Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180104-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 29. Mai 2018
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X2._____,
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3) " 1. Den Gesuchsgegnern sei wegen der grossen Dringlichkeit zu- nächst ohne Anhörung (superprovisorisch) zu verbieten, in der Schweiz Uhren mit der Bezeichnung "Tribute to B." zu versehen und/oder unter der Bezeichnung "B." oder "Tri- bute to B." in der Schweiz Uhren anzubieten, zu bewer- ben, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen. 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei den Gesuchsgegnern vorsorglich zu verbieten, in der Schweiz Uhren mit der Bezeichnung "Tribute to B." zu versehen und/oder unter der Bezeichnung "B." oder "Tribute to B." in der Schweiz Uhren an- zubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen. 3. Die Gesuchsgegnerin 2 sei vorsorglich anzuweisen, die bereits an ihre Händler oder an Endabnehmer ausgelieferten Uhren mit der Gravur "Tribute to B." unter Rückerstattung des Kauf- preises zurückzurufen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegner." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Den Klägern (= Gesuchstellern) gehören seit den Jahren 2010 bzw. 2017 die Wortmarken "B." (Kläger; Beginn Schutzfrist: 14. Juni 2010) und "B." (Klägerin; Beginn Schutzfrist: 14. September 2017), u.a. hinterlegt für Uhren (act. 3/12 und act. 3/13). B. war Ingenieur und Erfinder. Sein Patent für eine digi- tale Anzeige (Sprungziffernuhr) bei Taschenuhren (B.-Patent) zeigte An- fangs der 1880er Jahre eine neue Zeitanzeige mittels Zahlen auf drehenden Scheiben neben den klassischen Zeigern. Die Klägerin 2 vertreibt Uhren unter den Klagemarken. 2. Die Beklagte 2 (der Beklagte 1 ist ihr CEO) ist gemäss ihrem Zweck ebenfalls im Uhrengeschäft tätig. Das in ihrer Firma geführte Zeichen "D." kann für Uhren als sehr bekannt, wenn nicht berühmt eingestuft werden. Die Beklagte 2 ist seit einigen Jahren Bestandteil eines weltweit operierenden Konzerns. Offenbar ist sie selber nicht (mehr) operativ tätig, was die Klägerschaft nicht wusste. Deren
Vorwürfe werden im Sinne einer Arbeitstechnik auf den Konzern gelesen. Soweit historische Begebenheiten zur Diskussion stehen, wird vereinfachend von "D." gesprochen. Zu Beginn des Jahres 2018 bot der Konzern neu Uhren in einer Edition namens "D. Tribute to B._____ Edition <150 Years>" an (Ka- talogkopien act. 3/22). Die Reminiszenz erfolgte vor dem Hintergrund, dass D._____ während einer gewissen Zeit Ende des 19. Jahrhunderts B.- Taschenuhren vertrieben hatte. Das Wort "B." ist im oberen rückseitigen Rand der Editionsuhren eingraviert. Die Klägerschaft sieht im aktuellen Verhalten der Gegenseite eine Verletzung ihrer Markenrechte. 3. Das Massnahmebegehren mit den zitierten Rechtsbegehren wurde am 1. März 2018 überbracht (act. 1). Gleichentags ergingen erste Anordnungen, einschlies- send die Abweisung des Dringlichkeitsbegehrens (act. 6). Den Parteien wurde auch kundgetan, dass eine Schutzschrift beigezogen werde (vgl. Thek 3 betr. HE170489, insbesondere act. 1). 4. Mit Eingabe vom 16. März 2018 nahm die Klägerschaft Bezug auf die erwähnte Schutzschrift (act. 9). Dort werde geltend gemacht, die Beklagte 2 sei an der Her- stellung und am Vertrieb der inkriminierten Uhren nicht beteiligt, damit beschäftig- ten sich andere Gesellschaften der sog. E.-Gruppe (Konzern). Die Kläger- schaft stellte den Antrag, es seien drei weitere Gruppengesellschaften ins Rubrum aufzunehmen. Das Gericht wies den Antrag am 20. März 2018 ab, weil eine gesetzliche Grundlage fehle (act. 13). Unter dem 26. März 2018 wies die Klägerschaft darauf hin, dass der Beklagte 1 auch Organ einer Zweigniederlas- sung der E. International SA sei, mithin einer Verantwortlichen für die Her- stellung der beanstandeten Uhren (act. 15). 5. Die Stellungnahme zum Massnahmebegehren datiert vom 27. März 2018 (act. 17). Wie die Klägerschaft in ihrer späteren Stellungnahme vom 23. April 2018 (act. 21) treffend festhalten sollte, äusserte sich die beklagte Seite schrot- schussartig. Das Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht eignet sich in besonde- rer Weise, Rechtspositionen zu behaupten oder in Frage zu stellen. Die Recht- sprechung und Literatur zu den relevanten Rechtsbegriffen, z.B. Gemeingut, ist derart vielfältig, dass die Subsumtion im konkreten Fall oftmals in die eine oder
andere Richtung gehen kann. Dies gilt auch vorliegend. Dem Gericht obliegt es, das Verfahren zügig durchzuführen (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Zum Wesen des sum- marischen Verfahrens gehört sodann das Beschleunigungsgebot. Von daher muss sich das Gericht bei üppigen Parteivorbringen in besonderem Masse auf das Wesentliche beschränken. Das Bundesgericht toleriert denn auch eine sum- marische Rechtsprüfung (BGer 4A_500/2017 E. 2.3). 6. Zum relevanten Verkehrskreis: Die Kläger gehen von der gesamten Bevölke- rung aus (act. 21 Rz. 20). Die Gegenseite sieht ihn enger (act. 17 Rz. 113 ff.). Es ist zu differenzieren: Folgt man den beachtenswerten Überlegungen von M ARBACH (Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 2007, S. 3 ff., insbesondere unter III.3. und 4.), so dürfte der Verkehrskreis weit gefasst sein, weil das durch ihn propagierte immaterialgüterrechtliche Verständnis dem Gedanken folgen dürfte, wenn ein Zeichen ganz allgemein für Uhren hinterlegt sei und jede Person eine potentielle Uhrenkäuferin darstelle, der relevante Verkehrskreis sehr breit sei. Es kommt also nicht auf die "rein marketingmässige Positionierung eines Produktes nach Verkaufsgebiet, Verkaufspreis oder Qualität" an (MARBACH, a.a.O. unter III.4.). Allerdings ist dieser breite Verkehrskreis im Wesentlichen im Zusammen- hang mit Prüfung der relativen Ausschlussgründe, einschliessend die Verwechs- lungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 MSchG), damit auch bei der Verletzungsfrage (Art. 13 MSchG), massgebend (M ARBACH, a.a.O., unter I.4. lit. b). Soweit es um das Ge- meingut bzw. das Freihaltebedürfnis geht, ist das Bedürfnis bzw. Verständnis der Konkurrenten entscheidend (MARBACH, a.a.O., unter I.4. lit. a, unter IV.3.). Darun- ter sind vorliegend die Anbieter von Uhren zu verstehen, bei welchen ein grosses Wissen betreffend Herstellung, Funktionsweise und Geschichte von Uhren vo- rausgesetzt werden darf. 7. Vom Markenschutz ausgeschlossen und damit nicht schutzfähig sind nach Art. 2 lit. a Zeichen des Gemeingutes, dies unter Vorbehalt der Durchsetzung, die aber vorliegend keine Rolle spielt. Gedanklich kann man zwischen dem "Freihal- tebedürfnis" und der "fehlenden Unterscheidungskraft" unterscheiden (BSK MSchG-S TÄDELI/BRAUCHBAR, Art. 2 N 5). Freihaltebedürftig sind Zeichen, die (bzw. deren Gebrauch) mangels gleichwertiger Alternativen im Wirtschaftsverkehr
wesentlich sind (ist) (BSK MSchG-S TÄDELI/BRAUCHBAR, Art. 2 N 48). Die fehlende Unterscheidungskraft wird insbesondere angenommen, wenn ein Zeichen eine unmittelbare Aussage über die relevanten Waren macht und sich damit unmiss- verständlich auf den Kennzeichnungsgegenstand bezieht (BSK MSchG- S TÄDELI/BRAUCHBAR, Art. 2 N 84). Man kann dann noch unterscheiden zwischen Sachbezeichnungen und Beschaffenheitsangaben (BSK MSchG-S TÄDELI/ BRAUCHBAR, Art. 2 N 85, N 91). Seitens der Beklagten wurde auf einen Entscheid des deutschen Bundespatentgerichtes (BPatG) aus dem Jahre 2007 hingewie- sen, welcher zum vorliegenden Fall insofern eine gewisse Parallelität aufweist, als es dort wie hier um eine alte Erfindung ging bzw. geht, welche in Verbindung mit einem Familiennamen bekannt wurde. Der deutsche Entscheid (28 W (pat) 103/05) verweigerte dem Zeichen WANKEL den Schutz für Motoren. Der Wan- kelmotor war mindestens seit den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts das Objekt diverser Diskussionen. Als notorisch kann gelten, dass er sich gegen den Otto-Motor nie durchsetzen konnte. Das BPatG verneinte die erforderliche Unter- scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 dMarkenG und verneinte ein schützenswer- tes Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 dMarkenG. Seine Überlegungen können auch zu den hiesigen Tatbe- standsmerkmalen gelesen werden. Schon bei Prüfung der Unterscheidungskraft betonte das BPatG, der Markenschutz dürfe nicht zu ungerechtfertigten Rechts- monopolen führen. Das wäre aber beim Schutz von WANKEL der Fall, weil der (Fach-)Verkehr das Zeichen ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hin- weis auf eine technische Lehre werte. Die markenrechtliche Herkunftsfunktion tre- te dabei in den Hintergrund. Das schützenswerte Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit sei ebenfalls gegeben, weil "Wankel" einen glatt beschreibenden Sachhinweis darstelle. 7. Was das Präjudiz zum Zeichen WANKEL vom vorliegenden Fall unterscheidet, ist vor allem der Umstand, dass Wankelmotoren seit Jahrzehnten hergestellt wer- den, was von den B.-Uhren nicht gesagt werden kann. Da es auf die mit hohem Fachwissen ausgestattete Uhrenbranche ankommt, ist die Unterscheidung nicht relevant. B. bzw. seine Lehre können offensichtlich in der Uhrenge- schichte nicht hinweggedacht werden. Als gewissermassen ewiges Gedächtnis
legen die einschlägige Website watch-wiki.org zur Sprungziffernuhr oder der Ein- trag zu B._____ in Wikipedia Zeugnis ab (act. 3/6; notorisch). Die Beklagte hat Belege eingereicht, die zeigen, dass B._____ bzw. B.-Uhren auch vor der klägerischen Markeneintragung immer wieder Erwähnung fanden (act. 18/7-8; act. 18/13-17). Die erwähnten Websites erwähnen auch Literatur zu den Sprung- ziffern-Uhren, welche Textbeiträge vermutungsweise B. namentlich erwäh- nen dürften. Zusammengefasst erscheint glaubhaft, dass B._____ und sein altes Patent in den Uhren-Fachkreisen bekannt sind und die Zeichen gemäss Klage- marken unvermittelt mit ihm und seiner Lehre in Verbindung gebracht werden. Ähnlich wie bei WANKEL ist ein Freihaltebedürfnis an der freien Verwendung der Zeichen B._____ bzw. B._____ zu bejahen, weil der relevante Verkehrskreis da- rauf angewiesen ist, sie ungestört verwenden zu können. Angesichts des be- schreibenden Charakters der Klagemarken für Uhren bzw. Lehren zu Uhren ist ihnen eine legitime Unterscheidungskraft abzuerkennen, weil ansonsten ein Rechtsmonopol entstünde. Ist mithin die Nichtigkeit der Klagemarken glaubhaft gemacht, fehlt es am Anspruchsmerkmal eines glaubhaft gemachten materiellen Anspruchs. Das führt zur Abweisung des Massnahmebegehrens. 8. Beim relevanten Nachteil besteht die Besonderheit, dass die Parteien (Kläger- schaft, Konzern) unterschiedliche Kundenkreise anvisieren. Gemäss Internet werden die klägerischen Uhren für etwa CHF 5'000 angeboten, währenddem die Preise beim offenbar beschränkten Angebot des Konzerns zwischen CHF 24'000 und CHF 69'000 pro Uhr schwanken. Bei beiden Käuferschichten dürfte der Snob oder Vebleneffekt eine grosse Rolle spielen (zu den Begriffen: M ARIANNE BIERI- G UT, Rechtsprobleme beim Absatz auf grauen Märkten, Zürich 1993, S. 176 ff.). Allerdings dürften die Käufer von D._____-Uhren kaum Interesse an den Uhren der Klägerschaft zeigen – und vice versa. Die Preisunterschiede sind zu gross. Von daher ist ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nicht glaubhaft ge- macht. Auch das führt zur Abweisung des Massnahmebegehrens. 9. Die diversen weiteren Argumente sind nicht mehr zu prüfen.
Zürich, 29. Mai 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtschreiber:
Roman Kariya