Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG140149-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Patrik Howald, Jakob Frei und Dr. Thomas Lörtscher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger Urteil vom 11. Dezember 2014 i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Kraftloserklärung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien sämtliche Namenaktien der Beklagten mit einem Nenn- wert von je CHF 0.02 (Valorennummer: ...), die von der Klägerin weder direkt noch indirekt gehalten werden und sich somit im Pub- likum befinden, für kraftlos zu erklären. "2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 15. August 2014 reichte die Klägerin hierorts die Klageschrift vom 13. August 2014 (Datum Poststempel) ein (act. 1). In der Folge wurde ihr mit Verfü- gung vom 15. August 2014 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten ei nen Vor- schuss zu leisten (act. 4). Die Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 30'000.00 erfolgte fristgerecht (act. 6). 1.2. Mit Verfügung vom 21. August 2014 wurde der Beklagten Frist zur Kla- geantwort angesetzt (act. 7). Gleichzeitig wurde die dreimalige Veröffentlichung des Rechtsbegehrens der Klage im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) angeordnet und den restlichen Aktionä- ren der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 7). 1.3. Am 23. September 2014 (Datum Poststempel 22. September 2014) folgte noch eine ergänzende Stellungnahme der Klägerin (act. 13). Auch diese wurde der Beklagten zugestellt (act. 15). 1.4. Am 1. Oktober 2014 reichte die Beklagte eine Klageantwort ei n mit folgen- den Begehren bzw. Stellungnahmen (act. 17): "1. Der von der Klägerin in der Klageschrift vom 13. August 2014 und in der Eingabe vom 22. September 2014 geschilderte Sachverhalt und di e rechtli chen Ausführunge n dazu werden unei ngeschränkt als richtig und vollständig anerkannt.
"2. Wir stellen daher das Rechtsbegehren, die Klage sei vollumfäng- li ch gutzuhei ssen. "3. Es sind keine neuen Vorbringen oder Aktenstücke einzureichen." Die Beklagte schloss mit dem Wunsch, "der B._____ AG ist sehr daran gelegen, die Angelegenheit rasch durchzuführen" (act. 17 S. 2). 1.5. Die Klageantwort der Beklagten wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 zugestellt (act. 19). 1.6. Die Publikationen im SHAB erfolgten am 26. August 2014 (act. 10), 25. September 2014 (act. 23) und 27. Oktober 2014 (act. 24), während die Klage in der NZZ am 27. August 2014 (act. 11), 27. September 2014 (act. 22) und 27. Ok- tober 2014 (act. 25) öffentlich bekannt gemacht wurde. 2. Prozessuales 2.1. Die Klägerin hat ihren Sitz in ... (act. 3/3). Die Beklagte ist eine Aktienge- sellschaft des Schweizerischen Rechts mit Sitz in ... (act. 3/2). Das Handelsge- ri cht des Kantons Züri ch i st gemäss Art. 43 ZPO örtlich zuständig. 2.2. Das vorliegende Verfahren betrifft sodann eine Streitigkeit nach dem Bör- sengesetz (BEHG), wofür das Handelsgericht des Kantons Zürich als einzige kan- tonale Instanz sachlich zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG). 2.3. Ein Schlichtungsverfahren ist nicht erforderlich (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.4. Wie gezeigt, erfolgte die erstmalige Publikation der Klage im SHAB am 26. August 2014 (act. 10). Die angesetzte dreimonatige Frist lief damit am 26. No- vember 2014 ab. Innert Frist hat sich weder ein Aktionär gemeldet, noch ist ein solcher dem Prozess beigetreten. Es ist nachfolgend daher einzig auf die Ausfüh- rungen der Parteien abzustellen. Nachdem allerdings die Beklagte sämtliche Tat- sachenbehauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 17 S. 1), ist von dem von der Klägerin dargestellten Sachverhalt auszugehen (vgl. act. 1; act. 13).
teil von 99.24% entspri cht (9'633'185 / 9'707'427 = 99.24%; so auch act. 13 S. 2); bei Klageeinleitung waren es noch 98.02% (9'514'857 / 9'707'427 = 98.02%; act. 1 S. 5 mit Belegen). 3.5. Mi t Verfügung ... vom 24. Februar 2014 hat die schweizerische Übernah- mekommission (UEK) (unter anderem) festgestellt, dass das öffentliche Kauf- und Tauschangebot der Klägerin den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (act. 3/10). 3.6. Gemäss Art. 33 BEHG kann ein Anbieter, der nach Ablauf der Angebots- frist infolge eines öffentlichen Kaufangebots über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist vom Richter verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraft- los zu erklären ("Squeeze out"). Die Kraftloserklärung nach dieser Bestimmung setzt unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 BEHG somit zunächst (und bezo- gen auf die vorliegende Firmenkonstellation) voraus, dass (1) es sich bei der Ziel- gesellschaft um eine schweizerische Gesellschaft handelt und (2) die Aktien die- ser Zielgesellschaft zumindest teilweise an der Schweizer Börse kotiert sind. Wei- ter ist erforderlich, dass (3) ein öffentliches Kaufangebot stattgefunden hat, (4) der Anbieter im Nachgang zu diesem Kaufangebot über mehr als 98% der Stimm- rechte an der Zielgesellschaft verfügt und schliesslich (5) die dreimonatige Ver- wirkungsfrist zur Klageeinreichung gewahrt ist. Die Klage muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft erhoben werden, wobei die restlichen Aktionäre dem Verfahren beitreten können (Art. 33 Abs. 1 BEHG). 3.7. Die Prüfung der Voraussetzungen ergibt Folgendes: 3.7.1. Die Aktien der Beklagten sind zwar nicht an einer Schweizer Börse kotiert. Die Klägerin verweist diesbezüglich zu Recht aber auf die Praxis der Übernahme- kommission, das Übernahmerecht unter bestimmten Voraussetzungen aus- nahmsweise auch ohne Kotierung anzuwenden (vgl. dazu: act. 1 S. 6; Verfügung ... der Übernahmekommission vom 24. Februar 2014 in Sachen H._____ AG / B._____ AG, Erw. 1 Rz. 2, mit Hinweisen [act. 3/10]). Die Übernahmekommission
betont i n diesem Zusammenhang: "Der Zweck des Übernahmerechts, den Prinzipien der Transparenz, Lauterkeit und der Gleichbehandlung sowie dem Schutz der Minderheitsaktionäre zum Durchbruch zu ver- helfen, gebietet es, die übernahmerechtlichen Bestimmungen auf ei- nen solchen Fall analog anzuwenden, obwohl es (formal) an der Vo- raussetzung der Kotierung der Aktien der Zielgesellschaft fehlt (Verfügung ... vom 17. März 2009 in Sachen I._____ AG, Erw. 1) " (Ver- fügung ... der Übernahmekommission vom 24. Februar 2014 i n Sachen H._____ A G I B._____ AG, Erw. 1 Rz. 2 [act. 3/10]). Wird ein Kaufangebot für nichtkotierte Aktien den börsengesetzlichen Be- stimmungen aber unterstellt, so ist es gemäss Lehre und Rechtsprechung sach- gerecht und zwi ngend, dass die Anbieterin bei Vorliegen der entsprechenden Vo- raussetzungen auch die restlichen Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft nach Art. 33 BEHG für kraftlos erklären lassen kann (act. 1 S. 6 f. mit Hinweisen). Es wäre – mit der Klägerin – zu Recht stossend, wenn einer solchen Anbieterin nur die Pflichten, nicht aber die Rechte der börsenrechtli chen Besti mmungen über öf- fentliche Kaufangebote zukämen. Im vorliegenden Fall ist Art. 33 BEHG folglich – analog – anzuwenden. 3.7.2. Die Angebotsfrist endete – mit dem Ablauf der obligatorischen Nachfrist – am 3. Juni 2014 (act. 3/11; act. 3/12). Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der dreimonatigen Klagefrist gemäss Art. 33 Abs. 1 BEHG massgebend. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 13. August 2014 (Datum Poststempel; act. 1) rechtzeitig Klage (vgl. dazu: R AMPINI/REITER, in: WA TTE R/VOGT, Basler Kommentar Börsen- gesetz Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 16 zu Art. 33 BEHG). Die Berechnung des von der Klägerin gehaltenen Stimmrechtsanteils er- folgt unter Berücksichtigung aller Aktien, welche die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageeinleitung direkt oder indirekt hält (Art. 33 BEHG i.V.m. Art. 54 BEHV). Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob nicht auch noch ein späterer Zei tpunkt hi er massgeblich wäre (gemäss Ausführungen der Klägerin wäre nämlich der Zeitpunkt der späteren Urteilsfällung für die Berechnung des Grenzwertes von 98% massgebend [act. 1 S. 7, mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug vom 9. November 2011, abgedruckt in: GVP 2011 S. 282, E. 2.1; FABIENNE FREHNER/D IE TER DUBS, Kraftloserklärung nach Art. 33 BEHG: Massgeblicher Zeitpunkt für das Überschreiten des Schwellenwerts von 98%, GesKR 1/2012, 137-140, 139 f., m.w.H.]), lag doch der Stimmrechtsanteil im Zeit- punkt der Klageeinleitung bereits (wenn auch knapp) über 98% (9'514'857 / 9'707'427 = 98.02% Stimmrechtsanteil). Somit verfügt(e) die Klägerin – so oder so – über mehr als 98% der Aktien, entsprechend Aktienkapital und Stimmrechten, der Beklagten (98.02% bei Klage- ei nlei tung [9'514'857 / 9'707'427 = 98.02%]; heute 99.24% [9'633'185 / 9'707'427 = 99.24%]). 3.7.3. Die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Abs. 1 BEHG sind demnach erfüllt, weshalb sämtliche restlichen, sich noch im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten (also Namenaktien, die von der Klägerin weder direkt noch indirekt gehalten werden) für kraftlos zu erklären sind, weshalb dem klägerischen Begeh- ren stattzugeben ist. 4. Prozesskosten 4.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Mit Blick (vor allem) auf das Äquivalenzprinzip kann vorliegend allerdings nicht der Streitwert (CHF 4'043'970.00 [act. 1 S. 2 unten]) al- lein massgeblich sein, denn die festzusetzende Gerichtsgebühr darf nicht in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung bzw. Amts- handlung stehen und muss si ch i n vernünftigen Grenzen bewegen (vgl. S U- TE R /VON HOLZE N, in: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEU-ENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 25 f. zu Art. 96). Die in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 berechnete Gerichtsgebühr ist daher unter Be- rücksichtung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeiten des Falls zu ermässigen und auf CHF 30'000.00 festzusetzen (vgl. auch die Kautionsfestset- zung gemäss act. 4; Prot. S. 2). Hinzu kommen die bereits entstandenen Kosten
für die Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und i n der Neuen Zürcher Zei tung (NZZ) sowie die Publikationskosten bezüglich dieses Ur- teils. 4.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Von diesem Grundsatz kann allerdings insbeson- dere dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Besonderheit der Kraftloserklärung nach Art. 33 BEHG liegt darin, dass Aktionäre gegen ihren Willen aus der Gesellschaft ausgeschlos- sen werden können, und zwar unabhängig davon, ob diese ein Verschulden für den Ausschluss tragen. Sodann ist es nicht die Gesellschaft, die den "Aus- schluss" (Kraftloserklärung) dem Gericht beantragt, sondern einer ihrer Aktionäre. Das Interesse an der Kraftloserklärung der Aktien liegt beim Aktionär, der über 98% der Stimmrechte auf sich vereint. Es wäre deshalb unbillig, die Kosten für das Verfahren der Kraftloserklärung der Gesellschaft als Beklagter aufzuerlegen. Von dem in Art. 106 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Verteilungsgrundsatz ist daher abzuweichen und es sind die Prozesskosten – entgegen dem (hi er auch ni cht weiter begründeten) Antrag der Klägerin (act. 1 S. 7) – praxisgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe und angesichts der Klageanerken- nung ist der Beklagten jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Streitwert entspricht dem Wert der zur Zeit der Rechtshängigkeit der Klage per 13./15. August 2014 si ch i m Publi kum befi ndli chen Akti en und beläuft si ch auf CHF 4'043'970.00 (192'570 Aktien multipliziert mit CHF 21.00; act. 1 S. 2).
Demnach erkennt das Gericht: 1. Sämtliche sich noch im Publikum befindenden Namenaktien der B._____ AG (Firmennummer: CHE-...) mit einem Nennwert von je CHF 0.02 (Valo- rennummer: ... / IS IN: C H...) werden für kraftlos erklärt. 2. Dispositiv Ziffer 1 wird nach Rechtskraft je einmal im Schweizerischen Han- delsamtsblatt (SHAB) und i n der Neuen Zürcher Zei tung (NZZ) publiziert. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'184.95 (bi sherige Publikationskosten). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 3 – zu züglich Publikationskosten ent- sprechend vorstehend Dispositiv Ziffer 2 – werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 4'043'970.00.
Züri ch, 11. Dezember 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Dr. David Egger