Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130013-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 30. September 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Andelfingen vom 20. März 2013 (AH120002-B)
Rechtsbegehren der Klägerin (Urk. 2 S. 2):
" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerschaft Fr. 10'400.– nebst 5 % Zins seit 01.04.2012 zu zahlen. 2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ gegen den Beklagten sei im Umfange von Ziff. 1 des Rechtsbegehrens dieser Klageschrift der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagtschaft.
Rechtsbegehren des Beklagten (sinngemäss Prot. I. S. 16):
Ich anerkenne eine Bruttolohnforderung für fünf Tage Arbeit der Klä- gerin in Höhe von Fr. 1'200.– brutto. Im Restbetrag bestreite ich die Begehren der Klägerin.
Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Andelfingen vom 20. März 2013 (Urk. 20 S. 12 f.) : " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'345.– brutto, nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012, sowie Fr. 60.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. 2. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2012, aufgehoben. 3. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Berufung)" Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 19 S. 2):
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Arbeitsgericht, vom 20. März 2013 sei aufzuheben. 2. Die (recte: Der) Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungskläge- rin Fr. 10'400.00 nebst 5 % Zins seit 01.04.2012 zu bezahlen. Sodann sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ gegen den Berufungs- beklagten im Umfang der genannten Summe der Rechtsvorschlag zu besei- tigen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Fortführung des Prozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbe- klagten."
des Beklagten und Berufungsbeklagten:
Der Beklagte und Berufungsbeklagte hat sich im obergerichtlichen Verfahren nicht vernehmen lassen.
Erwägungen: I. Parteien, Streitgegenstand und Prozessgeschichte 1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) stammt aus Deutschland und lebt in D.. Sie ist Elektroinstallateurin. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) stammt auch aus Deutschland, lebt aber in der Schweiz. Er ist Einzelunternehmer und betätigt sich unter der Fir- ma "E." in der Baubranche. 2. Die Klägerin war aus Deutschland in die Schweiz gereist und mit dem Beklagten ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen. Dieses wurde bereits nach kurzer Dauer beendet. Die Klägerin vertritt nun den Standpunkt, ihr sei ge-
kündigt worden, obwohl das befristete Arbeitsverhältnis nicht kündbar gewesen sei, und fordert mit einer Teilklage ihren Lohn für einen Teil der Dauer des befris- teten Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte hält dem entgegen, er habe der Klägerin nicht gekündigt, sondern die Parteien hätten einen Aufhebungsvertrag geschlos- sen. Er habe dabei nur auf Bitte der Klägerin ein Kündigungsschreiben ausge- stellt, damit sie in Deutschland Arbeitslosenunterstützung erhalte. Er schulde der Klägerin daher nichts mehr bzw. allenfalls den Lohn für eine Woche. 3.1. Am 20. März 2013 fällte die Vorinstanz das angefochtene Urteil, des- sen Dispositiv hiervor wiedergegeben wurde. Der Beklagte hatte anerkannt, dass die Klägerin fünf Tage bei ihm gearbeitet hatte. Diesbezüglich wurde er zur Lohn- zahlung an die Klägerin verpflichtet. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Forderung stellte die Vorinstanz auf das Vorbringen des Beklagten ab und wies die Klage ab. Über den detaillierten Verlauf des Verfahrens gibt das angefochtene Urteil Auskunft (Urk. 20 S. 2 ff.). 3.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 erhob die Klägerin form- und fristge- recht Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 19). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wurde dem Beklagten eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Berufung zu beantworten. Ihm wurde dabei gemäss Art. 147 ZPO angedroht, im Säumnisfall werde das Verfahren ohne die Berufungsantwort fortgesetzt (Urk. 21 S. 2). Der Beklagte nahm diese Verfügung am 13. Juni 2013 entgegen (Urk. 21 letztes Blatt). Aufgrund der Sommergerichtsferien endete die Frist am 16. August 2013 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Innert der Frist und bis heu- te hat sich der Beklagte nicht vernehmen lassen. II.Parteistandpunkte 1. Unstreitig ist, dass die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis ein- gegangen sind, in dessen Rahmen die Klägerin am 30. Januar 2012 begann, für den Beklagten zu arbeiten, und dass sie am 5. Februar 2012 die Schweiz definitiv wieder verliess, mithin nach diesem Datum nicht mehr für den Beklagten tätig war. Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Klägerin bis und mit
das Kündigungsschreiben vom 3. Februar 2012 sei simuliert; die Parteien hätten sich darüber geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis per 4. Februar 2012 ende. Die Klägerin rügt zu Unrecht, der Beklagte habe das Zustandekommen ei- nes Aufhebungsvertrages gar nicht behauptet (Urk. 19 S. 3 Rz 4 f.). Es gilt in die- sem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beklagte (wie die Klägerin auch) ein Laie ist. Seine Aussage "Wenn wir einen Aufhebungsvertrag gemacht hätten, hätte sie kein Arbeitslosengeld bekommen, ..." darf nicht aus ihrem Zu- sammenhang gerissen betrachtet werden. Aus der kurz darauf folgenden Äusse- rung des Beklagten: "Sie ist definitiv freiwillig gegangen. Ich habe ihr nicht gekün- digt, das war nur, damit sie ihr Arbeitslosengeld in Deutschland bekommt.", geht ohne Weiteres und eindeutig hervor, dass der Beklagte an dieser Stelle mit "Auf- hebungsvertrag" nicht den Vertragsschluss auf konsensualer Ebene meinte, son- dern auf die Ausfertigung einer Vertragsurkunde Bezug nahm (Prot. I. S. 15 oben). Seine Aussage kann also nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er selber gesagt habe, es sei nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages ge- kommen. Wenn der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe gesagt, sie wolle wieder nach Deutschland zurückkehren; er solle ihr kündigen, um nicht des Ar- beitslosengeldes verlustig zu werden, und der Beklagte dieser Bitte nachkommt und die Klägerin in der Folge abreist, liegt darin die Behauptung, die Parteien hät- ten das Arbeitsverhältnis aufgelöst und gegenseitig auf weitergehende Ansprüche verzichtet. 2.1. Wer behauptet, ein Rechtsverhältnis sei untergegangen, trägt dafür die Beweislast (Kummer, Berner Kommentar, N 160 ff. zu Art. 8 ZGB; Walter, Berner Kommentar, N 632 zu Art. 8 ZGB). Daher hat der Beklagte zu beweisen, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis per 4. Februar 2012 unter Verzicht auf jegliche darüber hinausgehende Ansprüche aufgehoben haben. Der Klägerin steht der Gegenbeweis offen. 2.2. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Ausführungen der Parteien vor Vo- rinstanz, das Kündigungsschreiben (Urk. 8/2), die schriftlichen Auskünfte der Klä- gerin vom 26. Oktober 2012 (Urk. 11/12) und zwei vom Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung gezeigten SMS zum Schluss gekommen, dass eine mündliche
Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen und die Kündigung nur vorgeschoben worden sei. 2.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussage der Klägerin, der Beklagte habe sie zwar nicht brauchen können, aber dennoch darum gebeten, sie solle bis Ende Woche weiterarbeiten, als widersprüchlich (Urk. 20 S. 6 E. 5. lit. b). Dem hielt die Klägerin berufungsweise entgegen, Derartiges komme häufig vor, insbe- sondere wenn dringende Arbeiten zu erledigen seien. Da der Beklagte in der Fol- ge eine Drittfirma mit den Arbeiten habe beauftragen müssen, sei das Vorbringen der Klägerin nicht als widersprüchlich zu qualifizieren (Urk. 19 S. 3 Rz 8). Die Klägerin hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 ausgeführt, der Beklagte habe sich beklagt, dass er an der Klägerin nichts verdie- ne, und habe ihr persönlich am 2. Februar 2012 das Schreiben mit Datum 3. Februar 2012 und dem klaren Hinweis, dass er sie nicht mehr brauchen könne, übergeben (Urk. 11/2). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass auch bei Entlassung eines Arbeitnehmers der Arbeitgeber durchaus ein Interesse daran haben kann, dass der Arbeitnehmer noch dringliche Arbeiten erledigt (Urk. 19 S. 3 Rz 8). Im Übrigen könnte – wenn die Sachdarstellung der Klägerin zuträfe – genauso gut dem Beklagten vorgeworfen werden, er habe sich widersprüchlich verhalten, in- dem er der Klägerin gesagt habe, er brauche sie nicht mehr, sie dann aber trotz- dem noch bis Ende Woche beschäftigt habe. 2.2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klägerin wegen des An- spruchs auf Arbeitslosengeld an einer Kündigung interessiert gewesen sein könn- te (Urk. 20 S. 6 E. 5 lit. c). Dass die Klägerin in Deutschland kein Arbeitslosengeld beziehen kann, wenn sie eine zumutbare Tätigkeit ohne guten Grund aufgegeben hat und sie daher in diesem Fall ein Interesse an einer Kündigung hat, blieb un- bestritten. Die Klägerin deponierte diesbezüglich, dass dies aber keinesfalls ein Indiz für eine simulierte Kündigung sei, da ansonsten ein Arbeitgeber stets be- haupten könne, es liege keine Kündigung, sondern ein Aufhebungsvertrag vor. Ausserdem lägen keine Umstände vor, die eine äusserst starke Gewichtung der Interessenlage rechtfertigen würden (Urk. 19 S. 4 oben).
Die Motivationslage der Klägerin muss im Gesamtkontext gewürdigt werden. Für den Fall, dass die Klägerin tatsächlich nicht in der Schweiz weiterarbeiten und umgehend nach Deutschland zurückkehren wollte, müsste ihr Interesse am Erhalt eines Kündigungsschreibens zum Bezug von Arbeitslosengeld als relativ starkes Indiz dafür gewertet werden, dass sie – um ein Kündigungsschreiben zu erhalten – einem Aufhebungsvertrag zugestimmt hatte und das Kündigungsschreiben in der Folge nur pro forma ausgestellt worden war. Im anderen Fall, d.h. wenn die Klägerin in der Schweiz weiterarbeiten, der Beklagte sie aber nicht mehr weiterbeschäftigen wollte, ist nicht ersichtlich, wel- ches Interesse die Klägerin haben sollte, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen und sich zum Bezug von Arbeitslosengeld eine Pro-Forma-Kündigung ausstellen zu lassen. Auch wenn die Kündigung lediglich simuliert sein könnte, um nicht den An- spruch auf Arbeitslosengelder zu verlieren, spricht dies somit weder für die eine noch die andere Sachdarstellung der Parteien. 2.2.3. Für die Vorinstanz stand ausser Zweifel, dass die beiden SMS von der Klägerin stammten und authentisch seien. Sie würden für sich alleine keinen Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien belegen. Indessen mute es seltsam an, wenn die Klägerin am 1. Februar 2012 (d.h. am dritten Arbeitstag) dem Be- klagten mitteile, sie bräuchte kein Auto, und "nächste Woche müssen wir sehen." Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Behauptung des Beklagten, die Klä- gerin habe wieder nach Hause gehen wollen, weil es ihr hier in der Schweiz nicht gefallen habe, stimmig (Urk. 20 S. 6 f. lit. d). Die Klägerin bestritt auch im Berufungsverfahren, dass die beiden SMS von ihr stammen würden (Urk. 20 S. 4). Diese Bestreitung substantiierte sie nicht wei- ter, obwohl ihr die Vorinstanz das Mobiltelefon des Beklagten mit den betreffen- den SMS zur Stellungnahme vorlegen wollte. Die Klägerin begründete dies damit, dass die Aufforderung, sich das Mobiltelefon anzusehen und dazu Stellung zu nehmen, mit der Aufforderung vergleichbar sei, zu einem historischen Buch Stel- lung zu nehmen. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar und vermag daher
nicht zu überzeugen (Prot. I. S. 16 ff.). Vielmehr hätten zur substantiierten Bestrei- tung Ausführungen in der Art gehört, dass beispielsweise die Absendernummern der SMS nicht zu ihrem Mobiltelefon gehörten (insbesondere da der Beklagte ausdrücklich behauptet hatte, die SMS stammten von der Klägerin [Prot. I S. 15]) oder dass ihr Mobiltelefon von einer Drittperson behändigt worden sei. Der Kläge- rin ist zuzustimmen, dass SMS leicht verändert oder konstruiert werden können (Prot. I. S. 17). Sie legt aber nicht dar, inwiefern die SMS abgeändert oder kon- struiert sein sollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die SMS stammten von der Klägerin. Inhaltlich kann dem SMS vom 1. Februar 2012 entnommen werden, dass der Beklagte einstweilen noch kein Auto für die Beklagte kaufen solle, für die ak- tuelle Woche alles wie besprochen bleibe und über die nächste Woche noch ge- sprochen werden müsse (Prot. I. S. 16). Diese Aussage kann dahingehend ver- standen werden, dass der Beklagte noch kein Auto kaufen solle, weil die Gesuch- stellerin nicht mehr für ihn arbeiten und nach Hause zurückkehren wolle. Insofern kann das SMS durchaus als Indiz für ihren Rückkehrwillen gedeutet werden. Die- ser Schluss ist aber nicht absolut zwingend; es sind auch andere Gründe denk- bar, wieso kein Auto gekauft werden sollte bzw. über die nächste Woche noch gesprochen werden musste. 2.2.4. Die Vorinstanz wertete das Verhalten der Klägerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses als "wenig überzeugend". So habe sie nach eigenen An- gaben am 2. Februar 2012 ein Zugbillett gekauft und sei am 5. Februar 2012 nach D._____ gefahren; angeblich sei sowieso geplant gewesen, "regelmässig mindes- tens über das Wochenende nach Deutschland zu reisen." (act. 11/2). Die rasche Rückreise nach Deutschland sei ein Indiz dafür, dass die Klägerin nicht daran in- teressiert gewesen sei, längerfristig in der Schweiz zu arbeiten. So sei nicht ak- tenkundig, dass sie sich bei der schweizerischen Arbeitslosenversicherung an- gemeldet und in der Schweiz eine neue Arbeit gesucht habe. Ebenfalls auffallend sei die Tatsache, dass sich die Klägerin bereits im Februar 2012 bei der Bundes- agentur für Arbeit gemeldet habe (siehe act. 11/3), den Lohn dagegen erst mit Schreiben vom 23. April 2012 beim Beklagten habe geltend machen lassen
(act. 5). Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt habe die Klägerin dem Beklag- ten offenbar auch eine Gehaltsforderung per E-Mail gesandt (Prot. S. 9). Die Klä- gerin habe sich wie eine Arbeitslose verhalten, obwohl sie angeblich einen Lohn- anspruch gehabt habe (Urk. 20 S. 7 lit. e). Dagegen wandte die Klägerin zur Hauptsache ein, dass es nicht als unüblich gelten könne, dass eine zu Unrecht Entlassene nicht sofort rechtliche Schritte ein- leite, um ihren Lohn erhältlich zu machen, anstatt sich bei der Arbeitslosenversi- cherung anzumelden (Urk. 19 S. 4 f.). Dass ein Arbeitnehmer, welcher hauptsächlich um der Arbeit willen in die Schweiz gekommen ist, nach seiner Entlassung umgehend wieder in seine Hei- mat zurückkehrt, erscheint nicht ungewöhnlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht über eine eigene Wohnung in der Schweiz verfügte, son- dern zunächst beim Beklagten im Gästezimmer und danach in einer vom Beklag- ten zur Verfügung gestellten Unterkunft wohnte (Prot. I S. 8), sie mithin gar kein Logis in der Schweiz hatte, wo sie hätte bleiben können. Es erscheint fraglich, ob die Klägerin nach nur rund einer Woche Arbeitstätigkeit in der Schweiz und der vorangehenden Arbeitslosigkeit in Deutschland (Prot. I S. 8) überhaupt eine ge- nügende Beitragszeit aufweisen konnte, um Leistungen der schweizerischen Ar- beitslosenversicherung zu erhalten (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 AVIG). Schliesslich muss der Klägerin zugestimmt werden, dass zu Unrecht Entlassene sich häufig zunächst bei der Arbeitslosenversicherung anmelden und erst danach – unter Umständen auf Betreiben der Arbeitslosenversicherung – rechtliche Schritte einleiten. Ein solches Vorgehen ist in vielen Fällen gar unver- meidbar, da nicht genügend Mittel vorhanden sind, den Ausgang eines allfälligen Prozesses abzuwarten. 2.3. Im Ergebnis kann gestützt auf die Aktenlage nicht mit der erforderli- chen Sicherheit der Schluss gezogen werden, die Parteien hätten eine mündliche Aufhebungsvereinbarung geschlossen und die Kündigung sei nur vorgeschoben, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Sie hat daher die weiteren von den Parteien bezeichneten Beweismittel (Befragung der Klägerin, Prot. I S. 6; Zeugen, Prot. I
S. 10) zur Abklärung des strittigen Sachverhalts abzunehmen und danach neu zu entscheiden. IV. Kosten und Entschädigung 1. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das vor- liegende Berufungsverfahren ist somit kostenlos und die Gerichtsgebühr fällt aus- ser Ansatz. 2.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rück- weisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten der Vorinstanz überlassen. Anders vorzugehen ist, wenn besondere Gründe vorliegen (Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 104 N 11). 2.3. Der Beklagte hat sich vorliegend weder mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid identifiziert noch den Rückweisungsgrund gesetzt. Er ist daher in Anwen- dung von Art. 107 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 ZPO weder zur Bezahlung einer Partei- entschädigung zu verpflichten noch mit Gerichtskosten zu belegen. Diese Rechts- und Sachlage ist als spezieller Grund im unter E. IV. 2.1. hiervor dargelegten Sin- ne zu qualifizieren (Jenny, a.a.O, Art. 106 N 8 und Art. 107 N 22 ). Dementspre- chend kann der Beklagte nicht zur Ausrichtung einer Parteientschädigung ver- pflichtet werden. 2.4. Die Klägerin dringt mit ihrem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und mit ihrem eventualiter gestellten Rückweisungsantrag durch, sie obsiegt mithin. Da der Beklagte nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten ist (vgl. E. IV. 2.3. hiervor) und zur Ausrichtung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse die rechtliche Grundlage fehlt, kann der Klägerin dennoch keine Entschädigung zugesprochen werden (Jenny, a.a.O, Art. 107 N 26). 2.5. Da dem Beklagten kein erheblicher Aufwand erwachsen ist, kann oh- ne weitere Prüfung der Rechtslage auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet werden.
Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Andelfingen vom 20. März 2013 (Geschäfts-Nr.: AH120002) wird aufgehoben, und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht am Be- zirksgericht Andelfingen je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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