Rechtsbegehren (act. 10 S. 2), hält er in derselben Eingabe an seinem Begehren gemäss ursprünglicher Eingabe fest (act. 10 Rz. 4). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dies dem Kläger insofern nicht schadet, als dass das ursprünglich anbegehrte Publikationsverbot auch in Ziff. 2 des neuen Rechtsbegehren enthalten ist; ohne ein solches Verbot hat eine Löschung keine Wirkungen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Klageänderung den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO entspricht und damit zulässig ist. Auch stellt die Änderung des Massnahmebegehrens keinen Klagerückzug dar, was entsprechend für die Kostenverteilung nicht relevant sein kann. 3.5. Berücksichtigung der einzelnen Ausführungen Die Eingaben der Parteien enthalten verschiedene, teils ausführliche Dar- stellungen, die für den vorliegenden Fall nicht entscheidend sind. Die einzelnen Vorbringen der Parteien sind deshalb nur soweit zu berücksichtigen, als dass sie für die Entscheidfindung überhaupt relevant sind. 4. Rechtliches 4.1. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen gegen Medien Nach der Spezialnorm von Art. 266 ZPO (i.V.m. Art. 261 ZPO) darf das Ge- richt gegen periodisch erscheinende Medien nur dann eine vorsorgliche Mass- nahme anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der klagenden Partei ei- nen besonders schweren Nachteil verursachen kann (Art. 266 lit. a ZPO) und of- fensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 266 lit. b ZPO). Art. 266 ZPO entspricht der früheren (und mit Inkrafttreten der neuen ZPO aufgehobenen) Norm von Art. 28c Abs. 3 aZGB (Botschaft ZPO, 28. Juni 2006, S. 7357).
Somit hat das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 266 ZPO nebst der Vornahme der üblichen Hauptsache- und Nachteilsprognosen zusätzlich qualifi- zierte Voraussetzungen zu prüfen (G ÜNGERICH, a.a.O., N 4 zu Art. 266 ZPO). So- dann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Verbot nur dann ge- rechtfertigt ist, wenn diese klar zu Gunsten des Klägers ausfällt (vgl. dazu J OHANN ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 266 ZPO). Ausserdem ist die Ver- hältnismässigkeit der anbegehrten Massnahme zu beurteilen (Art. 266 lit. c ZPO). Ein offensichtlich fehlender Rechtfertigungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Widerrechtlichkeit zweifelsfrei erwiesen ist. Sobald ein öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, ist dies nicht der Fall (G ÜNGERICH, a.a.O., N 13 zu Art. 266 ZPO). Hinsichtlich der qualifizierten Voraussetzungen ist anzufügen, dass das Ein- zelgericht im Massnahmeverfahren keine Zensurbehörde ist, die einzelne (poten- tielle) Aussagen in Medienberichten prüft, zur Publikation freigibt oder aber ver- bietet. Das Verbot der Vorzensur gehört zum Kerninhalt der Medienfreiheit. Den Medien muss es nämlich möglich sein, auch über kontroverse Themen und darin verstrickte Personen zu berichten. Diese Verantwortung obliegt den Medienunter- nehmen. Die Freiheit der Medien gehört damit zu den zentralen Ausprägungen der auch in der Verfassung verbrieften Meinungsäusserungsfreiheit. Ein Eingrei- fen des Gerichts ist nur in wenigen Fällen gerechtfertigt. So muss sich ein Be- troffener gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachen bzw. unbelegter Mutmas- sungen wehren können; eine unwahre Berichterstattung ist nie gerechtfertigt. In dieselbe Kategorie fällt eine verzerrende Berichterstattung, wenn an sich unab- hängige Themenkomplexe in einen Zusammenhang gestellt werden, sodass ein falsches Gesamtbild hervorgerufen wird. Ebenfalls unzulässig wäre eine unnöti- gerweise verletzende oder herabsetzende Berichterstattung, welche nicht nur in die Privatsphäre des Betroffenen eingreift, sondern dessen Ehre oder Persönlich- keit direkt verunglimpft und in erster Linie zu diesem Zweck erfolgt. Schliesslich ist die Grenze tiefer anzusetzen, je weiter in die Privat- und Intimsphäre eines Be- troffenen eingegriffen wird.
Es steht - was nochmals zu betonen ist - in der Verantwortung der Medien- unternehmen, die Berichterstattung vorab im Rahmen der Art. 28 ff. ZGB zu hal- ten. 4.2. Beweislast und Beweismass Der besonders schwere Nachteil gemäss Art. 266 ZPO ist durch den Kläger darzutun und zu beweisen. Demgegenüber obliegt der Beklagten der Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes. Dabei ist - entgegen der (unpublizierten) bundes- gerichtlichen Rechtsprechung - in der Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich genügend, wenn die jeweilige Partei den Sachverhalt glaubhaft machen kann (zum Ganzen Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichts vom 29. Juni 2017, HE170166, publiziert in ZR 116/2017 Nr. 69 E. 4.2). 4.3. Beweismittel Der verfassungsmässig geschützte Quellenschutz ist auch im Rahmen von Gerichtsverfahren zu wahren, was bei der Würdigung der Beweismittel zu beach- ten ist. Nur in Ausnahmefällen kann daher die Edition sämtlicher relevanter Unter- lagen verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_295/2009 vom 23. Dezem- ber 2009, E. 4). Dem Medienunternehmen müssen damit Möglichkeiten offen ste- hen, ihre Quellen zu schützen und trotzdem einen genügenden Beweis zu führen. Gerade im Rahmen eines Massnahmeverfahrens scheinen dabei Abschriften der relevanten Urkunden ein geeignetes Mittel, um die eigenen Standpunkte zu stüt- zen, soweit glaubhaft erscheint, dass diese inhaltlich dem Original entsprechen. Dies wird durch den Kläger vorliegend nicht substantiiert bestritten (act. 27 Rz. 54 ff.). Es liesse sich sodann argumentieren, dass zumindest dem Gericht Originale zur Verfügung gestellt werden müssten. Allerdings stehen Vorwürfe einer Amts- geheimnisverletzung im Raum (act. 27 Rz. 29), wobei davon ausgegangen wer- den muss, dass bei Einreichung von Originalen ersichtlich wird, wer der Beklagten die Dokumente zugespielt hat. Da das Gericht gestützt auf § 167 ZPO unter Um- ständen - je nach konkreter Sachlage - verpflichtet wäre, diesen Sachverhalt zur
Anzeige zu bringen (§ 167 Abs. 1 GOG), würde dies dem Quellenschutz entge- genstehen. Schliesslich bringt der Kläger vor, die beiden Abschriften seien nicht zu be- rücksichtigen, weil die Beklagte diese zwar in ihrer Rechtsschrift als Beweismittel nenne, daraus aber nichts für ihre Anträge ableite (act. 27 Rz. 54). Dies trifft nur beschränkt zu. Zwar offeriert die Beklagte diese Schreiben nicht ausdrücklich als Beweismittel, bezieht sich aber an verschiedenen Stellen auf die voranstehenden Ausführungen und damit in klar erkennbarer Weise auf die Schreiben. Ein Nicht- beachten der Beweismittel würde daher überspitzten Formalismus darstellen. 5. Würdigung Der Kläger hat in seinen beiden Eingaben vom 2. und 9. Februar 2018 ver- schiedene Verbotsanträge gestellt, welche teilweise superprovisorisch gutgeheis- sen worden sind. Die einzelnen Anträge sind mit Blick auf die vorgenannten Vo- raussetzungen für die Anordnung von Massnahmen gegen Medien zu prüfen. Die Gesuche des Klägers können in zwei Komplexe aufgeteilt werden. Auf der einen Seite steht die Berichterstattung über das Aufenthaltsgesuch des Klägers an sich und damit verbunden die Art der Besteuerung des Klägers (E. 5.1). Den zweiten Aspekt stellen die in der Verfügung vom 2. Februar 2018 einstweilen verbotenen Aussagen über Verdächtigungen in strafrechtlicher Hinsicht und deren Verbin- dung zum Aufenthaltsgesuch dar (E. 5.2). 5.1. Aufenthaltsgesuch und Pauschalbesteuerung In einem ersten Punkt ist auf die Berichterstattung über die Umzugspläne des Klägers im allgemeinen einzugehen. Der Kläger rügt diesbezüglich eine Ver- letzung der Privatsphäre (act. 10 Rz. 25 ff.) und eine Verletzung der informationel- len Selbstbestimmung (act. 27 Rz. 122). Zutreffend ist, dass die Wahl des Wohn- orts und entsprechende Pläne an sich der Privatsphäre zuzuordnen sind. Alleine daraus lässt sich jedoch kein besonders schwerer Nachteil ableiten. Genau dies will der Kläger allerdings glaubhaft machen (act. 10 Rz. 26 ff.). Auch wenn es sich vorliegend lediglich um - zudem später verworfene - Pläne eines Umzugs handelt,
erscheint die Betroffenheit durch eine Veröffentlichung nicht derart einschneidend, dass hier ein Einschreiten des Gerichts gerechtfertigt wäre. Anderes führt der Kläger nicht aus; der pauschale Hinweis auf die Widerrechtlichkeit der Veröffentli- chung (act. 10 Rz. 28) kann dafür nicht genügen. Die Tatsache, dass der Kläger seine Pläne mit der Öffentlichkeit nicht hat teilen wollen, kann daran nichts än- dern. Die Wohnortswahl stellt einen Aspekt der Privatsphäre dar, die am Rande zur Gemeinsphäre steht. Immerhin ist der Wohnort meist in öffentlichen Registern einsehbar, und er ist für die in der Umgebung wohnhaften Personen ohne Weite- res ersichtlich. Dementsprechend ist auch die mit der Berichterstattung über ent- sprechende Pläne verbundene Verletzung der Privatsphäre nicht als derart ein- schneidend zu bewerten, als dass damit besonders schwere Nachteile verbunden wäre. Weshalb dies beim Kläger anders sein soll, legt dieser nicht genügend dar. Immerhin ist zu beachten, dass die Beklagte einzig über die Wohnsitzgemeinde an sich berichtet hat und berichten will; die genaueren Angaben wie Adresse, Wohnsituation, Mitbewohner bzw. Familie sind nicht bekannt gegeben worden. Letzteres würde die Grenze allenfalls überschreiten, ist aber vorliegend nicht zu prüfen. Zudem ist festzuhalten, dass der Kläger zumindest indirekt bestätigt, dass er ein Aufenthaltsgesuch gestellt und wieder zurückgezogen hat (act. 27 Rz. 52). Es handelt sich somit um eine wahre Tatsache, weshalb auch unter diesem As- pekt keine besondere Schwere angenommen werden kann. Dasselbe gilt für die Berichterstattung über die Steuersituation. Diese be- fasst sich einzig mit dem Steuerregime, welchem der Kläger unterliegen soll. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pauschalbesteuerung bzw. der Besteuerung nach Aufwand um ein Recht handelt, das ausländischen Staatsbür- gern zusteht, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (u.a. Art. 11 Steuer- gesetz des Kantons D._____). Die Antragstellung ist damit direkt und einzig von der (beabsichtigten) Wohnsitznahme abhängig. Da als allgemein bekannt anzu- sehen ist, dass es sich beim Kläger um eine Person mit erheblichem Vermögen handelt - was der Kläger selbst eingesteht (act. 27 Rz. 25) -, hat die logische Fol- gerung daraus, dass er sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschalbesteuerung erfüllt, ebenfalls als allgemein bekannt zu gelten. Damit stellt die zutreffende Tatsache der Antragsstellung keinen zusätzlichen Eingriff in
die Privatsphäre des Klägers dar; ebenso wenig wird er durch die diesbezüglichen Berichte in seiner Ehre verletzt. Eine besonders schwerer Nachteil liegt damit nicht vor. Inwiefern schliesslich die im Gesuch enthaltenen, dem Datenschutzgesetz unterstellten Informationen (act. 27 Rz. 148) für die Beurteilung des vorliegenden Begehrens massgeblich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Immerhin befasst sich die Berichterstattung der Beklagten in diesem Zusammenhang lediglich mit dem Ge- such an sich, und es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen, dass sie weitere Informationen aus dem Gesuch verwenden und publizieren will. 5.2. Bericht Fedpol Ein weiterer Komplex betrifft die Stellungnahme des Bundesamtes für Poli- zei (Fedpol) und die damit zusammenhängenden Vorwürfe über strafrechtlich re- levantes Verhalten (act. 19/30). Diese Stellungnahme stellt gemäss der Beklagten die Grundlage für den Rückzug des Aufenthaltsgesuchs des Klägers dar. Der Kläger bemängelt, dass er selbst nicht in das erwähnte Ermittlungsverfahren ver- wickelt gewesen sei und nie der Geldwäscherei verdächtigt gewesen sei. Eine Berichterstattung über ein 20 Jahre zurückliegendes Verfahren verbiete der Per- sönlichkeitsschutz und die Unschuldsvermutung. Zudem werde damit sein Anse- hen unzulässigerweise herabgesetzt (act. 27 Rz. 108 ff.). Eine Berichterstattung über Verfahren der Strafbehörden ist gestützt auf die Prozessgesetze grundsätzlich immer als zulässig anzusehen. Immerhin sind aber bei der Berichterstattung gewisse Regeln zu beachten. Im Zentrum steht dabei die Unschuldsvermutung, welche zur Folge hat, dass klargestellt werden muss, wenn es sich nur um Verdächtigungen oder eingestellte Verfahren handelt. Eben- so ist die Rolle der einzelnen Beteiligten im Zusammenhang mit Strafverfahren sauber zu deklarieren. Wird wahrheitswidrig über laufende - oder auch abge- schlossene - Strafverfahren berichtet, stellt dies meist unbestreitbar eine schwere Beeinträchtigung der Reputation des Betroffenen dar.
Vorliegend werden die Reputation und die Ehre des Klägers durch die beab- sichtigte Berichterstattung der Beklagten beeinträchtigt. Das alleine genügt aber nicht. Der Kläger führt aus, dass die Berichterstattung geeignet sei, eine erhebli- che Breitenwirkung zu entfalten, wodurch eine besondere Stigmatisierung des Klägers drohe. Sein Ruf würde sofort weltweit geschädigt und seine Ehre aufs Empfindlichste herabgesetzt. Zudem sei eine Rehabilitierung nicht mehr möglich. Konkret könne eine solche Berichterstattung etwa den Verlust von Bankbezie- hungen haben (act. 27 Rz. 159 f.). Es ist nachvollziehbar, dass das Ansehen des Klägers bei Bekanntwerden der geäusserten Verdächtigungen (Geldwäscherei und Kontakte zu kriminellen Organisationen) tangiert und beeinträchtigt wird. Auch wenn die klägerischen Ausführungen zum drohenden schweren Nachteil äusserst knapp und pauschal - zumeist einzig mit einem Hinweis auf die behaup- teten Verletzungen, welche offensichtlich einen schweren Nachteil darstellen wür- den (etwa act. 27 Rz. 99, Rz. 104 f., Rz. 107 und Rz. 115) - ausfallen (und insbe- sondere erst in der Stellungnahme zur Gesuchsantwort und damit nicht im eigent- lichen Schriftenwechsel konkretere Ausführungen vorzufinden sind), kann - auf- grund der konkreten Vorwürfe, die auch in der Geschäftswelt besonders berück- sichtigt werden dürften, aber nicht nur dort - gerade noch als glaubhaft angesehen werden, dass die damit verbundenen Nachteile besonders schwerwiegend wären. Entsprechend sind die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Wie oben ausgeführt, können Massnahmen gegen Medien nur dann verbo- ten werden, wenn offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund besteht Art. 266 lit. b ZPO). Die Beklagte hat das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes glaubhaft zu machen. Sie beruft sich dabei auf ein öffentliches Interesse an der Berichterstat- tung über den Kläger, wobei sie verschiedene Aspekte hervorhebt (act. 18 Rz. 129 und Rz. 112 ff.). Mit diesen Ausführungen - zu denen sich der Kläger in seiner Stellungnahme nicht konkret äussert - gelingt es der Beklagten glaubhaft zu machen, dass zumindest nicht offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund be- steht. Ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht bereits aufgrund der Person des Klägers. Bei diesem handelt es sich um einen der reichsten Män- ner der Welt und um eine weltweit bekannte Person. Er ist als erfolgreicher Ge-
schäftsmann, Politiker und Besitzer eines ...-Clubs international bekannt gewor- den. Die Öffentlichkeit hat durchaus ein Interesse daran, die Hintergründe des Er- folgs und der Karriere des Klägers zu kennen, zumal sich diese bis auf die eigent- liche Tatsache des Wohnsitzes ohnehin im Gemeinbereich abspielt. Ein weiteres Interesse kann aus der an der Öffentlichkeit immer wieder diskutierten Pauschal- besteuerung abgeleitet werden. Die Bevölkerung, die im Rahmen von Abstim- mungen unter anderem auch regelmässig über Steuergesetze zu entscheiden hat, hat ein Interesse daran, über die Anwendung dieser Gesetze informiert zu werden. Gerade auch, weil es sich bei der Pauschal- bzw. Aufwandsbesteuerung um ein kontrovers diskutiertes Thema handelt, muss der Beklagten eine (auch kri- tische) Berichterstattung darüber möglich sein. Dass in diesem Rahmen auch ein- zelne Personen genannt werden, die sich aus verschiedenen Gründen für ein Steuerabkommen qualifizieren bzw. bewerben, muss ebenso zulässig sein. Das- selbe gilt für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im öffentlichen Interesse. Zwar kann, entgegen der Beklagten, nicht relevant sein, dass sich der Kläger auf ein öffentliches Interesse an seiner Wohnsitznahme stützt (so act. 18 Rz. 117), doch liegt das Interesse in der Kontrollfunktion der Medien und der Öffentlichkeit bei der Gesetzesanwendung. Gerade weil teilweise die fiskalen Interessen für ei- ne Aufenthaltsbewilligung im öffentlichen Interesse als ausreichend angesehen werden, ist die Berichterstattung über Gegenbeispiele zuzulassen. Die Arbeits- weise der Bundesbehörden kann so besser dargestellt werden. Damit ist glaub- haft, dass zumindest nicht offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund der Beklagten vorliegt. Entsprechend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Verbot nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese klar zu Gunsten des Klägers ausfällt. Der Kläger bringt als Begründung einer klar zu seinen Gunsten ausfallenden Interessenabwägung konkret einzig vor, dass der Einsatz seiner Person durch die Beklagte zur Führung der politischen Debatte zur Einwanderung und Pauschalbe- steuerung klarerweise keinen Rechtfertigungsgrund für die Eingriffe in seine Per- sönlichkeitsrechte darstelle (act. 27 Rz. 158). Dieser pauschalen Aussage kann nicht gefolgt werden. Ebenso wenig vermögen die weiteren pauschalen Behaup-
tungen hinsichtlich der schweren Nachteile ein klar überwiegendes Interesse des Klägers begründen. Die Beklagte hat ein Interesse daran, wahrheitsgemäss auch über kritische Themen und heikle Sachverhalte zu berichten. Gleichzeitig besteht ein öffentliches Informationsinteresse an diesen Inhalten. Die vom Kläger kritisier- ten und in den Rechtsbegehren enthaltenen Äusserungen ergeben sich weitge- hend aus dem Bericht (Abschrift) des Fedpol bzw. der Bundeskriminalpolizei zu Handen des Staatssekretariats für Migration (SEM) (act. 19/30). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser gefälscht sein soll; die diesbezüglichen Entgeg- nungen des Klägers (act. 27 Rz. 54 ff.) erscheinen nicht geeignet, um die beklag- tischen Behauptungen (act. 18 Rz. 52 ff.) zu entkräften. Im fraglichen Bericht (act. 19/30) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger dem Fedpol wegen Verdachts auf Geldwäscherei und mutmasslichen Kontakten zu kriminellen Orga- nisationen bekannt sei. Dies wird sodann weiter konkretisiert. Einerseits wird auf die geführte Strafuntersuchung gegen die J._____, an welcher der Kläger beteiligt gewesen sei, hingewiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Untersu- chungen eingestellt worden seien, aber trotzdem Verdachtsmomente gegen den Kläger selbst bestehen würden. Schliesslich wird als Resultat festgehalten, dass das Fedpol die Anwesenheit des Klägers in der Schweiz als Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und als Reputationsrisiko ansehe. Mit diesem Beweismittel erscheint - anders noch als im Zeitpunkt der super- provisorischen Verfügung (2. Februar 2018) - glaubhaft, dass es sich bei den be- absichtigten Äusserungen um soweit zutreffende Tatsachen handelt. Das öffentli- che Interesse an einer seriösen Berichterstattung auch über kritische Hintergrün- de ist damit klar erstellt. Auch kann nicht bemängelt werden, dass die kritische Stellungnahme mit dem negativen Bescheid des SEM bzw. dem Rückzug des Aufenthaltsgesuchs des Klägers in Verbindung gebracht wird. Wie ausgeführt, kann eine Berichterstattung, die an sich unabhängige Tatsachen zum Nachteil des Betroffenen zu einander in eine Verbindung setzt, verboten werden. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Die belegten Recherchen der Beklagten ergeben, dass zwischen den Vorgängen (Bericht, negativer Bescheid und Gesuchsrück- zug) ein direkter Zusammenhang besteht (etwa act. 18 Rz. 18 ff.). Auch diese Be- richterstattung ist damit zulässig.
Keine Relevanz im vorliegenden Verfahren haben sodann allfällige Berichte weiterer Medien. Auch wenn sich diese auf die Erkenntnisse der Beklagten stüt- zen, so tragen diese und nicht etwa die Beklagte die Verantwortung für deren Veröffentlichungen. Ebenso wenig kann die Veröffentlichung von Artikeln in von einander unabhängigen Medien als eigentliche - zu verbietende - Medienkam- pagne qualifiziert werden. Dass die Thematik potentiell auch von anderen aufge- griffen und jene die Rechte des Klägers verletzen könnten, kann entsprechend ein Verbot gegen die Beklagte nicht rechtfertigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Interessen des Klägers das öf- fentliche Interesse an einer seriösen Information und damit der Beklagten an einer ebensolchen Berichterstattung gegenüberstehen. Die pauschalen Vorbringen zum grossen Schadenspotential vermögen nicht glaubhaft belegen, dass die Interes- sen des Klägers klar überwiegen würden. Entsprechend ist die Berichterstattung zuzulassen; die früher angeordneten Verbote sind folglich aufzuheben. 5.3. Zusammenfassung Dem Kläger gelingt es bezüglich den Aussagen zu seiner Wohnsitznahme und zur Pauschalbesteuerung nicht, einen besonders schweren Nachteil glaub- haft zu machen. Anders ist dies beim zweiten Komplex (5.2), nämlich bei der Be- richterstattung über die Hintergründe des Gesuchsrückzugs bzw. die Verdächti- gungen des Fedpol. Hier liegt aber ein überwiegendes öffentliches Interesse vor. Damit ist die Voraussetzung des offensichtlich fehlenden Rechtfertigungsgrundes nicht erfüllt. Es kann hier nicht von einem klar überwiegenden Interesse des Klä- gers ausgegangen werden. Insgesamt erhellt aus dem Gesagten, dass die anbe- gehrten Massnahmen vollumfänglich abzuweisen sind. Damit fällt das mit Verfü- gung vom 2. Februar 2018 angeordnete Superprovisorium dahin. Festzuhalten bleibt aber mit Nachdruck, dass auch die gänzliche Abweisung der begehrten vorsorglichen Massnahmen keine eigentliche Prüfung allfälliger Publikationen der Beklagten im Themenbereich des vorliegenden Verfahrens dar- stellen kann. Reisserische Artikel, wie dies der Kläger befürchtet, sind nach wie vor nicht zulässig. Alleine weil die Voraussetzungen für die vorsorglichen Mass-
nahmen nicht erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass eine Berichterstattung in den entsprechenden Bereichen keine Persönlichkeitsverletzung darstellen kann. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Beklagten, dass sie die diesbezüglichen Rechte und Vorschriften im Rahmen ihrer Berichterstattung einhält. Verstösse können sowohl strafrechtlich wie zivilrechtlich, mit Schadenersatzfolgen, geahndet werden. So könnte allenfalls bereits die undifferenzierte Wiedergabe der pauscha- len Aussagen des Fedpol bereits heikel sein und die Schwellenhöhe zur relevan- ten Persönlichkeitsverletzung überschreiten. Insbesondere wäre auf die Un- schuldsvermutung hinzuweisen. Dazu gehört auch die Abgrenzung zwischen dem Kläger und der J._____. Selbst die Beklagte und das Fedpol behaupten nämlich nicht, dass gegen den Kläger persönlich ein Strafverfahren geführt worden sei. Dies wäre bei einer Berichterstattung - wie auch die Beklagte selbst zusichert (et- wa act. 18 Rz. 95 ff., Rz. 109 ff. und Rz. 140) - zu berücksichtigen. Weitergehen- de Ausführungen muss das Einzelgericht nicht machen, da es – wie oben erwähnt – keine Zensurbehörde ist. Die Verantwortung liegt – wie mehrfach erwähnt – bei der Beklagten. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Mangels Streitwert gelangen die §§ 5 und 8 GGebV bzw. die §§ 5 und 8 AnwGebV zur Anwendung. Entgegen der Beklagten sind die Kosten der Schutzschrift nicht neu zu ver- legen. Eine Grundlage dafür besteht nicht. Auch wenn die Schutzschrift im Mass- nahmeverfahren beigezogen wird, handelt es sich um ein eigenständiges Verfah- ren, wobei die Gebühr für das Bereithalten und Beiziehen der Schutzschrift ge- schuldet ist (G ÜNGERICH, a.a.O., N 14 zu Art. 270 ZPO). Diese eigenständigen Leistungen erfolgen einzig im Interesse der Beklagten. Eine Inanspruchnahme der Gegenseite ist auch bei einem Obsiegen der Beklagten nicht gerechtfertigt. Die Beklagte beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (act. 18 Rz. 155). Eine solche steht einer Partei, die sich durch interne Rechtsver- treter vertreten lässt, zwar nur in Ausnahmefällen zu. Die Rechtsprechung ver-
langt nämlich, dass es sich um eine komplizierte Streitsache handelt, die Interes- senwahrung einen hohen Arbeitsaufwand verursacht und zwischen dem Aufwand und dem Ergebnis ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 110 V 132 E. 4d). Gegen die diesbezüglich schlüssige Darstellung der Beklagten hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgebracht (act. 27 Rz. 169). Angesichts der Tragweite des Verfahrens und des Umfangs der Rechtsschriften ist von einem erhöhten Aufwand auszugehen. Ausserdem berührt das Verfahren verschiedene Rechts- gebiete, sodass eine gewisse Komplexität vorliegt. Dass der (hausinterne) Vertre- ter der Beklagten die umfangreiche Rechtsschrift nicht innerhalb des üblichen Pensums erstellen konnte (act. 18 Rz. 157) ist nicht bestritten worden. Damit ist belegt, dass das vorliegende Verfahren bei der Beklagten zusätzliche Kosten ver- ursacht hat, auch wenn es sich beim Rechtsvertreter um einen ohnehin lohnbe- rechtigten Mitarbeiter handelt. Die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädi- gung sind vorliegend erfüllt. Da es sich beim Vertreter um einen angestellten Rechtsanwalt handelt, rechtfertigt es sich, die Umtriebsentschädigung nach dem Gebührentarif zu berechnen, wobei eine Reduktion um einen Drittel vorzunehmen ist (vgl. B ENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 42 zu Art. 95 ZPO).
Das Einzelgericht verfügt: 1. Die mit Verfügung vom 2. Februar 2018, 19:00 Uhr, superprovisorisch ange- ordneten Massnahmen werden aufgehoben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann erkennt das Einzelgericht: 1. Der Nichteintretensantrag der Beklagten wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 10'000.–. 4. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 6'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 24. April 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler