Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210146-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 25. März 2022
in Sachen
A._____ Genossenschaft, Gesuchstellerin
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) "Gegen die Gesuchsgegnerin seien wegen Organisationsmängeln die erforderlichen Massnahmen zu treffen." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 29. November 2021 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfah- ren ein und beantragte, gegen die Gesuchsgegnerin wegen Organisationsmän- geln die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu treffen (act. 1). 2. Bereits am 26. November 2021 ordnete das Bezirksgericht Bülach die Auflö- sung der Gesuchsgengerin nach den Vorschriften über den Konkurs nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR an (act. 10). 3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 sistierte das Einzelgericht das vorlie- gende Verfahren (act. 7). 4. Mit Schreiben vom 22. März 2022 teilte das Konkursamt Wallisellen mit, dass der Konkurs mit Urteil des Konkursgerichts Bülach vom 28. Februar 2022 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Da kein Gläubiger die Durchführung des Konkurses beantragt habe, sei das Verfahren seit dem 22. März 2022 geschlos- sen (act. 9). 5. Da die Gesuchsgegnerin aufgelöst wurde, ist das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen, und diese hat der Gesuchstellerin eine Umtriebsentschä- digung zu bezahlen. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandlos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
Zürich, 25. März 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati