§ 82 f. GOG, § 29 f. Personalgesetz; Aufsichtsbeschwerde gegen einen Rich- ter. Im Rahmen einer so genannten sachlichen Aufsichtsbeschwerde kann und soll nicht eine konkrete Person diszipliniert werden - diese ist aber auch nicht be- schwert dadurch, dass sie von der Aufsichtsbehörde (nur) kritisiert wird.
Nach einem Verfahren der (widerrufenen) Nachlassstundung und Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin gelangte das Konkursgericht zur Auf- fassung, nun sei (auch) die Muttergesellschaft möglicherweise überschuldet, eröffnete ein neues Verfahren und setzte der Revisionsstelle dieser Gesell- schaft eine Frist, um sich dazu zu äussern. Die Gesellschaft erhob dagegen eine Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts als Auf- sichtsbehörde. Diese stellte fest, dass die Eröffnung des neuen Verfahrens nicht rechtens gewesen und die erlassene Verfügung "nichtig" sei und dass der (mit Vorname und Name ins Aufsichtsverfahren einbezogene) Richter "seine Amtspflichten verletzt" habe. Dagegen richtet sich der Rekurs.
(aus den Erwägungen der Rekurskommission)
men ergriffen. Eine gutgeheissene sachliche Aufsichtsbeschwerde berührt den Amtsträger somit in der Regel nicht, weshalb er zum Rekurs nicht legitimiert ist. Anders wäre es, wenn der Amtsträger selber zum Beispiel durch Ergreifen diszip- linarischer Massnahmen sanktioniert würde, wenn also Elemente einer sachlichen und einer administrativen Beschwerde vorlägen. Der Rekurrent stützt si ch zur Be- gründung seiner Legitimation auf einen Entscheid der Verwaltungskommission. Dieser beantwortet die Frage indes nicht im geltend gemachten Sinn. Die Verwal- tungskommission hatte sich nur am Rande zur Beschwerdelegitimation geäussert, indem sie festhielt, dass im konkreten Fall die Behörde wohl zur Beschwerde legi- timiert wäre. Zur Legitimation des Amtsträgers äusserte sie sich nicht. Immerhin hielt sie fest, dass sich die administrative Beschwerde nicht gegen den Amtsträ- ger richte (OGer, VB160005), was eher gegen dessen Beschwerdelegitimation spricht. Mit dem angefochtenen Entscheid hiess die Verwaltungskommission die Aufsichtsbeschwerde teilweise gut und stellte die Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2016 fest. Weiter stellte sie fest, das Verfahren EK162082 sei ohne rechtliche Grundlage und in Verletzung der Amtspflichten des Rekurrenten sowie der Gerichtsschreiberin eröffnet worden. Der Entscheid erging im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde, der Rekurrent selber wurde ni cht sankti oni ert. Daran ändert die Feststellung der Verletzung der Amtspflicht nichts, auch wenn eine solche Feststellung im Rahmen einer sachlichen Beschwerde ein blosses Begründungselement ist, das im Dispositiv keinen Niederschlag finden sollte. Die Feststellung der Verletzung der Amtspflicht richtet sich auf die als unrechtmässig eingestufte Amtshandlung und nicht gegen den Rekurrenten selber. Dieser wurde denn auch weder disziplinarisch noch in anderer Weise sanktioniert. Aus der Auf- hebung des Entscheides der Verwaltungskommission könnte der Rekurrent kei- nen Nutzen zi ehen. Er i st ni cht beschwert und zum Rekurs ni cht legi ti mi ert. Auf den Rekurs i st ni cht ei nzutreten. 5. Prozesskosten Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird nicht nur die Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2016 festgestellt, sondern darüber hinaus fest-
gehalten, der Rekurrent habe seine Amtspflichten verletzt. Dies war im Rahmen der Beurteilung einer sachlichen Beschwerde nicht nötig. Auch wenn dem Rekur- renten schliesslich die Legitimation zum Rekurs fehlt, kann ihm deshalb nicht vor- geworfen werden, er habe ihn nicht in guten Treuen erhoben. Ein solcher Vorwurf kann i hm auch ni cht mi t Bli ck auf di e i nhaltli chen Rügen gemacht werden. D i e Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die sachliche Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln sei. Obwohl die Verfügung vom 13. Dezem- ber 2016 hätte angefochten werden können, trat die Verwaltungskommission auf die dagegen erhobene Beschwerde ein. Die Auffassung des Rekurrenten, die Vorinstanz habe damit den Grundsatz der Subsidiarität verletzt, könnte zutreffend sein. Ohne auf weitere Punkte einzugehen, erhellt daraus, dass der Standpunkt des Rekurrenten zumindest nicht haltlos war. Umständehalber ist auf die Erhe- bung von Kosten zu verzi chten.
Obergericht, Rekurskommission Beschluss vom 1. Februar 2018 Geschäfts-Nr.: KD170008-O/U
Hinweis: der angefochtene Entscheid der Verwaltungskommission ist VB160025 vom 22. November 2017