Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230014-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Fabian Herren
Urteil vom 15. März 2023
in Sachen
Pensionskasse A._____, , Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, den von ihr belegten Büroraum im Erdgeschoss (ca. 183m2) der Liegenschaft C.-strasse ..., D., unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gerei- nigt zu verlassen und der Klägerin zurückzugeben. 2. Es sei das zuständige Stadtammannamt Uster anzuweisen, den zu erlassenden Befehl auf erstes Verlangen der Klägerin zu voll- strecken; 3. alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten."
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin postalisch zugestellt und – da der einzige Gesellschafter der Gesuchsgegnerin ohne Angabe einer Adresse nach E._____ weggezogen war (Prot. S. 2) – gleichzeitig im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 4, 7; Art. 141 Abs. 1 ZPO). In der Folge wurde der Kostenvorschuss seitens der Ge- suchstellerin innert Frist geleistet (act. 8). Die postalisch zugestellte Verfügung nahm die Gesuchsgegnerin nicht in Empfang, weshalb die Verfügung am Tag der Publikation im SHAB (tt.mm. 2023) als zugestellt gilt (act. 5/2; act. 7; Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief in- folgedessen am 8. März 2023 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht ver- nehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
Der Sachverhalt ist unbestritten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). 4.2. Rechtslage Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Geset- zes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). Bei Zahlungsrückstand der Mieterin kann ihr die Vermieterin schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihr androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist be- trägt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR). Sie beginnt mit dem Zugang des Schreibens bei der Mieterin, bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit dessen Behändigung am Postschalter bzw. nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist (BGE 119 II 147 E. 2.; relative Emp- fangstheorie). Bezahlt die Mieterin nicht fristgerecht, so kann die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tage, auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR). Für die Zustellung der Kündigung kommt die uneingeschränkte Empfangstheorie zur Anwendung, wonach ein Einschreiben als zugestellt gilt, wenn es der Adressat mit der im Briefkasten vorgefundenen Abholungseinladung erstmals bei der Poststelle abho- len kann, mithin regelmässig am Tag nach dem Zugang der Abholungseinladung (BGE 137 III 208 E. 3.1.2). Nach beendetem Mietverhältnis muss die Sache ge- mäss Art. 267 Abs. 1 OR der Vermieterin zurückgegeben werden. Gleichzeitig hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht, sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen und jede ungerecht- fertigte Einwirkung abzuwehren. Aufgrund des Zahlungsrückstands der Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin ihr schriftlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt, mit der Androhung der ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Das Schreiben ging der Gesuchsgegnerin am 18. Oktober 2022 zu (act. 3/3), womit die Zahlungsfrist am 17. November 2022 ablief. Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist hat die Gesuchstellerin das Mietverhältnis mit amtlichem Kündigungsformular vom
8 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf CHF 2'300.– festzusetzen. Die Kosten sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und vorab aus dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr ent- steht mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundge- bühr rund CHF 3'900.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 sowie § 9 Anw- GebV ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von CHF 2'500.– zu bezahlen. Angesichts der fehlenden Begrün- dung und Belege ist der Gesuchstellerin die Parteientschädigung ohne Mehrwert- steuer zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5.). Das Gericht erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, den von ihr belegten Büroraum im Erd- geschoss (ca. 183m2) der Liegenschaft C.-strasse ..., D., un- verzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin zurückzugeben. 2. Das Stadtammannamt Uster wird angewiesen, den Befehl gemäss Disposi- tiv -Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewäh- rung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'300.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei
der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einge- räumt wird. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 2'500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhan- den des Stadtammannamts Uster sowie an die Gesuchsgegnerin durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 19'672.50.
Zürich, 15. März 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Fabian Herren