LA150020•Arbeitsrechtliche Forderung
LA150020Obergericht Zürich / I. Zivilkammer17.03.2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 17. März 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwälti n D r. i ur. Y2._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zü- rich, 3. Abteilung, vom 19. März 2015 (AH150005-L)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 10. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 11. März 2016, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (Urk. 29). Das Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfolge rechtskräftig. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 handelt es sich vorliegend ebenso um ei ne ni chtvermö- gensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlichen Ursprungs, welche kostenlos zu füh- ren ist (BGer 4A_332/2015 E. 6.4.5). Entsprechend sind für das Berufungsverfah- ren keine Kosten zu erheben. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbe- klagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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