Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LA150012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 3. November 2015
i n Sachen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2015 (AH140156-L)
Rechtsbegehren: (act. 1 und 2 sinngemäss) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1. ausstehenden Lohn für die Periode vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 im Betrag von CHF 19'000.00 brutto zu be- zahlen; 2. Die Lohndifferenz für März und April 2014 im Betrag von CHF 2'154.50 zu bezahlen; 3. Verzugszins auf die obigen Beträge zu 5% seit rechtens zu be- zahlen; 4. ein Arbeitszeugnis über Leistung und Verhalten aus- und zuzu- stellen; 5. fehlende Lohnabrechnungen und das Formular Arbeitgeberbestä- tigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung aus- und zuzustel- len.
Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2015: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'625.90 netto nebst Zi ns zu 5% seit 29. Juli 2014 und Fr. 8'714.10 netto nebst Zins zu 5% seit 11. August 2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis, korrekte Lohnabrechnungen für die Zeit März 2014 - August 2014 sowie die Arbeit- geberbescheinigung aus- und zuzustel len. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schri ftli che Mi ttei lung).
Berufungsanträge der Beklagten: (Urk. 16) 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. Feb- ruar 2015 (Prozess Nr. AH140156-L/U) aufzuheben, soweit damit mehr als netto CHF 6'062.50 nebst Zins zu 5 Prozent seit 29. Juli 2014 zugesprochen wurde;
Es sei die Berufungsklägerin und Beklagte zu verpflichten, dem Berufungs- beklagten und Kläger netto CHF 6'062.50 nebst Zins zu 5 Prozent seit 29. Juli 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen.
Die übrigen Ziffern des Dispositivs seien zu bestätigen.
Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers und des Berufungsbeklagten, sowohl für das erstinstanz- li che als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.
Erwägungen: 1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist bzw. war ein Start- Up Unternehmen. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) wurde per 1. Oktober 2013 bei der Beklagten als Software-Ingenieur mit Teilzeitpensum (neun Stunden pro Woche) angestellt, gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2013 mit einem Salär von Fr. 1'167.– (Urk. 3/1). Am 24. Juni 2014 erfolgte eine Vertrags- änderung auf 32 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von Fr. 4'667.– brutto, rückwirkend per 1. Februar 2014 (Urk. 3/2). Ebenfalls am 24. Juni 2014 unter- zeichneten die Parteien einen neuen Arbei tsvertrag: per 25. Juli 2014 wurde das Arbeitspensum auf 42 Stunden pro Woche und der Monatslohn auf Fr. 5'833.– brutto erhöht (Urk. 3/3). Am 21. Juli 2014 mahnte der Kläger die Beklagte wegen ausstehender Löhne und setzte ihr eine Frist bis 28. Juli 2014 zur Bezahlung der Löhne Mai, Juni und Juli 2014. Am 28. Juli 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei am 25. Juli 2014 nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen, weshalb das Angebot, das ab dem 25. Juli 2014 hätte gelten sollen, annulliert sei (Urk. 3/4). Am 29. Juli 2014 kündigte der Kläger fristlos, mit dem Hinweis, sein letzter Arbeitstag sei damit der 28. Juli 2014 gewesen (Urk. 3/7).
angesetzt, um zu erklären, ob - vor dem Hintergrund der absehbaren Löschung - noch ein Interesse an der Weiterführung des Berufungsverfahrens bestehe bzw. ob gegen die (umgehende) Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstands- losigkeit Einwände erhoben würden (Urk. 27). Die Verfügung konnte der Beklag- ten nicht mehr zugestellt werden, weder am bisherigen Geschäftssitz, noch zu- handen des im Handelsregister eingetragenen Mitglieds des Verwaltungsrates, welcher unbekanntes Aufenthaltes ist (Urk. 28, 29). Allerdings hat sie prozess- rechtli ch als zugestellt zu gelten, nachdem die Beklagte das vorliegende Verfah- ren angehoben hatte und sie bzw. ihr Verwaltungsrat mit der Zustellung gerichtli- cher Verfügungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Kläger seiner- seits äusserte sich i nnert Fri st ni cht. 8. Da die Parteien keine Einwände gegen die umgehende Abschreibung des Verfahrens erhoben haben, ist das Berufungsverfa hre n als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Die ersti nstanzli che Kostenliquidation er- scheint auch für den Fall der Gegenstandslosigkeit als sachgerecht und ist zu be- stätigen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). 9. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen sind keine zuzuspreche n, der Beklagten nicht, da sie die Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens zu vertreten hat (vgl. Urwyler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N. 8), dem Klä- ger nicht mangels entschädigungspflichtigem Aufwand, da keine Berufungsant- wort eingeholt wurde. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahre n wi rd als gegenstandslos geworden erledigt abge- schrieben. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv Ziffern 3 und 4) wird bestätigt. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Zürich, 3. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc