Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA140016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 24. Juni 2014
in Sachen
A._____,
Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ SA,
Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH Y._____,
betreffend Forderung / Zeugnisänderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 11. März 2014 (AN130035-L)
Erwägungen: 1. a) Die Klägerin ist die Ehefrau von C., dem Verwaltungsrats- präsidenten und Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Beklagten. Die Klägerin und C. leben seit Juni 2012 getrennt. Die Beklagte hatte der Klägerin am 21. Juni 2012 unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich per 30. September 2012 gekündigt. Am 3. Juli 2013 erhob die Klägerin beim Arbeits- gericht Zürich Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von sechs Monatslöhnen, d.h. Fr. 120'000.-- als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, sowie auf Ergänzung des Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Text. Mit Urteil vom 11. März 2014 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 28 = Urk. 31). b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2014, dem Ober- gericht überbracht am 20. Mai 2014, Berufung erhoben und stellt die Berufungs- anträge (Urk. 30 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. März 2014 aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Be- rufungsklägerin eine Entschädigung im Umfang von CHF 120'000.00 zu bezahlen. 2. Es sei Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. März 2014 aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, das Ar- beitszeugnis der Berufungsklägerin vom 30. September 2012 wie folgt zu ergänzen: "A._____ verfügt zudem über ein aussergewöhnlich fein-facettiertes Qualitätsverständnis. Diese qualitative Sensibilität zieht sich durch ihre Arbeit im Allgemeinen und kommt im Speziellen im Degustieren und in ihrem Geschmack zum Ausdruck. Ihre natürliche Empfindung für das Schöne äussert sich auch im Gespür für Trends." 3. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. März 2014 aufzuheben, und es seien die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4. Es sei Ziffer 4 aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklag- ten (zuzüglich MWSt)." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Klägerin hat den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 9'950.-- rechtzeitig bezahlt (Urk. 34, Urk. 39).
d) Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 stellte die Klägerin das Gesuch um Feststellung, dass die Berufungsfrist gewahrt worden sei, eventualiter um Wie- derherstellung der Berufungsfrist (Urk. 35). Die Beklagte nahm hierzu am 10. Mai 2014 Stellung (Urk. 40; der Klägerin zur Kenntnis zugestellt). e) Da sich die Berufung als verspätet erweist (siehe nachfolgende Erwä- gungen), kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin am 4. April 2014 zu- gestellt (Urk. 29/1; anerkannt in Urk. 35 S. 2). Die Frist zur Erhebung der Beru- fung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und lief demzufolge am 19. Mai 2014 ab (Art. 142, Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO; anerkannt in Urk. 35 S. 2). Sie wird einge- halten durch Einreichung der Berufung beim Obergericht oder durch Postaufgabe zu dessen Handen an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). b) Die Klägerin hat ihre Berufung am 19. Mai 2014 zuhanden der Vor- instanz zur Post gegeben, wo sie offenbar am Folgetag eingetroffen ist (Urk. 35 S. 3). Von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, hat die Klägerin ihre Beru- fung am 20. Mai 2014 dem Obergericht überbracht (Urk. 35 S. 3; Urk. 32). c) Die Berufung wurde damit innert Frist weder beim Obergericht einge- reicht noch zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben. Eine Art. 48 BGG (wonach die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht durch rechtzei- tige Einreichung bei der Vorinstanz gewahrt ist) entsprechende Bestimmung ist in der ZPO nicht enthalten. Art. 63 ZPO ist auf Rechtsmitteleingaben nicht anwend- bar (Entscheide der II. Zivilkammer vom 27. Januar 2012 = RU110057, und vom 26. Juni 2013 = PF139916, beide im Internet unter "Entscheide neue ZPO"). Die Berufungsfrist ist demnach versäumt. 3. a) Die Klägerin hat, wie erwähnt, am 23. Mai 2014 ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Berufung sei offensichtlich aus einem reinen Versehen bei der Erst- statt bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht worden; es sei nicht bewusst die unzuständi-
ge Instanz angerufen worden. Es liege kein oder höchstens ein leichtes Verschul- den vor, weshalb die Berufungsfrist gestützt auf Art. 148 ZPO wiederherzustellen sei (Urk. 35 S. 3 ff.). b) Auf Gesuch einer säumigen Partei kann das Gericht eine versäumte Frist wiederherstellen (eine Nachfrist gewähren), wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). c) Das Wiederherstellungsgesuch wurde innert 3 Tagen seit Entdeckung des Irrtums und damit fristgerecht gestellt (Art. 148 Abs. 2 ZPO). d) Wird eine Rechtsmitteleingabe absichtlich bei einer falschen Instanz eingereicht, kommt eine Fristwiederherstellung von vornherein nicht in Betracht (Entscheid der II. Zivilkammer vom 26. Juni 2013 = PF139916, im Internet unter "Entscheide neue ZPO"). Vorliegend ist jedoch offensichtlich, dass die Klägerin die Berufung irrtümlich bei der Vorinstanz statt – wie in der Rechtmittelbelehrung korrekt angegeben (Urk. 31 Disp.-Ziff. 6) – bei der beschliessenden Kammer ein- gereicht hat, hat sie doch ihre Berufungsschrift mit "Sehr geehrter Herr Oberge- richtspräsident" und "Sehr geehrte Damen und Herren Oberrichter" eingeleitet (Urk. 30 S. 1). Damit ist jedoch noch nichts entschieden; entscheidend ist, ob der Irrtum entschuldbar ist. Dies ist zu verneinen. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Zu den essentialen Pflichten eines Rechtsanwalts gehört, dass Rechtsschriften frist- und formgerecht – und damit auch am richtigen Ort (hier: bei der richtigen Instanz) – eingereicht werden. Ein Irrtum darüber stellt daher kein leichtes Ver- schulden dar (was auch der Faustregel entspricht, wonach "das darf nicht passie- ren" kein leichtes Verschulden mehr darstellt). Das Fristwiederherstellungsgesuch der Klägerin ist demgemäss abzuweisen. Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Auffassung (nur leichtes Verschulden und damit Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs) im Sinne von § 124 GOG zu Protokoll gegeben (Urk. 42). e) Nach dem Gesagten ist auf die Berufung der Klägerin zufolge Ver- spätung nicht einzutreten.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc