Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180115-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 14. März 2018
in Sachen
1, 2 vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
C._____ AG .. [Ort], Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den vor dem TR-Datum vom tt.mm.2018 bzw. vor dem SHAB-Datum vom tt.mm.2018 im Handelsregister eingetragenen Zustand wiederher- zustellen wie folgt: a. die sub Mutations-Nr. ... vorgenommene Löschung von Dr. B._____ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift sei aufzuhe- ben. b. Dr. B._____ sei wieder im Handelsregister als Mitglied des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift einzutragen. c. die sub Mutations-Nr. ... neu eingetragenen - D._____ als Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und - E._____ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift sei- en im Handelsregister zu löschen. 2. Die richterliche Anweisung an die Handelsregisterbehörde Zürich gemäss Antrag Ziff. 1 sei 2.1 superprovisorisch und nach Anhörung der Gesuchsgegnerin 2.2 vorsorglich anzuordnen. 3. Es sei den Gesuchstellern Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Massnahmebegehren ging am 13. März 2018 ein (act. 1). 2. Die Parteien werden nachfolgend Klägerin 1, Klägerin 2 (bzw. B.) und Beklagte genannt. 3. Wie schon das Rechtsbegehren erahnen lässt, geht es um einen Familienstreit. 4. Die für den Entscheid wesentlichen Sachverhaltselemente sind gemäss Klage- fundament die Folgenden: 4.1 Bis 3. Januar 2018 sassen im Verwaltungsrat der Beklagten F., E._____ und G.. Am 3. Januar 2018 hielt B. im Beisein eines Notars eine Universalversammlung der Beklagten ab. In der darüber erstellten Öffentli- chen Urkunde (act. 3/9) wurde festgehalten, das gesamte Aktienkapital sei "an- wesend oder vertreten". Es wurden die "Löschung der Vinkulierungsbestimmung" und eine "Generelle Statutenrevision" beschlossen. Gleichentags wurde eine zweite Universalversammlung der Beklagten abgehalten, in welcher der Notar als Protokollführer amtete (act. 3). Anwesend war ansonsten wiederum alleine B.. Die Versammlung wählte sie als Verwaltungsrätin und wählte die bishe- rigen Verwaltungsräte ab. Die Mutationen wurden am tt.mm.2018 eingetragen. 4.2 Am 26. Februar 2018 hielten D. und E., Mutter und Bruder von B., eine Universalversammlung der Beklagten ab (act. 3/23). D._____ trat als Generalbevollmächtigte von F._____ auf, ihrem Ehemann und Vater von B._____ und E.. F. wurde als Alleinaktionär bezeichnet. Die Ver- sammlung wählte D._____ und E._____ in den Verwaltungsrat, gleichzeitig wurde B._____ abgewählt. Die Mutationen wurden am tt.mm.2018 eingetragen. 4.3 Die Berechtigung für ihr seinerzeitiges Vorgehen leitet B._____ aus folgenden Urkunden her: Eine handschriftliche Erklärung von F._____ vom 18. Dezember 2017, mit welcher er die Aktien der Beklagten einer Stiftung (Klägerin 1) schenkte
(act. 3/6). Ein Schenkungsvertrag zwischen F._____ und der Stiftung vom 19. Dezember 2017 betreffend die Aktien der Beklagten (act. 3/7). Das Dokument "Vollmacht und Abtretungsvertrag" vom 28. Dezember 2017 (act 3/8). Darin wur- de nochmals die Schenkung bestätigt und B._____ seitens F._____ Vollmacht er- teilt, um den Übergang der Aktien zu bewerkstelligen. 4.4 Die Gegenseite (D., E.) geht davon aus, der knapp 85-jährige F._____ sei im Zeitpunkt der Schenkung bzw. der Unterzeichnung der erwähnten Dokumente (act. 3/6, act. 3/7, act. 3/8) nicht urteilsfähig gewesen (vgl. act. 3/13, act. 3/15, act. 3/16, act. 3/17, act. 3/20). 5.1 Bei den fraglichen Aktien handelt es sich um Namenaktien. Sie müssen vinku- liert (gewesen) sein, da die Vinkulierung bzw. deren Abschaffung Gegenstand der Universalversammlung vom 3. Januar 2018 darstellte (act. 3/9). 5.2 Über den Inhalt der Vinkulierungsbestimmung(en) schwieg sich die Kläger- schaft aus. Gemäss Art. 685a OR, der Grundnorm der statutarischen Vinkulie- rung, können die Statuten bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können. Es ist davon auszugehen, dass sich vor- liegend eine solche Beschränkung in den Statuten der Beklagten fand (Art. 627 Ziff. 8 OR). Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpf- ten Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR). 5.3 Die Klägerschaft macht nicht geltend, dass die Klägerin 1 bis zum 3. Januar 2018 die Einwilligung der Beklagten erhalten hat. Folglich wäre die Universalver- sammlung vom 3. Januar 2018 nur rechtens gewesen, wenn dort die Aktien des Aktionärs F._____ vertreten gewesen wären. Die "Öffentliche Urkunde" ergibt mit der Wendung "anwesend oder vertreten" keine Klarheit. Im klägerischen Gesuch (act. 1 Rz. 9) heisst es, B._____ habe als "Inhaberin sämtlicher Aktien" die Uni- versalversammlung durchgeführt. Das steht im Widerspruch zur behaupteten Schenkung. Dem klägerischen Parteivortrag fehlt damit die Schlüssigkeit. Selbst bei Säumnis der Beklagten wäre die Durchführung einer gültigen Universalver-
sammlung nicht glaubhaft gemacht, was zur Annahme der Nichtigkeit aller damals gefassten Beschlüsse führt (BSK N. 1 zu Art. 701 OR). 5.4 Selbst wenn die Universalversammlung vom 3. Januar 2018 mit Vertretung von F._____ durch seine Tochter B._____ abgehalten worden wäre, bestünde kein gültiger Beschluss betreffen Abschaffung der Vinkulierungsbestimmungen. Die Vollmacht enthielt den Satz: "Sollte der aktuelle Verwaltungsrat der Gesell- schaft die Übertragung der Aktien gemäss Art. 4 der Gesellschaftsstatuten be- schränken, bevollmächtige ich die Bevollmächtigte [B.] [,] den Verwaltungs- rat (als ultima ratio) anzuweisen bzw. zu beauftragen, den wirklichen Wert der Gesellschaft der Abtretungsempfängerin [Stiftung] zu bezahlen." Die Ermächti- gung setzte also voraus, dass vor der Universalversammlung der bisherige Ver- waltungsrat um Zustimmung zur Übertragung der Aktien ersucht und damit die statutarische Vinkulierungsbestimmung gelebt würde. Mit ihrem klandestinen Vor- gehen hat B. die Vollmacht missbraucht (Art. 33 Abs. 2 OR), weshalb auch von daher keine gültige, sondern eine nichtige Universalversammlung stattgefun- den hat. 6. Aus den genannten Gründen ist nicht nur das Dringlichkeitsbegehen, sondern auch das Massnahmebegehren abzuweisen (Art 253 ZPO). Anzumerken bleibt, dass eine superprovisorische Anordnung wegen des Gebots der Verhältnismäs- sigkeit nicht in Frage gekommen wäre. Im Kern sollen vorsorgliche Massnahmen den früheren Zustand vor einer Störung schützen. Die Verwaltungsräte F._____ und E._____ sowie G._____ haben jahrelang geamtet und damit den "früheren Zustand" gelebt, während B._____ den Verwaltungsrat im Jahre 2000 verlassen hatte. Dass die Initiative für das Vorgehen der Klägerschaft im Wesentlichen von F._____ ausgegangen ist, erscheint fraglich zu sein. Das Gericht hätte jedenfalls vor dem Erlass vorsorglicher Massnahmen versucht, F._____ anzuhören. Das er- übrigt sich aber. 7. Ausgangsgemäss wird die Klägerschaft kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Da wirt- schaftliche Interessen im Vordergrund stehen, hat die Auseinandersetzung einen Streitwert. Er wird auf CHF 100'000 geschätzt.
Zürich, 14. März 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann