Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240038-OU/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 16. Mai 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin gegen B., Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt X. betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Es sei dem Gesuchsgegner im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, min- destens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, so- wie Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhand- lungsfall zu verbieten, mit C._____ AG, ... [Adresse] oder einem anderen Ticketing-Anbieter bis zum 21. März 2026 im Bereich des Ticketings zusammenzuarbeiten und anzuordnen, dass der Vertrieb von Tickets für das D._____ 2024 über www.C._____.ch eingestellt werde. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein und stellte das obgenannte Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 26. März 2024 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein (act. 4). Am 28. März 2024 reichte die Gesuchstellerin das inhaltlich unveränderte Gesuch unter Hinweis auf Art. 63 ZPO beim zuständigen Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich ein (vgl. act. 3). Mit Verfügung vom 2. April 2024 setzte das Einzelgericht der Gesuchstellerin Frist zur Bezahlung eines Vorschusses für die Gerichtskosten und dem Gesuchsgegner Frist für die Erstattung einer Stellungnahme an (act. 5). Der Gerichtskostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 7). Innert erstreckter Frist bean- tragte der Gesuchsgegner am 3. Mai 2024, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 11 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 14. April (recte: Mai) 2024 hielt die Gesuchstellerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 15). Die Sache ist spruchreif.
2.Parteistandpunkte 2.1. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe mit dem Ge- suchsgegner am 22. März 2022 den Veranstaltervertrag Nr. ... abgeschlossen. Die- ser gelte bis am 21. März 2026. Zentrales Element des Veranstaltungsvertrages sei die Exklusivität, wonach der Gesuchsgegner 100% der von ihm vertriebenen Tickets über die Gesuchstellerin verkaufen müsse. Der Gesuchsgegner verletze den Veranstaltervertrag, weil er Tickets für die Veranstaltung "D." über C. verkaufe. Dem Gesuchsteller sei daher der Vertrieb der Tickets über C._____ zu verbieten (act. 1 Rz. 7 ff.). 2.2. Dagegen wendet der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2024 unter Hinweis auf ein Protokoll des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich vom 2. Februar 2024 ein, er sei nicht passivlegitimiert, weil das diesjährige D._____ von der E._____ GmbH organisiert werde. Er (der Gesuchsgegner) organisiere we- der das Festival noch verkaufe er Festival-Tickets über C._____ (act. 11 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 13/2). Im Veranstaltervertrag sei im Übrigen auch keine Exklusivität vereinbart worden (act. 11 Rz. 5). 2.3. Dieser Argumentation hält die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2024 im Wesentlichen entgegen, dass das nur im Auszug vorliegende Pro- tokoll des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich, wonach E._____ GmbH das D._____ 2024 organisiere, für die Passivlegitimation nicht aussagekräftig sei. Es sei auch nicht klar, ob sich die E._____ GmbH gegenüber der Stadt Zürich bereits in der Vergangenheit als Organisatorin des D.s ausgegeben habe, obwohl der Ticketverkauf gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Veran- staltungsvertrag erfolgt sei. Im Übrigen sage das vom Gesuchsgegner eingereichte Protokoll betreffend dem D. 2024 auch nichts über das D._____ 2025 aus, das ebenfalls vom Rechtsbegehren erfasst sei (act. 15 Rz. 3 ff.). Weiter hält die Gesuchstellerin auch an der von ihr behaupteten Exklusivität fest (act. 15 Rz. 10 ff.).
3.Gerichtliche Beurteilung 3.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Damit vorsorg- liche Massnahmen angeordnet werden können, muss zunächst der Verfügungsan- spruch glaubhaft gemacht werden. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht eine Hauptsachenprognose. Weiter muss als Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. In diesem Zu- sammenhang stellt das Gericht eine Nachteilsprognose. Schliesslich wird voraus- gesetzt, dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Diese wird bejaht, wenn der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet und das Resultat des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden kann. Im Folgenden wird zu zeigen sein, dass es der Ge- suchstellerin nicht gelingt, eine Verletzung eines ihr zustehenden (Hauptsache-)An- spruchs glaubhaft zu machen. 3.2. Zunächst ist auf die umstrittene Frage der Passivlegitimation des Gesuchs- gegners einzugehen. Der Gesuchsgegner hat durch Urkunde (Auszug aus dem Protokoll des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich vom 2. Februar 2024 [act. 13/2]) glaubhaft gemacht, dass das D._____ 2024 durch E._____ GmbH - und nicht durch ihn (den Gesuchsgegner) - organisiert wird. Wenn gemäss diesem Pro- tokoll die E._____ GmbH Organisatorin des Festivals ist, ist anzunehmen, dass sie - und nicht der Gesuchsgegner - Ticketverkäuferin ist. Die Finanzierung der Orga- nisation eines solchen Anlassen legt nahe, dass die Organisation auch den Ticket- verkauf beinhaltet. Wenn der Gesuchsgegner weder Organisator des Festivals noch Verkäufer der Tickets ist, ist eine Verletzung des Veranstaltungsvertrages nicht dargetan. Die Passivlegitimation des Gesuchsgegners ist nicht glaubhaft ge- macht. 3.2. Selbst wenn die Passivlegitimation des Gesuchsgegners glaubhaft gemacht wäre - was nicht der Fall ist -, erscheint fraglich, ob im Veranstaltungsvertrag die von der Gesuchstellerin behauptete Exklusivität mit ausreichender Deutlichkeit ver-
einbart wurde. Die massgeblich Klausel in Anhang 1.1 lautet wie folgt (act. 2.1 S. 10 oben): "Der Veranstalter vertreibt pro Veranstaltung 100% seiner [...] zu ver- kaufenden Plätze über das Vertriebssystem von A.". Insbesondere die Formulierung "pro Veranstaltung" könnte so verstanden wer- den, dass der Veranstalter für jede von ihm organisierte Veranstaltung frei ist zu entscheiden, ob er auf das Vertriebssystem der Gesuchstellerin zurückgreifen will, dass er aber 100% der Tickets über die Gesuchstellerin verkaufen muss, wenn er sich für deren Vertriebssystem entscheidet. Wenn es die Meinung der Parteien gewesen wäre, dass der Veranstalter die Tickets aller von ihm organisierten Events zu 100% über die Gesuchstellerin verkaufen müsste, hätte dies entspre- chend formuliert werden müssen. Damit ist die von der Gesuchstellerin behaup- tete Exklusivität nicht glaubhaft gemacht. 3.3. Da die Verletzung eines der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgeg- ner zustehenden (Hauptsache-)Anspruchs nicht glaubhaft gemacht wurde, ist das Massnahmebegehren abzuweisen. Auf die weiteren Voraussetzungen für die An- ordnung von vorsorglichen Massnahmen (nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil und Dringlichkeit) ist nicht weiter einzugehen. 5.Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflich- tig (Art. 106 ZPO). Die Gesuchstellerin verlangt unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO eine vom Grundsatz abweichende Verteilung und macht zur Begründung geltend, dass sie nicht davon habe ausgehen müssen, dass die E. GmbH Organisatorin und Ticketverkäuferin sei, weshalb sie in guten Treuen zu Prozess- führung veranlasst gewesen sei (act. 15 Rz. 12 ff.). Auch wenn dieser Argumenta- tion ein gewisses Verständnis entgegen gebracht werden kann, ist zu berücksich- tigen, dass das Massnahmebegehren nicht nur an der fehlenden Passivlegitimation des Gesuchsgegners, sondern auch an der nicht glaubhaft gemachten vertraglich vereinbarten Exklusivität scheitert, weshalb nicht von der allgemeinen Verteilung der Prozesskosten nach Art. 106 ZPO abzuweichen ist. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung des über- schaubaren Aufwandes des Gerichtes ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'500.00
festzulegen. Ferner ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen, wobei darin die MWST enthalten ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Prozessent- schädigung von CHF 2'500.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von act. 15 und 16/1-3. 5.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 95'000.00 (geschätzt). Zürich, 16. Mai 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel