Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA140032-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Notz Urteil vom 5. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 22. September 2014 (AH130059-C)
Rechtsbegehren: (Urk. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 19'739.01 zuzüglich 5 % Zins über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Arbeitsgericht, vom 22. September 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'861.– zu bezahlen. 4. (Schri ftli che Mi ttei lung). 5. (Berufung).
Berufungsanträge des Klägers: (Urk. 37) "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 22.09.2014 (Geschäftsnummer: AH130059-C/U AT/ad) wird abgeändert.
Die Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger/Berufungs- kläger CHF 19.739,01 zzgl. 5%-Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Erwägungen: I. 1. Die Beklagte betreibt eine Personalvermittlung für Temporär- und D auerstel- len und untersteht dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG). Am 17. Mai 2013 schlossen die Parteien einen Rahmenarbeitsvertrag (Urk. 15). In Ergänzung dazu wurde gleichentags ein "Einsatzvertrag gem. Art. 319 OR und Art. 19 AVG" ge-
schlossen, worin die Einzelheiten des Temporäreinsatzes des Klägers geregelt wurden (Urk. 3/1). Vereinbart wurde, dass der Kläger bei der Einsatzfirma C._____ GmbH, ..., Arbeitsort i n ..., ...str. ..., als Plattenleger mit Einsatzbeginn am 21. Mai 2013 für maximal 3 Monate eingesetzt würde (Urk. 3/1). Am 23. Mai 2013, nach 2 1/2 Arbeitstagen, wurde dem Kläger seitens der C._____ GmbH mitgeteilt, "dass nunmehr für ihn keine Arbeit mehr vorhanden sei." Laut Kläger hat er gleichentags unverzügli ch telefonisch Kontakt mit der Beklagten aufge- nommen und um eine sofortige Neuvermittlung gebeten. Trotz wiederholter tele- fonischer Kontaktaufnahme sei jedoch keine weitere Arbeitsvermittlung erfolgt (Urk. 2 S. 2 f.). Gemäss der Beklagten sah sich die C._____ GmbH gezwungen, das Arbeitsverhältnis aufzukündigen, da der Kläger seine Arbeit nicht fachgerecht ausgeführt habe und sein Verhalten am Arbeitsplatz nicht korrekt gewesen sei. Die Beklagte habe am 23. Mai 2013 die Kündigung des Einsatzvertrages ausge- sprochen (Urk. 35 S. 2 f.). Unbestritten ist, dass der Einsatz bei der C._____ GmbH ordnungsgemäss bezahlt wurde (Urk. 3/2, Urk. 14 S. 4). Mit dem vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten den Lohn bis zum Ende (des bis 20. August 2013) befristeten Arbeitsverhältnisses, da er seine Arbeitsleistung immer wieder zur Verfügung gestellt habe, weshalb die Be- klagte i n Annahmeverzug im Sinne von Art. 324 OR geraten sei. 2. Die Klage über obiges Rechtsbegehren reichte der Kläger am 21. November 2013 beim Bezirksgericht Bülach (fortan Vori nstanz) ein. Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen. Der von den Par- teien anlässlich der Hauptverhand l ung vom 10. Juni 2014 geschlossene Vergleich wurde vom Kläger innert Frist widerrufen (Urk. 37; Urk. 38). Am 22. September 2014 erging das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 38). 3. Am 20. Oktober 2014 erhob der Kläger Berufung mit den obgenannten An- trägen (Urk. 37). Da sich die Berufung - wie zu zeigen sein wird - als offensi chtli ch unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
II. 1. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird; auch ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigen- den ersti nstanzli chen Entschei des zu verwei sen (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 318 N 54). 2. Die Vorinstanz wies die Klage ab, im Wesentlichen mit der folgenden Be- gründung: Beim Personalverleih als Dreiparteienverhältnis stelle der Arbeitgeber (Verleiher) den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis für bestimmte Zeit einem Einsatzbetrieb (Entleiher) zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Der Personalverleih umfasse die Leiharbeit, die Temporärarbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmenden an Einsatzbetriebe. Vorliegend hätten die Parteien am 17. Mai 2013 einen "Rahmenarbeitsvertrag" geschlossen. Gemäss dessen Art. 1 gelte der Vertrag für sämtli che Ei nsätze des temporären Mitarbeiters und laut Art. 3 biete der Arbeitgeber dem temporären Mitarbeiter Arbeitsmöglichkeiten bei Dritten an, wobei das Arbeitsverhältnis ausschliesslich zwischen dem temporären Mitarbeiter und dem Arbeitgeber bestehe. In Ergänzung zum Rahmenarbeitsvertrag hätten die Parteien am 17. Mai 2013 einen "Einsatzvertrag gem. Art. 319 OR und Art. 19 AVG" geschlossen, worin die Einzelheiten des Einsatzes des Klägers bei der C._____ GmbH geregelt seien. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei als Temporärarbeitsvertrag gemäss Art. 27 Abs. 2 AVV zu qualifizieren (Urk. 38 S. 5 ff.). Beim Temporärarbeitsvertrag bestehe keine Verpflichtung zur Annahme oder zum Anbieten eines Arbeitseinsatzes und folglich auch keine vom jeweiligen Arbeits- einsatz losgelöste Lohnfortzahlungspflicht. Eine Lohnfortzahlungspflicht beim Temporärarbeitsvertrag aufgrund von Annahmeverzug des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR könne nur dann vorliegen, wenn neben dem Rahmenvertrag auch ein Einsatzvertrag geschlossen worden sei, mithin ein Arbeitsverhältnis vor-
liege. Zusätzlich müssten die Voraussetzungen von Art. 324 OR erfüllt sein, müs- se der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft erfolglos angeboten haben und dürfe keine Vertragsauflösung erfolgt sein (Urk. 38 S. 7). Die Vorinstanz fährt fort, aus dem Rahmenarbeitsvertrag vom 17. Mai 2013 lasse sich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung ableiten, was der Kläger schliesslich selbst auch anerkannt habe. Der Kläger stelle sich indessen auf den Standpunkt, dass sich sein Anspruch aus dem Einsatzvertrag betreffend den Temporäreinsatz bei der C._____ GmbH ergebe, da dieser Vertrag weder mündlich noch schriftlich gekündigt worden sei. Der Einsatzvertrag sei auf maximal drei Monate befristet gewesen und habe eine Kündigungsfrist von zwei Tagen vorgesehen. Der mit ei- ner Kündigungsmöglichkeit kombinierte befristete Vertrag habe somit zulässiger- weise von beiden Parteien vor Ablauf der vereinbarten Maximaldauer gekündigt werden können. Die Beklagte bringe denn auch vor, der Einsatzvertrag sei von der C._____ GmbH aufgrund schlechter Arbeitsleistung des Klägers am 23. Mai 2013 aufgekündigt worden, was die Beklagte mit der begründeten Kündigungsbe- stätigung der C._____ GmbH gegenüber der Beklagten vom 17. Juli 2013 und Fo- tografien der ausgeführten Arbeiten belege. Demgegenüber mache der Kläger geltend, die C._____ GmbH habe den Vertrag gar nicht kündigen können, da die- se in keinem Vertragsverhältnis zu ihm gestanden sei. Dem sei grundsätzlich zu- zustimmen. Indessen gehe aus den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien hervor, dass sich der Kläger nach seiner Wegweisung seitens der C._____ GmbH unverzüglich zum Geschäftsführer der Beklagten begeben habe. Anlässlich die- ses Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten sei eine mündliche Kündigung des Einsatzvertrages vom 17. Mai 2013 erfolgt. Der Kläger bestreite dies mit dem Hinweis, in Deutschland habe er gestützt auf eine mündlich ausgesprochene Kündigung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung, was unbehelflich sei. Der Kläger räume denn auch ein, man habe ihm sei- tens der Beklagten gesagt, er könne nach Hause gehen, da es im Moment keine Arbeit gebe. Unter den gegebenen Umständen habe der Kläger das vernünftiger- weise nur als Beendigung seines Einsatzes bei der C._____ GmbH, mithin als Kündigung des Einsatzvertrages verstehen können (Urk. 38 S. 7 ff.).
In einem Schreiben an die Beklagte vom 20. Juni 2013, so die Vorinstanz ergän- zend, rüge der Kläger, dass er nach seinem Kurzeinsatz bei der C._____ GmbH kei nen "Folgeeinsatz" zugewiesen erhalten habe, obwohl er mehrmals telefonisch um eine "neue Vermittlung" gebeten und sich für "neue Einsätze" zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger sei somit selbst davon ausgegangen, dass sein Arbeits- einsatz bei der C._____ GmbH beendet worden sei. Dementsprechend habe er auch nicht gefordert, wieder im Einsatzbetrieb C._____ GmbH arbeiten zu kön- nen, vielmehr habe der Kläger von der Beklagten die Vermittlung an einen ande- ren, neuen Einsatzbetrieb verlangt. Dass der Kläger an seiner Forderung nach Arbeitsververmittlung durch die Beklagte festhalte, obwohl ihm deren Geschäfts- führer ausdrücklich mitgeteilt habe, er habe sich selbst um Arbeit zu bemühen, sei unbegreiflich. Ei ne Verpfli chtung zur Vermi ttlung an ei nen neuen Ei nsatzbetrieb habe sich weder aus dem Einsatzvertrag vom 17. Mai 2013, noch aus dem Rah- menarbeitsvertrag vom 17. Mai 2013 ergeben. Der geltend gemachte Anspruch auf Lohnfortzahlung aufgrund des Annahmeverzugs der Beklagten ergebe sich weder aus dem Rahmenarbeitsvertrag, noch aus dem Einsatzvertrag, da der Klä- ger einerseits nicht dargelegt habe, inwiefern er der C._____ GmbH gegenüber seine Arbeitsleistung angeboten habe, und andrerseits die Beklagte den Vertrag mündlich gekündigt habe (Urk. 38 S. 9 ff.). 3. In der Berufung hält der Kläger daran fest, dass der geltend gemachte An- spruch aus dem "Zeitarbeitsverhältnis" aufgrund des Annahmeverzuges der Be- klagten im Sinne von Art. 324 OR begründet sei (Urk. 37 S. 2). Das Rechtsver- hältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer unterstehe als Arbeitsverhältnis Art. 319 ff. OR. Richtig sei, dass zwischen dem Einsatzbetrieb und dem Arbeit- nehmer kein Vertragsschluss stattfinde. Richtig sei auch, dass beim Verleiher als Arbeitgeber der Anspruch auf die Arbeitsleistung, die Lohnfortzahlungspflicht so- wie das Kündigungsrecht verbleibe. Unerklärlich sei, aus welchen Gründen die Vori nstanz zur Auffassung gelange, er, der Kläger hätte darlegen müssen, inwie- fern er der C._____ GmbH gegenüber seine Arbeitsleistung angeboten habe. Da zwi schen i hm und der C._____ GmbH kein Vertragsverhältnis bestehe, müsse er seine Arbeitsleistung gegenüber der C._____ GmbH auch nicht anbieten. Nach- dem i hm seitens der C._____ GmbH mitgeteilt worden sei, dass nunmehr keine
Arbeit mehr zur Verfügung stehe, habe er sich umgehend an die Beklagte ge- wandt und diese habe unverzüglich eine Weitervermittlung versprochen. Eine "Neuvermittlung" hätte selbstverständlich auch bei der C._____ GmbH stattfinden können (Urk. 37 S. 7 f.). Eine Lohnfortzahlungspflicht beim Temporärarbeitsvertrag aufgrund des Annah- meverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR bestehe dann, so der Klä- ger weiter, wenn neben dem Rahmenarbeitsvertrag auch ein Einsatzvertrag ge- schlossen werde, mit dem ein Arbeitsverhältnis vorliege. Weder der Rahmenar- beitsvertrag noch der Einsatzvertrag seien seitens der Beklagten gekündigt wor- den. Die Aussage der C._____ GmbH i hm gegenüber, dass derzeit für ihn keine Arbeit mehr vorhanden sei, stelle keine Kündigung dar. Abgesehen davon, habe zwi schen der C._____ GmbH und i hm kein Vertragsverhältnis bestanden, sodass diese den Vertrag weder schriftlich noch mündlich habe kündigen können. Für die mündli che oder schri ftli che Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei die Beklagte beweispflichtig, doch habe die Vori nstanz keine Beweise abgenommen, obwohl er die Kündigung ausdrücklich bestritten habe. Der Hinweis, dass derzeit keine Ar- beit beim Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vorhanden sei, sei der "Klassiker" des Annahmeverzugs. Auch in der weiteren Begründung gehe die Vorinstanz davon aus, dass i hm zweifellos die erfolgte Kündigung des Einsatzvertrages bekannt gewesen sei, was insbesondere aus seinem Schreiben an die Beklagte vom 20. Juni 2013 hervorgehe. Er sei gerade nicht davon ausgegangen, dass sein Ar- beitseinsatz bei der C._____ GmbH beendet worden sei. Bezüglich des fraglichen Schreibens sei es ihm darum gegangen, seine weitere Arbeitsleistung anzubieten und auch weiterhin vertragsordnungsgemäss für die Beklagte tätig zu sein (Urk. 37 S. 8 ff.). 4. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte hat i hren Si tz i n .... Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Vorinstanz ist örtlich zuständig (Art. 19 Ziff. 1 LugÜ; Art. 34 ZPO). Auf den Ar- beitsvertrag ist schweizerisches Recht anwendbar (Art. 121 Abs. 1 IPRG). Eine Rechtswahl zugunsten des Klägers als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 121 Abs. 3 IPRG wurde nicht geschlossen.
haben, und er besteht darauf, dass ihm nur gesagt wurde "ich könne nach Hause gehen, da es im Moment keine Arbeit gebe" (Prot. I. S. 18). 7. Ei ne Kündi gung i st ei ne einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach Schweizer Recht kann ein Arbeitsverhältnis - abweichende Vereinbarungen vorbehalten - formlos gekündigt werden. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 335 OR). Die Kündigung hat dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Klarheit zu genügen. So genügten die Zustellung eines Protokollauszuges und die Erklärung, es würden neue Verträge erstellt, diesen Anforderungen nicht (KGer AR in JAR 1999 S. 220). Gleich verhielt es sich mit dem Äussern von blossen Kündigungsabsichten (AppG BS in JAR 1994 S. 200), ja selbst die Aussage «jetzt muss ich Sie entlas- sen» genügte nicht (KGer NW in NW 1993-96 S. 90; vgl. zum Ganzen: Streiff von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 335 N 2 m.w.H.). Eine unmissverständliche Willens- kundgabe verlangt das Bundesgericht in besonderem Masse für die Annahme ei- ner fri stlosen Kündi gung (BGer 4A_37/2010 vom 13.4.2010 E. 4.2). 8. Die Kündigungsbestätigung vom 24. Mai 2013 ist klar und eindeutig abge- fasst (Urk. 36/1). Ind es liegt kein Beleg dafür in den Akten, dass dieses Schreiben dem Kläger tatsächlich zugegangen ist. Da der Kläger den Empfang bestreitet, kann darauf nicht abgestellt werden. Zu prüfen bleibt somit die - unbestrittene - Äusserung, der Kläger könne nach Hause gehen, da es im Moment keine Ar beit gebe. 9. Unter Verweis auf die unter Ziff. 7 angeführte Praxis betreffend das Erfor- dernis von Eindeutigkeit und Klarheit kann die fragliche Wegweisung für sich al- lein betrachtet wohl kaum als Kündi gung gedeutet werden. Die Vorinstanz hat al- lerdings eingehend dargelegt, dass der Kläger - obwohl er die vom Geschäftsfüh- rer der Beklagten ausgesprochene Kündigung bestreitet - zweifellos um die er- fol gte Kündigung des Einsatzvertrages gewusst habe, was aus seinem Schreiben an die Beklagte vom 20. Juni 2013 (Urk. 3/2) hervorgehe. In diesem rüge er näm- lich, dass die Beklagte ihm nach seinem Kurzeinsatz bei der C._____ GmbH kei- nen "Folgeeinsatz" zugewiesen habe, obwohl er mehrmals telefonisch um eine "neue Vermittlung" gebeten und sich für "neue Einsätze" zur Verfügung gestellt
habe. Die Arbeitszeit bei der C._____ GmbH sei ihm ordnungsgemäss bezahlt worden, er fordere nun aber "weitere Lohnzahlungen" ein, die ihm vertraglich zu- stehen würden (Urk. 38 S. 9). Der Argumentation der Vorinstanz ist zu folgen. So führte der Kläger an der Hauptverhandlung unter anderem aus, dass er sich stän- dig bei der Beklagten gemeldet habe, wie es mit Arbeit aussehe. "Mir wurde im- mer zugeredet, dass man etwas finden würde." (Prot. I. S. 18). Ob der Kläger am 23. Mai 2013 von der C._____ GmbH zur Beklagten geschickt wurde, oder ob er freiwillig hingegangen ist (Prot. I S. 18), ändert nichts an der vorinstanzli che n Auf- fassung, wonach der Kläger selbst davon ausging, dass sein Arbeitseinsatz bei der C._____ GmbH beendet worden war. Mit diesen entscheidrelevanten Erwä- gungen setzt sich denn der Kläger in der Berufung nicht substantiiert ausei nan- der. Der Einwand in der Berufung, eine "Neuvermittlung" hätte selbstverständlich auch bei der C._____ GmbH stattfinden können (Urk. 37 S. 8), i st ei ne neue und unter novenrechtlichen Gesichtspunkten unzulässige Behauptung (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei gerade nicht davon ausgegangen, dass sein Arbeitseinsatz bei der C._____ GmbH beendet worden sei (Urk. 37 S. 10), widerspricht er sowohl seinen Angaben in der Klage- begründung, wo ausgeführt wurde "Seitens der Beklagten wurde ihm [Kläger] mitgeteilt, dass man ihn so schnell wie möglich weitervermitteln werde und man sich zeitnah wieder melden würde." (Prot. I S. 7), als auch denjenigen im Schrei- ben vom 20. Juni 2013, wo er erstens von einem "Folgeeinsatz", also einem neu- en Einsatz, spricht und zweitens Folgendes festhält: "Auch wenn D u kei ne Ei nsät- ze für mi ch hast, möchte und brauche i ch trotzdem mei nen Grundlohn für den von uns beiden geschlossenen Zeitvertrag" (Urk. 3/2). Der Kläger hat denn für die umstrittene Frage der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausser seiner "Partei- vernehmung" und dem erwähnten Schreiben vom 20. Juni 2013 (Urk. 3/2) auch keine weiteren Beweismittel angeboten (Urk. 2 S. 3). Nach dem Gesagten ist die rechtli che Würdi gung der Vorinstanz, welche ni cht nur aufgrund der Parteiaussa- gen, sondern auch aufgrund der im Recht liegenden Urkunden erfolgte, zu bestä- tigen. Es ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Einsatzvertrag für die C._____ GmbH am 23. Mai 2013 rechtsgültig gekündigt wurde.
Besteht zwi schen der Beklagten als Personalverleiher und dem Kläger als Arbeitnehmer nur ein Rahmenvertrag, kommt der Personalverleiher bei ausblei- bender Vermittlung eines Einsatzes nicht in Annahmeverzug im Sinne von Art. 324 OR, denn bi s zum Abschluss eines separaten Einsatzvertrages liegt noch kein Arbeitsverhältnis vor (Rehbinder, BK-Kommentar, Art. 324 N 12). 11. Da der Einsatzvertrag für die C._____ GmbH gekündigt wurde, besteht nach dem 23. Mai 2013 mit der Beklagten mangels Eingehung eines neuen Ei nsatzver- trages kei n Arbeitsverhältnis unter den im Rahmenarbeitsvertrag genannten Be- dingungen. Da es an einem Arbeitsverhältnis fehlt, i st ei n Anspruch aus Annah- meverzug nicht begründet. 12. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet, und der angefochtene Entscheid ist (einschliesslich Kosten- und Entschädi gungs- regelung) zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. 1. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 2. Die Beklagte hatte sich zur Sache ni cht zu vernehmen, weshalb i hr kein ent- schädi gungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 4. Es werden für das Berufungsverfa hre n keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 37, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'739.01. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Präsidentin:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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