Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Urteil vom 28. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwälti n D r. i ur. Y2._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2015 (AH140178-L)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei der Beklagten gerichtlich zu verbieten, Dokumente, elek- tronisch gespeicherte Daten jeglicher Art an Behörden oder ande- re Dritte in den USA zu übermitteln, auf denen der Name des Klä- gers ersichtlich ist oder aufgrund der übrigen Informationen im be- treffenden oder in anderen gelieferten Dokumenten erschlossen werden kann. 2. Der Beklagten, bzw. ihren Organen und Hilfspersonen sei für den Fall der Widerhandlung gegen dieses Verbot die Bestrafung we- gen Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt zulas- ten der Beklagten." Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2015: 1. Der Beklagten wird die mit Verfügung vom 6. Januar 2015 angesetzte Frist zur Stellungnahme abgenommen. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schri ftli che Mi ttei lung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage). Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Klägers (Urk. 14):
" 1. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung (Prozess-Nr. AH140178) vom 23. Januar 2015 sei aufzu- heben; 2. Das Arbeitsgericht Zürich sei anzuweisen, die Klage gemäss Klage- schrift vom 1. Dezember 2014 materiell zu behandeln;
Unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zuzügli ch MwSt zu Lasten des Kan- tons Zürich oder eventuell der Beklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 18):
" 1. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Ab- tei lung (Prozess-Nr. AH140178) sei aufzuheben. 2. Das Arbeitsgericht Zürich sei anzuweisen, die Klage gemäss Klage- schrift vom 1. Dezember 2014 materiell zu behandeln.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Staatskasse des Kantons Züri ch oder eventualiter des Klägers."
Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht/Prozessgeschichte 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist ei ne i nter- national tätige Privatbank mit Sitz in Zürich. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) war vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2008 bei der Beklagten als Vizedirektor und Head of Sports & Entertainment Desk i n der Abteilung Private Banking angestellt. Er hat das Team Latin America / Spain geleitet (Urk. 1 Rz. 5). 2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Urk. 1) und unter Beilage der Klage- bewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 1. September 2014 (Urk. 3) machte der Kläger beim Arbeitsgericht Züri ch di e vor- liegende Klage anhängig. Er beantragte, es sei der Beklagten gerichtlich zu ver- bieten, Dokumente sowie elektronisch gespeicherte Daten jeglicher Art an Behör- den oder andere Dritte in den USA zu übermitteln, auf denen der Name des Klä- gers ersichtlich sei oder aufgrund der übrigen Informationen im betreffenden oder in anderen gelieferten Dokumenten erschlossen werden könne (Urk. 1 S. 2). Auf- grund der Streitwertangabe (Fr. 15'000.–) wurde das Verfahren dem Einzelgericht zugewiesen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 setzte die Präsidentin der 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich als Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) der Beklagten eine Frist an, um sich zu den Prozessvoraussetzungen, namentli ch zu Verfahrensart, Streitwert und Kostenlosigkeit des Verfahrens, zu äussern
(Urk. 6 Dispositivziffer 2 in Verbindung mit E. 2). Nach Eingang der entsprechen- den Stellungnahme der Beklagten (Urk. 8) wurde dieser eine Frist angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zur Klage einzureichen (Urk. 10). Vor Eingang dieser Stellungnahme trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2015 auf die Klage nicht ein (Urk. 12 = Urk. 15). 3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Februar 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 13/1) Berufung (Urk. 14). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Klage gemäss Klageschrift mate- riell zu behandeln. In ihrer Berufungsantwort vom 20. März 2015 schliesst sich die Beklagte den Anträgen des Klägers an (Urk. 18 S. 2). Die Berufungsantwort wur- de dem Kläger mit Verfügung vom 23. März 2015 zugestellt (Urk. 20). B. Qualifikation der vorliegenden Streitigkeit 1. Der Kläger klagt gegen seine frühere Ar beitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte. Hierbei beziffert er den Streitwert auf mindestens Fr. 15'000.–. Bei der Bestimmung des Streitwertes zu berücksichtigen seien ei- nerseits die Kosten einer Strafverteidigung, welche in den USA sehr hoch sein könnten, und andererseits die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger diese Kosten aufbringen müsse (Urk. 1 Rz. 3 und Urk. 14 Rz. 27). Auch die Beklagte geht von einer vermögensrechtli che n Streitigkeit aus und erklärt sich mit dem vom Kläger bezifferten Streitwert einverstanden (Urk. 8 Rz. 2 ff.). Die Vorinstanz dagegen qualifizierte die Klage als eine solche ni cht vermögensrechtli cher Art. Als solche sei bzw. wäre sie im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Mangels richtiger Ver- fahrensart [recte: sachlicher Zuständigkeit] trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 15, insbesondere E. 4). 2. Nach konstanter Praxis sind als nicht vermögensrechtlich Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können (BGE 139 II 448 E. 12.1; 108 II 78 E. 1a). Es muss si ch um Rechte handeln, di e weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtli- chen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des
Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend ist, ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaft- licher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 448 E. 12.1; 118 II 531 E. 2c). Ist dies der Fall, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 139 II 448 E. 12.1; 135 III 581 E. 6.3, je mit Hinweisen). Klagen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG zum Schutz der Persönlichkeit richten si ch nach Art. 28-28l ZGB. Derartige Klagen sind klassischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 110 II 413 E. 1). 3.1 Beide Parteien vertreten den Standpunkt, dass es sich vorliegend um eine ve rmögensrechtliche Streitigkeit handle. Sie berufen sich dabei je auf einen Ent- scheid des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 (der Kläger auf BGer 4A_235/2014 [Urk. 1 Rz. 3], die Beklagte auf BGer 4A_239/2014 [Urk. 8 Rz. 3 f.]). Diese beiden Entscheide betreffen grundsätzli ch den gleichen Sachverhalt sowie die gleichen Parteien. Im erstgenannten Verfahren geht es der Beschwerdeführerin um die Personendaten eines Bankkunden (BGer 4A_235/2014, Urteil vom 2. Juli 2014, E. A.a), im zweitgenannten Verfahren dagegen um ihre eigenen Daten sowie de- ren ihrer Partner und Mitarbeiter (BGer 4A_239/2014, Urteil vom 2. Juli 2014, E. A.a). In beiden Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz habe, ohne das Willkürverbot zu verletzen, annehmen können, es gehe der Beschwer- deführerin als juristische Person überwiegend um den Schutz ihres Vermögens. Dies zumal selbst ein Reputationsverlust letztlich zu einem Schaden in ihrem An- lageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft führen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweise sich die vorinstanzliche Erwägung, bei gewinnorientierten juristischen Personen würden die Vermögensinteressen in der Regel überwiegen, nicht als willkürlich (BGer 4A_235/2014 sowie 4A_239/2014, Urteile vom 2. Juli 2014, E. 2.4). 3.2 Die Vorinstanz hielt dazu fest, das Bundesgericht habe i m Entschei d 4A_239/2014 dem Umstand, dass es sich bei beiden Parteien um juristische Per- sonen gehandelt habe, Relevanz beigemessen. Der Grundsatz, wonach Klagen
der vorliegenden Art nicht vermögensrechtlicher Natur seien, sei damit hinsichtlich natürlicher Personen (klägerischerseits) nicht aufgegeben worden (Urk. 15 E. 3). 3.3 Der Kläger hält di es für unzutreffe nd. Er anerkennt zwar, dass die geltend gemachten Ansprüche, welche er auf Art. 15 DSG und Art. 28a ZGB stützt , ni cht immer vermögensrechtlicher Natur seien. Wenn es jedoch wie vorliegend um Da- tenlieferungen in die USA gehe, wollten die Kläger diese Lieferung nicht deshalb verbieten, weil sie die Kenntnisnahme ihres Namens durch das Department of Just ice (DOJ) verhi ndern wollten. Vielmehr gehe es den Klägern in solchen Ver- fahren darum, die negativen Konsequenzen zu vermeiden, die sich aus dieser Lieferung ergeben könnten. Eine solche Datenli eferung an das DOJ erfolge zu Strafverfolgungszwecken. Dies bedeute, dass die unmittelbare Konsequenz einer solchen ein Strafverfahren sein könne. So habe bereits das Obergericht im vom Bundesgericht bestätigten Entscheid (OGer ZH LF130076, Urteil vom 3. März 2014; BGer 4A_235/2014, Urteil vom 2. Juli 2014) festgehalten, dass es solchen Klägern ni cht um den Schutz von D aten quasi als Teil der Persönlich keit gehe, sondern um die Vermeidung unnötiger Kosten und wirtschaftlicher Nachteile. Der Kläger fügt an, dass di ese Rechtsprechung ni cht auf juristi sche Personen zu be- schränken sei. Die vermögensrechtliche Natur ei nes Anspruchs könne ni cht da- von abhängen, ob eine juristische oder eine natürliche Person ihn geltend mache (Urk. 14 Rz. 14 ff.) . 3.4 Der fragliche Entscheid des Bundesgerichts betraf eine vorsorgliche Mass- nahme. Insofern konnte nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Unter Wi llkürgesi chtspunkte n schützte das Bundesgeri cht namentlich die obergerichtliche Erwägung, bei gewinnorientierten juristischen Personen würden die Vermögensinteressen in der Regel überwiegen. Entgegen dem Kläger wurde dem Umstand, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine juristische Personen handelte, also durchaus Relevanz beigemessen. Ob die Frage für eine natürliche Person gleich zu beantworten gewesen wäre, sagte das Bundesgericht jedoch nicht.
4.1 Der Kläger führt weiter aus, dass sich aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid PF140058 der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts zudem für das vorliegende Verfahren nichts entnehmen lasse, das die Argumentation im Ent- scheid LF130076 (vgl. vorstehend E. B.3.3) relativieren würde. In jenem Verfah- ren habe der Kläger offenbar nicht vorgetragen, der von ihm geltend gemachte Anspruch sei vermögensrechtlicher Natur, sondern er habe sich lediglich auf den Schutz seiner Persönlichkeit berufen. Aus diesem Grunde habe sich das Gericht – bei welchem es sich um das Gleiche wie im Verfahren LF130076 gehandelt ha- be – mit dieser Frage nicht vertieft auseinandersetzen müssen (Urk. 14 Rz. 19 f.). 4.2 Es ist richtig, dass sich das Obergericht im Entscheid PF140058 nicht mit der Argumentation des Entscheids LF130076 (sowie den ähnlich gelagerten Ent- scheiden LF130077 vom 3. März 2014 und LF140013 vom 7. März 2014) ausei- nandersetzte. Es geht jedoch vom Grundsatz aus, dass es sich bei Klagen der vorliegenden Art um solche nicht vermögensrechtlicher Art handelt (OGer ZH PF140058, Urteil vom 16. Dezember 2014, E. II.1 ). Zwi schenzei tli ch hat si ch di e II. Zivilkammer eingehender mit dieser Frage befasst. Sie verwies dabei auf die herrschende Lehre, wonach Klagen aus Persönlichkeitsverletzung resp. aus Per- sönlichkeitsansprüchen aus dem Datenschutzgesetz als nicht vermögensrechtlich ei nzustufen sei en. D aran ändere im von ihr zu beurteilenden Fall, der das Mass- nahmegesuch einer natürlichen Person gegen ihre frühere Arbeitgeberin betraf, auch der Entscheid 4A_237/2014 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 nichts, zumal im bundesgerichtlich beurteilten Fall eine juristische Person der Bank ge- genüber gestanden sei (OGer ZH LF140075, Urteil vom 3. März 2015, E. II.1 ). Der Entscheid BGer 4A_237/2014 war ähnlich gelagert wie die bereits diskutier- ten Entscheide BGer 4A_235/2014 und 4A_239/2014 (vgl. vorstehend E. B.3.1). Erneut wurde also dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass jene Entscheide eine im Bereich der Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätige, gewinnori- entierte Aktiengesellschaft betrafen, welche die Übermittlung von sie resp. ihre Partner und Mitarbeiter bzw. ei nen Bankkunden betreffende Personendaten an das DOJ verhindern wollte.
5.1 Der Kläger wehrt sich in sei ner Berufungsschrift gegen die Ansicht der Vor- i nstanz, wonach im vorliegenden Fall zweifellos in erster Linie ideelle Werte auf dem Spiel stünden. Der vorliegende Prozess werde – so der Kläger – zur Abwen- dung handfester wirtschaftlicher Nachteile geführt. Darüber seien sich die Partei- en im Übrigen einig (Urk. 14 Rz. 18). Weiter habe er dargelegt, dass es Klägern, die sich gegen Datenlieferungen in die USA wehrten, darum gehe, die negativen Konsequenzen zu vermeiden, die sich aus einer entsprechenden Datenlieferung ergeben könnten. Die unmittelbare Konsequenz einer Datenlieferung könne ein Strafverfahren sein (Urk. 14 Rz. 16). 5.2 D i e Ausführunge n des Klägers zu den ihn persönlich treffenden bzw. die ihm drohenden wi rtschaftli chen Nachtei le fielen eher gering aus. Diesbezüglich hielt er lediglich im Zusammenhang mit der Streitwertberechnung fest, dass die Kosten einer Strafverteidigung zu berücksichtigen seien (Urk. 1 Rz. 3 sowie Urk. 14 Rz. 27). Ansonsten verweist er auf den bereits besprochenen Obergerichtsent- scheid LF130076 und den darauf gefolgten Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_235/2014. Er scheint damit die Ansicht zu vertreten, dass Klagen, welche das Ziel verfolgen, die Bekanntgabe von Mitarbeiterdaten an amerikanische Behörden zu verhindern, grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten darstellen (vgl. Urk. 1 Rz. 3; Urk. 14 Rz. 16). Dem kann mit Verweis auf die vorstehenden Erwä- gungen ni cht gefolgt werden. Klagen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 D SG zum Schutz der Persönli chkei t ri chten si ch nach Art. 28-28l ZGB und sind klassischerweise und grundsätzli ch nicht vermögensrechtlicher Natur. Wie die Vorinstanz bereits korrekt ausführte, besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die vom Kläger geltend gemachten wirt- schaftlichen Nachteile blieben äusserst vage. Namentlich bleibt unklar, ob solche jemals eintreten werden. Der Kläger war gemäss eigenen Angaben für das Team Lateinamerika / Spanien verantwortlich. Dass er dabei mit US-amerikanischen Kunden in Kontakt gekommen wäre oder gar gegen US-amerikanische Gesetze verstossen hätte, wurde nicht behauptet. Vielmehr hielt der Kläger selber fest, dass die Beklagte seinen Namen in Bezug auf vier Konten offenlegen wolle, wel-
che kei nen US-Bezug aufweisen würden (Urk. 1 Rz. 12 ff.). Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenlieferung an das DOJ in einer Anklage gegen den Kläger münden könnte. Was allfällige mit einem Strafverfahren in den USA einhergehende Prozesskosten anbelangt, bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger selber geltend macht (wiederum im Zusammenhang mit der Streitwert- berechnung), dass heute nicht sicher gesagt werden könne, dass die Datenliefe- rung überhaupt solche Kosten nach sich ziehen werde. Das zukünftige Verhalten amerikanischer Behörden abzuschätzen, sei schwierig (Urk. 14 Rz. 27). Der Ein- tritt wirtschaftlicher Nachteile bleibt somit unklar. Im Vordergrund der vorliegenden Klage steht die Verhinderung der Datenlieferung an einen fremden Staat aus ide- ellen Gründen (informative Selbstbestimmung, Vermeidung der Befürchtung in ein Verfahren einbezogen oder gar angeklagt zu werden, Vermeidung von mit einem Verfahren verbundenen Änderungen der Lebensgewohnheiten). Die Streitigkeit darüber ist eine nicht vermögensrechtliche und im ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht zu behandeln. Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich als zutref- fend. C. Sachliche Zuständigkeit 1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Klägerin habe ex- plizit die Behandlung der Klage im vereinfachten Verfahren beantragt, weshalb ihr der Rechtsmittelweg offenstehen müsse und eine formlose Weiterleitung des Ver- fahrens an das Kollegialgericht ausser Betracht falle. Auf die Klage sei demnach mangels richtiger Verfahrensart nicht einzutreten (Urk. 15 E. 3 f.). 2. Der Kläger führt aus, bewusst darauf verzichtet zu haben, sich zur Verfah- rensart zu äussern. Die Klageschrift erfülle zudem die Anforderungen von Art. 221 ZPO. Ei ne Feststellung von i hm, den vorliegenden Prozess lediglich im verein- fachten Verfahren führen zu wollen, sei nicht erkennbar. Selbst eine falsche Be- zeichnung der Verfahrensart hätte i hm vorliegend aber nicht geschadet, da das Gericht die Verfahrensart von Amtes wegen feststellen müsse. Wäre der Vorin- stanz unklar geblieben, welche Verfahrensart vom Kläger gemeint gewesen sei,
hätte es sein Fragerecht ausüben müssen. Die Praxis der Zürcher Arbeitsgerichte gehe sogar dahin, Zeugnisstreitigkeiten über einem Streitwert von Fr. 30'000.– automatisch im ordentlichen Verfahren zu behandeln, auch wenn dies von den Klägern häufig nicht gewollt sei (Urk. 14 Rz. 23 ff.). 3. Die Beklagte weist i m Berufungsverfa hre n darauf hin, dass der Kläger nicht explizit die Behandlung seiner Klage im vereinfachten Verfahren beantragt habe. Doch selbst wenn dem so wäre, würde Art. 63 ZPO keinen Rechtsgrund darstel- len, um auf die Klage nicht einzutreten. Der Tatbestand der falschen Verfahrens- art grei fe nämli ch nur dann, wenn zusätzlich zur Angabe der falschen Verfahrens- art die entsprechende Eingabe den Formvorschriften des anwendbaren Verfah- rens ni cht genüge, sodass das Gericht die Eingabe nicht in das richtige Verfahren weisen könne (Urk. 18 Rz. 6 ff.). 4.1 Es trifft zu, dass der Kläger die Klage nicht explizit im vereinfachten Verfah- ren eingereicht hat. Auch ri chtete er sie an das "Arbeitsgericht" und ni cht spezifi- zi ert an das "Arbeitsgericht als Einzelgericht" (vgl. Urk. 1). Allerdings erklärte er i n seiner Klageschrift, dass eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streit- wert von mindestens Fr. 15'000.– vorliege und reichte hierzu die Klagebewilligung ein, in welcher der Streitwert auf Fr. 15'000.– beziffert wurde (Urk. 3). Dadurch machte der Kläger implizit geltend, die Klage im vereinfachten Verfahren durch- führen zu wollen (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz stellte alsdann i n i hrer Verfügung vom 5. Dezember 2014 fest (Urk. 6 E. 2): "Die klagende Partei qualifiziert die Streitigkeit als arbeitsrechtlich, erachtet die Streitigkeit als vermögensrechtlich und beziffert den Streitwert auf mindestens Fr. 15'000.– (ac t. 1 S. 2 f.). Damit beantragt die klagende Partei, die vorliegende Streitigkeit sei im vereinfachten Verfah- ren kostenlos durchzuführen. Es ist der beklagten Partei Gelegenheit zu geben, sich zu den Prozessvoraussetzungen, namentlich zu Verfahrensart, Streitwert und Kostenlosigkeit zu äussern."
Die Beklagte liess sich innert Frist vernehmen und beantragte, dass die Kla- ge im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sei und erklärte sich mit dem vom Kläger geltend gemachten Streitwert von Fr. 15'000.– einverstanden (Urk. 8). Ge-
gen die Feststellung der Vorinstanz, wonach er die Durchführung der Klage im vereinfachten Verfahren beantragt habe sowie gegen die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme opponierte der Kläger nicht. 4.2 Die ZPO kennt – anders als einst die ZPO/ZH – das Institut der Pro- zessüberweisung im Fall fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. Tritt ein Gericht auf eine Klage nicht ein, weil es zu deren Behandlung unzustän- dig ist, hat es mit dem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Danach ist es Sache der klagenden Partei, die ihr tunlich erscheinenden weiteren Schritte vor- zunehmen (vgl. Art. 63 ZPO). Nun wird in der Lehre teilweise die Auffassung ver- treten, dass bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts die Eingabe intern an die zuständige Instanz weitergeleitet werden müsse. Dasselbe gelte – entgegen dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 ZPO –, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht worden sei. Die falsche Bezeichnung der Verfahrensart durch die Parteien schade di esen nur, sofern die Eingabe den Formvorschriften für das richtige Verfahren nicht entspreche (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 12 N. 5; Berger-Steiner, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 22 ff. zu Art. 63 ZPO; Schleifler Marais, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, 2010, N. 5 f. zu Art. 63 ZPO; a.A. Müller-C hen, in: DIKE Kommentar ZPO, 2011, Fn. 36 zu Art. 63 ZPO; Infanger, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, N. 4 zu Art. 63 ZPO). Begründet wird dies damit, dass das Geri cht von Amtes we- gen festlege, welcher Spruchkörper zuständig bzw. welches Verfahren anwend- bar sei (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, a.a.O., § 12 N. 5). Da- rauf beruft sich auch der Kläger (Urk. 14 Rz. 25). Es ist richtig, dass das Gericht von Amtes wegen festlegt, welcher Spruchkörper intern zuständig ist bzw. wel- ches Verfahren zur Anwendung gelangt. Dies geschieht jedoch auf Basis des durch die klagende Partei dargelegten Sachverhaltes. Aufgrund der Angaben des Klägers konnte die Vorinstanz vorliegend davon ausgehen, dass der Kläger die D urchführung ei nes verei nfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) beim Einzelge- ri cht (§ 24 GOG) beabsichtigte, wohl nicht zuletzt deshalb, weil dieses kostenlos ist. Es bestand auf Seiten der Vorinstanz somit keine Unklarheit, welche durch
Nachfrage hätte geklärt werden müssen (vgl. Art. 56 ZPO). Im Übrigen beharrt der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin auf diesen Angaben. Von einer unklaren Eingabe einer unbeholfenen Partei, die Anlass zu Nachfragen und allen- falls zu einer administrativen Zuweisung der Klage an einen anderen Spruchkör- per des Bezirksgerichts gegeben hätte (vgl. dazu OGer ZH NP140017, Urteil vom 27. November 2014, E. 3.3), kann keine Rede sein. Vielmehr entschied sich der Kläger bewusst zur Einreichung einer Klage mit einem Streitwert von Fr. 15'000.– (Urk. 1 und 3). Eine formlose interne Überweisung an das Kollegialgericht hätte für den Kläger ein kostenpflichtiges Verfahren zur Folge gehabt, ohne dass er dies hätte anfechten können. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Ar- beitsgericht als Einzelgericht auf die vorliegende Klage mangels sachlicher Zu- ständigkeit nicht eintrat und von einer administrativen Zuweisung der Klage an das Arbeitsgericht als Kollegialgericht absah. Bei dieser Sachlage kann offen ge- lassen werden, ob eine entsprechende informelle Überweisung während eines hängigen Verfahrens überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu die ableh- nende Rechtsprechung in OGer ZH PP120029, Urteil vom 19. Dezember 2012, E. 4.1 sowie OGer ZH LB130064, Urteil vom 20. Mai 2014, E. 3.3.2, publiziert in ZR 113 (2014) Nr. 73 S. 248 ff., 250). D. Fazi t Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit, die im ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht zu behandeln ist . Eine Überweisung von Amtes wegen war nicht angezeigt. Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich somit als zutreffend. Die Berufung ist folglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. E. Kosten- und Entschädi gungsfolgen 1. Die erkennende Kammer hat kürzlich entschieden, dass nicht vermögens- rechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (OGer ZH RA150008 vom 7. Mai 2015, zur Publikation in den ZR vorgesehen).
Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius hat es dabei zu bleiben. Da die Beklagte im vorinstanzli- chen Verfahren überdies den Antrag stellte, der Prozess sei im vereinfachten Ver- fahren (Urk. 8 S. 2) und somit beim Einzelgericht (§ 24 GOG) zu führen, rechtfer- tigt es sich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, ihr keine Parteient- schädi gung zuzuspreche n (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien hälftig aufzuerlegen. Die Parteientschädigun- gen si nd wettzuschlagen (Art. 106 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
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