Work contract claim and objection lifted

HG110035Handelsgericht21.09.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court entered judgment for the claimant in a default situation after the defendant failed to file an answer. It held that the parties’ relationship was a work contract and that the claimant had proved performance and the unpaid balance of two invoices for repair/sanitation work. The court awarded the principal amounts, default interest, reminder fees, and enforcement costs, and lifted the objection in the debt-enforcement proceeding to that extent. The defendant also bore the court fees and owed a small procedural indemnity to the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 363, 372 Abs. 1 and 104 OR; Art. 223 ZPO; Art. 106 and 111 ZPO; work contract, default interest and lifting of objection: where the defendant defaults and the claimant’s pleaded facts are uncontested, the court may decide on the papers if the case is ready for judgment. An invoiced and performed repair/sanitation mandate is to be qualified as a work contract; the employer owes the agreed remuneration once performance is established. Default interest runs only from expiry of the debtor’s payment deadline. Proven reminder and debt-collection costs may be added. If the claim is upheld, the objection in enforcement is lifted to the corresponding extent. Costs follow the event and may be charged against the claimant’s advance, with reimbursement rights for the successful party.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG110035-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Thomas Seeger, Präsident, Ersatzrichter Dr. Dieter Brändle, die Handelsrichter Thomas Klein, Urs Stahlberger und Er- win Scheidegger sowie der Gerichtsschreiber Matthias-Christoph Henn

Urteil vom 21. September 2011

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1 sinngemäss) Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin zu bezahlen: CHF 226'701.65 zuzüglich 5% Zins seit 23.10.2010 CHF 123.40 zuzüglich 5% Zins seit 07.01.2011 CHF 50.00 Mahngebühr CHF 200.00 Kosten Zahlungsbefehl BA C._____ (Betreibung Nr. ...) CHF 18.00 Zustellkosten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ sei in diesem Umfange aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten.

Erwägungen: 1. Prozessverlauf a) Am 4. März 2011 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 8. März 2011 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss in der Höhe von CHF 18'000.– zu leisten, und es wurde der Beklagten die eingereichte Klage samt Beilagen zugestellt (Prot. S. 2). Nachdem die Klägerin den ihr auferlegten Vorschuss rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 4), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 14. April 2011 eine einmalige Frist bis zum 4. Juli 2011 angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (Prot. S. 3). Nach- dem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist bis zum 5. September 2011 angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen. Diese Nachfristsetzung wur- de mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden, das Gericht werde im Falle von Säumnis entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruch- reif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen. Alle genannten Verfügungen konn- ten der Beklagten zugestellt werden bzw. wurden von ihr entgegengenommen (act. 3/2, act. 5/2 sowie act. 6). Innert Frist ging keine Klageantwort ein.

b) Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb androhungsgemäss vorzu- gehen ist (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 ZPO, da sich der Sitz der Beklag- ten im Kanton Zürich befindet. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 44 GOG, da beide Parteien im Handelsre- gister eingetragen sind, der Streit sich auf das von der Klägerin betriebene Ge- werbe bezieht und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt. 3. Materielles a) An der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin bestehen kei- ne Zweifel, weshalb sie dem Urteil zugrunde gelegt werden kann (Art. 153 Abs. 2 ZPO). b) Die Klägerin fordert von der Beklagten die Bezahlung von CHF 226'701.65 sowie von CHF 123.40. Diese Beträge bilden das Entgelt für von der Klägerin er- brachte Dienstleistungen, welche gemäss Klageschrift in Sanierungs- und Wie- derinstandsetzungsarbeiten von Gerätschaften der Beklagten bestanden (act. 1 S. 2). Gemäss Verweis der Klägerin auf die an die Beklagte ausgestellten Rech- nungen Nr. 1 vom 22. September 2010 (act. 2/1) sowie Nr. 2 vom 7. Dezember 2010 (act. 2/2) handelte es sich namentlich um eine Brandschadensanierung von ...-Geräten. Der Rechnungsbetrag der Rechnung Nr. 2 belief sich auf CHF 1'747.15, wurde jedoch von der Beklagten durch Teilzahlung im Betrag von CHF 1'623.75 beglichen (act. 1 S. 2). Nach klägerischer Darstellung blieb der ein- geforderte Restbetrag beider Rechnungen trotz mehrfacher Zahlungsaufforderun- gen jedoch bis heute unbezahlt. Auf den der Beklagten am 27. Januar 2011 zu- gestellten Zahlungsbefehl hin erhob diese Rechtsvorschlag (act. 1 S. 2). c) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist als Werkvertrag zu qualifi- zieren. Da die Klägerin unbestrittenermassen die in Rechnung gestellten Leistun- gen erbracht hat, ist die Beklagte verpflichtet, den Werklohn zu bezahlen (Art. 363

OR, Art. 372 Abs. 1 OR). Die eingeklagten Beträge von CHF 226'701.65 sowie von CHF 123.40 sind somit ausgewiesen. Die Höhe des verlangten Verzugszinses entspricht dem gesetzlich vorge- schriebenen Zins von fünf Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR) und ist unbestritten ge- blieben. Die Klägerin verlangt die Verzinsung des Forderungsbetrages von CHF 123.40 ab dem 7. Januar 2011 und stützt dies in ihrer Klageschrift auf den Ablauf einer entsprechend angesetzten Zahlungsfrist bis zum 6. Januar 2011. Dies ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Forderungsbetrages von CHF 226'701.65 wird im Rechtsbegehren Zins ab dem 23. Oktober 2010 gefor- dert. Der Verzug beginnt jedoch auch hier erst mit dem Ablauf der gemäss Klage- schrift geltend gemachten Zahlungsfrist, also erst am 22. November 2010 (act. 1 S. 2). Im Weiteren sind die von der Klägerin veranschlagten und unbestritten ge- bliebenen Mahnkosten von CHF 50.– sowie die belegten Betreibungskosten von CHF 218.–, bestehend aus CHF 200.– Zahlungsbefehlskosten und CHF 18.– Zu- stellkosten (vgl. act. 2/7), zuzusprechen. d) Im Ergebnis ist die Klage demnach gutzuheissen und die Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin CHF 226'701.65 nebst Zins zu 5% seit dem 22. November 2010, CHF 123.40 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2011, CHF 50.– Mahn- gebühren sowie CHF 218.– Betreibungskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt. Januar 2011) ist in diesem Umfang aufzuheben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen a) Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 226'825.05. b) Die Klägerin leistete in Anwendung von § 98 ZPO einen Vorschuss in der Höhe von CHF 18'000.– für die Gerichtskosten (vgl. act. 4). Die der Beklagten auferlegten Kosten sind aus diesem Vorschuss zu beziehen, wobei der Klägerin in diesem Umfang ein Rückgriffsrecht einzuräumen und der Restbetrag des Vor- schusses freizugeben ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 226'701.65 nebst Zins zu 5% seit dem 22. November 2010, CHF 123.40 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2011, CHF 50.– Mahngebühren sowie CHF 218.– Betreibungskos- ten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt. Januar 2011) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'400.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, den 21. September 2011

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Thomas Seeger lic. iur. Matthias-Christoph Henn

Schlagwörter

work contractdefault judgmentdefault interestdebt enforcementobjection liftingcourt costsrepair services

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Handelsgericht had territorial and subject-matter jurisdiction

Extrahierter Entscheid

Yes. Jurisdiction followed from the defendant's seat in Zurich and the parties' commercial status with a dispute connected to the claimant's business and exceeding the statutory threshold.

Extrahierte Begründung

The court relied on the defendant's seat in the canton and on the commercial-court prerequisites being met.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant proved entitlement to payment for the invoiced services and related collection costs

Extrahierter Entscheid

Yes. The relationship was a work contract; the claimant had performed the invoiced services, so the defendant owed the work price, default interest, reminder fees, and proven enforcement costs.

Extrahierte Begründung

The uncontested allegations and invoices showed performance and outstanding balance; the contractual relation was qualified as a work contract under the Civil Code/Code of Obligations provisions invoked by the court.

Kernrechtsfrage

Whether the objection in enforcement proceedings had to be lifted

Extrahierter Entscheid

Yes, to the extent of the awarded claim and costs.

Extrahierte Begründung

Because the monetary claim was upheld, the objection could be removed proportionately.

Kernrechtsfrage

Allocation of court fees and party compensation

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the defendant, taken from the claimant's advance, with reimbursement rights and a CHF 100 indemnity to the claimant.

Extrahierte Begründung

The defendant lost the case and therefore bore the costs; the advance was to be used and the unused portion returned.

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