Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230158-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 22. Dezember 2023
in Sachen
A._____ SA, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 9 f.) Es sei superprovisorisch sowie unter Strafandrohung im Widerhand- lungsfall (Art. 292 StGB) richterlich anzuweisen: 1. B._____ SA zu verbieten, die Anzahlungsgarantie in Höhe von CHF 526'440.- gemäss der Bürgschaftsurkunde (Acte de cauti- onnement) - Garantie auf erstes Verlangen (Anzahlung) Policen- Nr. 1 vom 18. Juli 2023 freizugeben. 2. Subsidiär, B._____ SA verurteilen, Sicherheit in der Höhe von CHF 526'440.- zu leisten. Nachdem der Gesuchsgegnerin die Gelegenheit gegeben wurde, sich vorläufig mündlich und/oder schriftlich zu äussern, es sei provisorisch sowie unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) richterlich anzuweisen: 3. B._____ SA zu verbieten, die Anzahlungsgarantie in Höhe von CHF 526'440.- gemäss der Bürgschaftsurkunde (Acte de cauti- onnement) - Garantie auf erstes Verlangen (Anzahlung) Policen- Nr. 1 vom 18. Juli 2023 freizugeben. 4. Subsidiär, B._____ SA verurteilen, Sicherheit in der Höhe von CHF 526'440.- zu leisten. In jedem Fall: 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Parteien und Sachverhaltsüberblick 1.1. Im Zusammenhang mit einem Bauprojekt in C._____ beauftragte die D._____ AG (als Total- bzw. Generalunternehmerin) die A._____ SA (als Subun- ternehmerin [nachfolgend: Gesuchstellerin]) mit Werkvertrag vom 10. Juni 2020 mit der Herstellung und dem Einbau von Fenstern. Der Werklohn gemäss Werk- vertrag betrug CHF 3'280'000.00 (ohne MWST) bzw. CHF 3'532'560.00 (inkl. MWST) (act. 3/1). 1.2. In Ziff. 7 des Werkvertrages vom 10. Juni 2022 verpflichtete sich die Ge- suchstellerin, zugunsten der D._____ AG diverse Garantien auszustellen. In der Folge beauftragte die Gesuchstellerin die B._____ SA (nachfolgend: Gesuchs-
gegnerin) mit der Ausstellung einer Garantie zugunsten der D._____ AG. Bei den Akten liegt die Anzahlungsgarantie "Acte de cautionnement - B._____ garantie de construction - Garantie sur première demande (versement d'un acompte); Nume- ro de police 1" vom 18. Juli 2023 (nachfolgend: "Anzahlungsgarantie vom 18. Juli 2023"). Der Garantiebetrag (somme de garantie) wurde auf CHF 526'440.00 fest- gesetzt, und die Anzahlungsgarantie wurde zeitlich auf den 31. August 2023 be- fristet (act. 3/2). 1.3. Mit Schreiben vom 28. August 2023 (Demande en paiement, Tirage de la garantie d'exécution Nr. 1) verlangte D._____ AG von der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die "Anzahlungsgarantie vom 18. Juli 2023" die Freigabe der Garan- tie in der Höhe von CHF 526'440.00. Dabei hielt D._____ AG ausdrücklich fest, dass am Auszahlungsbegehren nicht festgehalten werde, wenn die Garantie bis am 30. September 2023 verlängert werde (act. 3/5 ["Toutefois, nous ne ferons pas appel à la garantie susmentionée si la durée de ladite garantie devait être prolongée jusqu'au 30.09.2023"]). 1.4. Ob die am 31. August 2023 auslaufende "Anzahlungsgarantie vom 18. Juli 2023" (act. 3/2) verlängert wurde und wenn ja wie, ist weder bekannt noch doku- mentiert. In der vorprozessualen Korrespondenz führt die Gesuchstellerin jedoch selbst aus, dass die Garantie am 1. Oktober 2023 abgelaufen sei (act. 3/11 ["... garantie est caduque le 1er octobre 2023..."]). Desgleichen geht die Gesuchs- gegnerin in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2023 davon aus, dass die Garan- tie vor ihrem Verfall am 1. Oktober 2023 abgerufen worden sei (act. 3/12 ["... ils ont fait leur demande avant l'échéanche du 1er octobre 2023..."]). Dies deutet da- rauf hin, dass die Anzahlungsgarantie vom 28. Juli 2023 durch eine später, am 1. Oktober 2023 ablaufende Garantie abgelöst wurde. 1.5. Mit dem vorliegenden Gesuch stellt die Gesuchstellerin die einleitend aufge- führten Anträge und verlangt im Wesentlichen, es sei der Gesuchsgegnerin (su- perprovisorisch) eine Zahlung aus der Abzahlungsgarantie zu verbieten, wobei sie sich ausdrücklich auf die Abzahlungsgarantie vom 18. Juli 2023 bezieht.
sie dem diesen Rechtsgeschäften zugrundeliegenden Grundsatz "zuerst zahlen, dann prozessieren" widersprechen. Ein Verbot kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Abrufung der Garantie offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und wenn der Rechtsmissbrauch auch für den Garanten erkennbar ist (ZR 114 [2015] Nr. 44 S. 180 ff.; ZR 112 [2013] Nr. 68; ZR 111 [2012] Nr. 69; je mit Hinweisen). b. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Anzahlungsgarantie vom 18. Juli 2023 mit Schreiben vom 28. August 2023 rechtzeitig und formell kor- rekt abgerufen wurde (act. 3/5). Weiter gibt es keine Hinweise für eine offensichtlich missbräuchliche Abru- fung der Anzahlungsgarantie vom 18. Juli 2023. Insbesondere verfängt der Hin- weis der Gesuchstellerin nicht, sie habe bereits Leistungen in der Höhe von CHF 1'581'642.- (inkl. MWST) erbracht, welcher Betrag die Garantiesumme übersteige (act. 1 Ziff. 10 ff.). Dazu ist einerseits zu bemerken, dass sich die Gesuchstellerin auf eine nicht unterschriebene tabellarische Zusammenstellung der D._____ AG beruft (act. 3/7 Blatt 2), weshalb nicht glaubhaft gemacht ist, dass D._____ AG ef- fektiv die (vertragskonforme) Erfüllung im genannten Umfang anerkennt. Anderer- seits wäre im Zusammenhang mit einer "Anzahlungsgarantie" entscheidend zu wissen, welche Anzahlungen geleistet wurden, um beurteilen zu können, ob für die ganze Anzahlung vertragskonform erfüllt wurde; Angaben dazu fehlen. Schliesslich wäre es für die Gesuchsgegnerin auch nicht erkennbar, dass die Garantie offensichtlich missbräuchlich abgerufen wurde. c. Selbst wenn es um die Abrufung der Abzahlungsgarantie vom 18. Juli 2023 durch die D._____ AG ginge - was kaum der Fall ist -, wären die Vorausset- zungen für ein Zahlungsverbot nicht glaubhaft gemacht. 3.3. Nach dem Gesagten sind sowohl das Dringlichkeitsbegehren als auch das Massnahmebegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit sofort abzuweisen.
Zürich, 22. Dezember 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger