Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230018-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Fabian Herren
Urteil vom 22. März 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) "1. Es sei der Beklagten im Sinne von Art. 257 zu befehlen, der Klä- gerin das Fahrzeug Porsche 911 Turbo S, Stammnr.: 1, Farbe schwarz metallisiert, sofort herauszugeben, unter Androhung ei- ner Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB. 2. Leistet die Beklagte der Verpflichtung gemäss Ziffer 1 nicht innert der gesetzten Frist Folge, sind in Anwendung von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO zweckdienliche Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückführung des Fahrzeuges anzuordnen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 17. Februar 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 20. Februar 2023 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5'500.00 angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellung- nahme zum Gesuch gegeben (act. 3). Den Kostenvorschuss leistete die Gesuch- stellerin innert Nachfrist (act. 5 und 7). Indes ging, obwohl die Verfügung vom 20. Februar 2023 der Gesuchsgegnerin zugestellt werden konnte (act. 4/2), innert Frist keine Stellungnahme zum Gesuch ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien abgeschlosse- nen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig (act. 1 Rz. A; act. 2/3 Ziff. 23; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG ZH.
Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Geset- zes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). Im Rahmen eines Leasingvertrages überlässt die Leasinggeberin der Leasing- nehmerin ein Leasingobjekt für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nutzung, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel vertraglich mitübertragen wird (BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1.). Über das Schicksal des Leasingobjekts nach Vertragsende können die Parteien frei disponieren (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR). Der Leasingnehmer ist bei Vertragsende regelmässig ver- pflichtet, dem Leasinggeber das Leasingobjekt in ordnungsgemässem Zustand herauszugeben (BSK OR I-A MSTUTZ/MORIN, Einl. vor Art. 184 ff. N 87 mit Hinwei- sen). Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass die Leasingnehmerin das Leasingobjekt bei Vertragsende zurückzugeben hat (vgl. oben Ziffer 4.1). Gleichzeitig hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht, sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Gesuchsgegnerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), das Fahrzeug der Gesuchstellerin vorzuenthalten. Die Rechtslage ist somit klar. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin das Leasingfahrzeug unverzüglich herauszugeben. 5. Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungs- massnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indi- rekte Vollstreckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstre- ckungsmassnahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen ge-
hören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tagesbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Perso- nen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Or- gane bzw. Vertreter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Ge- richt nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten (S TAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Art. 236 N 25). 5.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB sowie die An- ordnung von zweckdienlichen Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückfüh- rung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO (act. 1 S. 1). Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin und seit längerem weigert, das Fahrzeug zurück- zugeben, ist der Befehl mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts handelt, erweist sich überdies eine Anweisung an die zuständige Voll- streckungsbehörde als zweckmässige Massnahme. Da lediglich "zweckdienliche Zwangsmassnahmen" beantragt wurden und dem Gesuch keine weiteren An- haltspunkte bezüglich des Standortes des Fahrzeuges zu entnehmen sind bzw. dazu bloss ausgeführt wird, dass Herr C._____ von der Beklagten im Januar 2023 telefonisch angegeben habe, dass sich das Fahrzeug in D._____ [Staat in Euro- pa] befinde (vgl. act. 1 S. 2 unten), ist die am Sitz der Gesuchsgegnerin zuständi- ge Vollstreckungsbehörde anzuweisen, den Befehl zu vollstrecken und das Lea- singfahrzeug zu behändigen sowie der Gesuchstellerin zu übergeben. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 80'000.– (vgl. act. 1 S. 2 oben) beträgt die Grundgebühr CHF 8'000.–. Unter Berücksichtigung
von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf die Hälfte der Grundgebühr festzusetzen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss zu decken. Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchs- gegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin ist nicht anwaltlich vertreten und begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB befohlen, das Fahrzeug Porsche 911 Turbo S, Stammnr. 1, Farbe schwarz metallisiert, unverzüglich der Gesuchstellerin herauszugeben. Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Die am Sitz der Gesuchsgegnerin für die Vollstreckung zuständige Behörde wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei
der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einge- räumt wird. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden der zuständigen Vollstreckungsbehörde. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 80'000.–.
Zürich, 22. März 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Fabian Herren