Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150116-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, die Handelsrichter Dr. Reto Baitella und Dr. Thomas Lörtscher sowie Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 8. März 2016
i n Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung / vorsorgliche Massnahme
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten mit Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kreuzlingen in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 999'999 gegen den Kläger nicht besteht. 2. Das Betreibungsamt Kreuzlingen sei anzuweisen, Dritten von der Betreibung Nr. ... vorläufig keine Kenntnis zu geben. 3. Die mit Rechtsbegehren 2 nachgesuchte vorsorgliche Massnah- me sei ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin (superprovisorisch) zu erlassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten / Gesuchsgegnerin." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Beim Kläger handelt es sich um den CEO der C._____ AG, einer Schweizer Akti- engesellschaft mit Sitz in ... mit dem Zweck der Anlage, Verwaltung und Vermie- tung von Vermögenswerten jeder Art und D urchführung von Fi nanzgeschäften für eigene und fremde Rechnung; Erwerb und Überbauung von Grundstücken, Er- stellung, Verwaltung und Veräusserung von Liegenschaften für eigene und frem- de Rechnung (act. 3/5). Die Beklagte ist eine schweizerische GmbH mit Sitz in ..., deren Zweck die Ausübung aller Funktionen auf dem Gebiete der Buchhaltung, Revision, Steuerberatung, Wirtschaftsauskunftei, des Inkassos und der Marke- tingdienste ist (act. 3/4). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklag- ten ist E., der gleichzeitig auch einziger Verwaltungsrat der F. AG mit Sitz in ... ist (act. 3/7). b. Prozessgegenstand Die Beklagte hat gegen den Kläger eine Betreibung über CHF 999'999.–, zuzüg- li ch Zi ns von 12 % seit 26. Februar 2015 eingeleitet. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass diese Forderung nicht bestehe.
B. Prozessverlauf Am 18. Juni 2015 (Datum Poststempel) reichte der Kläger hierorts die Klage mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wurde das klägerische Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 und Ziffer 3 abgewiesen und die Zustellung der Klage samt Beilagen an die Beklagte angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt, welchen dieser fristge- recht leistete (act. 9; act. 11). Weiter wurde die Zustellung einer als unbeachtlich befundenen neuen Eingabe des Klägers an die Beklagte verfügt (act. 7). Mit Ver- fügung vom 20. Juli 2015 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Kla- geantwort angesetzt (act. 12). Da die Beklagte weder den Beschluss vom 29. Juni 2015 noch die Verfügung vom 26. Juni 2015 bei der Post abholte, wurde das Stadtammannamt Zürich ... mit der Zustellung betraut (act. 14). Auch dies blieb jedoch erfolglos (act. 15). Danach erfolgten die weiteren Zustellungen an die Be- klagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 17; act. 20). Weiter wurde der Beklagten mit Verfü- gung vom 4. Dezember 2015 erneut Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 22; act. 25). Da sich die Beklagte nicht vernehmen liess, erfolgte schliesslich mit Ver- fügung vom 11. Januar 2016 eine weitere Nachfristansetzung unter der Andro- hung, dass bei Säumnis ein Endentscheid getroffen werden könne (act. 27; act. 30). Auch diese Nachfrist blieb von der Beklagten ungenutzt. Da sich die Angelegenheit – wie zu zeigen sein wird – als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ist eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden, erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Diesfalls gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Nachdem sich Zustellungen an die Beklagte sowohl per Post als auch über das Stadtammannamt als unmöglich erwiesen hatten (vgl. act. 14 und 15), gelten so- wohl die Verfügung betreffend Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort (Publikation am 9. Dezember 2015; act. 22; act. 25;) als auch die Verfügung be- treffend Nachfristansetzung (Publikation am 13. Januar 2016; act. 27; act. 30) durch die jeweilige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt als rechts- wirksam zugestellt (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestri tten (L EUENBERGER, in: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt wer- den kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchrei- fe, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinrei- chend substanti iert i st und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153
Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshin- dernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 20 ff., m.w.H.). 1.3. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt si nd (Art. 60 ZPO). Diese sind vorliegend gegeben (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). Ins be- sondere ist das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl sachlich (Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) als auch örtlich (Art. 31 ZPO) zuständig und der Klä- ger hat ein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 141 III 68 E. 2.7). Damit ist auf die Klage einzutreten. 2. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Klägers, an deren Richtig- kei t zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mi t den von ihm eingereichten Urkunden (act. 3/1-45) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte leitete Anfang Juni 2015 eine Betreibung gegen den Kläger über CHF 999'999.–, zuzügli ch Zi ns von 12 % seit 26. Februar 2015, für eine "Forde- rung aus Schadenersatz Baustelle ... [Adresse]" ein. Der entsprechende Zah-
lungsbefehl des Betreibungsamtes Kreuzlingen, Betreibung Nr. ..., datiert vom 16. Juni 2015 (act. 3/2). Die Beklagte bezog sich bei dieser Betreibung auf das Projekt Ersatzbau ... [Adresse], welches die C._____ AG als Totalunternehmerin für die Bauherrin, die Siedlungsgenossenschaft G., erstellt. E. re s- pektive die F._____ AG nahm bei diesem Projekt am Ausschreibungsverfahren der C._____ AG für Gipserarbeiten teil. In der Folge machte die Beklagte gegen- über der C._____ AG eine von der F._____ AG an sie abgetretene Schadener- satzforderung über CHF 200'000.– geltend, da der F._____ AG der entsprechen- de Gipserauftrag vom Projektleiter H._____ am 26. Februar 2015 um 11.12 Uhr telefonisch zugesagt worden sei, weshalb sie keine weiteren Offerten bearbeitet hätten. Das genannte Telefongespräch fand jedoch nicht statt. H._____ befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer Sitzung. Zudem erteilten weder ein für den Ver- tragsschluss mi t Subunternehmen unterzei chnungsberechtigtes Organ noch an- dere für die C._____ AG tätige Personen der F._____ AG je eine Zusage für die Gipserarbeiten am Projekt ... [Adresse]. 3. Rechtliches Aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachverhalts hat die Beklagte weder ver- tragliche noch ausservertragliche Ansprüche gegen den Kläger in Zusammen- hang mit dem Bauprojekt ... [Adresse]. Der Kläger war an diesem Projekt denn auch als Privatperson gar nicht beteiligt. Die von der Beklagten in Betreibung ge- setzte Forderung besteht damit nicht, was festzustellen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 999'999.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des ergangenen Massnahmeentscheids und in Anbetracht des konkreten Zeitaufwandes auf CHF 20'000.– festzusetzen. Der Kläger unterlag mit seinem Massnahmebegehren, obsiegt jedoch in der
Hauptsache. Damit sind die Kosten ausgangsgemäss zu 20 % dem Kläger und zu 80 % der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch vorab aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist für die der Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Kostenvor- schuss bezogenen Kosten das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem hat die Beklagte dem Kläger als überwiegend unterliegende Partei ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) fest- gesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begrün- dung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die ordentliche Gebühr vorliegend unter Berücksichtigung der Synergien mit parallelen Verfahren auf C HF 20'000.– fest- zusetzen. Die Beklagte ist damit ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger ei- ne entsprechend reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'000.–, zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kreuzlingen in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 999'999.– gegen den Kläger nicht besteht. 2. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird auf CHF 20'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger zu 20 % und der Beklagten zu 80 % aufer- legt und vorab aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vorschuss be- zogenen Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte ein- geräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von C HF 16'000.–, zuzügli ch 8 % MwSt., zu bezahlen.
Züri ch, 8. März 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmid Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers