Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA110047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 25. Mai 2012
in Sachen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag / Arbeitszeugnis
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Arbeitsgericht, vom 22. August 2011 (AH110008-D)
Erwägungen: 1. Der Kläger 1 war seit 1996 zunächst als Hilfsarbeiter und ab 2006 als Schichtführer Produktion bei der Beklagten angestellt. Am 25. Juni 2010 wurde ihm unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis gekündigt und er wurde per sofort freigestellt. Der Kläger 1 machte in der Folge geltend, er sei während der Kündigungsfrist erkrankt und zu 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 336c Abs. 2 OR ver- längert habe. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger 1 habe es unterlassen, sie fristgerecht über seine (von ihr bestrittene) Erkrankung zu informieren. Nebst der sich daraus ergebenden strittigen Lohnforderung (und Nebenpunkten) ver- langte der Kläger 1 auch Änderungen am Arbeitszeugnis. Die Klägerin 2, die ... Arbeitslosenkasse (Zahlstelle C._____), hatte dem Klä- ger 1 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet, womit ein Teil von dessen Lohn- forderung durch Subrogation auf sie übergegangen war. Die ... Arbeitslosenkasse erklärte im Laufe des Schlichtungsverfahrens ihren Prozessbeitritt. 2.1. Mit Klage vom 9. Mai 2011, eingegangen am 11. Mai 2011, wurde das erstinstanzliche Verfahren eingeleitet (Urk. 1). Am 22. August 2011 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 3 ff.). Noch gleichentags traf die Vorinstanz ihren Entscheid, den sie den Parteien am 9. November 2011 schriftlich eröffnete (Prot. I S. 13, Urk. 17/1-2). Die Klage des Klägers 1 wurde – soweit er sie nicht zurückgezogen hatte – abgewiesen, und es wurden dementsprechend nur gering- fügige Berichtigungen des Arbeitszeugnisses angeordnet. Dem Ausgang des erst- instanzlichen Verfahrens gemäss wurde der Kläger 1 verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen (Urk. 16 = Urk. 22, Disposi- tivziffern 1, 3 und 5). 2.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger 1 mit fristgerechter Eingabe vom 7. Dezember 2011 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 21): « 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22.08.2011 (Ge- schäfts-Nr. AH110008) vollumfänglich aufzuheben.
vom 12. Januar 2011) innert 20 Tagen beim Betreibungsamt E._____ zurückzuziehen (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). 3. Den Berufungsantrag Ziff. 4 zieht der Kläger 1 und Berufungskläger zurück. 4. Die Parteien verzichten sowohl für das erst- als auch das zweit- instanzliche Verfahren je gegenseitig auf Parteientschädigungen. 5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien je ge- genseitig per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 6. Gestützt auf den vorstehenden Vergleich beantragen die Parteien übereinstimmend, es sei das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO).» 3. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen, ausser der Kostenregelung, abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. Wie schon das erstinstanzliche ist auch das Berufungsverfahren kostenlos (Art. 114 lit. c. ZPO). Nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzu- sprechen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 25. Mai 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
versandt am: mc