Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250038-OU/mk Mitwirkend:Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 20. August 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2., gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2., betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Der Gesuchgegnerin sei ab sofort vollumfänglich zu verbieten: a)nicht genehmigte Einsatzverträge zu schliessen, welche un- echte Arbeit auf Abruf vorsehen; und b)nicht genehmigte Einsatzverträge zu schliessen, welche echte Arbeit auf Abruf ohne Entschädigung der Rufbereit- schaft vorsehen; und c)Einsatzverträge mit Temporärmitarbeitern für nicht dringli- che Einsätze sowie für Einsätze von mehr als 6 Stunden über das Online-Tool der Gesuchsgegnerin zu schliessen, welche das Schriftformerfordernis nicht erfüllen. Eventualiter sei durch das Gericht eine andere, ihm angemessen erscheinende Massnahme zur Verhinderung weiterer Verletzun- gen des UWG anzuordnen. Die Anträge in Ziff. 1 a) - c) sowie eine allfällige andere Mass- nahme des Gerichts seien vorsorglich anzuordnen. 2.Die Anträge Ziff. 1 a) - c) sowie eine allfällige andere Massnahme des Gerichts seien mit der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse) oder einer anderen dem Gericht angemes- sen erscheinenden Vollstreckungsmassnahme zu verbinden. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. allfälliger gesetzli- cher MWST) zu Lasten der Gesuchgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin die vorgenannten Massnahmebegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung der Massnahmeantwort angesetzt (act. 4). Der ebenfalls einverlangte Kostenvorschuss der Gesuchstellerin ist einge- gangen (act. 9). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 nahm die Gesuchsgegnerin zum Gesuch Stellung (act. 10). Innert angesetzter Frist erstattete die Gesuchstellerin am 20. Juni 2025 in Wahrnehmung ihres Replikrechts eine weitere Stellungnahme (act. 13). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind.
2.Aktenschluss Im summarischen Verfahren steht den Parteien nach ständiger Rechtspre- chung nur ein einfacher Schriftenwechsel zu. Nach durchgeführtem Schriftenwech- sel haben sie lediglich das Recht, zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen (Replikrecht). Für neue Vorbringen gilt Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO, wo- nach eine Partei nach Eintritt des Aktenschlusses unechte Noven nur noch in das Verfahren einführen kann, wenn sie diese ohne Verzug vorbringt und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht vorher hat vorbringen können. Nach der Rechtsprechung ist es einer klagenden bzw. gesuchstellenden Partei grundsätzlich weder möglich noch zumutbar, in ihrer Rechtsschrift auf Vorrat sämtliche denkbaren Noven zu entkräf- ten, mit denen die Gegenpartei in der darauffolgenden Rechtsschrift vor Akten- schluss den Prozessstoff ausdehnen kann, weshalb sie unechte Noven noch vor- bringen darf, wenn diese einerseits erst durch Behauptungen in der letzten Rechts- schrift der Gegenpartei veranlasst wurden und andererseits in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf diese aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Das Einhalten dieser Vorschriften ist zu begründen. 3.Prozessvoraussetzungen Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der Tat- sache, dass sie den von der Gesuchstellerin kritisierten Einsatzvertrag nicht mehr verwenden werde, das schutzwürdige Interesse an der Anordnung der beantragten Massnahmen entfallen sei. Das Gesuch beziehe sich ausschliesslich auf diesen veralteten und nicht mehr verwendeten Vertrag. Zudem lege die Gesuchstellerin das für ein Unterlassungsbegehren erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse nicht dar (act. 10 Rz. 6 ff.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass die Ge- suchsgegnerin gegenüber dem Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich nur zugesi- chert habe, keine neuen, unzulässigen Verträge abzuschliessen, was auch heisse, dass bereits bestehende Verträge weitergeführt würden. Zudem habe eine ihr be- kannte Person mit altem Einsatzvertrag nach wie vor Zugang zum Online-Tool der Gesuchsgegnerin. Ausserdem seien auch die Nichteinhaltung des Schriftlichkeits- erfordernisses sowie die fehlende Entschädigung der Rufbereitschaft eine Verlet-
zung der Arbeitsbestimmungen und würden ein Rechtsschutzinteresse der Ge- suchstellerin begründen (act. 13 Rz. 10 ff.). Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch in erster Linie auf die Verwendung un- gültiger Einsatzverträge. Ob diese bei der Gesuchsgegnerin noch verwendet wer- den ist umstritten. In diesem Sinne handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsa- che. Entsprechend ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Prozessvorausset- zungen von der Darstellung der Gesuchstellerin auszugehen, also dass die Ein- satzverträge nach wie vor Verwendung finden. Entsprechend ist auch das Rechts- schutzinteresse der Gesuchstellerin zu bejahen. Ob die behauptete Nichteinhal- tung des Schriftlichkeitserfordernis oder die behauptete fehlende Entschädigung der Rufbereitschaft ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse begründen würden, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind seitens der Gesuchsgegnerin nicht in Frage gestellt worden und sind vorliegend erfüllt. 4.Streitgegenstand und wesentliche Parteistandpunkte 4.1.Beide Parteien sind im Personalverleih im Gesundheitswesen tätig. Dabei stört sich die Gesuchstellerin an den von der Gesuchsgegnerin (behaupteterweise) verwendeten Einsatzverträgen. 4.2.Die Gesuchstellerin macht geltend, das Vorgehen der Gesuchsgegnerin beim kurzfristigen Verleih von Arbeitskräften würde gegen das Gesetz verstossen. Die Arbeitsverträge der Gesuchsgegnerin würden wie im Personalverleih üblich aus einem Rahmenvertrag und einem Einsatzvertrag bestehen. Erst würde ein Rahmenvertrag unterzeichnet, das Arbeitsverhältnis komme aber erst mit der Un- terzeichnung des Einsatzvertrages zustande. Der Einsatzvertrag der Gesuchsgeg- nerin würde dabei verschiedene im Rahmenvertrag vorgesehene Punkte nicht ent- halten. Für die Einsatzplanung betreibe die Gesuchsgegnerin ein webbasiertes Pla- nungstool, worin die Mitarbeiter ihre Verfügbarkeiten eintragen und dann von den Einsatzbetrieben gebucht werden könnten. Damit sei das Zustandekommen des Vertrages nur noch einseitig vom Einsatzbetrieb abhängig. Einen separaten schrift-
lichen Einsatzvertrag gebe es nicht. Weiter bezahle die Gesuchsgegnerin für die Bereitschaft keine Bereitschaftsentschädigung, obwohl der Verleihmitarbeiter bei einer Buchung zur Annahme des Einsatzes verpflichtet sei. Der Einsatzvertrag sehe «unechte Arbeit auf Abruf» vor, was nicht zulässig sei und der Einsatzvertrag entspreche nicht den Vorgaben des AVG. Zudem sei die Verwendung einfacher elektronischer Unterschriften nicht zulässig. Damit verstosse die Gesuchsgegnerin gegen verschiedene Vorschriften des UWG (act. 1 Rz. 20 ff.). 4.3.Die Gesuchsgegnerin bestreitet die erhobenen Vorwürfe. Diese würden nicht den vom AWA geprüften und für gesetzeskonform befundenen und geneh- migten Einsatzvertrag für Springer- und Poolmitarbeitende betreffen, sondern einen alten nicht mehr verwendeten Vertrag. Der guten Ordnung halber werde bestritten, dass es sich um Arbeit auf Abruf gehandelt habe. Die Arbeitnehmenden hätten den von ihnen ausgewählten Einsatzbetrieben ihre Arbeitsleistung an bestimmten Ta- gen und zu bestimmten Zeiten angeboten, welches Angebot die Einsatzbetriebe hätten annehmen können. Bis zur Buchung hätten die Verfügbarkeiten jederzeit völlig frei abgeändert oder gelöscht werden können. Weiter seien die Anforderun- gen an die einfache Schriftlichkeit als erfüllt anzusehen, wenn eine elektronisch gespeicherte Unterschrift in den Text eines elektronischen Dokuments eingefügt werde und dieses als Anhang zu einer E-Mail verschickt werde. Der Schriftform sei auch dann Genüge getan, wenn eine Unterschrift handschriftlich auf einem Bild- schirm oder Tablet mit Touchscreen-Funktion erfolge. Im Übrigen lasse sich den Weisungen des Seco nicht entnehmen, dass die Arbeitsverträge in Papierform un- terzeichnet und physisch ausgetauscht werden müssten. Schliesslich verkenne die Gesuchstellerin, dass nicht gesetzeskonforme Einsatzverträge nicht «ungültig» wä- ren. Diese Fälle seien im AVG abschliessend geregelt. Die Gesuchsgegnerin be- streitet, dass sie über irgendetwas hinwegtäuschen würde (act. 10 Rz. 23 ff.). 5.Rechtliches 5.1.Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Weiter wird vorausgesetzt,
dass die anzuordnende Massnahme verhältnismässig ist (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). 5.2.Die Gesuchstellerin macht in der Hauptsache verschiedene Verletzungen des UWG geltend. Unlauter ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab- nehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Diese Generalklausel wird vom Gesetz ver- schiedentlich konkretisiert. So handelt unlauter, wer Arbeitsbedingungen nicht ein- hält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder be- rufs- oder ortsüblich sind (Art. 7 UWG). Dabei wird auch in diesem Zusammenhang vorausgesetzt, dass das Handeln wirtschafts- und wettbewerbsrelevant ist und da- mit ein Wettbewerbsvorsprung erlangt wird (LEANDER D. LOACKER, in: HEIZ- MANN/LOACKER [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2025, N 27 f. zu Art. 7 UWG; PE- TER JUNG, in: JUNG [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., Bern 2023, N 7 zu Art. 7 UWG). Ausserdem stützt sich die Gesuchstellerin auf Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, wonach unlauter handelt, wer unrich- tige oder irreführende Angaben über eine abschliessende Aufzählung von Bezugs- punkten macht um sich oder Dritte im Wettbewerb zu begünstigen (vgl. auch AN- DREAS BLATTMANN, in: HEIZMANN/LOACKER [Hrsg.], a.a.O., N 77 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). 6.Klageberechtigung (Aktivlegitimation) Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Gesuchstellerin zur Klage berech- tigt sei (act. 10 Rz. 12 ff.). Zur Klage ist gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Entscheidend ist, dass die eigenen wirtschaftlichen Interessen betrof- fen sind bzw. die eigene Stellung mit der Klage verbessert werden kann und der Wettbewerb beeinträchtigt wird; eine direkte Konkurrenzsituation ist nicht erforder- lich (PHILIPPE SPITZ, in: JUNG [Hrsg.], a.a.O., N 9 ff. zu Art. 9 UWG; TANJA DOMEJ/PA- TRICK HONEGGER-MÜNTENER, in: HEIZMANN/LOACKER [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 9 UWG). Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf dem Standpunkt, dass die Gesuchstel-
lerin ihren Arbeitnehmenden keine tageweisen Einsätze anbiete, weshalb sie von einer Gutheissung des Gesuchs gar nicht profitieren könne (act. 13 Rz. 16). Die Gesuchstellerin hat in ihrer Eingabe in Wahrnehmung des Replikrechts festgehal- ten, dass sie ebenfalls tageweise Einsätze von Temporärmitarbeitern anbiete (act. 13 Rz. 19 ff.). Dass ihre Aktivlegitimation in Zweifel gezogen wird, musste die Ge- suchstellerin nicht antizipieren, so dass neue Behauptungen dazu im Rahmen des Replikrechts zulässig sind. Die Gesuchstellerin hat sodann glaubhaft dargelegt - unter anderem mit Verweis auf ihre eigene Software (act. 14/12) –, dass sie eben- falls entsprechende Einsätze vermittelt und damit in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesuchsgegnerin steht. Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ist somit ge- geben. 7.Verwendung nicht genehmigter Einsatzvertrag Dass der von der Gesuchstellerin kritisierte Einsatzvertrag unzulässig ist, ist unbestritten. Allerdings hat die Gesuchsgegnerin dargelegt, dass sie den Vertrag in dieser Form gar nicht mehr verwendet. Dies hat sie nicht zuletzt auch mit der Genehmigung der neuen Verträge durch das zuständige AWA Zürich belegt (act. 8/3). Die Mutmassungen der Gesuchstellerin (act. 13 Rz. 10 ff.) stellen keine be- lastbaren Indizien dar, welche einen weiteren Gebrauch dieser Verträge glaubhaft machen könnte. Die unbelegte Aussagte, eine nicht genannte Person hätte noch Zugriff auf das Onlinetool der Gesuchsgegnerin und könnte Verfügbarkeiten eintra- gen und dafür gebucht werden, kann dazu nicht genügen. Dass diese Person tat- sächlich Verfügbarkeiten eingetragen hätte, wird nicht geltend gemacht. Solange dies nicht der Fall ist, kann die Person aber auch nicht gebucht werden und es besteht seitens der Gesuchsgegnerin keine Notwendigkeit, die Person mit einem neuen Vertrag auszustatten. Dass nach dem Dafürhalten der Gesuchstellerin die Nutzung der Onlineplattform «C._____» generell in Frage gestellt werden müsste (act. 13 Rz. 23), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, zumal die Gesuch- stellerin nicht ausführt, weshalb sie diese neue Behauptung in Wahrnehmung des Replikrechts noch hätte vorbringen dürfen. Ohnehin ist fraglich, ob die Gesuchs- gegnerin die richtige Adressatin für eine entsprechende Klage wäre.
Letztlich beantragt die Gesuchstellerin in ihren Rechtsbegehren Ziff. 1a und 1b ein Verbot der Nutzung nicht genehmigter Einsatzverträge. Nachdem die Ge- suchsgegnerin die betreffenden Einsatzverträge nicht mehr verwendet, ist eine diesbezüglicher Hauptsacheanspruch der Gesuchstellerin nicht glaubhaft. 8.Verwendung einfacher elektronischer Unterschriften Weiter bemängelt die Gesuchstellerin, dass die Einsatzverträge der Gesuchs- gegnerin lediglich eine einfache elektronische Unterschrift tragen und damit das Schriftlichkeitserfordernis gemäss Art. 19 f. AVV nicht eingehalten sei (act. 1 Rz. 39 ff.). Der Gesuchstellerin ist dahingehend zu folgen, dass sich die Schriftlichkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung nach den Vorschriften des OR richtet und entsprechend gemäss Art. 14 OR eine handschriftliche oder eine qualifizierte elek- tronische Signatur erforderlich wäre. Allerdings erscheint nicht glaubhaft, dass es sich bei der Verwendung der mit einem Formfehler behafteten Einsatzverträge um einen Verstoss gegen Art. 7 UWG handeln soll. Davon abgedeckt sind vorgeschriebene Arbeitsbedingungen, wovon ausschliesslich Bedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Vergütung von unselbstständigen Arbeitsleistungen umfasst sind (JUNG, a.a.O, N 2 zu Art. 7 UWG; LOACKER, a.a.O., N 33 zu Art. 7 UWG). Inwiefern die Umstände des Vertragsschlus- ses zu den Arbeitsbedingungen in diesem Sinne zu zählen sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht näher dargelegt. Weiter hat die ungenügende Unterschrift nicht zur Folge, dass die so abge- schlossenen Einsatzverträge ungültig wären. Zwar kann sich ein Verleiher, der die Schriftlichkeitsform nicht einhält, strafbar machen, doch handelt es sich nicht um ein Gültigkeitserfordernis, was auch dem Schutzzweck von Art. 19 AVG widerspre- chen würde (RETO KRUMMENACHER/ANN WEIBEL, in: KULL [Hrsg.], Handkommentar Arbeitsvermittlungsgesetz, Bern 2014, N 10 ff. zu Art. 19 AVG). Damit kann auch die behauptete Täuschung über das Vorliegen eines gültigen Vertrages (act. 1 Rz. 53) und damit die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit b UWG nicht glaubhaft gemacht werden.
Schliesslich erscheint zwar glaubhaft, dass die Verwendung einfacher elek- tronischer Unterschriften und die damit verbundene Flexibilität bzw. die Beschleu- nigung des Vertragsabschlussprozesses (act. 1 Rz. 71; act. 13 Rz. 50) einen Vorteil darstellen könnte. Die Argumentation der Gesuchstellerin greift aber zu kurz, indem sie in diesem Zusammenhang einzig den Vorteil im Vergleich zum handschriftlich unterzeichneten, physisch ausgetauschten Vertrag hervorhebt. Dabei verkennt sie, dass eine elektronische Unterschrift durchaus den gesetzlichen Anforderungen ent- sprechen kann. Auch der Abschluss eines Vertrags mittels qualifizierter elektroni- scher Unterschrift dürfte kaum relevant mehr Zeit in Anspruch nehmen als die ein- fache elektronische Unterschrift. Einen wettbewerbsrelevanten Vorteil kann die Ge- suchstellerin entsprechend nicht glaubhaft machen. Aus denselben Gründen wäre auch das vorliegen eines relevanten Nachteils zu verneinen. Damit gelingt es der Gesuchstellerin auch nicht, die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1c glaubhaft zu machen. 9.Keine Bezahlung von Bereitschaftsentschädigungen Schliesslich macht die Gesuchstellerin ein wettbewerbswidriges Verhalten der Gesuchsgegnerin geltend, weil sie keine Bereitschaftsentschädigungen bezahle und damit «unechte Arbeit auf Abruf» vorliegen würde (act. 1 Rz. 27 ff. und Rz. 44). Ob es sich hierbei allenfalls um einen wettbewerbswidrigen Vorteil im Sinne von Art. 2 oder Art. 7 UWG handelt kann offen bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern diese behauptete Verletzung überhaupt von den Rechtsbegehren ge- deckt sein soll. Weder das Verbot bestimmter Einsatzverträge (welches ohnehin aufgrund der fehlenden Verwendung nicht erfolgen könnte; vorne E. 7) noch ein Verbot, Verträge abzuschliessen, welche die Unterschriftserfordernisse nicht erfül- len, können zu Vorschriften an die Gesuchsgegnerin zum Inhalt ihrer Einsatzver- träge führen. Entsprechend sind die beantragten Massnahmen für die Beseitigung eines allfälligen Wettbewerbsvorteils nicht geeignet und kann dieser Aspekt eben- falls nicht zur Gutheissung des Massnahmebegehrens führen.
Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 300'000.– auszuge- hen (act. 4 Rz. 4). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV ist die Gerichtsgebühr auf CHF 12'000.– festzulegen. Zudem ist die Gesuchstellerin antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist in An- wendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 12'000.– festzulegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 12'000.–. 3.Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und soweit möglich aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Doppeln von act. 13 und act. 14/11+12. 6.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 300'000.–.
Zürich, 20. August 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler