Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG170090-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichter Thomas Klein und Peter Leutenegger sowie Gerichtsschreiber Si lvan Sdzuy
Urteil vom 31. August 2017
i n Sachen
A._____ Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 51.30 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zi ns zu 5 % seit 06.04.2015 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 76.90 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 76.90 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29.06.2016 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung i. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber(innen), Verlage und anderer Rechtsinha- ber(i nnen) von li terarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bil- denden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahr- nehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenös- sischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Ver- gütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2, act. 3/2). ii. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in ... und bezweckt das Erbri ngen von Treuhand- und Informatik-Dienstleistungen (act. 1 Rz. 4, act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Si nne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert von der Beklagten konkret Vergütungen für die Jahre 2013 bis 2016, welche sie gestützt auf den "Gemeinsamen Tarif 8/VI [Reprografie im Dienstleistungsbereich] 2012-2016" (fortan: GT 8/VI) und den "Gemeinsamen Tarif 9/VI [Nutzung von geschützten Werken und Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleis- tungsbereich] 2012-2016" (fortan: GT 9/VI) festgesetzt hat (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 10. April 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 11. April 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– angesetzt; gleich- zeitig wurde der Beklagten unter Säumnisandrohung Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 2 f., act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Infolge versäumter Klageantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 5. Juli 2017 unter erneuter Säumnisandrohung eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4, act. 7). Die Beklagte reichte auch innert dieser Nachfrist keine Klageantwort ein. Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit und Verfahrensart Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da insbesondere die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a
ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Sodann gelangt das or- dentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 3 ZPO e contrario). 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. 1.3. Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat, wie erwähnt, innert Frist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 ZPO eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vor- bringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (L EUENBERGER, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 5, m.w.H.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss ein Endentscheid zu treffen ist. 2. Materielles / unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 6-11) blieb aufgrund der ver- säumten Klageantwort unbestritten, und es besteht auch kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die klägerische Sach- darstellung und die dazu eingereichten Urkunden (act. 3/2-6) ist – soweit ent- scheidrelevant – von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Wie erwähnt ist die Klägerin eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG. Sie ist gemäss Bewilligung des Ei dgenössi schen Insti tuts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen, namentlich für die urhe- berrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs. Um die Höhe der geschuldeten Vergütungen zu eruieren, stellt(e) die Klägerin den Nut- zern – so auch der Beklagten – ein Erhebungsformular zu. Aufgrund des fehlen-
den Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6.3.3 und Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI selber eingeschätzt. Die Beklagte monierte die klägerische Einschätzung nicht. In der Folge hat die Kläge- rin der Beklagten die Vergütungen wie folgt in Rechnung gestellt (ohne dabei zu- sätzlich Verwaltungsaufwand im Sinne von Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9 /V I i n Anschlag zu bri ngen; act. 1 Rz. 8 und act. 3/4-5): (1) Rechnung vom 20. Dezember 2013 (Nr. 20732096, GT 9/VI): CHF 25.65 (2) Rechnung vom 13. März 2014 (Nr. 20768019, GT 9/VI): CHF 25.65 (3) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. 18999480, GT 8/VI): CHF 51.25 (4) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. 20850560, GT 9/VI): CHF 25.65 (5) Rechnung vom 8. April 2016 (Nr. 19118029, GT 8/VI): CHF 51.25 (6) Rechnung vom 8. April 2016 (Nr. 20954241, GT 9/VI): CHF 25.65 Total CHF 205.10 2.3. Den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2013 bis 2016 von insgesamt CHF 205.10 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht be- gli chen. Auch nach wei teren Mahnungen (Mahnschrei ben vom 16. März 2015, vom 6. April 2015, vom 11. November 2015 und vom 29. Juni 2016) sowie telefo- nischer Kontaktaufnahme hat die Beklagte die geltend gemachten Forderungen bis heute nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9 f. und act. 3/6). 3. Rechtli ches 3.1. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1.1. Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschul- deten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungs- gesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Nach Art. 44 URG ist die Klägerin verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rech- te wahrzunehmen. Zudem ist die Klägerin gemäss Ziff. 4 des GT 8/VI bzw. Ziff. 3 des GT 9/VI Vertreterin sowie gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwer- tungsgesellschaften und somit aktivlegitimiert.
3.1.2. Die Beklagte fällt gemäss ihrem Gesellschaftszweck (Erbringen von Treu- hand- und Informati k-Dienstleistungen) unter den Branchenbegriff "Rechtsanwäl- te, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" i m Si nne von Zi ff. 6.3.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegi- timiert. 3.2. Vergütungsansprüc he 3.2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentli chen Verwaltungen, Insti tuten, Kommi ssi onen und ähnli chen Ei nri chtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. 3.2.2. Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwer- tungsgesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung er- halten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die not- wendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abge- stellt. Falls die erbetenen Angaben auch nach ei ner schri ftli chen Mahnung ni cht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI; siehe auch HGer ZH HG150139-O vom 7. Dezember 2015, E. 5.4).
3.2.3. Falls ei n Nutzer ni cht über ein Fotokopiergerät (oder Ähnliches) verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 des GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht in- nert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 des GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einrede als verwirkt und es wird davon ausge- gangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Falls ein Nutzer nicht über ein unter die Tarifpflicht fallendes Netzwerksystem verfügt, hat er dies der Klägerin gemäss Ziff. 6.7 des GT 9/VI mittels vorgegebenem Formular eben- falls mitzuteilen. 3.2.4. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individu- elle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141, E. 4b). 3.3. Würdi gung Vorliegend ist mangels Widerspruchs seitens der Beklagten davon auszugehen, dass diese sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungs- pflichtig ist. Entsprechend finden sowohl der GT 8/VI als auch der GT 9/VI An- wendung. Nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Klägerin hat die Beklagte dieser keinerlei Angaben im Sinne von Ziff. 8 des GT 8/VI bzw. des GT 9 /V I ge- macht. Demgemäss wurde die Beklagte von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI eingeschätzt. Die Beklagte opponierte nicht gegen diese Einschätzung. Die Beklagte machte auch nicht geltend, sie habe der Kläge- rin das Formular "Erklärung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 des GT 8/VI bzw. das vorgegebene Formular gemäss Ziff. 6.7 des GT 9/VI innert Frist eingereicht. Die Einschätzung der Klägerin hat somit als durch die Beklagte anerkannt zu gelten. Die von der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2016 in Rechnung gestellten Beträge (inkl. 2.5 % MWST) decken sich mit den in Ziff. 6.3.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI aufgeführten Tari fen und si nd ni cht zu beanstanden. Sodann i st ni cht er- sichtlich, dass und inwiefern die klägerische Forderung zwischenzeitlich getilgt wurde. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 205.10 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2013 bis 2016 zu bezahlen.
3.4. Zi ns 3.4.1. Forderungen aus den Jahren 2013 und 2014 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus den Jahren 2013 und 2014 (i nsge- samt CHF 51.30) ei nen Zi ns von 5 % seit 6. April 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 16. März 2015 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streit- gegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraums bis spätestens am 5. April 2015 aufgefordert (act. 1 Rz. 9 und act. 3/6). Der 5. April 2015 war jedoch Ostersonn- tag, weshalb das Ende der Zahlungsfrist auf Dienstag, den 7. April 2015, zu lie- gen kam. Nicht bei den Akten liegt die von der Klägerin genannte Zahlungsauffor- derung vom 6. April 2015; jedoch blieb diese mangels Klageantwort unbestritten und deckt sich mit der von der Klägerin aufgezeigten Chronologie der Ereignisse. So oder anders fiel die Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2013 und 2014 aufgrund des Mahnschreibens vom 16. März 2015 mit Ablauf des 7. April 2015 in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf C HF 51.30 seit 8. April 2015 zu bezahlen. 3.4.2. Forderungen aus dem Jahr 2015 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus dem Jahr 2015 (insgesamt CHF 76.90) ei nen Zi ns von 5 % seit 11. November 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 11. November 2015 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraums i nnert 10 Tagen aufgefor- dert (act. 1 Rz. 10 und act. 3/6). Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben der Beklagten frühestens am 12. November 2015 zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 13. November 2015, zu laufen begann und das Fristende auf Sonntag, den 22. November 2015, zu liegen kam. Die Beklagte fiel somit erst mit Ablauf von Montag, den 23. No- vember 2015, in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf C HF 76.90 seit 24. November 2015 zu bezahlen.
3.4.3. Forderungen aus dem Jahr 2016 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus dem Jahr 2016 (insgesamt CHF 76.90) ei nen Zi ns von 5 % seit 29. Juni 2016 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahn- schreiben vom 29. Juni 2016 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegen- ständli chen Vergütungen dieses Zeitraums i nnert 10 Tagen aufgefordert (act. 1 Rz. 10 und act. 3/6). Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben der Be- klagten frühestens am 30. Juni 2016 zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zah- lungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 1. Juli 2016, zu laufen begann und das Fristende auf Sonntag, den 10. Juli 2016, zu liegen kam. Die Beklagte fiel somit erst mit Ablauf von Montag, den 11. Juli 2016, in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf CHF 76.90 seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. 4. Zusammenfassung / Fazit 4.1. Die Beklagte ist eine vergütungspflichtige Nutzerin im Sinne von Art. 19 f. URG (und dami t auch im Sinne des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI). Das von der Klä- gerin zugesandte Erhebungsformular hat die Beklagte nicht retourniert, weshalb sie von der Klägerin androhungsgemäss eingeschätzt und zur Bezahlung ausste- hender Vergütungen aufgefordert wurde. Weder beanstandete die Beklagte die klägerische Einschätzung, noch bezahlte sie die von der Klägerin geforderten Vergütungen. Umstände, welche die Beklagte von ihrer Vergütungspflicht befreien würden, si nd ni cht ersi chtli ch. Ebenso weni g ist ersichtlich, dass und inwiefern die klägerische Forderung zwischenzeitlich getilgt wurde. 4.2. Entsprechend ist die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin CHF 205.10 nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 51.30 seit 8. April 2015, auf CHF 76.90 seit 24. November 2015 und auf C HF 76.90 seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsforderung) ist die Klage abzuweisen.
selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (Erhöhung um einen Drittel = CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr i st daher i n Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– zu erhöhen. 5.3.2. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von C HF 650.– zu bezahlen. 5.3.3. Is t einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzu- sprechen, hat dies infolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche ausserge- wöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Klägerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüg- li ch (8 %) Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2). Sie macht keine weiteren Ausführungen zu diesem Antrag. Insbesondere behauptet sie keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klä- gerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 205.10 nebst Zi ns zu 5 % auf CHF 51.30 seit 8. April 2015, auf CHF 76.90 seit 24. November 2015 und auf C HF 76.90 seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsfor- derung) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten aufer- legte Gerichtsgebühr wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Züri ch, 31. August 2017 ____________________________ Handelsgeri cht des Kantons Züri ch
Der Vizepräsident:
Roland Schmid Der Gerichtsschreiber:
Si lvan Sdzuy