Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230015-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiber Dr. Severin Harisberger
Urteil vom 16. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle zu verpflichten und es sei ihr demgemäss zu befehlen, die von ihr gemietete Bürofläche (ca. 130 m 2 ) im 2. Obergeschoss (Nord) der Liegenschaft C.-strasse ..., D., ordnungsgemäss geräumt und gereinigt sofort zu ver- lassen und der Klägerin in vertragsgemässem Zustand zu über- geben. 2. Die zuständige Vollzugsbehörde sei anzuweisen, den zu erlas- senden Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 8. Februar 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1; act. 3/II-III, 3/1-8). Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (act. 4) wurde der Ge- suchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten ange- setzt, den sie innert Frist leistete (act. 6). Mit nämlicher Verfügung wurde der Ge- suchsgegnerin eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um zur Ausweisung Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf- grund der Akten entschieden werde. Die Verfügung wurde von der Gesuchsgeg- nerin am 17. Februar 2023 in Empfang genommen (act. 5/2). Die der Gesuchs- gegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief infolgedessen am 9. März 2023 ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 144 III 346 E. 1.2.1; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-III).
Der Sachverhalt ist unbestritten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). 4.2. Rechtslage Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Geset- zes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm die Vermieterin schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR). Sie beginnt mit dem Zugang des Schreibens beim Mieter, bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit dessen Behändigung am Postschalter bzw. nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist (BGE 119 II 147 E. 2; relative Empfangs- theorie). Bezahlt der Mieter nicht fristgerecht, so kann die Vermieterin das Miet- verhältnis fristlos, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen, auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR). Für die Zustellung der Kündigung kommt die uneingeschränkte Empfangstheorie zur Anwendung, wo- nach ein Einschreiben als zugestellt gilt, wenn es der Adressat mit der im Brief- kasten vorgefundenen Abholungseinladung erstmals bei der Poststelle abholen kann, mithin regelmässig am Tag nach dem Zugang der Abholungseinladung (BGE 137 III 208 E. 3.1.2). Nach beendetem Mietverhältnis muss die Sache ge- mäss Art. 267 Abs. 1 OR der Vermieterin zurückgegeben werden. Gleichzeitig hat die Eigentümerin einer Sache das Recht, sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihr vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Ein- wirkung abzuwehren. Aufgrund des Zahlungsrückstands der Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin ihr schriftlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt, mit der Androhung der ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Das Schreiben ging der Gesuchsgegnerin am 15. Juli 2022 zu (act. 3/4), womit die Zahlungsfrist am 14. August 2022 ablief. Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist löste die Ge- suchstellerin das Mietverhältnis mit amtlichem Kündigungsformular vom
CHF 2'500.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf CHF 1'800.– festzusetzen. Die Kosten sind der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleiste- ten Kostenvorschuss zu decken. Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr ent- steht mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV knapp CHF 3'200.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 sowie § 9 AnwGebV ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von CHF 2'100.– zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die von ihr belegte Bürofläche (ca. 130 m 2 ) im 2. Obergeschoss (Nord) der Liegenschaft C.-strasse ..., D., ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Ge- suchstellerin zurückzugeben. 2. Das Stadtammannamt D._____ wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Diese Anweisung ist befristet bis 16. Juni 2023. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'800.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einge- räumt wird.
Zürich, 16. März 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Severin Harisberger