Art. 112 ZPO, Erlass von Kosten, Fallgruppen. Es werden nur Kosten erlassen, welche auch effektiv eingefordert werden könnten, und der Erlass darf nicht der Korrektur eines Entscheides zur unentgeltlichen Rechtspflege dienen (E. 3.2). Einer Partei noch gar nicht auferlegte Kosten sind nicht "geschuldet" (E. 4)
(Erwägungen der Rekurskommission:)
1.1 D i e Rekurrenti n E. stand in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vater. Daraus resultierten Kosten: Ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Verbot einer Auswei- sung der Tochter aus der von ihr benützten Wohnung) wurde vom Einzelgericht des Bezirkes Hinwil am 4. Juni 2015 gestützt auf einen Vergleich der Parteien erledigt abgeschrieben. Der heutigen Rekurrentin wurde die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung bewilligt; die ihr auferlegte Hälfte der Entscheidgebühr von Fr. 750.-- (Fr. 375.-- ) wurde einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, und über das Honorar des bestellten Vertreters Rechtsanwalt K. enthält der Entscheid wie in der Praxis üblich keine besonderen Bestimmungen (es dürfte gestützt auf Art. 122 ZPO nachträglich festgesetzt und ausgerichtet worden sein). Für das Verfahren MM150025 der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil betreffend Feststellung und Erstreckung bewillig- te der (damals dafür noch zuständige) Präsident des Obergerichts der heutigen Rekurrentin die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt K. und setzte des- sen Honorar einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2'983.25 fest. Das Verfahren für diesen Entscheid war in Nachachtung von Art. 119 Abs. 6 ZPO kostenlos. Am 9. Juni 2016 entschied die I. Zivilkammer des Obergerichts über eine Beschwerde der heutigen Rekurrentin in einem Rechtsöffnungs ve rfa hre n (Rück- zahlung eines Darlehens an den Vater). Die Beschwerde wurde abgewiesen; das Gesuch der damaligen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wur- de abgewiesen, weil das Rechtsmittel von Anfang an aussichtslos gewesen sei, und die Kosten von Fr. 1'000.-- wurden daher der Beschwerdeführerin auferlegt.
1.2 Am 25. August 2016 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (im Folgenden: ZIST) der heutigen Rekurrentin Rechnung für Fr. 1'000.-- , die Ge- bühr aus dem Verfahren RT160087. Auf die Mitteilung hin, zu jenem Entscheid sei noch ein Verfahren am Bundesgericht hängig, und es werde ein Gesuch um Erlass wegen Mittellosigkeit gestellt, wartete die ZIST vorerst zu. Am 30. Januar 2017 teilte sie der heutigen Rekurrentin mit, diese schulde insgesamt Fr. 8'443.60, nämlich Fr. 2'983.25 aus dem Verfahren des Obergerichtspräsiden- ten, Fr. 4'460.35 aus dem Massnahme-Verfahren i n Hi nwi l und Fr. 1'000.-- aus der Rechtsöffnungsbeschwerde. Diese letztere Summe wurde als "betreibbar", die anderen Beträge wurden als "nicht betreibbar" bezeichnet. Im weiteren Text erklärt die ZIST, ein Erlass werde wohl nicht bewilligt werden, weil Mittellosigkeit allein dafür nicht genüge und ein spezieller Fall nicht zu erkennen sei - eventuell sollten genauere Unterlagen eingereicht werden. Die Rekurrentin liess an ihrem Gesuch um Erlass festhalten, weil sie tatsächlich erwerbs- und mittellos sei, und präzisierte zu den genannten Kosten, die Entschädigung des Anwalts im Mass- nahmeverfahren habe Fr. 4'083.35 betragen, und ni cht Fr. 4'460.35. Die ZIST und der dafür zuständige Stellvertreter des Generalsekretärs am Obergericht bewillig- ten keinen Erlass, worauf die Rekurrentin an dem Gesuch festhielt, insbesondere unter Hinweis auf eine feste Praxis, dass Mittellosigkei t ei nen Anspruch auf Erlass gebe. 1.3 Die Verwaltungskommission, welcher das Dossier zuständigkeits- halber überwiesen worden war, wies das Gesuch um Kostenerlass mit Beschluss vom 7. August 2017 ab. Sie erwog, ein Kostenerlass sei eine Leistung des Sozi- alstaates und solle der betroffenen Person ein Dasein ohne erdrückende Schul- denlast ermöglichen. Als Akt der Justizverwaltung dürfe der Erlass allerdings nicht dazu dienen, den Entscheid des Sachgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege zu korrigieren. Wenn sodann Forderungen als Folge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen gar nicht eintreibbar seien, stellten sie keine so erhebli- che Belastung für die betreffend Partei dar, dass sich ein endgültiger Verzicht des Staates darauf rechtfertigen liesse. Der Entscheid ging der Rekurrentin am 15. August 2017 zu.
2.1 Mit Eingabe vom 14. September 2017 lässt die Rekurrentin den Ent- scheid der Verwaltungskommission anfechten, mit dem Antrag, es sei ihr Erlass- gesuch vom 14. Oktober 2016 zu bewilligen. Sie habe damals um Erlass der Kos- ten in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'443.60 ersucht. Sie sei nachgewiesener- massen erwerbs- und mi ttellos und habe darum Anspruch auf Erlass. Si nnge- mäss lässt sie rügen, die Verwaltungskommission habe ihre Pflicht zum Begrün- den des angefochtenen Entscheides verletzt (was sie allerdings nicht näher konk- ret begründet). Die Summe von rund Fr. 8'500.-- sei für sie bedeutend und werde sie subjektiv während der ganzen Verjährungsfrist belasten. 2.2 Die Rekurskommission zog die Akten der Verwaltungskommission bei. 3.1 Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OGer). Um so einen Entscheid geht es hier. Der Rekurs wurde rechtzeitig erhoben, enthält Anträge und eine Begründung. 3.2 Vorweg fragt sich, was überhaupt Thema des Verfahrens war resp. ist. Das Gesuch von Rechtsanwalt K. vom 14. Oktober 2016 war die Reaktion auf die Rechnung für die Fr. 1'000.-- aus dem Rechtsöffnungsve rfa hre n der I. Zi vil- kammer. Ein anderer Antrag wurde formell nie formuliert. Allerdings hat die ZIST von sich aus die vorstehend genannten Kosten zum Thema der Erlass-Diskussion gemacht, sodass es nicht angebracht scheint, die Rekurrentin auf der mangeln- den ausdrücklichen Ausweitung des Gesuches zu behaften. Zu diskutieren sind demnach die ganzen in der Korrespondenz und vorstehend genannten Kosten. Betragsmässig ist sodann klar zu stellen, dass die von der ZIST genannten Kosten von Fr. 4'460.35 für das Massnahmeverfahren den Anteil von Fr. 375.-- an den Gerichtskosten mitumfassen. Dass dem Anwalt für seine Bemühungen Fr. 4'083.35 ausbezahlt wurden, ergibt sich nirgends aus dem Dossier, muss aber offenkundig so sein, da beide Seiten davon ausgehen.
Die formelle Rüge, die Verwaltungskommission habe sich eine Verletzung der Begründungspflicht zuschulden kommen lassen, ist haltlos. Der angefochtene Entscheid ist sorgfältig und eingehend begründet, nennt die massgebenden Krite- rien und verweist mehrfach auf die Praxis der Verwaltungskommission selbst, auf Entscheide anderer Gerichte und solche der Rekurskommission. Diese kann vielmehr grundsätzlich ohne Ergänzungen auf den angefochtenen Entscheid ver- weisen, dem sie vollständig beipflichtet. Die nachfolgenden Bemerkungen erfol- gen lediglich zur Bestätigung. Einer unterliegenden Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt ist, werden die Gerichtskosten zwar auferlegt, aber sofort einstweilen abge- schrieben - wie das im Massnahmeverfahren des Bezirksgerichts Hinwil erfolgte. Der Anspruch des Staates auf diese Kosten stellt eine Art Naturalobligation dar und kann erst geltend gemacht werden, wenn die betreffende Partei in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gekommen, also zur Zahlung objektiv in der Lage ist (Art. 123 ZPO), und wenn das in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wah- rung des Gehörs der Partei mit der Möglichkeit des Weiterzugs festgestellt wurde. Anwaltskosten aus einer unentgeltlichen Vertretung (im heutigen Fall aus dem Massnahme- und aus dem Miet-Schli chtungsve rfa hre n) werden ni cht ei nmal pro forma auferlegt und abgeschrieben, sondern ein entsprechender Anspruch des Staats muss im beschriebenen Verfahren der Nachzahlung überhaupt erst ge- schaffen werden. Die nur mögliche künftige und durch eine Verbesserung der fi- nanziellen Lage bedingte Zahlungspflicht stellt daher für den Betroffenen kaum eine erhebliche Belastung dar. Demgegenüber lässt ein Erlass den (potentiellen) Anspruch des Staates unwiederbringlich untergehen, und dieser könnte auch dann nicht darauf zurückkommen, wenn die betreffende Partei doch noch in güns- tigere wirtschaftliche Verhältnisse kommen sollte. In Abwägung dieser beiden As- pekte kann der Wunsch nach Erlass der Kosten regelmässig nicht durchschlagen. Die Rekurrentin lässt zwar vortragen, sie fühle sich auch durch die bloss potentiel- len Verpflichtungen belastet. Objektiv lässt sich das aber nicht begründen, und eine subjektiv besondere Empfindlichkeit der Rekurrentin (welche zudem nicht weiter begründet wird, als dass sie aus gesundheitlichen Gründen die rund Fr. 8'500.-- nicht werde zahlen können und deshalb während der ganzen Verjäh-
rungsfri st von zehn Jahren psychi sch unnöti g und unverhält ni smässi g stark belas- tet sein werde) kann nicht entscheidend sein. Richtig ist, dass die frühere Praxis meistens auf der Basis der Mittellosigkeit argumentierte und die im angefochtenen Entscheid und soeben wiedergegebenen Überlegungen kaum eine Rolle spielten. Verwaltungskommission und Rekurskommission stellen aber schon seit einiger Zeit konsequent auf dieses Element ab. Entsprechendes ist publiziert (unter www.gerichte-zh .ch / Entscheide, so zum Beispiel Rekurskommission / OGerZH KD160006 vom 21. September 2016), und von einer treuwidrigen, unangekündig- ten Änderung der Praxis kann daher keine Rede sein. Damit bleiben einzig die Fr. 1'000.-- aus dem Rechtsöffnungsverfahren zu diskutieren. Auch hier pflichtet die Rekurskommission dem angefochtenen Ent- scheid bei: das Institut des Erlasses soll nicht dazu dienen, den Entscheid des Sachgerichts über die unentgeltliche Rechtspflege nachträglich zu korrigieren - und auch das ist publiziert (OGerZH KD160001 vom 18. März 2016). Der Rekurs argumentiert in diesem Punkt, "es geht mit dem Erlassgesuch nicht um das Nachholen eines nicht geführten Rechtsmittels, da ein solches wegen dem Krite- rium der Aussichtslosigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege gerade nicht erho- ben wurde" und vermengt damit zwei Dinge: die Verwaltungskommission erwog, wenn die unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht abgelehnt werde, müsse man sich dagegen mit einem Rechtsmittel wehren und dürfe sich nicht auf einen späte- ren Erlass verlassen. Das ist richtig. Dass der abschlägige Entscheid der I. Zivil- kammer nicht mit Erfolg beim Bundesgericht hätte angefochten werden können, trifft wohl zu. Das ist aber nicht entscheidend. Es geht vielmehr darum, dass die Rekurrentin (resp. der schon damals für sie handelnde Rechtsanwalt K. ) zwar heute die aus der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege resultierende Kostenauflage bedauert, dass das aber gerade nicht auf dem Weg des Erlasses korrigiert werden kann - sonst hätte es überhaupt keinen Sinn, einer objektiv pro- zessarmen Partei das unentgeltliche Prozessieren mit der Begründung der Aus- sichtslosigkeit zu verweigern, und Art. 117 lit b ZPO würde bedeutungslos.
Damit kommt es entgegen der Auffassung der Rekurrentin auf ihre finanzi- ellen Verhältnisse nicht an. Die ZIST und die Verwaltungskommission haben ei- nen Erlass zu Recht abgelehnt, und der Rekurs ist abzuweisen. 4. Einzig bei den Kosten ist eine gewisse Korrektur angezeigt. Die ZIST hat, wie beim Sachverhalt dargestellt, in der Korrespondenz zwar zwischen "betreibbaren" und "nicht betreibbaren" Forderungen unterschieden. Sie hat aber gleichwohl ausdrücklich geschrieben: "Frau E. schuldet uns nach gegenwärtigem Stand gesamthaft CHF 8'443.60" (Unterstreichung beigefügt). Das war nach dem oben Ausgeführten bezüglich der Verfahrenskosten von Fr. 375.-- jedenfalls un- präzis, bezüglich der Kosten für die Vertretung schlicht falsch. Das mag das letzt- lich aussichtslose Gesuch an die Verwaltungskommission mit veranlasst haben, und es ist daher gerechtfertigt, für deren Verfahren auf Kosten zu verzichten. Der Weiterzug an die Rekurskommission musste aber bei sorgfältigem Stu- dium des angefochtenen Entscheides als aussichtslos erkannt werden, und für einen Verzicht auf Kosten gibt es in diesem Fall kei nen Grund. D i e unentgeltli che Prozessführung, wie sie die Rekurrentin beantragt, kann wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Gebühr ist immerhin massvoll auf Fr. 500.-- anzusetzen (§ 20 GebV OG). Eine Parteientschädigung kommt ni cht i n Betracht. Obergericht, Rekurskommission Beschluss vom 2. November 2017 Geschäfts-Nr.: KD170005/O-U