Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250022-OU Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiberin Dr. Melanie Gottini Urteil vom 6. Mai 2025 in Sachen A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., gegen B1._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Auskunftserteilung an Aktionäre
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2-4) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Bezug auf die Jah- resrechnung 2023 der Beklagten innert 20 Tagen ab gerichtlicher Ver- pflichtung die folgenden Auskünfte zu erteilen: 1.a Welche Aufgaben erfüllt C._____ für die Beklagte und was ist ihre Entlöhnung für diese Aufgabenerfüllung? 1.b Welche Aufgaben erfüllt D._____ für die Beklagte und was ist seine Entlöhnung für diese Aufgabenerfüllung? 2.Welche Entschädigungen bezahlt die Beklagte an den Verwal- tungsratspräsidenten E.? 3.a Ist die IT-Plattform der Beklagten technisch auf dem aktuellen Stand? Welcher Aufwand ist jährlich notwendig, um die IT-Plattform technisch auf dem aktuellen Stand zu halten? 3.b Wann kommt die IT-Plattform der Beklagten an ihr Lebensende und ist durch eine neue Plattform zu ersetzen? 4.Wie setzt sich die Position "Nettogewinne aus Lieferung und Dienstleistungen" in der Erfolgsrechnung 2023 der Beklagten zusam- men: Welche Lieferungen und welche Dienstleistungen werden zu wel- chen Preisen erbracht? 5.Wie setzt sich die Position "Dienstleistungsaufwand" in der Erfolgs- rechnung 2023 der Beklagten zusammen: Welche Dienstleistungen wer- den von wem zu welchen Preisen bezogen? 6.Wie setzt sich die Aktivposition "Finanzanlagen, langfristige Anla- gen, gegenüber Beteiligungen" in der Bilanz 2023 der Beklagten zusam- men: Wer ist Schuldner dieser Forderungen, was ist der Forderungs- grund und was sind die wesentlichen Vertragskonditionen? 7.Wie setzt sich die Passivposition "Übrige kurzfristige Verbindlich- keiten, gegenüber Beteiligten und Organen" in der Bilanz 2023 der Be- klagten zusammen: Wer ist Gläubiger dieser Forderungen, was ist der Forderungsgrund und was sind die wesentlichen Vertragskonditionen? 8.a Was ist die betriebliche Notwendigkeit der zwei Tochtergesell- schaften (B2. AG und B3._____ GmbH & Co KG) für die Beklagte? 8.b Wie ist der Geschäftsgang der Tochtergesellschaften der Beklag- ten (B2._____ AG und B3._____ GmbH & Co KG)? 8.c Bestehen zwischen einer oder beiden Tochtergesellschaften der Beklagten (B2._____ AG und B3._____ GmbH & Co KG) und der Be- klagten Geschäftsbeziehungen? Was ist deren wesentlicher Inhalt? 9.Was ist die kurz- und mittelfristige Geschäftsstrategie der Beklag- ten, um in Zukunft keine Verluste mehr zu erwirtschaften?
gibt sich aus Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG. Die Zuständigkeit blieb denn auch unbestritten. 3.2. Weitere Prozessvoraussetzungen Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. 4.Einhaltung der Klagefrist 4.1.Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 697 Abs. 1 OR ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversamm- lung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stim- men vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (Art. 697 Abs. 2 OR). Die Auskunft ist insoweit zu ertei- len, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Ge- schäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft ge- fährdet werden (Art. 697 Abs. 4 OR). Wird die Auskunft ganz oder teilweise verwei- gert, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft verlangen (Art. 697b OR). Bei der Klagefrist nach Art. 697b OR han- delt es sich um eine Verwirkungsfrist (BK-KUNZ, Das Aktienrecht - Kommentar der ersten Stunde, § 10 N 80). Als solche ist sie als rechtsbegründende Tatsache im Sinne von Art. 8 ZGB zu qualifizieren und von den Gesuchstellern zu beweisen (vgl. BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 53 mit Hinweis auf BGE 118 II 1 E. 3a). An- wendbar ist das Regelbeweismass (BGE 144 III 100 E. 6). Die Klagefrist nach Art. 697b OR beginnt im vorliegend relevanten Fall des Aus- kunftsbegehrens ausserhalb der Generalversammlung im Sinne von Art. 697 Abs. 2 OR mit Ablauf der viermonatigen Frist gemäss Art. 697 Abs. 3 OR, sofern der Verwaltungsrat bis dahin keine Auskunft erteilt hat (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau HSU.2024.14 vom 21. Mai 2024 E. 4.2.; BK-KUNZ, Das Akti- enrecht - Kommentar der ersten Stunde, § 10 N 83; in diesem Sinne auch
BBl. 2017, S. 542; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich HE230119 vom 5. Februar 2024 E. 4.2.7. in: ZR 123/2024 Nr. 19 S. 87). 4.2.Parteibehauptungen Die Gesuchsgegnerin macht geltend, das Klagerecht sei verwirkt. Der Verwaltungs- rat sei verpflichtet, eine Verweigerung der Auskunft schriftlich zu begründen. Erfülle er diese Begründungspflicht nicht, gelte die verlangte Auskunft/Einsicht mit Fristab- lauf von vier Monaten als verunmöglicht und die 30-tägige Klagefrist beginne zu laufen. Dem schriftlichen Auskunfts-/Einsichtsbegehren der Gesuchstellerin vom 27. September 2024 sei der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin nicht nachge- kommen, weshalb die Viermonatsfrist am 27. Januar 2025 abgelaufen sei und gleichzeitig die gesetzliche Klagefrist von 30 Tagen zu laufen begonnen habe. Zum Zeitpunkt der Klageinreichung sei diese Frist bereits abgelaufen gewesen und die Klage demnach abzuweisen (act. 8 Rz. 3-7). Dem entgegnet die Gesuchstellerin, der Lauf der Frist gemäss Art. 697b OR be- ginne in dem Zeitpunkt, in dem die Verweigerung der Auskunft für die Aktionärin eindeutig erkennbar geworden sei. Nach ihrem Auskunftsbegehren vom 27. Sep- tember 2024 sei sie von der Gesuchsgenerin bewusst und in rechtsmissbräuchli- cher Art hingehalten worden, weshalb sich diese nicht auf den Ablauf der Klagefrist berufen könne (act. 12 Rz. 3-5). 4.3.Würdigung und Fazit Das schriftliche Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin datiert vom 27. September 2024 (act. 3/2). Zwar hatte die Gesuchsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 22. Ok- tober 2024 noch in Aussicht gestellt, Auskunft und Einsicht zu gewähren (act. 3/3). Eine rechtsmissbräuchliche "Hinhalte-Taktik" stellt dies allerdings – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht dar, zumal die viermonatige Frist gemäss Art. 697 Abs. 3 OR zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal zur Hälfte abgelaufen war. Ohnehin ist die Hürde für einen Rechtsmissbrauch in der vorliegenden Kon- stellation eher hoch anzusetzen, zumal es sich bei der Frist gemäss Art. 697b OR lediglich um eine relative Verwirkungsfrist handelt und die Aktionärin ein weiteres
(identisches) Auskunftsbegehren stellen könnte, welches dann im Verweigerungs- fall – Rechtsmissbrauch vorbehalten – eine neue 30-tägige Klagefrist auslösen würde (vgl. BERTSCHINGER, in: SZW 2022, Auskunfts- und Einsichtsrecht des Akti- onärs – Durchzogene Bilanz der Aktienrechtsrevision, S. 187 ff., S. 200). Eine fristgerechte Auskunft i.S.v. Art. 697 Abs. 3 OR blieb vorliegend auf jeden Fall trotz entsprechender Nachfrage aus, was der Gesuchstellerin bewusst war, zumal sie die Gesuchsgegnerin explizit darauf hinwies (vgl. act. 3/3). Vor diesem Hinter- grund konnte nicht mehr mit einer Auskunft des Verwaltungsrates gerechnet wer- den. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Auskunftsklage gemäss Art. 697b OR begann mangels Auskunftserteilung mit Ablauf der viermonatigen Frist gemäss Art. 697 Abs. 3 OR am 28. Januar 2025 zu laufen und war demnach bei Einreichung des vorliegenden Gesuchs am 14. März 2025 bereits verstrichen. Damit erweist sich das Gesuch der Gesuchstellerin als verspätet und ist abzuweisen. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Streitwert An der in der Verfügung vom 18. März 2025 erfolgten Streitwertfestsetzung auf CHF 100'000.00 ist festzuhalten (vgl. act. 5), zumal diese von den Parteien unbe- stritten geblieben ist.
5.2.Verteilung Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 ZPO). 5.3.Gerichtskosten Gestützt auf den Streitwert von CHF 100'000.00 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 6'600.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 Abs. 1 GebV OG) und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Die von der Gesuchstel- lerin geschuldete Parteientschädigung beträgt gestützt auf den erwähnten Streit- wert CHF 7'300.00 (§§ 4 und 9 AnwGebV). Wegen der Möglichkeit des Vorsteuer- abzugs ist auf die Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer geschuldet. Die Einzelrichterin erkennt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'600.00. 3.Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 7'300.00 zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von act. 12. 6.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00 (geschätzt).
Zürich, 6. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Dr. Melanie Gottini s