Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA110050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Januar 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung / Referenzauskünfte
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Dezember 2011 (AH110146)
Rechtsbegehren: 1. Es sei vom Gericht festzustellen, dass die Beklagte mit Absicht böswillige, falsche Referenzauskünfte gegenüber dem RAV C._____ erteilte und mehr noch interessierten Arbeitgebern, was das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin behinderte resp. in der Vergangenheit mehrfach verhinderte. 2. Es sei der Beklagten zu verbieten, solche nachteiligen, falschen Referenzauskünfte zu erteilen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz für entgangene Einkünfte in unbestimmter Höhe zu bezahlen.
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich: 1. Auf das Schadenersatzbegehren für entgangene Einkünfte wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschä- digung von Fr. 150.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsantrag: "In diesem Sinn beantrage ich, meinen Fall entweder – ans Arbeitsgericht zurückzuweisen, mit der Aufforderung, die be- nannten Zeugen einzuvernehmen – oder meinen Fall ans Bezirksgericht zu verweisen – oder meinen Fall selbst weiter zu bearbeiten, inkl. der Zeugenein- vernahmen. Sollte eine Zeugenaussage durch Herrn D._____ o- der jemanden aus seinem Umfeld notwendig werden, wäre dieser Variante den Vorzug zu geben."
Erwägungen: 1. a) Am 11. Mai 2011 hatte die Klägerin das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt E._____ eingereicht (Urk. 2). Unter Einreichung der Klagebe- willigung vom 20. Juli 2011 machte die Klägerin die Klage mit Klageformular vom 20. September 2011 bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1 und 2). Nach Durch- führung der Hauptverhandlung am 17. Oktober 2011 fällte die Vorinstanz am 1. Dezember 2011 das oben wiedergegebene Urteil (Urk. 12 = Urk. 15). b) Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 2011 eine als "Korrekturantrag" betitelte Eingabe an die Vorinstanz gesandt (Urk. 14). Die Vo- rinstanz hat diese Eingabe als Berufung angesehen und mit den Akten der be- schliessenden Kammer überwiesen (Urk. 16). c) Die Klägerin hat am 13. Januar 2012 telefonisch darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe an die Vorinstanz nicht vollständig gewesen sei (Urk. 17) und am 18. Januar 2012 fristgerecht eine ergänzende (vgl. Urk. 18 S. 1: "Zusätzlich zu der gegenüber dem Arbeitsgericht beantragten Änderung") Berufungsschrift mit dem oben wiedergegebenen Antrag eingereicht (Urk. 18). 2. a) Mit ihrem "Korrekturantrag" vom 15. Dezember 2011 will die Klä- gerin Änderungen am vorinstanzlichen Urteil erreichen. Dies ist grundsätzlich nur auf dem Rechtsmittelweg möglich. Zulässiges Rechtsmittel ist – wie die Vo- rinstanz korrekt belehrt hat (Disp.-Ziff. 6) – die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der "Korrekturantrag" der Klägerin vom 15. Dezember 2011 war da- her als Berufung entgegenzunehmen. Nachdem auch die ergänzende Berufungs- schrift innert Frist eingereicht wurde (vgl. Urk. 13/1), gilt dasselbe auch für diese. b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber hat die Berufung konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Disp.-Ziff. 6) hingewiesen wurde –, aus de- nen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil ange- fochten wird; diese Anträge haben sich auf das Dispositiv (den eigentlichen Ent-
scheid) des angefochtenen Urteils zu beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise anzugeben, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 zu Art. 311 ZPO). Diesen formellen Anforderungen vermögen die Berufungsschriften der Klä- gerin nicht zu genügen. Weder die Berufungsschrift vom 15. Dezember 2011 noch die ergänzende Berufungsschrift vom 17. Januar 2012 enthält konkrete An- träge, inwiefern das Dispositiv abzuändern sei. Aus dem eingangs wiedergegebe- nen Antrag in der ergänzenden Berufungsschrift (Urk. 18 S. 6) könnte eventuell herausgelesen werden, dass das vorinstanzliche Urteil als Ganzes, d.h. vollum- fänglich aufzuheben sei, doch steht einer solchen Interpretation die Begründung in den Berufungsschriften entgegen, indem sich diese – soweit ersichtlich und überhaupt fallbezogen – einzig auf die vorinstanzliche Klageabweisung, nicht je- doch auf das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren be- zieht. Damit bleibt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Letztlich bleibt sogar offen, was die Klägerin mit der Berufung erreichen will. c) Selbst wenn man mit etwas Interpretation und entgegen der Begrün- dung von einem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides ausgehen wollte, würde es an Anträgen zur Sache fehlen: Die Berufung erhebende Partei darf sich nicht damit begnügen, die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids zu verlangen, sondern muss konkrete Begehren in der Sache stellen, d.h. hat anzugeben, was an Stelle des aufzuhebenden Entscheids treten soll; hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schadenersatzes wäre sodann auch eine Bezifferung vonnöten (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO). d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsantrag in der ergänzenden Berufungsschrift in der vorliegenden Form unzulässig wäre, denn mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Begehren können nicht als Al- ternativbegehren gestellt werden; zulässig wäre dagegen die Stellung von Even- tualbegehren (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 49 der Vorbem. zu Art. 308-318 ZPO). Angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens
braucht vorliegend jedoch nicht geprüft zu werden, ob dieser Mangel allenfalls durch eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO geheilt werden könnte. e) Auf die Berufung der Klägerin ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 3. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von nicht über Fr. 30'000.-- aus (Urk. 15 S. 10). Für das Berufungsverfahren ist trotz der Unbestimmtheit der Anträge nicht von einem höheren Streitwert auszugehen, weshalb (auch) das Be- rufungsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 14 und 18, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt nicht mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc