Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170159-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichterin Verena Preisig, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Dr. Thomas Lörtscher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 28. November 2017
in Sachen
A._____ AG Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft, die u.a. das Betrei- ben von .... und das Ausführen von ... bezweckt (act. 1 Rz. 4; act. 3/4). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Dietikon, welche die Realisierung von ... zum Zweck hat (act. 1 Rz. 4; act. 3/3). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung CHF 86'209.– zzgl. 7% Zins für Materialabtransport und entspre- chende Deponierung. B. Prozessverlauf Am 25. Juli 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage samt Beilagen hierorts ein (act. 1; act. 3/2-20). Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 8'200.– und der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort ange-
setzt (act. 4). Innert Frist blieb die Beklagte säumig (vgl. act. 5/2). Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurde der Beklagten eine kurze Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Besagte Verfügung wurde durch die Beklagte nicht abgeholt, weshalb ihr mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 (erneut) eine kurze Nachfrist angesetzt wurde (act. 7, 8/2, und 9). Eine Zustellung der Verfü- gung vom 16. Oktober 2017 an die Beklagte über das Stadtammannamt Dietikon misslang (act. 11 und 12). Schliesslich konnte die Verfügung vom 3. November 2017 mit (erneuter) Nachfristansetzung verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis das Gericht einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruch- reif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt, dem Geschäftsführer der Beklagten zugestellt werden (act. 14, 15/2). Die Beklagte reichte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort ein. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit be- rücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prü-
fenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erfor- derlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (D ANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auf- lage, Basel 2013, N 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 223). Wie die nachfolgenden Aus- führungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb an- drohungsgemäss ein Endentscheid zu fällen ist. 1.2. Prozessvoraussetzungen Beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, die zu be- urteilende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien und der Streitwert übersteigt CHF 30'000.– (vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die Beklagte hat ihren Sitz in Dietikon ZH (vgl. Art. 31 ZPO). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist daher sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 2. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/2-20), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Das von der Klägerin offerierte Angebot vom 13. Oktober 2016 für Abtransport von Aushubmaterial der Baustelle in ... sowie die nachfolgende Deponierung wur- de von der Beklagten am 1. Dezember 2016 akzeptiert (act. 1 Rz. 7; act. 3/5). In der Folge wurde die vereinbarte Zahlungsfrist einvernehmlich von 30 auf 20 Tage reduziert, wobei die Beklagte durch die Treuhänderin vertreten wurde (act. 1 Rz. 8; act. 3/6+7). In der Zeit vom November bis Dezember 2016 hat die Klägerin
das Aushubmaterial abgeführt, deponiert und der Beklagten anschliessend ihre Aufwendungen in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 9; act. 3/8-11). Von CHF 115'954.85 sind CHF 86'209.– nach wie vor unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 9; act. 3/12). Am 26. Januar 2017 wurde die Beklagte zum zweiten Mal ge- mahnt (act. 1 Rz. 12; act. 3/15). Die Parteien haben einen Verzugszins von 7% vereinbart (act. 1 Rz. 12; act. 3/5). Weder die Beklagte selbst noch ihre Stellver- treterin haben die auftragsgemässe Ausführung bestritten (act. 1 Rz. 20). 3. Rechtliches Unbestrittenermassen hat die Klägerin die vertraglich geschuldeten Leistungen in einwandfreier Qualität erbracht. Die Forderung der Klägerin ist deshalb ausgewie- sen und die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von CHF 86'209.– zzgl. 7% Zins seit 27. Januar 2017 zu be- zahlen (vgl. Art. 104 Abs. 2 OR). 4. Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon, Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2017 (act. 1 S. 2). Der Gläubiger kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin hat die Klage rechtzeitig eingereicht, um den Rechtsvorschlag zu be- seitigen (vgl. act. 1; act. 3/18). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Klägerin hat es unterlassen, die von ihr geforderten Betreibungs- und Schlich- tungskosten im Rechtsbegehren aufzuführen (vgl. act. 1 Rz. 21). Ohnehin werden unter dem Passus "unter Kostenfolgen" die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren verstanden, womit für eine Zusprechung der (i.S.v. Art. 108 ZPO unnötigen) Schlichtungskosten und der Betreibungskosten kein Raum bleibt. Zu bemerken sei aber, dass ohnehin die Betreibungskosten bei der Ver- wertung vorab abzuziehen sein werden.
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufen- den Verfahrens nicht hinzugerechnet werden. Für den Streitwert ist von CHF 86'209.– auszugehen. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Ge- richts gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte festzu- setzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Be- klagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 10'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des Falles ist die Parteientschädigung in Anwen- dung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um rund einen Viertel zu reduzieren und die Be- klagte entsprechend zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 7'500.– zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer ist nach neuester Recht- sprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.) nicht zu berücksichtigen.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 86'209.– nebst Zins zu 7% seit dem 27. Januar 2017 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2017) wird im Umfang von CHF 86'209.– nebst Zins zu 7% seit 27. Januar 2017 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 7'500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 86'209.–.
Zürich, 28. November 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann