Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD120009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Dig- gelmann, Oberrichter Dr. G. Pfister, Oberrichter Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Beschluss vom 15. November 2012
in Sachen
- A., 2. B., 3. C._____, Kläger und Rekurrenten
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Rekursgegner
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Testamentsanfechtung / Ungültigkeitsklage
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 16. August 2012; Proz. NI-P12-0420
Erwägungen:
- Mit Eingaben vom 5. September 2012 (act. 2 und 5) führten die Erben von D._____ (nachfolgend als Rekurrenten bezeichnet) Rekurs gegen den Be- schluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. August 2012 (act. 8). Darin wird Notar E._____ auf Antrag der Finanzdirektion des Kantons Zürich (Rekursgegner) ermächtigt, über seine Handlungen und Feststellungen als Ur- kundsperson betreffend die beim Notariat F._____ am 18. November 2009 öffent- lich beurkundete (öffentlichen) letztwillige Verfügung von D._____ Auskunft zu er- teilen bzw. Bericht zu erstatten. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte unzulässig, ausgenommen gegen Justizverwal- tungsakte, die diese Gerichte als einzige Instanz getroffen haben (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG). Die Rekurskommission gab den Rekurrenten Gelegenheit, ihre Beschwer- de innert der bis 5. Oktober 2012 laufenden Rekursfrist zu ergänzen und sich da- bei insbesondere zur Frage der Zuständigkeit der Rekurskommission im Hinblick auf § 42 VRG zu äussern (act. 14). 3. Innert Frist beantragten die Rekurrenten der Rekurskommission, das bei ihr pendente Verfahren abzuschreiben, und ersuchten darum, ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (act. 16). So ist vorzugehen, das Verfahren ist abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 bzw. Art. 242 ZPO). 4. Der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Der Generalsekretär des Obergerichts verwies die Rekur- renten in einem Schreiben vom 5. September 2012 auf den ordentlichen Rechts- mittelweg unter der Klammerbemerkung "Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts" (act. 9). § 19 der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts (OrgVO OG) bestimmt denn auch, dass Beschlüsse der Verwaltungskom- mission an die Rekurskommission weitergezogen werden können. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf Kosten für den heutigen Entscheid zu verzich- ten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, zumal der Beschwerdegeg-
ner nicht begrüsst wurde und keine zu einer Entschädigung berechtigenden Auf- wendungen hatte. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. Die Eingabe der Rekurrenten vom 5. Oktober 2012 wird an das Verwal- tungsgericht weitergeleitet. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteient- schädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Verwaltungsgericht (unter Bei- lage des Originals von act. 5 sowie der Doppel von act. 6/1-3) sowie an die Verwaltungskommission (unter Beilage der Akten), je gegen Empfangs- schein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler
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