Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150004-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Urteil vom 15. Dezember 2015
i n Sachen
Erbin des † A., nämli ch: B., Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
C._____ AG, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. rer. publ. et lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Dezember 2014 (AN120057-L)
Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'020'402.– zuzüglich Zins von 5% seit 01. September 2008 zu bezahlen 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten"
Widerklagebegehren:
" [...] 3. Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten der Beklagten und Widerklägerin einen Betrag von CHF 280'850.45 nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2008 zu bezahlen, abzüglich des Betrags, um den sich diese Forderung infolge Verrechnung mit fälligen Gegenforderungen des Klägers, die Gegenstand des Kla- gebegehrens Nr. 1 bilden, reduziert. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten."
Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet, der Beklagten und Widerklägeri n Fr. 80'425.20 zuzügli ch 5% Zins seit dem 5. November 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 34'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden zu 84.6% dem Kläger und Widerbeklagten sowie zu 15,4% der Beklagten und Widerklägerin auferlegt. Sie werden je aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Die ni cht bean-
spruchten Teile der geleisteten Kostenvorschüsse werden den Parteien zu- rückerstattet. 5. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Wider- klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 33'330.– zu bezahlen. 6. (Mi ttei lung) 7. (Berufung)
Berufungsanträge: In der Hauptberufung
des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 76): "1. Es seien die Ziffern 1. und 2. sowie 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzu- heben.
Es sei die Berufungsbeklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 784'292.60.- zzgl. Zins von 5% seit 1. September 2008 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der Beru- fungsbeklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 81): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Eventualiter : Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sach- verhaltes und Neuentscheidung zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzügli ch 8% MWST)."
In der Anschlussberuf ung
der Beklagten und Anschlussberufungsklägeri n (Urk. 81) : "1. Es seien die Ziffern 2, 4 und 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abtei- lung, vom 15. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. AN120057) aufzuheben.
Es sei die Widerklage vollumfänglich gutzuheissen.
Eventualiter : Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sach- verhaltes und Neuentscheidung zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzügli ch 8% MWST)."
des Klägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 86) :
"1. Es sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen: A Prozessgeschichte 1. Am 31. Oktober 2012 machte †A._____ als Kläger die vorliegende Klage mit der Klagebewilligung und einer schriftlichen Klagebegründung beim Arbeitsgericht Zürich rechtshängig. Mit der Klageantwort vom 11. März 2013 erhob die Beklagte Widerklage. Das Verfahren wurde anschliessend schriftlich im ordentlichen Ver- fahren durchgeführt. Nach einem doppelten Schriftenwechsel und je einer weite- ren Stellungnahme zur Haupt- und Widerklage verzichteten die Parteien am 3. bzw. 7. November 2014 auf die Durchführung einer Hauptverhand l ung mi t münd- lichen Parteivorträgen. Am 15. Dezember 2014 erliess die Vorinstanz das Urteil, mit welchem sie die Hauptklageforderung im Teilbetrag von Fr. 60'000.- und die Widerklageforderung im Teilbetrag von Fr. 140'425.20 guthiess, was im Ergebnis zur Abweisung der Hauptklage und zur teilweisen Gutheissung der Widerklage im Betrag von Fr. 80'425.20 führte. 2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger und Widerbeklagte †A._____ am 5. Feb- ruar 2015 rechtzeitig mit schriftlicher Begründung Berufung und leistete am 20.
Februar 2015 den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss von Fr. 28'000.-- (Urk. 76, Urk. 79). Mit der schriftlichen Berufungsantwort vom 10. April 2015 er- hob die Beklagte und Widerklägeri n Anschlussberuf ung und leistete am 27. April 2015 den ihr für die Anschlussberufung auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 12'750.- (Urk. 81, Urk. 84). Die Anschlussberufungsantwort wurde rechtzeitig am 1. Juni 2015 erstattet und der Beklagten und Widerklägeri n am 25. Juni 2015 zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 86, Prot. S. 7). Der vormalige Kläger A._____ ist am tt.mm.2015 verstorben. An seiner Stelle ist seine Erbin B._____ in den Prozess eingetreten (Urk. 102). Der vormalige Kläger hat seinen Rechtsvertreter über seinen Tod hinaus mandatiert (Urk. 2). Die am 1. Juni 2015 zur Post gebrachte Anschlussberufungsantwort beruht erkennbarer- massen noch auf einer persönlichen Instruktion des vormaligen Klägers, und die Einreichung dieser Rechtsschrift zwecks Fristwahrung muss daher als von dieser Vollmacht noch umfasst gelten (vgl. dazu etwa BSK OR I - T. Pietruszak, Art. 405 N 9, 14). Die Rechtsschrift ist gültig und zufolge der auf den Todeszeitpunkt erfol- genden Rechtsnachfolge der Erbin fehlte es auf Seite der Klägerschaft ni e an ei- nem Rechtssubjekt. Auf Ersuchen der Beklagten wurde ihr am 2. November 2015 Frist zu einer allfälligen Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort angesetzt, welche sie mit Eingabe vom 23. November 2015 wahrnahm und welche Eingabe der Rechtsnachfolgerin des Klägers am 26. November 2015 zugestellt wurde (Urk. 104+105).
B Sachverhalt 1. †A._____, der Rechtsvorgänger der Hauptberufungsklägeri n (nachfolgend vormaliger Kläger), war seit 1. Juli 1999 bei der Beklagten, Widerklägeri n und An- schlussberufungsklägeri n (nachfolgend Beklagte) tätig, seit 1. Januar 2007 als Subdepartment Head "EAM International". EAM (External Asset Managers) si nd natürliche oder juristische Personen im In- und Ausland, die für Dritte als Vermö- gensverwalter oder Anlageberater tätig sind, indem sie fremde Vermögenswerte
anlegen oder übertragen oder hierzu Unterstützung leisten. Die Beklagte stellt den EAM gewisse D i enstlei stungen zur Verfügung und verbucht di e Kundenver- mögen. Der Kunde hat ein auf ihn lautendes Konto/Depot bei der Beklagten und der EAM hat dafür eine beschränkte Vollmacht. Departement Head der für die EAM bei der Beklagten zuständigen Abteilung war in den hier interessierenden Jahren 2007/2008 D._____ und als solcher direkter Vorgesetzter des vormaligen Klägers. Dem vormaligen Kläger wi ederum unter- stellt waren u.a. E., Teamleiter im Sektor EAM Lateinamerika, und der Mit- arbeiter F.. Im zweiten Halbjahr 2007 ergab sich die Akquisitionsmöglichkeit für einen neuen EAM in Santiago de Chile. Es stand eine Übernahme der dortigen Repräsentanz der G._____ (nachfolgend G.) durch die H. (nachfolgend H.) an. Die massgeblichen Vermögensverwalter der Repräsentanz, I. und J._____ (nachfolgend I& J), nutzten diese Gelegenheit, um sich - unter möglichst weitgehender "Mi tnahme" i hrer Kunden - selbständig zu machen, und gründeten noch während ihrer Anstellung bei der G._____ am 10. Oktober 2007 die Firma "K.", unter der sie ihre selbständige Tätigkeit künfti g betreiben wollten. I& J und die Beklagte einigten sich im Oktober 2007 darüber, dass K. als EAM für die Beklagte tätig werden solle. Die Zusammenarbeit wurde am 24. Oktober 2007 anlässlich eines Besuchs des vormaligen Klägers und von E._____ bei I& J in den Räumen der G._____ in Santiago mündlich besiegelt und ebenda den Mi t- arbeitern der G._____ kommuniziert, die den Wechsel zu K._____ offenbar mehr- hei tli ch auch nachvollzi e hen wollten. Der EAM-Vertrag wurde seitens der Beklag- ten am 17. Dezember 2007, rückdatiert auf den 12. Dezember 2007, unterzeich- net; K._____ unterzei chnete den Vertrag ohne Datierung ca. am 6. März 2008. I& J schieden Anfang April 2008 mit sofortiger Wirkung bei der G._____ bzw. H._____ aus und K._____ wurde ab dann operativ tätig. Bereits anlässlich des Besuchs des vormaligen Klägers und von E._____ vom 24. Oktober 2007 in den Räumen der G._____ drängten I& J auf eine Schulung der absprungwilligen G._____-Mitarbeiter durch die Beklagte, insbesondere auch be-
züglich der Kontoeröffnungsformalitäten. Zu diesem Zweck wurde F._____ nach Chile entsandt, wo er zwischen dem 4. und 12. Dezember 2007 in den Räumen der G._____ Mitarbeiter schulte. Er nahm in dieser Zeit ebenda auch persönlich die Identifikation von Kunden im Hinblick auf deren Wechsel zum künfti gen EAM- Partner der Beklagten u.a. auf folgende Weise vor: Die Kunden waren von I& J je- weils zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden; dem im Nebenzimmer anwesenden F._____ wurden währendem deren Pässe bzw. Passkopien vorge- legt und er identifizierte dann die erschienenen Kunden durch eine Glasscheibe hi ndurch aufgrund dieser Pässe, ohne direkten persönlichen Kontakt. Im Januar 2008 trafen bei der Beklagten mehr als 100 Kontoeröffnungsformulare bzw. - anträge aus Chile ein. Zwischen dem 25. Februar und 7. März 2008 weilte F._____ im Auftrag der Beklagten erneut in Chile, wo er weitere Kundenidentifika- tionen vornahm, allerdings nicht mehr in den Räumen der G., sondern im direkten persönlichen Kontakt mit den Kunden der G. und mögli chen künfti- gen Kunden des EAM-Desk der Beklagten. Am 15. Februar 2008 trafen die ersten Kundengelder aus Chile bei der Beklagten ei n. Bis Mitte April 2008 wurden bei der Beklagten von Neukunden aus Chile 120 Konti eröffnet mit einem Vermögensbestand von CHF 40 Mio., Ende Mai 2008 waren es 174 Konti mit einem Bestand von USD 140 Mio. (Urk. 15/24 S. 7, Urk. 15/7 S. 2). Am 11. März 2008 erging eine informelle Anfrage der H., welche am 1. März 2008 die G. in Chile übernommen hatte, an die Beklagte bezüglich der Abwerbung i hres ganzen C hi le-Teams und des Betretens ihrer Räume zwecks Erlangung und Mi tnahme von Geschäftsgeheimnissen und Kundendaten durch die Beklagte. Die Beklagte veranlasste darauf zunächst erfolglos verschie- dene interne Nachfragen. Auch der vormalige Kläger und E._____ vernei nten auf eine erste Nachfrage mehrfach ei nen Kontakt in Chile bzw. antworteten nur sehr verklausuli ert und ausweichend. Als die H._____ aber nachhakte und mit einer Klage drohte, erfolgten ab dem 12. April 2008 weitere interne Nachforschungen bei der Beklagten. Dabei nahm sich der Rechtsdienst der Beklagten der Sache an. In seinem Memorandum vom 16. April 2008 zuhanden des Rechtsdienstes
bestritt der vormalige Kläger, bei der Beantwortung der ersten Anfrage der H._____ gelogen zu haben, bzw. verwies auf Opportunitätsüberlegungen. Er ge- stand aber die von der H._____ angeprangerten Aktivitäten des EAM Desk in Chi- le i m Grundsatz zu, ausgenommen den Vorwurf der Kenntnisnahme von Kunden- datenlisten bzw. der Behändigung solcher Listen in den Büros der G._____ i n Chile. Sodann bestritt er die Illegalität dieser Aktivitäten. Am 13. Mai 2008 reichte die G._____ in Miami Klage gegen die Beklagte wegen der Aktivitäten in Chile ein. Sie erwirkte am 14. Mai 2008 eine superprovisorische Massnahme, mit welcher der Beklagten verboten wurde, Geschäfts- und Kunden- geheimnisse der G._____ auszunut ze n, wei tere Vermögenstransfers von G.-Kunden aus Chile zu akzeptieren und I& J für solche zu entschädigen. Weiter wurden der Beklagten unwahre und i rreführende Äusserungen über die Geschäftstätigkeit der G. in Lateinamerika und Chile sowie die Zerstörung von prozessrelevanten Dokumenten verboten. Die Beklagte bzw. die von ihr ein- geschalteten amerikanischen Rechtsanwälte konnten in der Folge mit der G._____ den Prozess vergleichsweise beenden. Die von der Beklagten zu bezah- lende Vergleichssumme belief sich auf USD 5 Mio., zuzüglich die Kosten ihrer ei- genen Anwälte von CHF 280'850.45. Am 27. Mai 2008 kündigte die Beklagte dem vormaligen Kläger (und E._____) fristgerecht auf Ende August 2008 und stellte ihn sofort frei. 2. Dem vormaligen Kläger stand ei n fi xer Grundlohn von zuletzt Fr. 210'000.- pro Jahr, ein jährlicher Barbonus sowie die Teilnahme am Mitarbeiterbeteiligungspro- gramm der Beklagten zu. Das Fixgehalt wurde ihm bis Ende August 2008 ausbe- zahlt. Hingegen verweigerte ihm die Beklagte einen pro-rata-Barbonus. Weiter annullierte sie alle Awards aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der Vorjah- re, soweit diese noch nicht "gevestet" worden waren. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kündi gung aus ei nem wi chti gen Grund gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms erfolgt sei und wonach si e alle noch nicht gevesteten bzw. eingetauschten Awards habe an- nulli eren dürfen.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerschaft geltend, die Beklagte habe die ausstehenden Awards zu Unrecht annulliert, da die Voraussetzungen dafür ni cht erfüllt gewesen seien. Den ihr zustehenden Wert für 10'087 annulli erte Awards bezifferte sie vor Vorinstanz auf Fr. 510'402.-, reduzierte i hn i m Beru- fungsverfahren aber um den Wert von 336 ...-Awards bzw. auf noch Fr. 484'292.60. Weiter fordert die Klägerschaft für 2008 einen pro-rata-Barbonus. Vor Vorinstanz bezifferte sie ihren pro-rata-Anspruch auf Fr. 510'000.- ; i m Berufungsverfa hre n fordert sie dafür noch Fr. 300'000.-. Sodann bestreitet die Klägerschaft jeden Schadenersatzanspruch der Beklagten. Die Beklagte ihrerseits macht anschluss- berufungsweise gegen die Klägerschaft die ihr in Miami entstandenen Anwalts- kosten von Fr. 280'850.45 geltend, welche der vormalige Kläger schuldhaft verur- sacht habe und welche i hr die Vori nstanz nur zur Hälfte zuerkannt hat.
C Prozessuale Fragen 1. Die Klägerschaft hat im Berufungsverfahren die abgewiesene Klage auf Ent- schädigung von 336 ...- Awards im Betrag von Fr. 17'001.60 nicht mehr angefoch- ten (Urk. 76 Rz 12). Darauf ist nachstehend nicht mehr weiter einzugehen. 2. Nach Ansicht der Beklagten genügt die Berufungsbegründung der Klägerschaft den Anforderungen an eine Berufungsbegründ ung ni cht und sie beantragt Nicht- eintreten auf die Berufung (Urk. 81 S. 24f). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dem Beru- fungskläger obliegt eine entsprechende Rügepflicht. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen ausei- nandersetzen und i m Ei nzelnen aufzeigen muss, wori n ei ne unri chti ge Rechtsan- wendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vor- i nstanz erfolgt ist. Es genügt ni cht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vor-
instanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder lediglich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft er- achteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen und sich mit diesen konkret auseinandersetzen. Entgegen der Ansi cht der Beklag- ten muss ei ne Berufung jedoch nicht stets durch Verweise auf Aktenstücke be- gründet werden noch sind gewisse Wiederholungen von vorinstanzliche n Ausfüh- rungen unzulässig oder müssen Noven ausdrücklich als solche bezei chnet und von der Wi ederholung vori nstanzli cher Ausführungen ausdrücklich abgegrenzt werden. Die Prüfung des Vorliegens rechtsgenügender und zulässiger Berufungs- rü gen hat grundsätzlich bei der Beurteilung der jeweiligen Berufungsvorbringen zu erfolgen, ebenso die Identifikation unzulässiger neuer tatsächlicher Vorbringen oder Einreden (Reetz/Theiler, i n Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36 S. 2165). Die Klägerschaft hat in ihrer Berufungsbegründ ung klare, bezifferte Anträge ge- stellt, wie das vorinstanzliche Urteil abzuändern ist (Urk. 76 S. 2). Hinsichtlich der Awardansprüche rügt sie zumindest sinngemäss z.B. ei ne unri chti ge bzw. wider- sprüchliche Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung durch die Vorinstanz bei der Auslegung der massgeblichen Reglementsbestimmungen und bei der Fest- stellung bzw. Subsumtion der dafür massgeblichen Kündi gungsgründe (Urk. 76 Rz 13ff). Hi nsi chtli ch des Bonusanspruchs kritisiert die Klägerschaft z.B. eine fal- sche Rechtsanwendung durch Nichtbeachtung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (Urk. 76 Rz 132ff). Und hinsichtlich der Schadenersatzforderung der Beklagten bestreitet sie z.B. ein Verschulden und rügt den fehlenden Kausalzu- sammenhang zwischen dem Schaden und dem i hr zurechenbaren Verhalten, mithin eine unrichtige Feststellung bzw. Würdigung des Sachverhaltes, sowie eine falsche Rechtsanwendung hinsichtlich der Verjährung/Verwirkung der Forderung (Urk. 76 Rz 167ff, 176ff). Insgesamt erfüllt die Berufungsbegründung der Kläger- schaft die gesetzlichen Anforderungen von Art. 310f ZPO insoweit, dass darauf ei nzutreten i st. Immerhin ist der Beklagten aber zuzusti mme n, dass die Berufungsbegründung sehr weitschweifig und unübersi chtli ch ausgefallen ist. Sie enthält über weite Strecken nur Wiederholungen der erstinstanzlichen Behauptungen und wiederholt
sich auch selbst und mehrfach unter den verschiedenen Titeln; sie vermischt per- sönli che Erzählungen und mitunter sehr eigenwillige Interpretationen des vormali- gen Klägers als juristi scher Laie zu den tatsächlichen Vorgängen mit prozessua- len Berufungsrügen (vgl. z.B. Urk. 76 Rz 49ff, Rz 85ff, Rz 111). Selbst die An- schlussberufungsantwort wird zum Anlass genommen, das ganze tatsächliche Umfeld ein weiteres Mal ausufernd und teilweise mittels neuer tatsächlicher Be- hauptungen darzulegen (Urk. 86). Die Identifikation der zulässigen und mass- geblichen Berufungsrügen und das Studium der Rechtsschriften für Gegenpartei und Geri cht gestaltete sich daher äusserst aufwendig. Die Berufung wi rd dadurch zwar nicht gesamthaft zur nicht gehörig begründeten. Die erkennende Instanz wird nachfolgend indessen nur zum grundsätzlichen Standpunkt der Klägerschaft Stellung nehmen und ni cht auf sämtli che Behauptungen ei nzeln ei ngehen (BGer 5A_95/2012, 28.03.2012, E. 2). Weiter wird dem erhöhten Arbeitsaufwand von Gericht und Gegenpartei bei der Bemessung der Kosten- und Entschädi gungsfol- gen Rechnung zu tragen sein (Jenny, i n Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 108 N 3). 3. Zuhanden beider Berufungsparteien ist auf das Novenverbot im Berufungsver- fahren hinzuweisen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auf neue tatsächliche Behauptungen und Bewei sofferten i n den Berufungsschri ften i st nachstehend ohne ausdrückli che Erwähnung nicht einzugehen. Ebenso wenig ist auf di e Ausführunge n der Beklag- ten zur Hauptberufung der Klägerschaft einzugehen, die erst i n i hrer Stellung- nahme zur Anschlussberufungsantwort erfolgten, ohne dass dies nachfolgend noch ausdrückli ch ausgeführt wi rd. 4. Der unter Erw. B vorstehend erwähnte Sachverhalt bildete bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens zwischen den heutigen Parteien, da der vormalige Kl ä- ger die darauf basierende Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Beklagte als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR angefochten hatte (vgl. Urk. 15/32). Der mit rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom 6. Dezember 2012 fest- gestellte Sachverhalt führte zur Vernei nung ei ner mi ssbräuchli chen Kündi gung und zur Abweisung der Klage auf Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art.
336a OR. Da nur das Urteilsdispositiv und nicht die ihm zugrunde liegenden tat- sächlichen Feststellungen in materielle Rechtskraft erwachsen, kommt diesem Ur- teil keine Sperrwirkung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO für die Geltendma- chung weiterer Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Kündigung zu . Am Kündigungsprozess waren indessen dieselben Parteien und Rechtsvertre- ter beteiligt wie im vorliegenden Prozess; das Kündigungsurteil wurde bereits mit der Klageantwort durch die Beklagte als Beweisurkunde in das vorliegende Ver- fahren ei ngeführt (Urk. 13 S. 36f); die Klägerschaft konnte im weiteren Verfahren dazu gehörig Stellung nehmen, ohne dass sie neue Beweismittel für die Unrich- tigkeit der damaligen geri chtli chen Sachverhaltsfestste llung offeriert hätte (Urk. 29 S. 22ff, 60). Die unangefochten gebliebenen tatsächli chen Feststellungen der er- kennenden Instanz im Kündigungsprozess können daher als gerichtsnotorische Tatsachen auch i m vorliegenden Verfahren als feststehender Sachverhalt über- nommen werden (Hasenböhler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O. Art. 151 N 4; J. Brönni mann BK-ZPO Art. 151 N 4f; Christian Leu, DIKE- Komm-ZPO, Art. 151 N 7ff).
D Materielle Beurteilung 1. Barbonus Der vormalige Kläger erhielt in den Jahren 2005, 2006 und 2007 jeweils einen Barbonus von Fr. 503'232.-, Fr. 764'062.- und Fr. 765'281.-, zusätzli ch zum Fix- gehalt von Fr. 180'000.- bis Fr. 197'000.- und zusätzli ch zu den nachstehend (Erw. 2) erwähnten Awards bzw. Aktienanwartschaften. Er forderte i m Berufungs- verfahren für das Kündigungsjahr 2008 zusätzlich zu seinem Fixgehalt von Fr. 210'000.- einen Barbonus von Fr. 450'000.- bzw. pro rata per Ende August von Fr. 300'000.-. Die Vorinstanz gestand ihm einen Lohnanspruch von i nsge- samt Fr. 300'000.- zu, bestehend aus dem Grundlohn von Fr. 210'000.- und ei- nem Barbonus von Fr. 90'000.-, pro rata per Ende August somit noch einen Bar- bonusanteil von Fr. 60'000.-.
1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine wiederholt und un- ter Freiwilligkeitsvorbehalt ausbezahlte Gratifikation ganz oder teilweise zu einem zwingend geschuldeten (variablen) Lohn werden, dessen Ausrichtung im Grund- satz ermessensfeindlich ist und im Kündigungsfall auch pro rata auszubezahle n ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Gratifikation zufolge ihrer Höhe im Verhält- nis zum jährlichen Fixlohn ihren grundsätzlich akzessorischen Charakter verloren hat und als eigentliche Vergütung für die geleistete Arbeit erscheint, was in der Regel insbesondere der Fall ist, wenn die Gratifikation während mehrerer Jahre die Höhe des Jahresfixlohnes übersteigt (BGE 129 III 276). Massstab ist dabei stets die absolute Lohnhöhe. Erreicht allerdings bereits der eigentliche Lohn ei n Mass, das die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers bei Weitem gewährleis- tet bzw. seine Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt, verliert nach der später präzisierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der hinter der Bonusqualifikati- on als unbedingt geschuldeter Arbeitsvergütung stehende sozialpolitische Schutzgedanke seine Berechtigung und der den Fixlohn allenfalls um ein Mehrfa- ches übersteigende Bonus bleibt eine freiwillige und ermessensabhängige, mi thi n akzessorische Leistung (BGE 139 III 155). Ab welcher Einkommenshöhe dies der Fall sein soll, wurde in der Folge von Lehre und Praxis kontrovers diskutiert und es wurden unterschiedliche Vorschläge betreffend die Bemessungsmethode bzw. die absolute Einkommenshöhe gemacht. Mit Urteil vom 11. August 2015 (BGer. 4A_653/2014) setzte sich das Bundesgericht mit diesen Vorschlägen auseinander und bestimmte im Sinne einer weiteren Präzisierung seiner Rechtsprechung, dass ab einem Entschädigungstotal, bestehend aus Fixlohn und variablen Entschädi- gungen, i m fünffachen Betrag des statistisch ausgewiesenen Medianbruttolohnes für den Privatsektor die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Volatilität freiwilliger Entschädigungen entfalle. Für das Jahr 2008, welches auch vorliegend massgeblich ist, verwies das Bundesgericht auf die Lohnstatistik des Bundesamtes für Statistik (www.bfs.admin.ch) und den dortigen Medianlohn von Fr. 5'781.-. Multipliziert mit dem Faktor 5 ergibt sich daraus eine Entschädigungs- limite von Fr. 346'860.- pro Jahr, was bedeutet, dass der diese Limite überstei- gende Bonusbetrag (wieder) als freiwillige Gratifikation gilt und damit einschrän- kenden Vereinbarungen wie z.B. dem Ausschluss einer pro-rata-Zahlung zugäng-
lich ist (4A_653/2014 Erw. 5.3.1.; Urk. 15/42 Ziff. 2). Es besteht kein Anlass, vor- liegend von dieser neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, zumal das Bundesgericht diese selber als blosse Präzisierung und nicht als Ände- rung seiner Rechtsprechung versteht (4A_653/2014 Erw. 5.5.3.) 1.2. Die Vorinstanz hat, ausgehend von einer Einkommenslimite von Fr. 300'000.–, dem vormaligen Kläger zusätzli ch zum Fi xei nkommen von Fr. 210'000.- noch einen Tei lbonus von Fr. 90'000.- als 100% bzw. von Fr. 60'000.- pro rata als geschuldeten Lohnbestandteil zugestanden. Dieser Be- trag ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf Fr. 91'240.- pro rata zu erhö- hen (2/3 von Fr. 136'860.- als der Differenz zwi schen dem Fi xlohn von Fr. 210'000.- und der Einkommenslimite von Fr. 346'860.-). Soweit die Klägerschaft ei nen höheren Betrag fordert, ist i hr Anspruch daher ni cht begründet. Die massgebliche Einkommenslimite ist, wie gesehen, anhand des allgemei nen D urchschni ttsei nkommens zu bestimmen und ni cht des D urch- schnittseinkommens allein von Topmanagern (Urk. 74 Rz 139); es spielt daher kei ne Rolle, welche Funktion der vormalige Kläger i nnehatte und welche Verant- wortung er konkret wahrzunehmen hatte bzw. hätte wahrnehmen sollen (Urk. 76 Rz 140ff). Diese Faktoren wirken sich auf seine soziale Schutzbedürftigkeit nicht aus und sind grundsätzlich bereits beim Fixlohn berücksichtigt. Umgekehrt ist auch der Antrag der Beklagten nicht begründet, jede den Fi xlohn von Fr. 210'000.- übersteigende Bonuszahlung für 2008 zu strei chen. Der vorma- lige Kläger erhielt drei Jahre i n ununterbroche ner Folge einen Barbonus von Fr. 503'000.-, Fr. 764'062.- und Fr. 756'281, mithin von einer jeweils ähnlichen Grös- senordnung im Vergleich zum jeweiligen Fixlohn. Damit ist - entgegen der Beklag- ten (Urk. 81 Rz 21f) - die vom Bundesgericht in BGE 129 III 276 als Grundlage für sei ne Rechtsprechung zum Bonus als Lohnanspruch geforderte Regelmässigkeit von Bonuszahlungen, die den Jahreslohn übersteigen, unzweifelhaft erfüllt (vgl. dazu Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.A., 2012, Art. 322f N 4 S. 338 m.w.H.). Der vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt des Bonus kommt als Folge da- von unterhalb der vorstehenden Maximallimite ni cht zum Tragen und ei n Bonus ist im Grundsatz zwingend geschuldet. Als diesfalls variabler Lohnbestandteil darf
die Arbeitgeberin den Bonus allerdings nach den vertraglich vereinbarten Kriterien bemessen. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, sie wäre aufgrund der allgemeinen Ertragsentwicklung und des Verhaltens des vormaligen Klägers im Jahre 2008 berechtigt gewesen, den als variablen Lohnbestandteil ge- schuldeten Bonus ermessensweise auf Null festzusetzen, ist ihre Berufung vorab nicht ausreichend begründet (Urk. 81 Rz 42). Denn mit dem blossen Verweis auf Aktenstellen zu den ei genen Ausführungen i m vori nstanzli che n Verfahren kommt die Beklagte ihrer Rügepflicht ni cht nach (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Abgesehen davon hat die Beklagte auch vor Vorinstanz nicht ausreichend darge- legt, aus welchen massgeblichen Faktoren in welchem Umfang sie einen Nullbo- nus ableitet. Als massgebliche Faktoren für die Bemessung des Bonus haben die Parteien ei- nerseits die persönliche Leistung des Arbeitnehmers und seinen Beitrag zum ge- genwärtigen und künftigen Erfolg der Bank, andererseits aber auch die Ertrags- entwicklung der ganzen Bank sowie das Bank- und Bereichsergebnis vereinbart (Urk. 15/1 Ziff. 4). Die Beklagte hat zugestandenermassen bzw. gerichtsnotorisch auch für das Jahr 2008 trotz der Finanzkrise und eines erheblichen Geschäftsver- lusts Barboni im Umfang von 60% der früheren Boni ausbezahlt (Urk. 13 Rz. 161 sowie LA100002-O); die vorstehend erwähnten Fr. 136'860.- machen demgegen- über nur rund 20% der durchschni ttli che n früheren Boni des vormaligen Klägers aus. Mit dem Marktumfeld und dem gesamten Geschäftsergebnis kann die Be- klagte daher keinen totalen Bonusverlust substanti i eren. Auch eine Sorgfalts- pflichtverletzung des Arbeitnehmers führt sodann ni cht zwi ngend zum totalen Bo- nusverlust; sie kann in Anbetracht der weiteren Leistungen auch bloss zu einer Bonusredukti on führen. Wie weit das Verhalten des vormaligen Klägers bei der Chile-Akquisition alle anderen Leistungen von ihm und seiner Abteilung über- schattet und zu einem negativen Abteilungsergebnis für 2008 geführt hat, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Ein grosser Schaden aus der Chile- Akquisition hätte sich zwingend auf die bonusrelevante Zielerreichung der ganzen Abteilung des vormaligen Klägers ausgewirkt. Die Behauptung des vormaligen Klägers, dass in seiner Abteilung zufolge eines insgesamt guten Abteilungser-
gebnisses auch für 2008 Boni bezahlt wurden, hat die Beklagte im Grundsatz aber nicht bestritten (Urk. 40 Rz 149 i.V.m. Urk. 29 Rz 77). Die Beklagte hat vor Vorinstanz sogar selber einen gewissen, wenn auch geringen Beitrag des vorma- ligen Klägers zum Geschäftserfolg der Beklagten eingeräumt (Urk. 40 Rz 11). Es bleibt offen, ob die Chile-Akquisition für die Beklagte per Saldo überhaupt einen Verlust brachte; den gehabten Gerichts- und Vergleichskosten der Beklagten in den USA im Jahre 2008 sind die langfristigen Erträge aus der Verwaltung der ab- geworbenen chilenischen Kundenvermögen und des akquirierten Beraternetzwer- kes gegenüber zu stellen, welche bereits 2008 absehbar waren (vgl. dazu Erw. 3.3). Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass einerseits das Marktumfeld bzw. die Ertragslage der Beklagten und andererseits die Zielerreichung der Abteilung des vormaligen Klägers im Jahre 2008 zur Ausri chtung von Boni führten, wenn auch allenfalls in reduziertem Umfang im Vergleich zu den Vorjahren. Davon hätte auch der vormalige Kläger trotz einer allenfalls negativen persönlichen Perfor- mance profitiert. Dass per Saldo für den vormaligen Kläger ei n Bonus von weni- ger als 20% des Vorjahresbonus resultiert hätte, kann aufgrund der Behauptun- gen der Beklagten nicht nachvollzogen werden. Der Einwand der Beklagten, der Bonus für den vormaligen Kläger wäre für 2008 gestützt auf die vereinbarten Be- messungskriterien auf Null festgesetzt worden, ist daher unbegründet. 1.3. Das vorinstanzliche Urteil, welches dem vormaligen Kläger für 2008 noch ei- nen reduzierten Bonusanteil von Fr. 60'000.- als Lohnbestandteil pro rata zuer- kannt hat (Urk. 77 S. 48), ist daher dahi n zu ändern, als i hm noch ei n Barbonus pro rata von Fr. 91'240.- zugesprochen wird.
hat diese Awards gestützt auf die einschlägigen Reglemente wegen der Kündi- gung annulliert, was der vormalige Kläger für unzulässig hielt. 2.1. Awards als Gratifikation Unbestritten geblieben ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Awards als echte Gratifikation zu qualifizieren sind, deren Ausrichtung im Ermessen der Be- klagten liegt, weshalb sie auch entsprechende Bedingungen für deren Ausrich- tung vorsehen darf (so bereits BGE 139 III 155). Im Jahre 2005 wurde dem vo r- maligen Kläger zusätzlich zum Fixlohn von Fr. 180'000.- bereits ein Barbonus von Fr. 503'232.- ausbezahlt, im 2006 zusätzlich zum Fixlohn von Fr. 180'000.- bereits ein Barbonus von Fr. 764'062.- und im 2007 zusätzlich zum Fixlohn von Fr. 197'000.- bereits ein Barbonus von Fr. 765'281.- . Wie vorstehend (Erw. 1.2.) ausgeführt, haben alle ein Arbeitsentgelt von maximal Fr. 346'860.- übersteigen- den Entschädigungsversprechen keinen Lohncharakter mehr und dürfen seitens der Beklagten von Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 2.2. Massgebliche Reglemente Die Beklagte stützte sich bei der Annullation der Awards auf Ziffer 5 (g) (ii) des "C._____... Master Share Plan", der unbestrittenermassen Bestandteil des Ar- beitsvertrags geworden ist und systematisch als allgemeiner Teil zu den besonde- ren Besti mmungen der einzelnen Award-Typen gilt (Urk. 15/34). Diese Bestim- mung lautet wie folgt: "5. Awards in General .... (g) Additional Condition to Vesting, Settlement, Exercise and Lapse of Block ing Restrictions "Unless otherwise set forth in an Award Certificate, it shall be an additional condi- tion to vesting, exercise, settlement and lapse of Block ing Restrictions of an Award (as applicable) that a Participant not, at any time prior to the date on which vesting, exercise, settlement or lapse of Block ing Restrictions thereof is otherwise required to tak e place: (i) directly or indirectly disclose any secret, confidential, or proprietary information that belongs to or concerns the Group or that such holder learned by reason of his or her association with the Group or directly or indirectly use any such infor- mation to the detriment oft the Group or (ii) willfully engage in any other conduct that is materially detrimental to the Group."
Weiter enthält der Master Share Plan einleitend unter Ziff. 2 allgemeine Definitionen, darunter eine allgemeine Definition des Begriffs "cause" wie folgt : " 'Cau se' means : (i) a Participant's willful misconduct or gross negligence in the performance of his or her duties or the willful and continued failure or refusal of the Participant to per- form any duties reasonably requested in the course of his or her employment (other than a failure resulting from his or her Disability); or (ii) fraud, dishonesty, or any other improper conduct engaged in by the Participant that causes, or in the sole discretion of the Participant's Employer has the poten- tial to cause harm to C.____ ... and/or any Subsidiary, business unit or divison or its business or reputation, including, without limitation, the violation by the Partici- pant of any directives or policies of the Group or any applicable laws, rules or re- gulations, criminal activity, habitual drunk enness or use of illegal drugs; or..."
Für die einzelnen Award-Kategorien hat die Beklagte jeweils noch be- sondere Bestimmungen erlassen, deren Anwendbarkeit im Berufungs- ve rfahren nicht mehr bestritten ist (Urk. 76 Rz 9). Die massgeblichen Bestimmungen für eine Aberkennung der L.-Awards lauten wie folgt (Urk. 15/36) : "4. Termination of Employment Prior to Scheduled Settlement Date ..... (d) Termination for Cause If, prior to the Scheduled Settlement Date, your employment with the Group is terminated by the Group for Cause, (i) any unvested L. Units shall be can- celled immediately and (ii) any vested L._____ Units shall settle for Registered Shares on the Scheduled Settlement Date in accordance with, and subject to, the terms and conditions of the Plan Documents; provided, however,... [Bestimmun- gen zu einer allfälligen Reduk tion] (e) Subsequent Cause Determination Notwithstanding any provision of the Plan Documents if, following a Scheduled Vesting Date and prior to the Scheduled Settlement Date, the Committee or your Employer determines that you engaged in an activity for which you could have been terminated for Cause, any L._____ Units that vested on the applicable Scheduled Vesting Date that have not yet been settled and all unvested L._____ Units shall be cancelled immediately. ..... 5. Conditions to Settlement
"Notwithstanding any contrary provision of the Plan Documents: (a) If, at any time prior to settlement for the L._____ Units, you (i) directly or indirectly disclose any secret, confidential, or proprietary infor- mation that belongs to or concerns the Group or that you learned b y rea- son of your association with the Group or directly or indirectly use any such information to the detriment of the Group or (ii) willfully engage in any other conduct that is materially detrimental to the Group, your L._____ units (whether or not vested) shall be cancelled im- mediately."
Die massgeblichen Bestimmungen für eine Aberkennung der M.- Awards lauten wie folgt (Urk. 15/38; die für die 2007 geltenden Bestim- mungen Urk. 15/37 regeln nichts Abweichendes) : "4. Termination of Employment Prior to the Settlement Date ........ (e) Termination for Cause If, prior to a Settlement Date, your employment with the Group is terminated by the Group for Cause, any unvested M. Shares and Additional Shares and any vested M._____ Shares and Additional Shares that have not been settled shall be cancelled immediately. (f) Subsequent Cause Determination Notwithstanding any provision of the Plan Documents, if, prior the the applicable Settlement Date, the Group determines that you engaged in an activity for which you could have been terminated for Cause, any vested M._____ Shares and Ad- ditional Shares that have not been settled and all unvested M._____ Shares and Additional Shares shall be cancelled immediately. ......... 5. Conditions to Settlement Notwithstanding any contrary provision of the Plan Documents: (a) If, at any time prior to settlement of your M._____s, you (i) directly or indirectly disclose any secret, confidential, or proprietary infor- mation that belongs to or concerns the Group or that you learned by rea- son of your association with the Group or directly or indirectly use any such information to the detriment of the Group or (ii) willfully engage in any other conduct that is materially detrimental to the Group, your M._____s (whether or not vested) shall be cancelled im- mediately."
Die Vorinstanz befand, dass die Klausel "willfully engage in any other conduct that is materially detrimental to the Group" in diesen Award-Reglementen nur eine di- rekt- und eventualvorsätzliche Schädigung erfasse, nicht aber bloss fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen. Die Klausel "termination for cause" interpretierte die Vorinstanz als Kündi gung aus ei nem wi chti gen Grund im Sinne des gesetzlichen Art. 337 Abs. 1 OR, d.h. als Setzung eines derart schwerwiegenden Grundes, dass er jede Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin unzumut- bar macht und eine fristlose Entlassung rechtfertigt. Schlussfolgernd hielt die Vor- instanz dafür, dass der vormalige Kläger auf alle bei seiner Kündigung gevesteten und ungevesteten Awards nur dann ei nen Anspruch habe, sofern er kei nen wi ch- tigen Grund für die Kündigung gesetzt habe und - sachlogisch - die Beklagte ni cht vorsätzlich geschädigt habe (Urk. 77 S. 13ff). 2.3. Kündi gung "for Cause" Die Vorinstanz übersieht bei ihrer Interpretation der Award-Reglemente, dass der tatsächliche bzw. hypothetische Kündigungstatbestand "for Cause" in Ziff. 2 des Master Share Plan ausdrücklich definiert wurde, und zwar auch als grobe Fahr- lässigkeit bei der Ausübung der Aufgaben als Arbeitnehmer ("gross negligence i n the performance of his or her duties") und ni cht nur als (eventual-)vorsätzliches Fehlverhalten oder (eventual-)vorsätzliche Schädigung der Arbeitgeberin. Ebenso soll nach dieser Bestimmung auch bereits ei n "Cause" vorliegen, wenn das Fehl- verhalten des Arbeitnehmers nach dem freien Ermessen der Beklagten das Po- tential hat, i hr Schaden zuzufüge n ("in the sole discretion of the Participant's Employer has the potential to cause harm to C._____ ..."). Haben die Vertrags- parteien aber den "wichtigen Grund" für di e Annullati on der Awards eigenständig vertraglich definiert, kann dieser "wichtige Grund" nicht im Sinne der gesetzlichen Normierung des Rechtferti gungsgr unds für eine fristlose Entlassung gemäss Art. 337 Abs. 1 OR interpretiert und die dazu entwi ckelte Lehre und Rechtsprechung übernommen werden. Ebenso weni g kann auf Lehre und Rechtsprechung zur er- forderlichen sofortigen Reaktion auf die Kenntnis vom wichtigen Grund zurückge- griffen werden (Art. 337 Abs. 2 OR); die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ar-
beitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist für die An- nullati on von Awards ni cht nöti g. In diese Richtung deutet auch die Unterschei- dung von "Termination for Cause" und der "Subsequent Cause Termination" in den Award-Reglementen. Für die Anwendung der letztgenannten Besti mmung bliebe kein Raum, würde man den "Cause" im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR in- terpretieren, sondern es müsste bei nachträglicher Kenntnis von einem wi chti gen Grund stets entweder eine sofortige fristlose Entlassung erfolgen oder die Awards müssten honoriert werden. Damit ist ni cht wei ter auf die Berufungsvorbringen der Parteien ei nzugehen dazu, ob der vormalige Kläger ei nen wi chti gen Grund i m Si nne von Gesetz, Lehre und Rechtsprechung zur fristlosen Entlassung gemäss Art. 337 Abs. 1 OR gesetzt hat bzw. ob sich die Beklagte in diesem Sinne widersprüchlich - keine fristlose Ent- lassung, aber Geltendmachung eines "wichtigen Grundes" bezüglich der Awards - verhalten hat (Urk. 76 Rz 10ff, Urk. 81 Rz 92ff). 2.4. Massgebliches Verhalten des vormaligen Klägers Ausgangspunkt für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Ansprüche ist, ob das Verhalten des vormaligen Klägers rund um di e EAM-Akquisition in Chi- le (eventual-)vorsätzlich schädigend oder zumindest grobfahrlässig war bzw. ob sie das Potential zur Schädigung der Beklagten hatte. 2.4.1. Dazu hat die erkennende Instanz bereits in ihrem Urteil vom 6. Dezember 2012 unangefochten festgestellt, dass - der vormalige Kläger von Anfang an Kenntnis von möglichen Abwerbungen von Kunden der G._____ hatte; - der vormalige Kläger am 24. Oktober 2007 I&J in den Räumlichkeiten der G._____ traf und eine Zusammenarbeit einleitete, ohne im Besitz einer belegten Bestäti- gung zu sein, dass I&J nicht mehr für die G._____ tätig waren oder dass diese Bank mit dem Vorgehen von I&J einverstanden war; - der vormalige Kläger Kenntnis von der Reise von F._____ nach Chile im Dezember 2007 und von der Identifikation von (der G._____ und für den EAM K._____ abzuwerbenden) Kunden hatte, ansonsten nicht im Februar 2008 USD 9 Mio.
" vo n den Chile Jungs" hätten eingehen können [vgl. vorl. Urk. 15/16], und ohne dass der vorma- lige Kläger wusste, ob nun ein EAM-Vertrag unterzeichnet war; - der vormalige Kläger trotz dieser Kenntnisse auf die internen Anfragen solche Kontakte in Chile am 20. und 28. März 2008 [vgl. vorl. Urk. 15/22] als nicht erfolgt erscheinen liess bzw. zumindest nicht umgehend die nötigen Aufklärungen erbrachte; - der vormalige Kläger in seinem Memorandum vom 16. April 2008 zuhanden des Rechts- dienstes der Beklagten [vgl. vorliegend Urk. 15/24] noch erklärte, F._____ habe keine Kunden der G._____ kontaktiert und keine Kontoeröffnungsform ulare aus- gefüllt, dies - wenn nicht wider besseres Wissen - zumindest ohne Abklärung des Sachverhaltes und ohne Rücksprache mit F.; - der vormalige Kläger sich nicht erkundigt bzw. nicht überprüft hatte, ob I&J gekündigt hat- ten. Die erkennende Kammer kam damals in Würdigung dieser feststehenden Tatsa- chen zum Schluss, dass ni cht gesagt werden könne, den vormaligen Kläger treffe für die ganze Entwicklung und letztlich auch für die Klage der G. ni cht das geringste Verschulden. Wer über entsprechende Kenntnisse verfüge bzw. wer, ohne weitere Abklärungen bei den direkt Handelnden vorzunehmen, bei einem Ersuchen um Auskunft zu Gerüchten um umstri ttene Kundenabwerbungen bloss antworte : "Gerne kann ich für mein Team bestätigen, dass niemand in den letzten Wochen we- der in den Räumlichkeiten einer H._____ noch einer G._____ in Chile war (es hatte auch keiner seine G._____ Kreditkarte in Chile verloren, haha)" (vgl. vorl. Urk. 15/22), gebe ungenü- gend bzw. nicht lückenlos Auskunft bzw. antworte nicht im Sinne der Anfrage. Der für das EAM-Geschäft in Lateinamerika verantwortliche vormalige Kläger habe vom Vorgehen von E._____ und F._____ grundsätzlich Kenntnis gehabt und die- ses geduldet oder als Vorgesetzter nicht weiter in Frage gestellt. Es stehe auch fest, dass das fragwürdige Vorgehen der dem vormaligen Kläger unterstellten E._____ und F._____ letztlich zu einer Klage der G._____ gegen die Beklagte in Miami geführt habe (Urk. 15/32 S. 22f). 2.4.2. Die Vorinstanz stellte im vorliegend angefochtenen Urteil (Urk. 77 S. 43f) in tatsächlicher Hinsicht ihrerseits fest, dass
verhalten des vormaligen Klägers, soweit sich solche Rügen innerhalb der weit- schweifigen Berufungsvorbringen und Erzählungen zum ganzen Sachverhalts- komplex identifizieren lassen, ist unbegründet. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der analogen Feststellungen der erkennenden Instanz im rechtskräftigen Vorläuferurteil vom 6. Dezember 2012. - Am 19. März 2008 erhielt der vormalige Kläger eine Anfrage von N._____ zur Kenntni s, ob Kontakte des EAM-Desk in die G./H. in Chile beständen und niemand von ihnen in den letzten 5 Wochen in deren Räumen gewesen sei. Wenn der vormalige Kläger darauf am 28. März 2008 antwortete, es sei niemand in den letzten 5 Wochen weder in den Räumlichkeiten der H._____ noch der G._____ gewesen (Urk. 15/22), so beantwortete er nur die zweite Frage, nicht aber die erste nach grundsätzlichen Kontakten zur G./H.. Sodann verneinte er eine Anwesenheit in den Räumen ausdrücklich beider genannter Banken. Als er daher anschliessend in seinem Memorandum vom 16. April 2008 zuhanden des Rechtsdienstes erklärte, er habe die Anfrage nur mit Bezug auf die H._____ beantwortet und dies korrekt, da diese die Bank in Chile erst am 1. März 2008 [sc. nach den Aufenthalten von O._____ in der Bank] übernommen habe, so war dies klarerweise falsch bzw. widersprach seiner Antwort vom 28. März 2008 (Urk. 15/24 S. 2f). In jedem Fall muss aber dieses Informationsverhalten als ge- zielte Verschleierungstaktik mittels Wortklauberei qualifiziert werden, um beim Le- ser, der die Lückenhaftigkeit der Auskunft ohne Wissen um die Hintergründe nicht erkennen kann, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, er werde vollumfäng- lich informiert. Ebenso wenig musste ein unbefangener Leser aus der Formulie- rung, es wäre unklug, jedwede Kontakte nach Chile zu verneinen, weil man Ge- rüchten über die Verselbständigung von Vermögensverwaltern nachgehen müs- se, folgern, dass bereits intensive Schulungen absprungwilliger Angestellter der G./H. und bereits erhebliche Kunden- und Vermögenstransfers statt- gefunden haben. Die Bewilligung der Reisen von F._____ nach C hi le kann so- dann nicht im Ernst mit einem Wissen der Beklagten über dessen dortigen kon- kreten Aktivitäten gleichgesetzt werden. Die Feststellung der Vorinstanz, der vo r- malige Kläger habe die Beklagte nicht adäquat informiert, ist daher - entgegen
dem vormaligen Kläger (Urk. 76 Rz 28, 52f, 82ff, 97, 125) - ni cht zu beanstanden und entspri cht auch den Feststellungen der erkennenden Kammer im Urteil vom 6. Dezember 2012. - Im Memorandum vom 16. April 2008 verneinte der vormalige Kläger ausdrück- lich, dass O._____ im Dezember 2007 Klienten der G._____ "face to face" getrof- fen und Zugang zu Klientendaten der G._____ gehabt habe (Urk. 15/24 S. 4). D em hat zum ei nen F._____ selber widersprochen, indem er zugab, im Dezember 2007 Pässe bzw. Passkopien von möglichen künftigen Kunden erhalten und diese anhand der Pässe durch eine Glasscheibe identifiziert zu haben, bzw. anlässlich seiner zweiten Reise nach Chile im Februar/März 2008 Identifikationen in direk- tem Kontakt mit den Kunden vorgenommen zu haben (Urk. 15/7 S. 3). Zum ande- ren verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass der vormalige Kläger spätes- tens aufgrund der ab Februar 2008 bei der Beklagten eintreffenden Kundengelder gewusst hat, dass zuvor Kundenidentifikationen durch Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden haben müssen. Die Beklagte hatte damals I& J die Kompetenz für Kundenidentifikationen nämli ch noch nicht delegiert gehabt (Urk. 50/2). Die Fest- stellung der Vorinstanz, der vormalige Kläger habe in seinem Memorandum vom 16. April 2008 falsche Angaben hinsichtlich der Kundenkontakte von O._____ gemacht, ist daher - entgegen dem vormaligen Kläger (Urk. 76 Rz. 28, 94ff, 117f, 160 am Ende) - nicht zu beanstanden. Wohl hat der vormalige Kläger im Memo- randum das blosse Datum auch der zweiten Reise von O._____ erwähnt, jedoch ohne irgendwelche näheren Angaben zum Zweck der Reise. Durch die Unter- schlagung dieser Angaben geriet die Information des vormaligen Klägers über die Kundenabwerbung von der G./H. zur lückenhaften Informati on, ohne dass die Adressaten diese Lückenhaftigkeit erkennen konnten und daher (gewoll- termassen) von einer vollumfänglichen Information über alle nach Treu und Glau- ben relevanten Vorgänge in Chile ausgehen mussten. - Die vom vormaligen Kläger durchgewinkte Stellungnahme von E._____ vom 20. April 2008 (Urk. 15/25) - und ni cht etwa ei ne Stellungnahme von F._____ (vgl. Urk. 76 Rz 109) - bezog sich u.a. auf die klare Frage, ob F._____ anlässlich sei-
ner Reise im Dezember 2007 Namen von Kunden der G._____ erfahren habe, und - entgegen dem vormaligen Kläger (Urk. 76 Rz 108ff) - nicht darauf, ob F._____ in der G.-Repräsentanz Zugang zu Kundenlisten gehabt habe. Die vom vormaligen Kläger genehmigte Verneinung der Frage durch E. war klar unwahr und der vormalige Kläger wusste dies. Die Anfrage an E._____ wurde am 18. April 2008 von P._____ gestellt, während das Memorandum des vormaligen Klägers vom 16. April 2008 an Q._____ adressiert war. Es kann daher zum einen nicht davon ausgegangen werden, dass die am 20. April 2008 erfolgte Antwort von E._____ für die Beklagte nicht mehr von Belang gewesen wäre, weil alle massgeblichen Leute bereits am 16. April 2008 vom vormaligen Kläger über die Aktivitäten von F._____ informiert gewesen wären. Zum anderen hatte aber auch der vormalige Kläger am 16. April 2008, wie gesehen, nicht korrekt, weil lücken- haft, über die Aktivitäten von F._____ Auskunft erteilt. - Die Berufungsbegründung, dem vormaligen Kläger sei selbst von der bankinter- nen Compliance und der Personalabteilung kein Fehlverhalten angelastet worden (Urk. 76 Rz 29ff, Rz 40, 61, 122), ist für die hier massgebliche Frage der unlaute- ren Kundenabwerbung und der Informationspflichtverletzung nicht relevant. Nicht diese Vorwürfe bildeten Gegenstand des eingeleiteten internen Disziplinarverfah- rens, sondern die allfällige Verletzung der bankenrechtlichen Sorgfaltspflichten bei der Kundenidentifikation (Urk. 15/30). Die E-Mail des - in der Sache befangenen - D._____ vom 13. April 2008 an Q._____ bezog sich nur auf die Einhaltung der generellen EAM-Rules, ohne aber zu den hier relevanten Vorwürfen der Verlet- zung des Kundengeheimnisses und der Kundenabwerbung in den eigenen Räu- men der geschädigten Bank Stellung zu nehmen und ohne dass zuvor ei ne nähe- re bankinterne Untersuchung dazu erfolgt wäre (Urk. 31/7). Diese Mail ist keines- wegs ein den vormaligen Kläger entlastendes Ergebnis einer internen Untersu- chung. - Die Berufungsbehauptung, es seien erst ab April 2008 Kunden von der G._____ abgeworben worden (Urk. 76 Rz 35), steht im Widerspruch zu Urk. 15/16 und ist aktenwidrig.
durch abgesprungene Kunden sowie Vermögenseingänge von diesen Kunden - gewusst hat. Als verantwortlicher Abteilungsleiter des Subdepartements EAM In- ternational musste ihm bewusst sein, dass er und seine Mitarbeiter sich lauter- keitsrechtlich grundsätzli ch auf heiklem Terrain bewegten, und es oblag ihm da- her klarerweise eine besondere Pflicht, die korrekte Abwicklung der Akquisition sicherzustellen und zu überwachen. Dazu gehörte vorab die Kontrolle, ob der de- signierte EAM-Partner K._____ seine unabhängige Geschäftstätigkeit auch tat- sächlich aufgenommen hatte, bevor er O._____ im Dezember 2007 mindestens zu Schulungszwecken nach Chile beorderte, nachdem er selber zuvor di e künfti- gen Geschäftspartner noch in den Räumen ihrer angestammten Arbeitgeberin G._____ besucht und in diesen Räumen sogar offiziell die künftige Zusammenar- beit kommuniziert hatte. Dass I& J selber ihn (und später F.) in diese Räume eingeladen hatten, ist nicht von Bedeutung. Der von I& J geschaffene Interessen- konflikt zwischen G. und C._____ war augenfällig und der vormalige Kläger durfte diesbezüglich nicht einfach den Kopf in den Sand stecken und si ch auf un- verbindliche Bemerkungen von I& J verlassen, dass es schon seine Richtigkeit habe. Dieses Verhalten muss vielmehr als grobe Fahrlässigkeit eingestuft wer- den. Im Anschluss daran oblag dem vormaligen Kläger als verantwortlichem Abtei- lungsleiter die Kontrolle, dass I& J i hr e Arbeitsverträge mit der G._____ aufgelöst, sich von dieser Bank rechtlich und tatsächlich getrennt hatten und ausschliesslich für "K." tätig waren, und zwar spätestens, als bei der Beklagten die ersten Kontoeröffnungsakti vi tä te n für C hi lekunden stattfanden. Der vormalige Kläger ist weder dieser Kontrollpflicht nachgekommen noch hat er sich um die Unterzeich- nung des schri ftli chen EAM-Vertrages durch "K." gekümmert bzw. sich dar- über vergewissert. Er hat vielmehr positiv gewusst, dass erfolgreiche Kundenab- werbungen noch während des Anstellungsverhältnisses von I& J bei der G./... bzw. vor deren Ausscheiden Anfang April 2008 erfolgten. Insofern liegt zumindest ein eventualvorsätzliches Verhalten vor. Der vormalige Kläger kann sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass diese Umstände allenfalls auch weiteren Personen bekannt waren, wie z.B. seinem Vorgesetzten D. oder der ihm unterstellten Compliance-Mitarbeiterin, und diese Personen
hat der vormalige Kläger durch die Verletzung der Informationspflicht seine allge- meine Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin verletzt und das Vertrauens- verhältnis massiv beeinträchtigt. Die Beklagte hat daher zu Recht alle gevesteten und noch nicht gevesteten Awards annulliert. Die diesbezügliche Klageforderung der Klägerschaft ist abzuweisen.
chen, i nsbesondere bei vorbehaltloser Auszahlung des letzten Lohnes. Dabei ge- nügt grundsätzlich eine blosse Erklärung, dass Schadenersatzansprüche aus ei- nem bestimmten Ereignis vorbehalten bleiben, um zu verhindern, dass beim Ar- beitnehmer die berechtigte Erwartung entsteht, die Arbeitgeberin verzichte auf Schadenersatz. Ihr bekannte Ersatzforderungen - auch wenn sie sich diese vor- behalten hat oder wegen Unpfändbarkeit des Anspruchs nicht hat verrechnen können - muss die Arbeitgeberin jedoch spätestens bei Beendigung des Arbeits- verhältnisses stellen, andernfalls Verzicht anzunehmen ist (BGer. 4A_351/2001 (05.09.2011) Erw. 2.2 m.w.H.). Diese Rechtsprechung ist bei der Lehre auf über- wiegende Zustimmung gestossen, zumindest was die Geltendmachung eines be- kannten Schadens spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei der letzten Lohnauszahlung anbelangt (Rehbinder/Stöckli, BK Art. 321e N 16; BSK OR I-W. Portmann Art. 321e N 23; A. Staehelin ZK Art. 321e N 34; W. Port- mann/J.F. Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3.A. 2013,S. 58 Rz 214). Nach J. Brühwiler (a.a.O. Art. 321e N 2) genügt auch bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses ein blosser Vorbehalt, um nach Treu und Glauben ei nen Verzi cht aus- zuschliessen. Streiff/von Kaenel/Rudolph (a.a.O, Art 321e N 14 S. 270) wollen demgegenüber in jedem Fall eine blosse Erklärung genügen lassen, dass Scha- denersatzansprüche aus einem bestimmten Vorfall vorbehalten bleiben, um die Entstehung einer berechtigten Erwartung des Arbeitsnehmers zu verhindern, der Arbeitgeber verzichte auf Schadenersatz. 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Beklagte am Ende der auf Verlangen des vormaligen Klägers ausgestellten schri ftli chen Kündi gungsbegrün- dung vom 25. Juni 2008 festhielt, es sei ihr ein beträchtlicher finanzieller Schaden entstanden; sie behalte sich diesbezüglich "sämtliche Rechte" vor (Urk. 15/43). Am 22. Juli 2008 stellten ihre Anwälte eine erste Rechnung für die Bemühungen im amerikanischen Prozessverfahren über USD 229'865.85 für den Zeitraum 16. Mai bis 18. Juli 2008 (Urk. 15/44). Die letzte Lohnabrechnung bzw. -zahlung an den vormaligen Kläger erfolgte am 25. August 2008 (Urk. 50/1). Am 30. Sep- tember 2008 erfolgte eine weitere Anwaltsrechnung für Barauslagen im Betrag von USD 10'277.87 für den Zeitraum 11. Juni bis 19. September 2008 (Urk.
15/45). Wie eingangs erwähnt, machte der vormalige Kläger bereits am 2. März 2009 eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung rechtshängig. Die Beklagte verzichtete in jenem Prozess auf eine Widerklageforderung aus Schadenersatz (Urk. 15/31). Der Beklagten war somit bei der letzten Lohnzahlung im August 2008 (eventuell auch bereits bei der Lohnzahlung im Juli 2008) die erste Anwaltsrechnung vom 22. Juli 2008 über USD 229'895.85 betragsmässig bekannt. Verzichtete sie aber sowohl auf eine Verrechnung als auch auf ei nen ausdrücklichen Vorbehalt bei der letzten Lohnzahlung (ev. den beiden letzten Lohnzahlungen vor Ende der Kündi- gungsfri st), ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegen- den Lehre von einem konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung dieser Schadenersatzforderung auszugehen. Kommt dazu, dass der vorgängig in der schriftlichen Kündigungsbegründung angebrachte Vorbehalt, die Beklagte behalte sich "alle Rechte" vor, als unklar und vage hi nsi chtli ch ei ner Schadenersatzforde- rung konkret für Anwaltskosten betrachtet werden muss. So lassen sich unter den allgemein formulierten Vorbehalt z.B. auch die Aberkennung aller Bonus- und Awardansprüche oder eine grösstmögliche Verrechnung mit allen noch ausste- henden Löhnen etc., allenfalls aber auch eine vorbehaltene nachfolgende fristlose Kündigung (für den Fall neuer Erkenntni sse) subsumieren. Zufolge des bereits damals hängigen Prozessverfahrens in Miami hätte ein Vorbehalt bezüglich des im Grundsatz bekannten Prozesskostenanfalls klarer ausfallen müssen. Selbst wenn man der vorzitierten Ansicht von J. Brühwiler und Streiff&al. folgen würde, vermöchte der Vorbehalt vom 25. Juni 2008 ni cht zu genügen zur Widerlegung ei nes Vertrauensschutzes in den mit den anschliessenden vorbehaltlosen Lohn- zahlungen, insbesondere für den August 2008, stillschweigend zum Ausdruck ge- brachten Verrechnungsverzicht. Angesichts der Lohnhöhe des vormaligen Kl ä- gers wäre eine Verrechnung vor dem Hintergrund von Art. 323b Abs. 2 OR im- merhin im Betrag von mehreren Tausend Franken möglich gewesen. Ist bereits per Ende August 2008 von einem konkludenten Schadenersatzverzicht auszuge- hen, vermag daran das spätere Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2008 mit einem erneuten Vorbehalt nichts zu ändern (Urk. 50/2).
Die zweite, unbedeutendere Anwaltsrechnung vom 30. September 2008 war der Beklagten bei der letzten Lohnzahlung am 25. August 2008 zwar noch ni cht i m Detail bekannt. Si e wusste aber damals i m Grundsatz um i hren Prozessschaden und dessen Ursachen. Si e hätte auch diesbezüglich durch einen klaren Vorbehalt dessen Geltendmachung vorbehalten können. Nicht nur hat sie dies bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses nicht getan. Sie hat darüber hi naus selbst noch i m ersten arbeitsgerichtlichen Prozessverfahren betreffend Kündigungsanfechtung keine Schadenersatzforderung erhoben, weder widerklageweise noch verrech- nungswei se, obschon bereits in jenem Prozess das sorgfaltswidrige Verhalten des vormaligen Klägers zentrales Thema war. Damit hat die Beklagte erneut still- schweigend zum Ausdruck gebracht, keine solche Forderung erheben zu wollen. Auch daraus durfte der vormalige Kläger nach Treu und Glauben ableiten, auf ei- ne solche werde verzichtet. Auf diesem Verzicht ist die Beklagte daher im vorlie- genden Verfahren zu behaften.
Die Schadenersatzforderung der Beklagten ist damit zufolge Verzichts unterge- gangen und die Widerklage bzw. Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. 3.3. Unter diesen Umständen kann auf weitere Ausführungen zur Kausalität des Prozessschadens mit den verschiedenen Sorgfaltspflichtverletzungen des vorma- ligen Klägers, zu sei nem Verschulden und zum Mi tverschulden bzw. zur Einwilli- gung der Beklagten in das Schadensrisiko verzichtet werden. Aus den beiden Anwaltsrechnungen ist ersichtlich, dass diese nicht nur Bemü- hungen im Zusammenhang mit dem Massnahmebegehren der G._____ in Miami umfassen; mindestens ab Ende Juni 2008 sind auch Bemühungen i m Zusam- menhang mit der vergleichsweisen Erledigung des ganzen Streites verzeichnet (Urk. 15/44), womit sich die Frage der Vorteilsanrechnung aus dem gesamten Chile-Geschäft und deren Verrechenbarkeit mit dem Schaden aus Anwaltskosten stellen würde. Dass die Beklagte aus der Chile-Akquisition trotz deren lauterkeits- rechtli chen Unzulässi gkei t unmittelbare und adäquat kausale geschäftliche Vortei- le gezogen hat, ist evident. Zwar hat sie die Zusammenarbeit mit "K._____" ge- kündigt, jedoch die Chile-Vermögen i m Anschluss daran ei nfach der Firma
S._____ zugewiesen und mit dieser Firma einen EAM-Vertrag geschlossen, i n welcher neben dem neuen Geschäftspartner T._____ wiederum I& J massgeblich tätig waren bzw. sind (Urk. 40 S. 26 Rz 84 i.V.m. Urk. 31/6). Der Beklagten si nd ab Anfang 2008 Vermögensverwaltungsentschädigungen für unbestimmte Zeit mindestens für die bereits bis Ende Mai 2008 lauterkeitsrechtlich illegal transfe- rierten Vermögen von 140 Mio. USD (Urk. 15/7 S. 2) sowie für ein weiteres Poten- tial von kurzfristig noch eingetroffenen, aber immer noch illegal abgeworbenen Vermögen von bis zu 400 Mio. CHF (Urk. 15/24) zugeflossen. Auch profitierte und profitiert die Beklagte vom akquirierten Beraternetzwerk von I& J. Diese Vorteile, insbesondere den fi nanzi ellen Vorteil aus der Verwaltung der 2008 lauterkeits- rechtlich illegal transferierten Vermögen aus Chile, müsste sich die Beklagte an- rechnen lassen. Die Klägerschaft hat diesen Vermögensvorteil trotz Hinweises der Beklagten indessen nicht substantiiert (Urk. 29 Rz 147 und Urk. 49 Rz 79 i.V.m. Urk. 40 Rz 102) und prozessuale Weiterungen si nd daher nicht möglich, zufolge des vorerwähnten konkludenten Verzichts aber auch ni cht nöti g. 4. Zusammenfassend ist im Berufungsverfahren die Klage im Betrag von Fr. 91'240.- (Barbonus pro rata) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Widerklage auf Schadenersatz ist vollumfänglich abzuweisen. Die Verzugszinsen blieben unbestritten. E Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der erstinstanzliche Streitwert betrug gerundet Fr. 1'301'250.-. Nach dem Er- gebnis des Berufungsverfahrens obsiegt die Klägerschaft mit Fr. 91'240.- aus der eigenen Klage (Barbonus pro rata) sowie hinsichtlich der Widerklage im vollen Betrag von Fr. 280'850.-. Demgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten der Klä- gerschaft zu 70% aufzuerlegen, der Beklagten zu 30%. Die Entscheidgebühr von Fr. 34'000.- wurde seitens der Klägerschaft nicht substantiiert bestritten; das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Hauptberufung lautet zwar auf Aufhebung dieser Gebühr, ohne dass dieser Antrag jedoch beziffert oder begründet wurde (vgl. Urk. 76). Sie ist den Parteien i m erwähnten Verhältnis aufzuerlegen und mit den je-
weils geleisteten Prozesskostenvorschüsse n zu verrechnen. Die Parteientschädigung für die Beklagte ist analog auf 40% einer ordentlichen Entschädigung festzulegen. Die Bezifferung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz auf Fr. 33'330.- entsprechend einer Entschädigung von 69,2% ist, da betragsmässig grundsätzlich unbestritten geblieben, zu übernehmen, aufgrund des geänderten Verteilschlüssels jedoch auf 40% bzw. Fr. 19'250.- zu reduzieren. 2. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt noch Fr. 1'065'143.-. D i es führt zu einer Entscheidgebühr gemäss § 4 Abs. 1 und § 12 GebV OG von grundsätzli ch Fr. 31'000.-. Die Klägerschaft obsiegt mit Fr. 91'240.- aus der eigenen Klage (Barbonus pro rata) sowie hinsichtlich der Widerklage im Betrag von Fr. 280'850.-, somit zu 35%. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind daher grund- sätzlich der Klägerschaft zu 65% bzw. Fr. 20'150.- und der Beklagten zu 35% bzw. Fr. 10'850.- aufzuerlegen. Infolge der weitschweifigen, ständige Wiederholungen aufweisenden und daher schwer und nur mi t grossem Aufwand les- und prüfbaren Rechtsschriften der Klä- gerschaft ist die vorstehende Gebühr i n Anwendung von § 4 Abs. 2 zit. VO auf Fr. 35'000.- zu erhöhen und i n di esem Mehrbetrag der Klägerschaft aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Die Kostenbetreffnisse der Parteien sind mit ihren jeweiligen Kos- tenvorschüssen für das Berufungsverfahre n zu verrechnen.
Die Parteientschädigung für das Berufungsverfa hre n i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV grundsätzli ch auf Fr. 32'000.- zu bemessen und wäre i n An- wendung von § 13 Abs. 2 zit. VO auf einen bis zwei Drittel zu reduzieren. Ei n Zu- schlag gemäss § 11 zit. VO ist für unnötige Eingaben ni cht geschuldet (Urk. 95, Urk. 104). Zufolge der weitschweifigen, ständige Wiederholungen aufweisenden und daher schwer und nur mit grossen Aufwand les- und prüfbaren Rechtsschrif- ten der Berufungsklägerschaft entstand der anspruchsberechtigten Berufungsbe- klagten indessen ein erheblicher Aufwand. Auf eine Reduktion gemäss § 13 Abs. 2 zit. VO ist daher in Anwendung von Art. 108 ZPO zu verzi chten, hingegen hat eine Reduktion auf 30% zufolge des teilweisen Unterliegens zu erfolgen. Die
Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 9'600.- zuzüglich 8% MWSt, somit Fr. 10'368.- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kläge- rin Fr. 91'240.- zuzüglich 5% Zins seit 5. November 2008 zu bezahlen. Die Klage wird im Mehrbetrag und die Widerklage vollumfänglich abgewie- sen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 34'000.- wird bestätigt. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 70% und der Beklagten zu 30% auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem Kostenvorschuss von †A._____ von Fr. 30'954.- verrechnet, der Kostenanteil der Beklagten mit ihrem Kos- tenvorschuss von Fr. 15'984.-. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 19'250.- zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'000.- festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Betrag von Fr. 24'150.- und der Beklagten im Betrag von Fr. 10'850.- auf- erlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem Kostenvorschuss von †A._____ von Fr. 28'000.- verrechnet, der Kostenanteil der Beklagten mit ihrem Kos- tenvorschuss von Fr. 12'750.-. 7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'368.- (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'065'143.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. P. Knoblauch
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