Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA140033-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 19. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Pfäffikon vom 18. September 2014 (AH140007-H)
Rechtsbegehren: "– des Klägers (act. 1, sinngemäss) 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'420.45 zzgl. Zins zu 10% seit dem 27. November 2013 an Bruttolohn für den 5. und 6. Dezember 2013 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'083.15 zzgl. Zins zu 10% seit dem 27. November 2013 an Ferienentschädigung zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 708.60 zzgl. Zins zu 10% seit dem 27. November 2013 an Spesenersatz für den 27. November 2013 so- wie den 5. und 6. Dezember 2013 zu bezahlen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 251.40 zzgl. Zins zu 10% seit dem 27. November 2013 an Spesenersatz für die Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2014 zu bezahlen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 71.– zzgl. Zins zu 10% seit dem 27. November 2013 an Betreibungskosten zu bezahlen. 6. Es sei die Beklagte zu verpflichten dem Kläger Fr. 918.95 an Spesen für den 25. und 30. Juni 2014 sowie den 1. und 10. Juli 2014 zu bezahlen. 7. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Angaben ihrer Unfallversi- cherung bekannt zu geben. 8. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8'834.– zzgl. Zins zu 10% seit dem 27. November 2013 an Lohn für 6 Wochen zu bezahlen. 9. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 5'300.– zzgl. Zins zu 10% seit dem 27. November 2013 an Lohn für die Zeitspanne innert der Kündi- gungsfrist von 1 Monat zu bezahlen. – der Beklagten (Prot. S. 20+22 i.V.m. act. 21/1) 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Kläger für die am 5. und 6. Dezember 2013 geleisteten Probearbeitstage mit insgesamt Fr. 326.03 zu entschädigen und die Klage im Mehrbetrag abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers."
Urteil des Arbeitsgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. September 2014: (Urk. 37 S. 24 f.) "1. Der Prozess wird als durch Klagerückzug im Umfang von Fr. 14'134.– (Rechtsbegehren Ziff. 8 und 9) erledigt abgeschrieben.
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 36 sinngemäss):
Die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen.
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. September 2014 entschied die Vorinstanz über die vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan Beklagte) am 23. Juli 2013 unter Beilage der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes der Gemeinde C._____ vom 21. Juni 2014 ange- hobene Klage wie vorangehend ausgeführt (Urk. 1; Urk. 3; Urk. 37 S. 24 f.).
1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. November 2014 (Da- tum Poststempel 23. November 2014, eingegangen am 24. November 2014) frist- gerecht ein Rechtsmittel mit vorgenanntem Antrag (Urk. 36). 1.3 Die Vorinstanz belehrte als Rechtsmittel die Revision und Beschwerde (vgl. Urk. 37 S. 24 Dispositivziffer 6 und 7). Der Kläger begehrt in seiner Eingabe erneut die gesamte Forderung in der Höhe von Fr. 18'587.56. Damit aber liegt der Streitwert über Fr. 10'000.–, weshalb das Rechtsmittel als Berufung entgegen zu nehmen i st. 2.1 Mit Datum 26. November 2014 reichte der Kläger eine weitere Eingabe mit Beilagen ein (Urk. 41-42/1-3). Des Weiteren leitete die Vorinstanz am 9. Dezember 2014 das bei ihr am 8. Dezember 2014 eingegangene Schreiben des Klägers vom 2. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben) weiter (Urk. 43-44). Da die Rechtsmittelfrist am 3. Dezember 2014 abgelaufen ist, sind diese Eingaben rechtzeitig innert laufender Rechtsmittelfrist erfolgt und si nd dem- entsprechend zu berücksichtigen. Des Weiteren ging am 12. Januar 2015 eine von der Vorinstanz weitergeleitete weitere Eingabe des Klägers vom 5. Januar 2015 ein (Urk. 47; Urk. 48). Da die Rechtsmittelfrist – wie erwähnt – zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, und es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 311 ZPO in Verbin- dung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO), ist diese Eingabe infolge Verspätung nicht mehr zu berücksi chti gen. 2.2 Mit Schreiben vom 27. November 2014 stellte die Beklagte ein Gesuch um Zusprechung ei ner Si cherhei t für di e Parteientschädigung (Urk. 39). 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Kläger anlässlich der Hauptverhand- lung vom 18. September 2014 hi nsi chtli ch sei ner Forderung gemäss Ziffer 8 und 9 in der Höhe von Fr. 8'834.– und Fr. 5'300.– ausgeführt habe, dass er diese nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber deren Unfallversicherung gel- tend machen wolle, indes fehlten ihm die Angaben der Versicherung. Damit habe er anlässlich der Hauptverhandlung klar gestellt, dass er die Beklagte nicht für die beiden Forderungen über insgesamt Fr. 14'134.– belange. Die Beschränkung der
Klage sei jederzeit zulässig und stelle einen Teilrückzug dar, weshalb das Verfah- ren diesbezüglich abzuschreiben sei (Urk. 37 S. 4). Sodann belehrte die Vor- instanz diesbezüglich das Rechtsmittel der Revision (Urk. 37 S. 24 Dispositivziffer 6). 3.2 Das Bundesgericht erwog in BGE 139 III 133 das Folgende: Ein Ver- gleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibe das Verfahren ab (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbeschluss i m Si nne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handle es sich um ei- nen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher (bzw. der Klagerückzug) den Prozess unmittelbar beende. Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mi thi n kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefoch- ten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hi nwei s auf Art. 110 ZPO). Damit sei die Revision primäres und aus- schliessliches Rechtsmittel (E rw . 1.1 bis 1.3 m.w.H.). 3.3 Dementsprechend aber war die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zutreffend und der Kläger hat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hi nsi chtli ch sei ner Rückzugserklärung für den Betrag von Fr. 14'134.– die Revisi- on zu ergreifen, macht er doch geltend, er sei anlässlich der Hauptverhandlung falsch verstanden worden und fordere den gesamten Betrag (Urk. 36 S. 2). Ge- mäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entde- ckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) – vorliegend somit beim Arbeitsgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon –, ei nzurei chen. Hierauf hatte ihn die Vorinstanz auch noch zusätzli ch mi t Schrei- ben vom 14. November 2014 hingewiesen (Urk. 33). Entsprechend erweist sich
die Berufung diesbezüglich als offensichtlich unzulässig; es ist ni cht darauf ei nzu- treten. 4.1 In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsächli che, sondern auch ei ne recht- liche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit den Ent- scheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entschei d ni cht von si ch aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38). Sodann können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn si e trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unechte Noven können daher grundsätz- lich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxi me ni cht be- achtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vor- zubri ngen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte No- ven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. 4.2 Die Berufungsbegründung des Klägers vermag den Anforderung an ei- ne Berufungsbegründung mehrheitlich nicht zu genügen. So setzt sich der Kläger
nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern begnügt sich mit pauschalen Vorwürfen, wonach ihn der Gerichtspräsident falsch verstanden habe und es ihm darum gehe, alle seine Forderungen und Folgekosten zu fordern so- wie das, was ihm vom Gericht zustehe. Seit zwölf Monaten warte er auf sein Ge- halt. Weiter seien diverse Arztrechnungen nicht bezahlt worden. Es sei en noch weitere Klagen "i m Anzug" (U rk. 36 S. 2; Urk. 41 S. 1 f.). Inwiefern die Aussagen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, legt er jedoch nicht dar. Damit aber vermag die Berufungsschrift des Klägers den Anforderungen an eine Berufungsbegrün- dung ni cht zu genügen. Entsprechend i st auf di ese ni cht ei nzutreten. 4.3 Hinsichtlich der mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 gegenüber der Vorinstanz geltend gemachten Forderungen bleibt darauf hinzuweisen, dass die- se ebenso wenig begründet bzw. zulässi g sind: Es handelt sich dabei – für die Zeit vor Urteilsfällung am 18. September 2014 – um neue Behauptungen, welche nach dem unter Ziffer 4.1 Ausgeführten unzulässig und damit vorliegend unbe- achtli ch si nd, da der Kläger diese bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Bei den weiteren Anträgen handelt es sich sodann ni cht um Noven, welche das vorliegende Verfahren betreffen, sondern um eine andere, in einem weiteren Ver- fahren vor Vorinstanz geltend gemachte Forderung. Diese aber ist i n jenem Ver- fahren vorzubringen. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu. 4.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Entspre- chend sind für das Berufungsverfa hre n keine Kosten zu erheben. 5.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Entsprechend aber erübrigt es sich, über den Antrag auf Zusprechung ei ner Si cherhei tslei stung zu entschei den. Dem Kläger ist infolge Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (so geltend gemacht in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2014, Urk. 44 S. 2 f.).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 39 und einer Kopie von Urk. 40; an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 36 sowie je einer Kopie der Urk. 41, Urk. 42/1-3 und Urk. 44-46, sowie an das Arbeitsgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vori nstanz zurück. 5. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'587.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Januar 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: mc