Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210078-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt
Urteil vom 5. Juli 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
gegen
Garage B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) "Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, das Mietobjekt - ca. 450m2 Malerei I - PP Ost bis gelbe Markierung vor Hallentor - PP West nur für Kurzzeitparkieren max. 1-Fahrzeugbreite an der C.-strasse ..., ... D. unverzüglich zu räumen und der klagenden Partei ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Das Stadtammannamt D.-E. sei anzuweisen, auf Verlan- gen des Klägers die Verpflichtung der Beklagten zu vollstrecken." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. Mit Mietvertrag vom 28. Januar 2020 vermietete die Gesuchstellerin der Ge- suchsgegnerin eine Autoreparaturwerkstatt in D._____. Gemäss Mietvertrag be- lief sich der Mietzins auf CHF 6'731.25 pro Monat (act. 2/2; gemäss Auswei- sungsbegehren CHF 6'911.10 [act. 1 S. 2]). 1.2. Mit Mahnschreiben vom 18. Januar 2021 setzte die Gesuchstellerin der Ge- suchsgegnerin eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des ausstehenden Mietzin- ses (und Nebenkosten 2./3. Quartal 2020) im Betrag von CHF 5'105.35 an, unter Androhung der Kündigung nach Art. 257d OR (act. 2/3). Das Mahnschreiben wur- de am 21. Januar 2021 bei der Post aufgegeben und nach unbenutztem Ablauf der 7-tätigen Abholfrist am 30. Januar 2021 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Gesuchstellerin zurückgeschickt (act. 2/5). 1.3. Mit amtlichem Formular vom 2. März 2021 kündigte die Gesuchstellerin das Mietverhältnis auf den 30. April 2021 (act. 2/4). Auch die Kündigung wurde nach dem Ablauf der 7-tägigen postalischen Abholfrist am 10. März 2021 mit dem Ver- merk "nicht abgeholt" an die Gesuchstellerin zurückgeschickt (act. 2/6). 1.4. Mit Gesuch vom 3. Mai 2021 (am 10. Mai 2021 bei der Post aufgegeben und am 11. Mai 2021 beim Gericht eingegangen) stellte die Gesuchstellerin das oben aufgeführte Ausweisungsbegehren (act. 1).
1.5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch angesetzt (act. 3). Beide Sendungen wurden mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans Gericht zurückgeschickt. 1.6. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde der Gesuchstellerin eine Nachfrist zur Leistung der Kaution angesetzt (act. 5), worauf die Kaution innert Nachfrist bezahlt wurde (act. 7). 1.7. Am 3. Juni 2021 ersuchte das Gericht das Stadtammannamt D.- E., der Gesuchgegnerin die Verfügung vom 11. Mai 2021 amtlich zuzustel- len (act. 8). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 9. Juni 2021 zuge- stellt werden (act. 9). 1.8. In der Folge ging innert Frist keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. 2. Formelles 2.1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 33 ZPO. 2.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG (BGE 142 III 515 E. 2.2.4). 2.3. Da die Verfügung vom 3. Mai 2021 der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden konnte, wurde das Stadtammannamt D.-E. in Anwendung vom Art. 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 121 Abs. 1 GOG mit der Zustellung beauftragt (act. 8). Auf diese Weise konnte die Verfügung zugestellt werden (act. 9). Über- dies hatte die Gesuchsgegnerin auch aufgrund der Zustellung der (sie nicht be- treffenden) Verfügung vom 28. Mai 2021 Kenntnis vom Verfahren (act. 6/2). Da die Gesuchsgegnerin trotz Kenntnis vom Verfahren innert Frist keine Stellung- nahme einreichte, ist sie säumig, weshalb das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortzusetzen ist (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
die Gesuchsgegnerin das Mietobjekt nicht verlassen (act. 1 Blatt 3). Aufgrund des unbestrittenen und durch Urkunden dokumentierten Sachverhaltes sowie auf- grund der klaren Rechtslage ist das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen. 4. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men (d.h. einen Ausweisungsbefehl) an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist das Stadtammannamt D.-E. anzu- weisen, den Ausweisungsbefehl nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Ge- suchstellerin zu vollstrecken. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die unterliegende Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigungspflicht entfällt, weil keine Entschädi- gung verlangt wurde (act. 1 Blatt 1 unten). Bei einem Streitwert von CHF 41'466.60 (vgl. act. 3 E. 5) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'600.‒ festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu de- cken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, das von ihr gemietete Objekt - ca. 450m 2 Malerei I - PP Ost bis gelbe Markierung vor Hallentor - PP West nur für Kurzzeitparkieren max. 1-Fahrzeugbreite an der C.-strasse ..., ... D. unverzüglich zu räumen und der Ge- suchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben.
Zürich, 5. Juli 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Christian Markutt