Keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA wenn angedroht wird, es würden bei Nichtüberweisung eines behaupteten Guthabens die geboten erscheinenden rechtlichen Schritte eingeleitet bzw. weiterverfolgt. Aus einem Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte: "1.Das beanstandete Verhalten des Beschuldigten fällt in die Zeit nach dem Inkrafttreten des BGFA. Die Frage, ob eine Disziplinarmassnahme auszufäl- len ist, ist daher ausschliesslich gestützt auf das BGFA zu prüfen. Dieses Gesetz enthält die Berufsregeln in abschliessender Form, jedenfalls für diejenigen An- wälte, die in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Ge- richtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA) und – wie der Beschuldigte – im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 6 BGFA). 2.Art. 12 lit. a BGFA statuiert, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. Diese Bestimmung ent- spricht dem bisherigen § 7 Abs. 1 AnwG. Aus letzterer Generalklausel hat die Praxis seit jeher gewisse Anstandspflichten im Umgang auch mit dem Prozess- gegner abgeleitet. Demnach sind persönliche Verunglimpfungen, die wider bes-se- res Wissen erfolgen und/oder unnötig verletzend abgefasst sind, zu unterlas-sen (ZR 97/1998 Nr. 93). Diese Praxis ist auch unter der neuen Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA massgeblich. 3.Insoweit der Verzeiger dem Beschuldigten eine disziplinarrechtlich zu ahndende Ehrverletzung vorwirft, ist indessen zunächst auf die ständige Praxis der Aufsichtskommission hinzuweisen, wonach letztere es ablehnt, bei Ehrverlet- zungsvorwürfen anstelle der dafür zuständigen Strafuntersuchungsbehörden die Rolle einer billigen Entscheidungsinstanz zu übernehmen (SJZ 91/1995 Nr. 21, S. 400). An dieser Praxis hält die Aufsichtskommission auch unter dem neuen Recht fest. Davon abzuweichen besteht um so weniger ein Grund, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Verzeiger dem Beschuldigten ausdrücklich angedroht hat, neben der disziplinarrechtlichen Verzeigung auch eine Ehrverletzungsklage ein- reichen zu wollen.
4.Es bleibt der Vorwurf des Verzeigers, der Beschuldigte habe ihn in nötigender Absicht der Veruntreuung und des Betruges bezichtigt. Soweit der Verzeiger damit eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn meint, ist auf die soeben erwähnte Praxis der Aufsichtskommission zu Ehrverletzungsvorwürfen zu ver- weisen. Es liegt nicht im Aufgabenbereich der Aufsichtskommission abzuklären, ob eine strafrechtliche Nötigung vorliegt oder nicht – dafür sind die Strafuntersu- chungsbehörden bzw. der Strafrichter zuständig. Was anderseits die Verletzung anwaltlicher Berufspflichten betrifft, kann im vorliegenden Fall nicht von einer ge- gen solche Pflichten verstossenden Drohung des Beschuldigten gesprochen wer- den. Der Beschuldigte hat lediglich angedroht, bei Nichtüberweisung des Rest- guthabens seiner Mandantin auftragsgemäss die ihm als geboten erscheinenden rechtlichen Schritte einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen. Diese Androhung ent- spricht üblichem anwaltlichem Vorgehen und ist nicht zu beanstanden." Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 6. Mai 2004