Ein Empfehlungsschreiben, gerichtet an "BesucherInnen des Informationsabends X", das eine Offerte für Entschädigungsverfahren enthält und das die zu erwar- tenden Kosten für eine Beteiligung in einem Klagepool beziffert, verstösst weder gegen Art. 12 lit. d noch Art. 12 lit. a BGFA. Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte: "2.c) Nach § 7 Abs. 2 AnwG hatte der Rechtsanwalt sich bisher 'aufdring- licher Empfehlung' zu enthalten. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte nunmehr ausdrücklich Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Diese neue Regelung gemäss BGFA trägt der Tendenz Rechnung, wonach eine Lockerung des bisherigen Werbeverbotes bereits vollzogen wurde und beispiels- weise eine Informationsbroschüre eines Anwaltsbüros unter bestimmten Voraus- setzungen als zulässig erachtet wurde. Bei jenem Entscheid war beachtet wor- den, dass die Broschüre nur einem bestimmten geschlossenen Kreis von Interes- senten zugestellt wurde (vgl. hiezu ZR 94 Nr. 31). Die Werbung muss allerdings auch gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben, sie darf aber besondere Kenntnisse, bevorzugte Arbeitsgebiete oder Tarife aufzeigen. Das BGFA verzichtete im Zusammenhang mit der Werbung ausdrücklich darauf, einen Bezug zur 'Berufswürde' festzuschreiben, da dieser Begriff unklar sei (vgl. ge- nannte Botschaft, BBl 1999 S. 6056 f.). Wenn der Beschuldigte sich anlässlich eines Informationsabends an eine bestimmte Gruppe von möglichen Klienten wendet, die sich offenbar für Pro- bleme rund um X und damit verbunden für allfällige Entschädigungsverfahren in- teressieren, so erscheint dies unter der neuen Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA als zulässig. Angesprochen wird eine bestimmte Gruppe, nämlich die Ei- gentümer von Wohn- und Gewerbeliegenschaften im Sicherheitsplan in Y, für die wohl ein allgemeines (bzw. öffentliches) Interesse besteht, sonst hätten sie kaum am entsprechenden Informationsabend teilgenommen. Die Werbung ist im Übri- gen nicht reisserisch gestaltet, sondern sie kann noch als grundsätzlich objektiv bezeichnet werden. Der Ausgang der allfälligen Verfahren wird als offen geschil- dert. Es fehlen ferner Hinweise dafür, dass falsche Informationen abgegeben werden, und es kann auch nicht von einem verpönten übermässigen 'Sich-
Herausstellen' gesprochen werden. Damit liegt mit Bezug auf die gerügte Wer- bung kein Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA vor. d) Soweit die Verzeigerin einen Verstoss gegen das BGFA rügt, da der Beschuldigte ein Kostendach, und damit allenfalls einen Honorarverzicht ge- währe, fehlt es von allem Anfang an einem Verhalten des Beschuldigten, das An- lass zu einer Disziplinierung geben könnte. Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwie- fern mit der Zusicherung eines Kostendachs gegen die Bestimmungen von Art. 12 BGFA verstossen werden sollte. Diesbezüglich wurde im Sinne einer Li- beralisierung kein fester Tarif vorgeschrieben (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999, S. 6040), sondern es wurde - dies als wesentliche Be- stimmung bezüglich der Honorarfragen - bestimmt, dass die Klienten bei der Übernahme des Mandates über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklä- ren und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren sind (Art. 12 lit. g BGFA). Eine Beschränkung des Honorars ist nicht ausgeschlossen und kann auch aus Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, nicht ab- geleitet werden." Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 6. Mai 2004