Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD160007-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen und Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Präsi- dent, Dr. H.A. Müller, Dr. M. Schaffitz, Dr. H. Kneubühler D i enst und Ch. Spiess sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler. Urteil vom 28. Oktober 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer und Rekurrent betreffend Aufsichtsbeschwerde Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 23. September 2016; Proz. VB160018
Erwägungen: 1.1 Der Rekurrent lebt in B._____ und bezieht offenbar eine volle Rente der Invalidenversicherung. An einer "Fernuniversität ..." belegt er Kurse in Soft-ware Engineering. In diesem Rahmen bestand er kürzlich eine Modulprüfung mit der Note "sehr gut" (act. 7). Am Bezirksgericht Bülach war (oder ist) ein Strafverfahren gegen den Re- kurrenten hängig wegen der Verletzung von Art. 285 StGB, welcher mit "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" überschrieben ist. Das Gericht hatte ihm gestützt auf Art. 130 lit. c StPO von Amtes wegen einen Verteidiger beigege- ben, womit er nicht einverstanden war. Am 26. August 2016 wandte er sich mit einer als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Obergericht. Es ging daraus hervor, dass er in einem hängigen Strafverfahren eine Beschwerde einge- rei cht habe (in der Folge zeigte sich, dass das eine Beschwerde an die III. Straf- kammer des Obergerichts war: VK-act. 30) und nun verlangte, dass die auf den 22. September 2016 angesetzte Hauptverhandlung vor erster Instanz verschoben werde, bis diese Beschwerde behandelt sei (VK-act. 1). Zahlreiche weitere Ein- gaben folgten (VK-act. 2 - 13). Am 1. September 2016 teilte er mit, dass er sich im Rahmen seines Studiums auf eine Klausur vorbereite, und er bat darum, dass man ihm einen Entscheid in der Beschwerdesache nicht vor dem 27. September 2016 zustelle (wie man das etwa auch gegenüber dem damaligen Nationalrat ... so gehandhabt habe: VK-act. 14). Nach weiteren Eingaben (VK-act. 15 - 20) e r- klärte der Rekurrent am 5. September 2016 schri ftli ch den Rückzug sei ner Auf- sichtsbeschwerde, weil er mittlerweile ans Bundesgericht gelangt sei und sich die eingereichte Beschwerde erübrige ("i ch denke, wi r können wi rkli ch aufhören", VK- act. 21, S. 1 und S. 2 oben), und er bestätigte das auch anlässlich eines Telefon- anrufs bei der zuständigen Gerichtsschreiberin (VK-act. 25). Mit Beschluss vom 23. September 2016 schrieb die Verwaltungskommission das Verfahren ab, beschloss, nicht von Amtes wegen aufsichtsrechtliche Mass- nahmen anzuordnen und auferlegte dem Rekurrenten Kosten von Fr. 500.--
(act. 4). Der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 28. September 2016 zuge- stellt. 1.2 Mit Schreiben vom 28. September 2016 ficht der Rekurrent den Be- schluss der Verwaltungskommission an. Er verlangt, dass die Gebühr für den an- gefochtenen Beschluss aufgehoben oder sofort abgeschrieben werde (act. 2). Er legt die Kopie eines Schreibens an den Obergerichtspräsidenten bei, das aller- dings zur Sache nichts beiträgt (act. 6). Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen. Am 4. Oktober 2016 formulierte der Rekurrent einen Nachtrag zu seinem Rekurs, der ihm wegen der ungebührlichen (beleidigenden und abschätzigen) Formulierungen retourniert wurde. 2.Der Rekurrent argumentiert, es sei auf seine Beschwerde hin gar kein Verfahren eröffnet worden, und darum könne keine Gebühr erhoben werden. Das ist nicht richtig. Wohl hat die Verwaltungskommission keine Vernehmlassungen eingeholt, wie der Rekurrent zutreffend schreibt. Ist eine Beschwerde unzulässig oder unbegründet, kann darauf aber verzichtet werden (vgl. für das Verwaltungs- verfahren Kommentar VRG-Griffel, N. 6 zu § 26b VRG, analog im Zivilprozess Art. 312 und 316 ZPO). Die Verwaltungskommission fällte ihren Entscheid erst nach dem vorgese- henen Verhandlungstermin im Strafverfahren des Bezirksgerichts. Der Rekurrent ist der Meinung, damit sei die Sache ohnehi n gegenstandslos geworden. Wenn es um das Verschieben des Termins gegangen wäre, hätte er wohl Recht (auch wenn Gegenstandslosigkeit nicht bedeutet, dass eine Instanz mit der gegen- standslos gewordenen Sache keine Aufwendungen hatte). Er hatte seine Be- schwerde, mit welcher er die Sistierung des Strafverfahrens zu erreichen suchte, allerdings schon vorher ausdrücklich zurückgezogen. Sistieren des Verfahrens oder Verschieben des Termins sind zudem Elemente der Rechtsprechung, bei welchen ei n aufsi chtsrechtli ches Ei ngrei fen ni cht zulässi g i st (Art. 73 Abs. 2 KV) - und der Rekurrent hat sich mit seiner Kritik an der für ihn bestellten Verteidigung
auch richtig an die III. Strafkammer des Obergerichts gewandt (VK-act. 30). So blieb der Verwaltungskommission zu prüfen, ob Anlass für ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen den mit dem Strafverfahren betrauten Bezirksrichter bestehe. Das war nach dem Verstreichen des vorgesehenen Verhandlungstermi ns ni cht gegenstandslos - auch wenn der angefochtene Entschei d ri chti g zum Schluss kam, dem Bezirksrichter sei keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Die Gebühr für den angefochtenen Entscheid wurde auf den nach der mass- gebenden Verordnung (§ 20 GebV OG) minimalen Betrag von Fr. 500.-- ange- setzt. Der Rekurrent ersuchte die Verwaltungskommission um ein unentgeltliches Verfahren (VK-act. 1 am Ende). Entgegen seiner Pflicht zum Mitwirken beim Er- stellen der massgeblichen Verhältnisse (§ 7 Abs. 2 lit a. VRG) belegte er das al- lerdi ngs ni cht. AHV und IV sind Versicherungen, deren Leistungen von den finan- ziellen Verhältnissen der Versicherten unabhängig sind; wer eine Rente der IV oder eine AHV-Rente bezieht, muss darum ni cht mittellos sein. Die Verwaltungs- kommission konnte auf eine Fri stansetzung zum Nachbringen von Belegen ve r- zichten, weil die Beschwerde entgegen der Auffassung des Rekurrenten aus- sichtslos war. Wie vorstehend erwähnt, konnte die Aufsi chtsi nstanz von vorne- herein nicht einschreiten in der Frage, ob dem Rekurrenten im Strafverfahren zu Recht eine Verteidigung bestellt worden war und/oder ob das Verfahren des Ein- zelrichters zu sistieren sei. Damit kam die unentgeltliche Rechtspflege nicht i n Frage. Ob rechtskräftig auferlegte Kosten abgeschrieben werden, wird im Sta- dium des Bezugs der Kosten entschieden. 3.Der Rekurrent beansprucht auch im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beilage der letzten Steuerrechnung, welche ei n nur unbedeu- tendes Einkommen und kein Vermögen ausweist (act. 3/2). Der Rekurs war aber von Anfang an aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege kann daher nicht gewährt werden, und der unterli egende Rekurrent hat die Kosten zu tragen. Da es im Rekurs nur noch um die Kosten der Verwaltungskommission ging, ist die Ge- bühr ausserordentlich auf Fr. 200.-- zu reduzieren. Eine Parteientschädigung kommt nicht in Frage.
Es wird erkannt: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Gebühr für dieses Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.-- und dem Rekurrenten auferlegt. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Schri ftli che Mi ttei lung an den Rekurrenten und an die Verwaltungskommis- si on (unter Beilage i hr er Akten und der Rekursschri ft act. 2) sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschei n, und an die Obergerichts- kasse. 5.Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtli c he n Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streit- wert Fr. 500.-- beträgt. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: