Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE220108-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Isabel Geissberger
Urteil vom 4. Januar 2023
in Sachen
A._____ Anlagestiftung, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin reichte mit Gesuch vom 24. Juni 2022 (Datum Poststempel) die einleitend gestellten Rechtsbegehren im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ein (act. 1; act. 2; act. 3/1–27). Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von CHF 6'500.– angesetzt, welchen sie innert Frist bezahl- te (act. 4, 7). Zugleich wurde den Gesuchsgegnerinnen das Gesuch zugestellt,
unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, innert welcher sie sich nicht ver- nehmen liessen (act. 4; act. 5B; act. 5C; act. 6). Mit Verfügung vom 8. August 2022 trat das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich auf das Aus- weisungsgesuch nicht ein (act. 1/9). Mit Urteil vom 10. November 2022 hiess das Bundesgericht eine von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut, hob die Verfügung des Einzelgerichtes vom 8. August 2022 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück (act. 2 [Urteil im Dispo- sitiv], act. 3 [Urteil in vollständiger Ausfertigung]). Am 16. Dezember 2022 wurde über die Gesuchsgegnerin 2 der Konkurs eröffnet (act. 4). 2. Bindung an den Rückweisungsentscheid 2.1. Das Einzelgericht ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsent- scheid gebunden (BSK BGG-Dormann, 3. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 107 mit weiteren Hinweisen). Nach den Erwägungen des Bundesgerichtes ist die Kündigung gültig und die Ausweisung der Gesuchsgegnerinnen anzuordnen. Das Einzelgericht hat nur über die Räumungsfrist und die Vollstreckungsmassnahmen zu befinden (act. 3 E. 6 S. 8 unten). 2.2. Da das Mietverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegne- rin 1 aufgelöst ist, hat die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegnerin 2 - der Untermieterin der Gesuchsgegnerin 1 - Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB. Der Gesuchsgegnerin 1 ist demzufolge zu befehlen, die Gewerberäume im Erd- geschoss mit 250m 2 , 450m 2 und 342m 2 , das Lager im Erdgeschoss mit 36m 2 , die Aussenabstellflächen (Abstellplatz) im Erdgeschoss mit 20m 2 , das Büro im 1. OG mit 36m 2 sowie die Einstellhallenparkplätze Nr. 7, 16, 17 und 18 im 1. UG, D.-strasse ... in E. unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss und gereinigt unter Abgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben. Der Gesuchsgegnerin 2 ist zu befehlen, die Gewerberäume im Erdgeschoss mit 250m 2 , 450m 2 und 342m 2 , das Lager im Erdgeschoss mit 36m 2 , die Aussenab-
stellflächen (Abstellplatz) im Erdgeschoss mit 20m 2 , das Büro im 1. OG mit 36m 2
sowie die Einstellhallenparkplätze Nr. 7, 16, 17 und 18 im 1. UG, D.-strasse ... in E. unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss und gereinigt unter Abgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben. 2.3. Gemäss Art. 236 Abs. 3 und Art. 337 Abs. 1 ZPO kann das erkennende Ge- richt auf Antrag Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Die von der Gesuchstelle- rin beantragte Anweisung an das Stadtammannamt E._____ erscheint als zweckmässige Vollstreckungsmassnahme. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 147 Abs. 1 lit. b GOG. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Bei einem Streitwert von CHF 107'545.00 (act. 1 Rz. 5, act. 4 und 9) ist die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung einer Reduktion wegen Erledigung nach Säumnis gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 5'000.– festzusetzen. Die Parteientschä- digung ist in Anwendung von § 4 i.V.m. § 9 AnwGebV auf CHF 6'000.00 festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Gesuchgegnerinnen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht unter solidarischer Haftbarkeit auf die Gesuchsgegnerinnen einzu- räumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ferner sind die Gesuchsgegnerinnen unter solida- rischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der erwähnten Höhe zu bezahlen. Ein Zuschlag für Mehrwertsteuer ist wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht geschuldet. Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin 1 wird befohlen, die Gewerberäume im Erdgeschoss mit 250m 2 , 450m 2 und 342m 2 , das Lager im Erdgeschoss mit 36m 2 , die Aus- senabstellflächen (Abstellplatz) im Erdgeschoss mit 20m 2 , das Büro im
OG mit 36m 2 sowie die Einstellhallenparkplätze Nr. 7, 16, 17 und 18 im 1. UG, D.-strasse ... in E. unverzüglich zu räumen und der Ge- suchstellerin ordnungsgemäss und gereinigt unter Abgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben. 2. Der Gesuchsgegnerin 2 wird befohlen, die Gewerberäume im Erdgeschoss mit 250m 2 , 450m 2 und 342m 2 , das Lager im Erdgeschoss mit 36m 2 , die Aus- senabstellflächen (Abstellplatz) im Erdgeschoss mit 20m 2 , das Büro im 1. OG mit 36m 2 sowie die Einstellhallenparkplätze Nr. 7, 16, 17 und 18 im 1. UG, D.-strasse ... in E. unverzüglich zu räumen und der Ge- suchstellerin ordnungsgemäss und gereinigt unter Abgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben. 3. Das Stadtammannamt E._____ wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 und 2 auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstre- cken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzu- schiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00. 5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden den Gesuchsgegnerinnen auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die den Gesuchsgegnerinnen auferlegten Kosten wird der Ge- suchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit das Rückgriffsrecht auf die Ge- suchsgegnerinnen eingeräumt. 6. Die Gesuchsgegnerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zu bezah- len. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamts E._____, sowie an das Kon- kursamt March, Bahnhofplatz 3, Postfach 437, 8853 Lachen.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 107'545.00.
Zürich, 4. Januar 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Dr. Isabel Geissberger