Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200390-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi
Urteil vom 1. Dezember 2020
in Sachen
Genossenschaft A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfalle zu verpflichten und es sei ihr demzufolge zu befehlen, die von ihr gemietete Verkaufs- und Lagerfläche (ca. 145 m 2 ) im Erdgeschoss (HNF 4) der Liegenschaft C.-strasse ..., ... D., ordnungsgemäss geräumt und ge- reinigt sofort zu verlassen und der Klägerin in vertragsgemässem Zustand zu übergeben. 2. Die zuständige Vollzugsbehörde sei anzuweisen, den zu erlassenden Auswei- sungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 16. Oktober 2020 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschus- ses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 zeigte Rechtsanwalt Y._____ unter Beilage einer entsprechen- den Vollmacht an, die Gesuchsgegnerin zu vertreten (act. 6 und act. 7). Der Kos- tenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (act. 11 und act. 13). Innert ange- setzter Frist erging keine Stellungnahme, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. act. 4). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG [BGE 142 III 515 E. 2.2.4]).
hältnis gekündigt werde (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt der Mieter innert der ge- setzten Frist nicht, kann der Vermieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen (Art. 257d Abs. 2 OR) auf Ende eines Monats kündigen. Mit beendetem Mietver- hältnis hat der Vermieter gegenüber dem Mieter einen vertraglichen Rückgabean- spruch der Mietsache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR sowie einen Rückgabean- spruch aus Eigentumsrecht gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB. 3.3. Würdigung Die mit Mahnschreiben vom 23. Juni 2020 angesetzte 30-tägige Zahlungsfrist verstrich, ohne dass die Gesuchsgegnerin die Mietzinsausstände in Höhe von CHF 47'814.80 bezahlt hätte (act. 3/5‒6). Mit amtlichem Formular vom 12. August 2020 sprach die Gesuchstellerin androhungsgemäss die ausseror- dentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit Wirkung auf den 30. September 2020 aus (Art. 257d Abs. 2 OR) (act. 3/7). Gemäss der "uneinge- schränkten Empfangstheorie" gilt die Kündigung als zugestellt, wenn sie erstmals in den Machtbereich des Empfängers gelangt (BGE 140 III 244 E. 5). Die Zah- lungsverzugskündigung wurde am 14. August 2020 zur Abholung avisiert (act. 3/8). Sie gilt an diesem Tag als zugestellt. Die Kündigung erfolgte entspre- chend form-, frist- und termingerecht mit Wirkung per 30. September 2020. Sie wurde nicht angefochten (act. 1 N. 29). Die Gesuchsgegnerin hat bis anhin das Mietobjekt nicht ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zurückgegeben (act. 1 N. 35; act. 3/9‒10). Das Ausweisungsbegehren wurde am 16. Oktober 2020 und damit nach Beendigung des Mietverhältnisses (30. September 2020) gestellt (act. 1). Gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB steht der Ge- suchstellerin ein Räumungs- und Rückgabeanspruch zu. Aufgrund des unbestrit- tenen und durch Urkunden lückenlos dokumentierten Sachverhaltes sowie auf- grund der klaren Rechtslage ist das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen. 4. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men (d.h. einen Ausweisungsbefehl) an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337
Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist das Betreibungs- und Gemeindeammannamt D.-... anzuweisen, den Ausweisungsbefehl nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 37'586.10 (vgl. act. 4 E. 4) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'400.‒ festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV). Die Kos- ten sind aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Ge- suchsgegnerin einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf CHF 3'900.‒ festzusetzen (§ 4 i.V.m. § 9 AnwGebV). Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die von ihr gemietete Verkaufs- und Lagerfläche (ca. 145 m 2 ) im Erdgeschoss (HNF 4) der Liegenschaft C.-strasse ..., ... D., ordnungsgemäss geräumt und gereinigt so- fort zu verlassen und der Gesuchstellerin in vertragsgemässem Zustand zu übergeben. 2. Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt D.-... wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziff. 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Ver- langen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'400.‒.
Zürich, 1. Dezember 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Corina Bötschi