KR990961•Zuständigkeit der Disziplinarbehörde.
KR990961Obergericht Zürich02.06.2005
Mit dem Entzug des Rechts zur Berufsausübung unterstehen Anwältinnen und Anwälte nicht mehr der Disziplinargewalt der Aufsichtskommission.
Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: "3.Das anwaltliche Disziplinarrecht orientiert sich in Zumessungsfragen und bei der Beweisführung an den Grundsätzen des Strafrechts und des Strafverfahrens- rechts, ist jedoch wesensmässig Teil des Verwaltungsrechts. Dies kommt im neu- en zürcherischen Anwaltsgesetz vom 13. November 2003 durch den ausdrückli- chen Hinweis auf die subsidiäre Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 26 AnwG) und den Weiterzug von Entscheiden der Aufsichtskommission an das Verwaltungsgericht (§ 38 AnwG) zum Ausdruck. Entsprechend ihrem verwal- tungsrechtlichen Charakter bezwecken die Disziplinarstrafen nicht die Sanktionie- rung von geschehenem Unrecht, sondern die Aufrechterhaltung bzw. Wiederher- stellung einer ordnungs- und pflichtgemässen Berufsausübung durch die dem Disziplinarrecht unterworfenen Berufsangehörigen (vgl. Werner Dubach, Das Dis- ziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 70 [1951], S. 8a ff.). Deshalb können nur ge- genüber Angehörigen des betreffenden Personenkreises disziplinarische Sanktio- nen ausgesprochen werden. Wer aus diesem Kreis ausgeschieden ist, kann für begangenes Fehlverhalten nicht mehr diszipliniert werden. Dies erhellt gerade am Beispiel der schärfsten Disziplinarmassnahme, dem Entzug der Berufsaus- übungsbewilligung: sie kann gegenüber einer Person, der das Recht auf Berufs- ausübung bereits abgesprochen wurde, gar nicht mehr ausgefällt werden. Nach dem Ausschluss aus dem Berufskreis der Anwaltschaft kann der frühere Rechts- anwalt auch nicht mehr Subjekt eines späteren oder weiteren Disziplinarverfah- rens sein. Den Schutzbedürfnissen des rechtsuchenden Publikums ist mit dem Ausschluss des unwürdigen Anwaltes aus der Berufsgemeinschaft hinreichend Rechnung getragen; einer zusätzlichen Sanktion bedarf es auch in dieser Hinsicht nicht (ZR 70 [1971] Nr. 99; Dubach, a.a.O., S. 100a f.). Gleiches gilt im Übrigen im öffentlichen Dienstrecht (Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Diszi- plinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 88 f.). 4.Da der Beschuldigte dem anwaltlichen Disziplinarrecht nicht mehr unter- steht, ist eine nähere Prüfung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe unter dis-
ziplinarrechtlichen Aspekten nicht mehr möglich. Deshalb ist der Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten. Die Sistierung des Disziplinarverfahrens ist vielmehr aufzuheben und das Verfahren betreffend Sorgfaltspflichtverletzung (§ 7 Abs. 1 aAnwG) ohne weitere materielle Prüfung einzustellen. Das Verfahren be- treffend Zutrauenswürdigkeit (§ 30 Abs. 2 aAnwG) ist als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. Juni 2005