Art. 12 lit. d BGFA. Werbung. Die Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA verlangt, dass die Werbung objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Der Vorbehalt der Objektivität bedeutet, dass der Anwalt an die Grundsätze des UWG gebunden ist und Anwaltswerbung daher nicht unlauter sein darf. Aus den Erwägungen: 1.Das an die Adressaten gerichtete Schreiben des Beschuldigten vom 6. März 2006 ist zunächst unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. d BGFA zu über- prüfen. Diese Bestimmung verlangt von einer grundsätzlich zulässigen Werbung eines Anwaltes, dass diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öf- fentlichkeit entspricht. Was das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit betrifft, so handelt es sich unbestreitbar bei der Projektierung der Anflugszonen um ein politisch und plane- risch sehr aktuelles Thema, an welchem breite Kreise der Bevölkerung grosses Interesse und auch Engagement zeigen. Wenn der Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang an das vom Fluglärm betroffene Publikum gelangt, wie er dies mit seinem Schreiben vom 13. März 2006 getan hat, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als er entgegen der nicht näher substanziierten Behauptung der Verzeigerin nur solche Personen auf die Möglichkeit einer Be- schwerdeerhebung aufmerksam gemacht haben will, welche sich bei früherer Gelegenheit gegen übermässigen Fluglärm gewehrt hätten. Ein öffentliches In- formationsbedürfnis solcher Kreise über bestehende Beschwerdemöglichkeiten ist ohne weiteres anzunehmen (vgl. hiezu ZR 94 Nr. 31, bestätigt in ZR 104 Nr. 40). Die Werbung muss allerdings auch gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben. In diesem Zusammenhang wirft die Verzeigerin dem Be- schuldigten mit planerischen Überlegungen, über welche durchaus verschiedene Ansichten denkbar sind, vor, er rufe zum Widerstand gegen die Projektierungs-zo- nen auf, obwohl er offensichtlich die Materie nicht verstanden habe. Der Vorbehalt der Objektivität in Art. 12 lit. d BGFA bedeutet bloss, dass der Anwalt an die Grundsätze des UWG gebunden ist und Anwaltswerbung daher
nicht unlauter sein darf. Die Werbung darf weder den (potentiellen) Klienten täu- schen, noch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen (Fellmann, in: Fell- mann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 115 zu Art. 12 BGFA). Fehlende Objektivität in diesem Sinne, namentlich ein möglicher Verstoss gegen das UWG oder eine Täuschung des Publikums, ist im Schreiben an die Adressaten nicht er- kennbar. Die unterschiedlichen Auffassungen der Verzeigerin einerseits und des Beschuldigten andererseits über die Projektierungszonen und deren Zielsetzung hat die Aufsichtskommission nicht zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entscheiden, ob die in der Werbung geforderte Objektivität erfüllt ist bzw. ein Verstoss dagegen vorliegt. Das beanstandete Schreiben ist keineswegs reisserisch gestaltet und kann in seinem Inhalt als grundsätzlich objektiv bezeich- net werden. Der Beschuldigte weist die Adressaten zudem auf die Möglichkeit hin, selber eine Beschwerde bei der zuständigen Rekurskommission zu führen, wobei mit einem Kostenvorschuss von ca. Fr. 1'500.-- gerechnet werden müsse. Er sel- ber wünschte für den Fall seiner Mandatierung eine Umtriebsentschädigung von lediglich Fr. 40.--, was erkennbar macht, dass sein Schreiben - obwohl mit An- waltsbriefkopf - weniger als anwaltschaftliche Werbung denn als politisch moti- vierte Aktion zu qualifizieren ist. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA liegt demnach nicht vor." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Juli 2007