Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190243-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug
Urteil vom 22. August 2019
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle zu verpflichten und es sei ihr demzufolge zu befehlen, die von ihr gemietete Lagerhalle Nr. ... (ca. 406 m 2 ) im Erdgeschoss der Liegenschaft C.-strasse ..., D., ord- nungsgemäss geräumt und gereinigt sofort zu verlassen und der Klägerin zu übergeben. 2. Die zuständige Vollzugsbehörde (Gemeindeammannamt Furttal, 8107 Buchs) sei anzuweisen, den zu erlassenden Ausweisungs- befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klä- gerin zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1, act. 2 und act. 3/1-10) reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Rechtsschutz in kla- ren Fällen betreffend Mietausweisung ein und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren. Hierauf wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Juli 2019 Frist angesetzt, der Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses, der Ge- suchsgegnerin zur Beantwortung des Gesuchs vom 2. Juli 2019 (act. 4). Die Ge- suchstellerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 6). Die Gesuchsgeg- nerin liess sich – auch nach Ansetzung einer Nachfrist (act. 8) – nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 2. Prozessvoraussetzungen Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Art. 59 f. ZPO). Die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (BGE 142 III 515, E. 2.2.4).
wendung des Gesetzes – unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung – ohne Weiteres ergibt, und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 144 III 462 E. 3.1 S. 464 mit Hinweisen). 4.2. Die Gesuchsgegnerin liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen (vgl. E. 1). Damit ist der Sachverhalt unbestritten (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des vorliegend geltenden Verhandlungsgrundsatzes (vgl. Art. 255 ZPO e contrario und Art. 55 Abs. 1 ZPO) und unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO können dem Entscheid somit sämtliche von der Gesuchstellerin substantiiert vorgebrach- ten, rechtserheblichen Tatsachen ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. 4.3. Mit der Kündigung wird das Mietverhältnis auf den Kündigungstermin hin aufgelöst und der Mieter hat die Mietsache zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 OR). Weigert sich der Mieter, das Mietobjekt auf diesen Zeitpunkt hin zu verlassen, so hat der Vermieter das Recht, die gerichtliche Ausweisung zu verlangen und damit seinen (obligatorischen) Anspruch auf Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses (Art. 267 Abs. 1 OR) durchzusetzen (M ÜLLER, in: SVIT- Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 267-267a N. 26; RAJOWER, Prozessuale Aspekte der Ausweisung von Mietern unter besonderer Berücksich- tigung der zürcherischen Praxis, AJP/PJA 1998, S. 797). Ferner kann der Vermie- ter zur Durchsetzung der Ausweisung Vollstreckungsmassnahmen beantragen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Diese Rechtslage ist klar im Sin- ne von Art. 257 ZPO. Die Rechtsfolgen der beschriebenen mietrechtlichen Sach- lage stehen im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres und eindeutig fest. Voraussetzung dieses Ausweisungsanspruchs ist mithin, dass eine Kündigung wirksam ausgesprochen wurde bzw. das Mietverhältnis durch Ablauf einer Befristung beendet wurde (R AJOWER, a.a.O., S. 798). 4.4. Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Wohn- und Ge- schäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR). Sie beginnt mit dem Empfang der Mitteilung. Bei Nichtabholung der eingeschrieben versandten Zah-
lungsaufforderung bei der Post gilt die Sendung als am letzten Tag der siebentä- tigen Abholfrist als zugestellt (BGE 140 III 244 E. 5 S. 247 ff., BGE 137 III 208 E. 3.1.3 S. 214 f.; BGE 119 II 147 E. 2 S. 149, sog. relative Empfangstheorie). Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257 Abs. 2 OR). Der Beginn des Fristenlaufs ent- spricht dem Zeitpunkt, in dem die Willensäusserung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so dass dieser bei normaler Organisation seines Ge- schäftsverkehrs in der Lage ist, davon Kenntnis zu nehmen (BGE 140 III 244 E. 5 S. 247 ff., BGE 137 III 208 E. 3.1.3 S. 214 f.). Wird die Kündigung mittels einge- schriebener Sendung mitgeteilt, so gilt sie mit Übergabe der Sendung durch den Postboten oder am ersten Tag der Abholungsfrist bei der Post als zugestellt (vgl. BGE 140 III 244 E. 5 S. 247 ff., sog. absolute Empfangstheorie). Die Kündigung hat bei Wohn- oder Geschäftsräumen auf einem vom Kanton genehmigten For- mular zu erfolgen (Art. 266l Abs. 2 OR). 4.5. Im Mietvertrag vom 12. Dezember 2018 vereinbarten die Parteien die Miete einer Lagerhalle (Halle ... im EG, ca. 406 m 2 ) an der C.-str. ... in D. für einen jährlichen Mietzins von Fr. 43'200.– (brutto) (act. 3/3). Gemäss Verein- barung war der Mietzins ab dem zweiten Quartal 2019 quartalsweise, jeweils auf den ersten eines Quartals zu bezahlen (act. 3/3 S. 2). Mit eingeschriebener Mah- nung vom 8. April 2019 (Tracking-Nr. ...) forderte die Gesuchstellerin die Ge- suchsgegnerin auf, die ausstehende Miete für das 2. Quartal 2019 innert 30 Ta- gen zu begleichen und drohte ihr an, dass bei Nichtbezahlung innert Frist gestützt auf Art. 257d OR unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werde (act. 3/4). Dieses Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine Zahlungsauf- forderung im Sinne von Art. 257d Abs. 1 OR. Die Zahlungsaufforderung wurde der Gesuchstellerin sodann am 11. April 2019 zugestellt (act. 3/5). Entsprechend lief die Zahlungsfrist am 11. Mai 2019 ab. Die Gesuchsgegnerin bestritt nicht, dass sie innert dieser Frist den gemahnten Mietzinsausstand nicht beglich (vgl. auch act. 3/6). Infolgedessen erfolgte am 13. Mai 2019 die Kündigung mittels amt- lichem Formular per 30. Juni 2019 (act. 3/7, Tracking-Nr. ...). Die Kündigung wur- de am 14. Mai 2015 zur Abholung gemeldet und am Folgetag abgeholt (act. 3/8).
Damit erhellt, dass die erforderlichen Formvorschriften wie auch die Kündigungs- fristen und -termine eingehalten wurden. Das Mietverhältnis wurde mithin rechts- gültig per 30. Juni 2019 beendet. Es besteht kein Anlass, an der Gültigkeit der Kündigung zu zweifeln. 4.6. Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin trotz rechtsgültig aufgelöstem Mietvertrag das Mietobjekt nicht zurückgegeben hat und sich mithin heute noch und damit seit knapp acht Wochen ohne Rechtsgrund im Mietobjekt aufhält bzw. ihre Rückgabepflicht im Sinne von Art. 267 Abs. 1 OR verletzt. Aufgrund des li- quiden Sachverhalts und der klaren Rechtslage sind die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO erfüllt und dem Begehren der Gesuchstellerin ist stattzugeben. Der Gesuchsgegnerin ist damit zu befehlen, die Lagerhalle Nr. ... (ca. 406 m 2 ) im Erdgeschoss der Liegenschaft C.-strasse ..., D., ordnungsgemäss geräumt und gereinigt sofort zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben. 5. Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Die Gesuchstellerin beantragt zudem Vollstreckungsmassnahmen. Auf An- trag der obsiegenden Partei kann das Gericht Vollstreckungsmassnahmen anord- nen (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO). Als Vollstreckungsmassnahme ist die Androhung der Zwangsvollstreckung (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) angemessen. Das Gemeindeammannamt Furttal ist entsprechend anzuweisen, den Auswei- sungsbefehl auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 5.2. Das die Zwangsvollstreckung anordnende Gericht kann unter Umständen vorsehen, dass diese erst nach Ablauf einer gewissen Frist erfolgen darf, und so der verurteilten Partei unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips einen freiwilligen Vollzug ermöglichen (K OFMEL EHRENZELLER, KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 343 Rz. 3). Da sich die Gesuchsgegnerin vorliegend aber bereits seit knapp zwei Monaten unrechtmässig in den betreffenden Mietob- jekten aufhält, rechtfertigt sich eine Schonfrist nicht (mehr).
Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen er- folgt dabei insbesondere unter Berücksichtigung des Streitwerts (vgl. § 2 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV und § 2 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG). Praxisgemäss ist von einem Streitwert in der Höhe von sechs (Brutto-) Monatsmietzinsen auszuge- hen (ZR 114/2015 S. 61). Dies entspricht vorliegend CHF 21'600.– (vgl. act. 3/3, 2x CHF 10'800.–). Die Gerichtsgebühr ist dementsprechend auf CHF 2'450.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist hierfür das Rückgriffsrecht auf die Gesuchs- gegnerin einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Sodann ist der Gesuchstellerin – in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 11 AnwGebV OG – eine Parteient- schädigung von CHF 2'700.– zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die Lagerhalle Nr. ... (ca. 406 m 2 ) im Erdgeschoss der Liegenschaft C.-strasse ..., D., ordnungsge- mäss geräumt und gereinigt sofort zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt Furttal wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziff. 1 auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen, ihr indes durch die Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'450.–. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen, wofür ihr ge- genüber der Gesuchsgegnerin das Rückgriffsrecht eingeräumt wird.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 2'700.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an die Ge- suchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des genannten Gemeinde- ammannamtes. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 21'600.–.
Zürich, 22. August 2019
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rudolf Hug