Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG240124-OU/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Alexander Pfeifer, André Müller-Wegner und Marius Hagger sowie Gerichtsschreiber Flavio Todisco Urteil vom 9. Februar 2026 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Y2._____ betreffend Aberkennung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Es sei festzustellen, dass die Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von CHF 780'160 nebst Zins zu 5% seit 1. Ok- tober 2023 (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Baar) nicht schuldet. 2.Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Baar sei aufzuheben. Das Betreibungsamt Baar sei anzuweisen, die Betreibung Nr. ... Dritten nicht mehr bekannt zu geben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 21 S. 2) "1.Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von CHF 780'160 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2023 (Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Baar) im Zeitpunkt der Be- treibung am 19. Juni 2024 nicht fällig gewesen ist. 2.Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Baar sei aufzuheben. Das Betreibungsamt Baar sei anzuweisen, die Betreibung Nr. ... Dritten nicht mehr bekannt zu geben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A.Sachverhaltsübersicht a.Parteien und ihre Stellung Die Klägerin (vormals C._____ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D.. Sie bezweckt (neu) im Wesentlichen den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und den Verkauf von direkten und indirekten Beteiligungen von Gesellschaften aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der Finanzen und der Administration. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E., die auf das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen und den Betrieb eines Treuhand-, Revisions- und
Steuerberatungsbüros sowie betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung spezi- alisiert ist (act. 3/4). b.Prozessgegenstand Die Parteien schlossen am 2. Dezember 2022 zusammen mit weiteren Vertrags- parteien einen Aktienkaufvertrag. Die Beklagte war eine von sieben Verkäuferpar- teien und die Klägerin Käuferin der Aktien. Aus dem Aktienkaufvertrag schuldet die Klägerin der Beklagten eine zweite Kaufpreistranche ("Second Tranche Payment") in Höhe von CHF 780'160.– (act. 3/2 S. 10). Diesen Betrag setzte die Beklagte am 23. Mai 2024 in Betreibung (act. 3/7). Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde der Klägerin am 19. Juni 2024 zugestellt (act. 3/8). Gegen den Zahlungsbefehl er- hob die Klägerin Rechtsvorschlag. Die Beklagte leitete daraufhin ein Rechtsöff- nungsverfahren ein (act. 3/11). Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juli 2024 wurde der Beklagten die provisorische Rechtsöffnung erteilt (act. 3/5). Die Klägerin klagt nun auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Sie beantragt die Feststellung, dass die Forderung im Zeit- punkt der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei, und entsprechend die Aufhe- bung der Betreibung (act. 21 S. 2). Die Beklagte beantragt, die Klage sei abzuwei- sen (act. 9 S. 2). B.Prozessverlauf Am 2. August 2024 reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 7. August 2024 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vor- schuss in Höhe von CHF 26'000.– zu leisten (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Mit Verfügung vom 26. August 2024 wurde der Beklag- ten Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (act. 7). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 reichte die Beklagte die Klageantwort fristgerecht ein (act. 9). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurde der Prozess an den Instruktionsrichter de- legiert (act. 12). Am 26. Februar 2025 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 6 f.). Mit Verfügung vom 26. Fe- bruar 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 15). Am 12. Mai 2025 reichte die Klägerin die Replik ein
(act. 21). Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde der Beklagten Frist zur Duplik angesetzt (act. 24). Die Duplik erfolgte am 3. Juli 2025 (act. 29). Am 4. Juli 2025 wurde der Klägerin die Duplik zugestellt und gleichzeitig der Eintritt des Akten- schlusses verfügt (act. 31). Am 18. Juli 2025 reichte die Klägerin eine Stellung- nahme zur Duplik ein (act. 33). Die Beklagte liess sich dazu mit Eingabe vom 18. August 2025 vernehmen (act. 36). Darauf folgte eine weitere Stellungnahme der Klägerin (act. 39). Am 3. September 2025 teilte die Beklagte mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde (act. 42). Mit Verfügung vom 11. Dezem- ber 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 44). Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 ver- zichtete die Klägerin ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 48). Die Beklagte liess sich nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auszugehen ist. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Formelles 1.1.Allgemeines zur Aberkennungsklage Mit der Aberkennungsklage kann der betriebene Schuldner innert 20 Tagen nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozes- ses auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die Aberken- nungsklage ist eine materiellrechtliche negative Feststellungsklage. Sie stellt zwar kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid dar, jedoch werden dessen Wirkungen bestätigt oder aufgehoben (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 83 N 13 ff.). Aus betreibungsrechtlichen Gründen muss die in Betreibung gesetzte Forderung bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls begründet und fällig ge- wesen sein, was auch im Aberkennungsprozess zu beachten ist, da nicht nur über den materiellen Anspruch, sondern zugleich auch über die Vollstreckbarkeit ent- schieden wird (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 83 N 15 m.w.H.). 1.2.Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gegeben (Art. 17 ZPO; act. 1 Rz. 4 ff.; act. 9 Rz. 3; act. 3/2 S. 27). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG. 1.3.Klageänderung / Präzisierung des Rechtsbegehrens Nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Klageänderung ohne Zustimmung der Ge- genpartei zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Ver- fahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Bei einer Klageänderung wird entweder der Streitgegen- stand oder das Klagefundament geändert. Keine Klageänderung liegt vor, wenn das Rechtsbegehren bloss anders formuliert oder verdeutlicht wird (BK-KILLIAS, Art. 227 N 6 ff.; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 19 ff.). Das ursprüngliche Rechtsbegehren der Klägerin lautete auf Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht geschuldet sei (act. 1 S. 2). Das in der Re- plik geänderte Rechtsbegehren lautet auf Feststellung, dass die Forderung im Zeit- punkt der Betreibung nicht fällig gewesen sei (act. 21 S. 2). Die Umformulierung des Rechtsbegehrens führte vorliegend weder zu einer Änderung des Klagefunda- ments noch zu einer inhaltlichen Änderung des Streitgegenstands, da die Klägerin bereits in der Klagebegründung lediglich die fehlende Fälligkeit der Forderung (und nicht deren Nichtbestand) geltend machte (act. 1 Rz. 25, 54 und 70). Das Vorgehen der Klägerin stellt demnach keine Klageänderung dar und ist somit ohne Weiteres zulässig. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Vorgehen der Klägerin selbst dann zulässig wäre, wenn es als Klageänderung qualifiziert würde, da die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegend erfüllt wären. 1.4.Klagefrist Gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG beträgt die Frist zur Erhebung der Aberkennungs- klage 20 Tage seit der Rechtsöffnung. Die Frist beginnt von der Eröffnung des erst- instanzlichen Entscheides an zu laufen (BGE 143 III 38).
Der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juli 2024 wurde der Klägerin am 11. Juli 2024 zugestellt (act. 1 Rz. 11). Mit Einreichen der Klage am 2. August 2024 (act. 1 S. 1) hat die Klägerin die 20-tägige Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG gewahrt. 1.5.Übrige Prozessvoraussetzungen Das klägerische Feststellungsinteresse ist aufgrund der laufenden Betreibung ge- geben (vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 83 N 17). Die übrigen Prozessvorausset- zungen sind ebenfalls erfüllt. 1.6.Eingaben nach Aktenschluss Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglich- keit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Die Klägerin liess sich nach Akten- schluss mit Eingaben vom 18. Juli 2025 und 1. September 2025 vernehmen (act. 33; act. 39). Die Beklagte reichte am 18. August 2025 ebenfalls eine Stellung- nahme ein (act. 36). Auf die darin enthaltenen Ausführungen sowie die Zulässigkeit der Vorbringen (vgl. dazu statt vieler: ZR 113/2014 Nr. 54 S. 176 f. E. 3; KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, Art. 229 N 11d) wird - soweit für die Entscheidfindung erfor- derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. 1.7.Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast In Verfahren, in denen - wie vorliegend - der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweis- last sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2) einerseits aus den Tatbe- standsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tat-
sachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentli- chen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein sol- chermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind dessen Wider- spruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind dies- falls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so um- fassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). 1.8.Beweislast bei der Aberkennungsklage Obwohl im Aberkennungsprozess im Vergleich zum Forderungsprozess die Partei- rollen vertauscht sind, findet grundsätzlich keine Umkehr der Beweislast statt. Die Beklagte hat den Bestand und die Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Zustel- lung des Zahlungsbefehls zu beweisen, die Klägerin allfällige Einreden (Art. 8 ZGB). Kann weder der Gläubiger den Bestand respektive die Fälligkeit, noch der Schuldner den Nichtbestand respektive die mangelnde Fälligkeit beweisen, so muss die Klage gutgeheissen werden. Der Schuldner muss vorerst bloss den Nicht- bestand respektive die mangelnde Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung behaupten. Der Gläubiger kann sodann seinen Anspruch mit der Schuldanerken- nung beweisen. Kann sich der Gläubiger auf eine selbstständige - kausale oder abstrakte - Schuldanerkennung berufen, führt dies nach herrschender Ansicht zu einer Umkehr der Beweislast (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 83 N 55 m.w.H.). Dar- auf wird im Nachfolgenden zurückzukommen sein.
2.Ausgangslage 2.1.Unbestrittener Sachverhalt Am 2. Dezember 2022 unterzeichneten die Parteien zusammen mit weiteren Ver- tragsparteien einen Aktienkaufvertrag (Share Purchase Agreement; fortan: SPA). Gegenstand dieses Aktienkaufvertrages waren 100 % der Aktien der F._____ AG, einer Gesellschaft, die Beratungsdienstleistungen, namentlich Organisations- und Unternehmensberatung, Steuer- und Rechtsberatung sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Treuhandbereich bezweckte. Die Beklagte war dabei als "Sel- ler" eine von sieben Verkäuferparteien und die Klägerin Käuferin ("Purchaser") die- ser Aktien. Der Kaufpreis betrug insgesamt CHF 10'000'000.–. Im Wesentlichen wurden zwei Kaufpreistranchen vereinbart: eine erste Tranche ("First Tranche Pay- ment") in Höhe von CHF 8'291'000.– und eine zweite Tranche ("Second Tranche Payment") in Höhe von CHF 1'751'360.–. Von der Second Tranche Payment ent- fielen CHF 780'160.– auf die Beklagte (act. 1 Rz. 16 ff.; act. 9 Rz. 10 ff.; act. 3/2). Dieser Anteil bildet vorliegend den Streitgegenstand. Die Second Tranche Payment wurde zunächst als Verkäuferdarlehen bis zum 30. September 2023 stehen gelassen. Für den Fall, dass die zweite Kaufpreistran- che nicht bis zum 30. September 2023 zurückbezahlt wird, wurde in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA festgehalten, dass der noch nicht bezahlte Betrag in ein Pflichtwandeldarlehen der Verkäufer mit Verzinsung von 7.5 % p.a. ab dem 30. September 2023 und einer Fälligkeit am 30. September 2024 umgewandelt werde, das im Wesentlichen die in Anlage 3.3 beigefügte Form aufweise (act. 1 Rz. 26 f.; act. 9 Rz. 15 ff.; act. 3/2). Kurze Zeit nach Abschluss des SPA führte die Klägerin eine weitere Finanzierungs- runde durch, die mit dem Investment and Subscription Agreement vom 2. Juni 2023 (fortan: ISA) vollzogen wurde. Das ISA machte einzelne Anpassungen der Konditi- onen des SPA erforderlich, denen die Parteien durch Mitunterzeichnung zustimm- ten. Unter anderem vereinbarten die Parteien in Ziff. 11 lit. c ISA, auf eine Wand- lung der zweiten Kaufpreistranche in Aktien der Klägerin zu verzichten (act. 1 Rz. 31 ff.; act. 9 Rz. 25; act. 3/9).
Am 19. Juli 2023 stellten G._____ (damals Managing Partner der Klägerin) und H._____ (damals Senior Manager Audit der Klägerin) der Beklagten bzw. I._____ (Verwaltungsrat der Beklagten) ein Schreiben aus, in dem sie die ausstehende Schuld in Höhe von CHF 780'160.– sowie die Rückzahlung per 30. September 2023 bestätigten und festhielten, dass einer fristgemässen Rückzahlung per 30. September 2023 gemäss heutigem Kenntnisstand nichts im Wege stehe (act. 1 Rz. 35; act. 3/10). In der am 19. Juni 2024 angehobenen Betreibung wurde diese Bestätigung vom Kantonsgericht Zug als Schuldanerkennung gewürdigt und ge- stützt darauf die provisorische Rechtsöffnung erteilt (act. 1 Rz. 36; act. 9 Rz. 26 ff.; act. 3/5; act. 3/11). 2.2.Übersicht über die Parteistandpunkte Die Parteien stimmen überein, dass die Klägerin der Beklagten CHF 780'160.– aus dem SPA schuldet. Streitig ist demgegenüber der Zeitpunkt der Fälligkeit der For- derung. Die Beklagte meint, als Fälligkeitsdatum sei der 30. September 2023 fixiert worden, weshalb die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig ge- wesen sei. Sie beruft sich im Wesentlichen auf das Bestätigungsschreiben vom 19. Juli 2023, das ihrer Ansicht nach als Schuldanerkennung zu würdigen sei, so- wie auf Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA und Ziff. 11 lit. c ISA (act. 9 Rz. 7 ff.; act. 29 Rz. 24 ff.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Bestätigungsschreiben vom 19. Juli 2023 keine Schuldanerkennung darstelle. Sie macht geltend, die Fälligkeit sei erst am 30. September 2024 eingetreten, da das Verkäuferdarlehen am 30. Septem- ber 2023 gestützt auf Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA in ein (Wandel-)Darlehen mit Laufzeit bis 30. September 2024 umgewandelt worden sei. Deshalb sei die Forderung im Zeit- punkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 19. Juni 2024 noch nicht fällig gewe- sen (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 21 Rz. 5 ff.). 3.Schuldanerkennung 3.1.Parteistandpunkte
Die Klägerin macht geltend, beim Bestätigungsschreiben vom 19. Juli 2023 handle es sich um eine simulierte Gefälligkeitsbestätigung, die keine Rechtswirkungen habe. Das Schreiben habe einzig bezweckt, I., der im Rahmen eines privaten Liegenschaftenkaufs einen Finanzierungsnachweis benötigt habe, in einer privaten Angelegenheit zu unterstützen. Eine darüber hinausgehende rechtliche Bedeutung komme der Bestätigung nicht zu. Ihr liege kein Rechtsbindungswille zugrunde und sie bewirke somit auch keine Änderung des SPA. Eine solche Änderung hätte ge- mäss Ziff. 11.6 SPA ohnehin der Mitwirkung sämtlicher Parteien des SPA bedurft. Zudem wäre gemäss dem zwischen den Parteien und anderen Aktionären der Klä- gerin geschlossenen Aktionärsbindungsvertrag (Shareholder's Agreement; SHA) ein entsprechender Verwaltungsratsbeschluss erforderlich gewesen. Dies habe I., der im Zeitpunkt der Bestätigung zugleich CFO der Klägerin gewesen sei, gewusst, weshalb die Beklagte nicht davon habe ausgehen können, dass mit der Bestätigung die Zahlungsbestimmungen des SPA verändert worden seien. Selbst wenn bei der Bestätigung von einem ernst gemeinten und verbindlichen Dokument auszugehen sei, stelle sie jedenfalls keine bedingungslose Schuldanerkennung dar, werde darin doch festgehalten, dass einer fristgemässen Rückzahlung per 30. September 2023 "gemäss heutigem Kenntnisstand" nichts im Wege stehe. Al- len Parteien, insbesondere I., sei bewusst gewesen, dass eine Barzahlung per 30. September 2023 nicht garantiert sei, sondern von der Liquiditätslage der Klägerin abhängig sein werde (act. 1 Rz. 35 ff., Rz. 63 ff.; act. 21 Rz. 11 ff., Rz. 23 ff.). Die Beklagte macht geltend, beim Bestätigungsschreiben handle es sich um eine gültig unterzeichnete Schuldanerkennung, in der die Klägerin nicht nur die Forde- rungssumme, sondern auch die Tilgung via Rückzahlung in bar und die Fälligkeit per 30. September 2023 bestätigt habe. Der Schuldanerkennung komme Rechts- wirkung zu, woran auch die Ausführungen der Klägerin zur Entstehungsgeschichte der Bestätigung nichts änderten. Selbst wenn Herrn I. mit der Bestätigung eine Gefälligkeit erwiesen worden sei, würde dies nichts an der Sach- und Rechts- lage ändern. Benötige ein Gläubiger eine Schuldanerkennung zum Nachweis sei- ner finanziellen Leistungskraft, komme der daraus resultierenden Bestätigung so- gar noch mehr Gewicht und Aussagekraft zu. Zudem könne in einem solchen Kon-
text noch vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keine falschen Tatsachen unterschreibe. Entgegen der Ansicht der Klägerin relativiere der Zusatz "gemäss heutigem Kenntnisstand" die Tilgungsart und die Fälligkeit der Schuld nicht. Der Passus halte vielmehr fest, dass davon ausgegangen werde, dass die Klägerin der in der Bestätigung erwähnten Schuld fristgerecht nachkommen werde. Ausserdem ändere die Schuldanerkennung das SPA nicht ab, da die Rückzahlung per 30. September 2023 bereits im SPA klar vereinbart worden sei. Deshalb sei weder die Unterschrift der Parteien des SPA noch ein Verwaltungsratsbeschluss notwendig, um festzuhalten, was bereits gestützt auf Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA klar sei (act. 9 Rz. 27 ff., Rz. 45 ff.; act. 29 Rz. 17 ff.). 3.2.Rechtliches 3.2.1. Allgemeines zur Schuldanerkennung Mit der Schuldanerkennung (auch Schuldbekenntnis) erklärt der Schuldner dem Gläubiger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat. Die Schuldanerkennung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich oder konkludent erfolgen (BSK OR I-SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Art. 17 N 2 f.). Eine Schuldanerkennung kann kausal oder abstrakt sein. Eine kausale Schuldaner- kennung liegt vor, wenn sie den Verpflichtungsgrund selbst nennt oder dieser aus den Umständen ersichtlich ist. Die abstrakte Schuldanerkennung (Art. 17 OR) hin- gegen nennt den Verpflichtungsgrund nicht. Die praktischen Konsequenzen dieser Unterscheidung sind gering. Sowohl die kausale als auch die abstrakte Schuldaner- kennung beruhen nämlich auf einem Verpflichtungsgrund. Fehlt die causa, besteht auch die in der Schuldanerkennung attestierte Schuld nicht (BSK OR I-SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Art. 17 N 5 f.). 3.2.2. Wirkungen der Schuldanerkennung In materieller Hinsicht begründet die Schuldanerkennung eine mit der anerkannten Schuld inhaltlich gleiche Verpflichtung. Demnach braucht sich der Gläubiger fortan nicht mehr auf den ursprünglichen Verpflichtungsgrund zu berufen, sondern kann
die Schuldanerkennung als Klagegrund benutzen. Das gilt allerdings nur dann, wenn die anerkannte Schuld zur Zeit der Schuldanerkennung bestanden hat. Eine Schuldanerkennung bedeutet grundsätzlich keine Novation der Schuld im Sinne von Art. 116 OR. Der Schuldner kann sich gegenüber dem Gläubiger auf sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis berufen, es sei denn, er habe mit der Schuldanerkennung ausnahmsweise auf gewisse Einreden oder Ein- wendungen verzichtet (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 1181 f.; OFK OR-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 17 N 12). Jede Schuldanerkennung, ob kausal oder abstrakt, führt nach herrschender An- sicht zu einer Umkehr der Beweislast. Beruft sich der Gläubiger auf eine kausale Schuldanerkennung, muss der Schuldner das Nichtbestehen oder die fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung beweisen. Bei einer abstrakten Schuldanerken- nung muss der Schuldner zudem vorgängig dartun, auf welchem Verpflichtungs- grund die Schuldanerkennung beruht. Der Gläubiger braucht für die Geltendma- chung seines Anspruches weder den Schuldgrund noch andere als die im Verpflich- tungsschreiben angeführten Voraussetzungen darzutun. Sache des Schuldners ist es, nachzuweisen, dass und weshalb er trotz der Schuldurkunde nichts schulde oder noch nicht zur Leistung verhalten werden könne (BSK OR I-SCHWENZER/FOUN- TOULAKIS, Art. 17 N 8 f. m.w.H.). 3.2.3. Auslegung der Schuldanerkennung Auf die Schuldanerkennung finden die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln An- wendung (BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 17 N 3 m.w.H.). In erster Linie ist auf das übereinstimmende wirkliche Verständnis der Parteien abzustellen. Erst wenn ein übereinstimmendes Verständnis unbewiesen bleibt, ist die Erklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (objektivierte Auslegung). Massgebend ist der Zeitpunkt der Erklärung; nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen zulässt. Die objektivierte Auslegung ergibt sich nicht allein
aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem Zweck, den Begleitumständen und der Vorgeschichte des Rechtsge- schäfts oder aus der Interessenlage der Parteien (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf, N 190 ff., N. 282 ff.; BGE 143 III 157 E. 1.2.2; BGE 132 III 626 E. 3.1; je m.w.H.). 3.3.Würdigung Ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien über die Bedeutung und Trag- weite der Bestätigung wurde nicht behauptet. Das Bestätigungsschreiben ist des- halb nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie die Beklagte nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Das Bestätigungsschreiben lautet wie folgt (act. 3/10): "Hiermit bestätigt die Firme [sic!] C._____ AG, dass sie Hr. I., wohnhaft E., resp. seiner Firma, der B._____ AG, insgesamt Fr. 1'079'779.36 schuldet. Vertraglich vereinbart sind folgende Rückzahlungen: 1. CHF 780'160.00- per 30. September 2023 2. CHF 299'619.36 per 31. Dezember 2024 Der fristgemässen Rückzahlung der 1. Rate per 30. September 2023 steht gemäss heutigem Kenntnisstand nichts im Wege." Die Bestätigung wurde von zwei zeichnungsberechtigten Personen der Klägerin unterzeichnet (vgl. act. 3/3 und act. 3/10). Mit dem Schreiben haben diese Bestand und Höhe der Schuld bestätigt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückzahlung der ersten Rate per 30. September 2023 in Geld erfolgen soll. Der Satz, wonach der fristgemässen Rückzahlung der ersten Rate per 30. September 2023 gemäss heutigem Kenntnisstand nichts im Wege stehe, ist aufgrund des Wortlautes so zu verstehen, dass die Klägerin im damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass eine Rückzahlung per 30. September 2023 effektiv auch ge- leistet werden kann bzw. keine Hindernisse bekannt waren, die einer rechtzeitigen Rückzahlung im Wege stehen könnten. Der Einschub "nach heutigem Kenntniss- tand" bezieht sich auf die Prognose über die Einhaltung der Zahlungsfrist und nicht auf das Fälligkeitsdatum. Eine Relativierung des Fälligkeitszeitpunktes ist dem
Schreiben demnach nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat denn auch mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass die Rückzahlung per 30. September 2023 von ihrer Liquiditätslage am Fälligkeitstag abhängig sein soll. Ebenso wenig hat sie sich die Umwandlung in ein Wandeldarlehen und einen entsprechend späteren Fällig- keitszeitpunkt vorbehalten. Das Bestätigungsschreiben ist somit klar und unmiss- verständlich. Aus dem Wortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht von einer verbindlichen und bedingungslosen Schuldanerkennung ausgehen durfte. Das Bestätigungsschreiben bezweckte, I._____ als Finanzierungsnachweis für ei- nen Liegenschaftenkauf zu dienen (vgl. act. 3/12). Inwiefern dieser Umstand aus Sicht der Beklagten an der Verbindlichkeit der Bestätigung etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Beklagten zuzustimmen, dass sie aufgrund des Verwendungszwecks der Bestätigung umso mehr davon ausgehen durfte, dass die Klägerin keine unwahren bzw. unverbindlichen Erklärungen machen würde, und zwar unabhängig davon, ob das Bestätigungsschreiben letztlich persönlichen oder geschäftlichen Zwecken diente. Dass eine redlich handelnde Vertragspartei in ei- nem als Finanzierungsnachweis benötigten Bestätigungsschreiben keine unwah- ren bzw. nicht ernst gemeinten Angaben macht, darf nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr im Übrigen auch erwartet werden. Der Verwendungszweck des Bestätigungsschreibens stützt demnach die grammatikalische Auslegung. Aus dem Umstand, dass I._____ damals auch CFO der Klägerin war und G._____ einen Entwurf für die Bestätigung zukommen liess (vgl. act. 3/12 und act. 3/13), kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, hat sich I._____ die Bestätigung nicht selbst ausgestellt. Das Schreiben wurde von G._____ und H._____ unterzeichnet. Mit der Bestätigung haben diese rechtsgültig den - von I._____ unabhängigen - Willen der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass I._____ im Zeitpunkt der Ausstellung der Be- stätigung davon ausgehen musste, dass eine Rückzahlung per 30. September 2023 nicht garantiert ist, sind weder ersichtlich noch dargetan. In der im Vorfeld geführten E-Mail-Konversation äusserte G._____ gegenüber I._____ jedenfalls
keine Vorbehalte oder Bedingungen hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunktes. Ebenso wenig erklärte er, dass eine Rückzahlung per 30. September 2023 von der Liquidi- tätslage der Klägerin abhängig sein werde (vgl. act. 3/12). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurde mit der Bestätigung schliesslich auch keine Änderung des SPA herbeigeführt, ist in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA doch in erster Linie eine Rückzahlung per 30. September 2023 vorgesehen (vgl. act. 3/2). Des- halb musste die Beklagte die Verbindlichkeit bzw. Gültigkeit der Bestätigung nicht in Zweifel ziehen, nur weil sie ohne Zustimmung der übrigen SPA-Parteien bzw. ohne entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss der Klägerin erfolgte. Die Berücksichtigung der Begleitumstände führt demnach nicht zu einem anderen Ergebnis als die grammatikalische und die zweckorientierte Auslegung. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beklagte das Bestätigungsschreiben vom 19. Juli 2023 aufgrund des Wortlautes, des Verwendungszwecks und der Begleit- umstände als verbindliche und ernst gemeinte, mithin von einem Rechtsbindungs- willen getragene Erklärung hinsichtlich Bestand, Höhe und Fälligkeit der Schuld verstehen durfte. Das Bestätigungsschreiben stellt somit eine Schuldanerkennung im oben erwähnten Sinne dar. Dass sich die Bestätigung auf die Forderung aus dem SPA bezieht ist unbestritten und geht auch aus der Korrespondenz hervor (vgl. act. 3/12). Deshalb ist von einer kausalen Schuldanerkennung auszugehen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Bestätigung - wie die Beklagte behauptet (act. 9 Rz. 30) - eine mündliche Abmachung vorausging. Irrelevant ist auch, wie die Klägerin die ausstehende Schuld in ihrer Liquiditätsplanung erfasst hatte. Deshalb muss auf die von der Beklagten im Rahmen der Duplik eingereichten Beweismittel (act. 30/1-3) sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kläge- rin in ihren nach Aktenschluss eingereichten Stellungnahmen (act. 33; act. 39) nicht weiter eingegangen werden. 3.4.Zwischenergebnis / Folgen der Schuldanerkennung Mit dem Bestätigungsschreiben vom 19. Juli 2023 ist eine kausale Schuldanerken- nung zustande gekommen, in der die Klägerin nicht nur Bestand und Höhe der
Schuld, sondern auch die Fälligkeit per 30. September 2023 rechtsverbindlich an- erkannt hat. Prozessrechtlich führt die Schuldanerkennung zur Umkehr der Beweis- last. Es obliegt nunmehr der Klägerin darzulegen, weshalb sie im Zeitpunkt der Be- treibung nicht zur Leistung angehalten werden konnte. 4.Aufschub der Fälligkeit durch Umwandlung in ein (Wandel-)Darlehen 4.1.Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, das Verkäuferdarlehen sei am 30. September 2023 gestützt auf Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA in ein Wandeldarlehen mit Laufzeit bis 30. Sep- tember 2024 umgewandelt worden. In Ziff. 11 lit. c ISA hätten sich die Parteien zwar gegenüber den neuen Investoren verpflichtet, das Wandeldarlehen nicht zu wan- deln bzw. nicht durch Ausgabe neuer Aktien der Klägerin zu tilgen. Dadurch sei die im SPA vorgesehene Fälligkeitsregelung aber nicht geändert worden. Vielmehr hät- ten sich die Parteien im Ergebnis lediglich dazu verpflichtet, das Wandeldarlehen durch Barzahlung zu tilgen. In Übereinstimmung mit dem SPA sei deshalb nach wie vor der 30. September 2024 das früheste Datum, an dem die Beklagte Bartil- gung habe verlangen können. Dass kein ausdrücklicher Wandeldarlehensvertrag abgeschlossen worden sei, sei unbeachtlich, weil die Essentialia eines solchen Vertrages bereits in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA enthalten seien. Ob man dabei von einem Vorvertrag ausgehe, der die Parteien zum Abschluss eines Wandeldarlehensver- trages verpflichte, oder ob man in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA bereits eine genügend klare Abrede für einen Wandeldarlehensvertrag sehe, ändere nichts am massgeblichen Umstand, dass die Fälligkeit in beiden Fällen erst am 30. September 2024 einge- treten sei. Ebenso könne offen bleiben, ob das Verkäuferdarlehen nach dem 30. September 2023 als Wandeldarlehen (verzinslich zu 7.5 % p.a.) oder als noch latent vorhandenes Kaufpreisdarlehen (verzinslich zu 5 % p.a.) zu betrachten sei (act. 1 Rz. 22 ff.; act. 21 Rz. 9, Rz. 20 ff.). Die Beklagte entgegnet dem, dass in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA ein Verfalltag per 30. Sep- tember 2023 vereinbart worden sei. Ein Wandeldarlehen, das die Fälligkeit ver- schoben hätte, sei nicht zustande gekommen. Aus dem SPA ergebe sich auch keine Abschlusspflicht. Die Parteien hätten in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA ein Schriftlich-
keitserfordernis für einen allenfalls abzuschliessenden Wandeldarlehensvertrag vorgesehen bzw. hätte gemäss dieser Ziffer ein entsprechendes Vertragsmuster in den Anhang des SPA gelegt werden sollen. Darauf sei jedoch verzichtet worden. Die Grundlage für den Abschluss eines Wandeldarlehensvertrages sei folglich nicht einmal geschaffen worden, weshalb das SPA den Abschluss eines Wandeldarle- hensvertrages letztlich nicht vorgesehen habe. Auch ein stillschweigender Ver- tragsabschluss könne nicht konstruiert werden, da die Klägerin niemals Zinszah- lungen bezahlt habe. Zudem hätten die Parteien in Ziff. 11 lit. c ISA vereinbart, dass die Tilgung der zweiten Kaufpreistranche durch Barzahlung und nicht durch Aus- gabe von Aktien der Klägerin erfolgen werde. Damit hätten die Parteien klar zum Ausdruck gebracht, dass keine Wandlungen vorgenommen würden. Die Wand- lungsmöglichkeit gemäss Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA sei deshalb ohnehin weggefallen. Von einem über den 30. September 2023 "latent vorhandenen Kaufpreisdarlehen" könne schliesslich auch nicht ausgegangen werden. Eine solche Option habe das SPA gar nicht vorgesehen (act. 9 Rz. 19 ff.; act. 29 Rz. 15 f., Rz. 26 ff., Rz. 35 f.). 4.2.Rechtliches: Darlehen / Wandeldarlehen / Pflichtwandeldarlehen Ein Darlehen ist ein Schuldverhältnis, bei dem ein Darlehensgeber zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder anderen vertretbaren Sachen an eine Darlehensnehmerin und die Darlehensnehmerin zur anschliessenden Rückerstat- tung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte verpflichtet ist (Art. 312 OR). Der Zeitpunkt, in dem ein Darlehen zur Rückzahlung fällig wird, be- stimmt sich in erster Linie nach der Parteiabrede, subsidiär nach Art. 318 OR. Das Wandeldarlehen unterscheidet sich vom gewöhnlichen Darlehen dadurch, dass der Darlehensgeber ein Wahlrecht hat, entweder die Rückerstattung des Dar- lehens oder stattdessen die Übertragung von Gesellschaftsanteilen - bei Aktienge- sellschaften namentlich Aktien oder Partizipationsscheine - an sich selbst zu for- dern (MEYER/ZELLER, Pflichtwandeldarlehen aus bedingtem Kapital, in: GesKR 2/2017, S. 185 ff., S. 186 m.w.H.). Das Pflichtwandeldarlehen ist eine Spielart des Wandeldarlehens, bei der das Wahlrecht des Darlehensgebers durch eine (bedingte) Pflicht ersetzt wird: Beim
Eintritt eines bestimmten Ereignisses ist der Darlehensgeber verpflichtet, Gesell- schaftsanteile der Darlehensnehmerin statt der Rückerstattung des Darlehens hin- zunehmen. Mit der Wandlung des offenen Darlehensbetrags wird die Rückerstat- tungspflicht der Darlehensnehmerin mit Gesellschaftsanteilen statt mit der Rück- zahlung des Darlehensbetrags erfüllt, womit das Fremdkapital der Darlehensneh- merin vermindert und deren Eigenkapital gestärkt wird (MEYER/ZELLER, a.a.O., S. 186 m.w.H.). 4.3.Würdigung Die Parteien haben unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt bzw. die Bedeu- tung und Tragweite von Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA und Ziff. 11 lit. c ISA. Ein übereinstim- mender wirklicher Wille wurde nicht behauptet. Die umstrittenen Vertragsbestim- mungen sind demnach nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (zu den Grundla- gen der objektivierten Auslegung vgl. E. 3.2.3). Umstritten ist zunächst, ob das Verkäuferdarlehen gestützt auf das SPA ohne Wei- teres in ein Pflichtwandeldarlehen mit Laufzeit bis 30. September 2024 umgewan- delt worden ist. Die relevante Bestimmung in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA lautet wie folgt (act. 1 Rz. 26; aus dem Englischen übersetzt; vgl. act. 3/2 S. 10): "Die Zweite Tranche ist durch Überweisung auf das Konto der Verkäufer in sofort ver- fügbaren Mitteln bis spätestens 30. September 2023 zu zahlen, und diese Zahlung stellt eine vollständige Ablösung der Zweiten Tranche durch die Käuferin dar. Wird die Zweite Tranche nicht bis zum 30. September 2023 gezahlt, wird der noch nicht gezahlte Betrag der Zweiten Tranche in ein Pflichtwandeldarlehen der Verkäufer mit einer Verzinsung von 7,5 % p.a. ab dem 30. September 2023 und einer Fälligkeit am 30. September 2024 umgewandelt, das im Wesentlichen die in Anlage 3.3 beigefügte Form aufweist ("Zweite Tranche Wandeldarlehen"). Eine freiwillige Rückzahlung des nicht gezahlten Betrags der zweiten Tranche, einschliesslich etwaiger aufgelaufener Zinsen, vor dem Fälligkeits- datum ist ohne jegliche Vertragsstrafen möglich. Am Fälligkeitstag sind die Verkäufer verpflichtet, ihren Teil der nicht gezahlten zweiten Tranche, einschliesslich der aufgelau- fenen Zinsen, in Aktien der Käuferin zu einem Wandlungspreis umzuwandeln, der dem niedrigeren Wert von (i) der letzten Post-Money-Bewertung der Käuferin abzüglich 30 % oder (ii) dem gutgläubigen Ausgabepreis entspricht, der innerhalb von fünf Monaten vor und nach dem Fälligkeitstag von einer Person im Rahmen einer Finanzierung der Käu- ferin gezahlt wurde (unabhängig davon, ob es sich um Eigenkapital, Fremdkapital oder andere Mittel handelt). Sollte es notwendig sein, zusätzliche Käuferaktien an die Ver-
käufer auf der Grundlage von Finanzierungen gemäss (ii) oben auszugeben, um den korrekten Wandlungspreis für die Verkäufer widerzuspiegeln, werden diese zusätzlichen Käuferaktien an die Verkäufer zum Nennwert zum Zeitpunkt des Abschlusses eines sol- chen zusätzlichen Abschlusses gemäss (ii) oben ausgegeben." Der Klägerin ist zuzustimmen, dass Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA bereits sämtliche Eckwerte eines Pflichtwandeldarlehens enthält, nämlich die Darlehenssumme ("Zweite Tran- che"), die Laufzeit (30. September 2023 bis 30. September 2024), den Darlehens- zins ("7.5 % p.a.") und die Umwandlungspflicht in Aktien der Klägerin am Fällig- keitstag. Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, wird in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA jedoch auch festgehalten, dass das Wandeldarlehen "im Wesentlichen die in Anlage 3.3 beigefügte Form" aufweise. Die Klägerin hat die betreffende Anlage nicht einge- reicht bzw. wurde eine solche offenbar erst gar nicht erstellt. Ob die Klägerin vor dem Hintergrund dieser Klausel von einer "automatischen" Umwandlung in ein Wandeldarlehen ausgehen durfte oder ob die Klausel nach Treu und Glauben als Schriftlichkeitsvorbehalt zu verstehen war, ist fraglich, kann letztlich aber offen ge- lassen werden. Entscheidend ist nämlich, dass die Parteien - wie die Klägerin selbst vorbringt (act. 1 Rz. 31) - mit dem ISA einzelne Konditionen des SPA anpassten und in Ziff. 11 ISA was folgt vereinbarten (act. 1 Rz. 32; aus dem Englischen übersetzt; vgl. act. 3/9 S. 20 f.): "(c) Die Gesellschaft und jeder F.-Investor verzichten hiermit vollständig auf alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem F. SPA oder einer damit verbundenen Vereinbarung, die zu Folgendem führen könnte, (i)[...] (ii) die Gesellschaft (A) Aktien oder andere Eigenkapitalinstrumente (mit Aus- nahme der Preferred Seed Shares, die gemäss dieser Vereinbarung an die F.-Investoren auszugeben sind) an einen F.-Investor auszuge- ben, einschliesslich des Wandeldarlehens der zweiten Tranche und des Akti- onärsdarlehens (beide wie im F._____ SPA definiert) und/oder (B) den F._____-Investoren einen Betrag (mit Ausnahme der Barzahlung der ersten Tranche) zu zahlen, die Zahlung(en) unter dem Wandeldarlehen der zweiten
Tranche und die Zahlung(en) unter dem Aktionärsdarlehen (alle wie im F._____ SPA-definiert), (der "F.-Wandlungs-Entschädigungsverzicht"), wobei es sich versteht, dass der F.-Wandlungs-/Entschädigungsrechtsverzicht null und nichtig wird, falls der Abschluss nicht erfolgt. (d) Ferner bestätigen die Gesellschaft und jeder F._____-Investor hiermit, dass bis ein- schliesslich des Datums dieser Vereinbarung keine Rechte ausgeübt wurden und/oder keine Handlungen oder Massnahmen ergriffen wurden, die zu einem Er- eignis, einer Angelegenheit oder einem Umstand führen könnten, wie in Ziffer 11(c)(i) und/oder 11(c)(ii) dargelegt." In Ziff. 11 lit. c ISA verzichteten die Parteien vollständig auf "alle Rechte und Pflich- ten" im Zusammenhang mit dem SPA, die zu einer Ausgabe von Aktien der Klägerin führen könnten. Zudem hielten sie in Ziff. 11 lit. c (ii) ISA ausdrücklich fest, dass von diesem Verzicht auch das "Wandeldarlehen der zweiten Tranche" und die "Zahlung(en) unter dem Wandeldarlehen der zweiten Tranche" umfasst seien. Der Wortlaut von Ziff. 11 lit. c ISA ist eindeutig und kann nicht anders verstanden wer- den, als dass die Parteien mit Unterzeichnung des ISA auf eine Wandlung der zwei- ten Tranche in Aktien der Klägerin verzichteten. Aufgrund der Anpassung im ISA bestand somit keine Grundlage mehr für das Zustandekommen eines Wandeldar- lehensvertrages. Entsprechend wurde damit auch die in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA vor- gesehene Möglichkeit, das Verkäuferdarlehen bzw. die zweite Kaufpreistranche in ein Wandeldarlehen umzuwandeln, ausgeschlossen. Ein Wandeldarlehen ohne Wandlungsmöglichkeit bzw. -pflicht würde nämlich schlicht keinen Sinn ergeben und kann deshalb nicht dem Willen einer vernünftig handelnden Vertragspartei ent- sprechen. Spätestens nach Unterzeichnung des ISA durfte die Klägerin nach Treu und Glauben deshalb nicht mehr von einer automatischen Umwandlung des Ver- käuferdarlehens in ein Wandeldarlehen ausgehen. Ebenso wenig durfte sie von einer vorvertraglichen Verpflichtung zum Abschluss eines Wandeldarlehensvertra- ges ausgehen, da für einen solchen - wie erwähnt - gar keine Grundlage mehr be- stand. Wenn die Klägerin geltend macht, die Anpassung im ISA habe an der vereinbarten Fälligkeit per 30. September 2024 nichts geändert bzw. nicht zu einer Vorverlegung der Fälligkeit geführt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die zweite Kaufpreistranche
war ursprünglich in drei Phasen unterteilt: In einer ersten Phase wurde sie als Ver- käuferdarlehen mit der Verpflichtung zur Rückzahlung in "sofort verfügbaren Mit- teln" bis spätestens 30. September 2023 stehen gelassen. In einer zweiten Phase wäre sie - für den Fall der Nichtbezahlung per 30. September 2023 - gegebenen- falls in ein Pflichtwandeldarlehen mit Laufzeit bis zum 30. September 2024 und ei- nem Darlehenszins von 7.5 % umgewandelt worden. In einer dritten Phase wäre es am 30. September 2024 schliesslich zur Tilgung des Wandeldarlehens durch Verrechnungsliberierung und Ausgabe neuer Aktien der Klägerin gekommen (act. 1 Rz. 27; act. 21 Rz. 20). Daraus ergibt sich, dass die Parteien für die erste und zweite Phase je unterschiedliche Vertrags- bzw. Darlehensverhältnisse mit je un- terschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten vereinbart hatten und eine Fälligkeit per 30. September 2024 zwingend die Umwandlung in ein Wandeldarlehen vorausge- setzt hätte. Da für ein Wandeldarlehen aber - wie gezeigt - keine Grundlage mehr bestand, konnte das Verkäuferdarlehen erst gar nicht in die zweite Phase überführt werden. Entsprechend konnte es - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht zu einer Verlegung des Fälligkeitszeitpunktes auf den 30. September 2024 kom- men. Die Möglichkeit, das Verkäuferdarlehen als gewöhnliches Darlehen, d.h. ohne Wandlungspflicht und ohne die für das Wandeldarlehen vereinbarte Verzinsung, bis zum 30. September 2024 stehen zu lassen, war sodann weder in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA noch in Ziff. 11 lit. c ISA vorgesehen. Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA eröffnet diesbezüg- lich auch keinerlei Interpretationsspielraum. Dazu kommt, dass die ursprüngliche Regelung in Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA - gemäss unbestrittener Darstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 29) - unter anderem sicherstellen wollte, dass die Forderung der Ver- käufer dem Wert nach erhalten bleibt. Das Verkäuferdarlehen im Falle unzurei- chender Liquidität am 30. September 2023 um ein weiteres Jahr - ohne Verzinsung und ohne Wandlungsmöglichkeit bzw. -pflicht am Fälligkeitstag - als gewöhnliches Darlehen stehen zu lassen, würde diesem Sicherungszweck klarerweise nicht ent- sprechen. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die Fälligkeit würde unabhängig vom Zustandekommen eines Wan-
deldarlehensvertrages bzw. aufgrund eines fortbestehenden gewöhnlichen Darle- hens erst am 30. September 2024 eintreten. 4.4.Ergebnis Zusammengefasst ergibt sich, dass das Verkäuferdarlehen am 30. Septem- ber 2023 weder in ein Wandeldarlehen umgewandelt noch als gewöhnliches Dar- lehen mit Laufzeit bis 30. September 2024 stehen gelassen wurde. Entsprechend kam es nicht zu einem Aufschub der Fälligkeit. In Übereinstimmung mit Ziff. 3.3 Abs. 2 SPA wurde die zweite Kaufpreistranche somit am 30. September 2023 zur Rückzahlung fällig. Im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 19. Juni 2024 war die Forderung demnach bereits fällig. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2023 in Verzug, weshalb auch der von der Beklagten geltend gemachte Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Die Klage ist somit abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu Rechtsbegehren Ziff. 2. 5.Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Mit der Schuldanerkennung vom 19. Juli 2023 hat die Klägerin Bestand, Höhe und Fälligkeit der Schuld per 30. September 2023 rechtsverbindlich anerkannt. Ein (Wandel-)Darlehen, das den Fälligkeitszeitpunkt auf den 30. September 2024 ver- schoben hätte, ist nicht zustande gekommen. Die Forderung der Beklagten war im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 19. Juni 2024 somit fällig. Dem- nach ist die Klage abzuweisen. Die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juli 2024 erteilte provisorische Rechtsöffnung für CHF 780'160.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2023 ist damit definitiv. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; Art. 96 aZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2
Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 780'160.–. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 26'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). 6.2.Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechts- schrift oder Verhandlung ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 28'100.–. Im vorlie- genden Verfahren fand eine Vergleichsverhandlung statt. Zudem hat die Beklagte nebst der Klageantwort eine Duplik eingereicht. Deshalb ist ein Zuschlag von rund 40 % zu gewähren. Die Grundgebühr ist daher auf insgesamt CHF 39'300.– zu er- höhen. Die Klägerin ist demnach zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschä- digung in Höhe von CHF 39'300.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt: 1.Die Klage wird abgewiesen. Die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juli 2024 in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Baar (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2024) erteilte provisorische Rechtsöffnung für CHF 780'160.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2023 ist damit definitiv. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 26'000.–. 3.Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4.Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 39'300.– zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das Betreibungsamt Baar. 6.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 780'160.–. Zürich, 9. Februar 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Dr. Stephan Mazan Der Gerichtsschreiber: Flavio Todisco