Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. H. Dubach Urteil vom 13. November 2015
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. März 2015 (AN120049-L)
Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 26'310.40 zuzügli ch 5 % Zins seit 1. März 2012 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.– zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8 % MWSt.) zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 13. März 2015 : 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 4'302.05 nebst Zi ns zu 5 % seit 1. März 2012 sowie Fr. 7'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'266.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss be- zogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvor- schuss i m Umfang von 1/4 zu ersetzen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 4'680.– (i nkl. MWSt) zu bezahlen. 5. (Mi ttei lung) 6. (Berufung)
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 49):
Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 13. März 2015 sei aufzuheben.
Dementsprechend sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten.
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 56):
Es sei die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsklägerin.
Erwägungen: A Prozessuales 1. Am 10. September 2012 machte der Kläger das vorliegende Gerichtsverfahren mit Klagebewilligung und Klageschrift am Arbeitsgericht Zürich rechtshängig. Nach eingeholter schriftlicher Klageantwort fand am 13. Juni 2013 die mündliche Hauptverhandlung statt. Zufolge Aufnahme aussergerichtlicher Vergleichsgesprä- che blieb das Verfahren bis Ende November 2014 formlos sistiert. Am 13. März 2015 erliess das Arbeitsgericht ohne Weiterungen das eingangs wiedergegebene Urteil. Gegen das Urteil vom 13. März 2015 erhob die Beklagte am 11. Mai 2015 mit schriftlicher Begründung rechtzeitig Berufung und leistete am 20. Mai 2015 den ihr auferlegen Prozesskostenvorschuss (Urk. 49, Urk. 54). Die schriftliche Beru- fungsantwort des Klägers und Berufungsbeklagten erfolgte rechtzeitig am 29. Juni 2015 und wurde der Beklagten und Berufungsklägerin am 29. Oktober 2015 zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 56, Urk. 59). 2. Die Beklagte rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung von der Gegenseite eingereichten Gutachten von med. pract. C._____ (vgl. Urk. 26/35) Stellung zu nehmen (Urk. 49 S. 30). Dieses Gut- achten wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2013 vorgelegt
(Prot. I S. 5), weshalb die Beklagte ohne weiteres an dieser Verhandlung im Rahmen ihrer Duplik (Prot. I S. 6 - 24, insbesondere Prot. I S. 11 f. zu Ziff. 17 und 18) hätte Stellung nehmen müssen. Hat sie dies versäumt, besteht kein Recht zum Vorbringen diesbezüglicher Noven im Berufungsverfahren.
B
Tatsächliche Grundlagen 1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) betreibt im Auftrag der öffentlichen Hand verschi edene Unterkunfts- und Betreuungsei nri chtunge n für Asylbewerber. Dazu zählte bis 2010 auch der Betrieb des ...zentrums D._____ (nachfolgend D.) im Auftrag des Kantons Zürich für besonders schwierige bzw. renitente Asylbewerber, die in normalen Betreuungsei nri chtunge n ni cht trag- bar waren. Am 30. Oktober 2000 schlossen die Parteien einen ersten Arbeitsvertrag mitein- ander ab. Danach verpflichtete sich der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Kläger), vornehmli ch i m D. auf Abruf und i m Stundenlohn Einsätze als Sicherheitsmitarbeiter zu leisten, wobei diese Einsätze vor allem i n der Nacht und an Wochenenden erfolgten. Der Kläger war bereits zuvor während mehreren Jah- re n bei einer anderen Arbeitgeberin für die Betreuung von Asylbewerbern ange- stellt gewesen. Am 19./25. Februar 2003 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab, wonach der Kläger nunmehr fest und im Monatslohn als Sicherheitsmitarbeiter für den Einsatz in Notunterkünften und Durchgangszentren angestellt wurde. An der Art der Arbeit und am Einsatzort vornehmlich im D._____ änderte si ch ni chts. Am 7./14. November 2005 erfolgte eine weitere Änderung des Arbeitsvertrages : Die Festanstellung wurde auf ein 80%-Pensum reduziert, dafür wurde ein zusätzlicher Arbeitsvertrag für weitere Einsätze auf Abruf abgeschlossen. Die Arbeit blieb die- selbe. Zufolge Rückgangs der Belegung des D._____ kündigte die Beklagte zunächst den Vertrag auf Abruf fristgerecht auf den 31. Dezember 2009. Das D._____
musste im Jahre 2010 sodann ganz geschlossen werden und die Beklagte kün- digte daher auch den Festanstellungsvertrag mit dem Kläger fristgerecht auf den 31. Oktober 2010. Am 9./12. September 2010 schlossen die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag per 1. November 2010 für Nacht- und Wochenendbetreuung mit einem Pensum von 30% ab, wobei der Kläger in der Asylunterkunft ... ei nge- setzt werden sollte. Während der Kündigungsfrist für den Festanstellungsvertrag vom 7./14. November 2005 erkrankte der Kläger und der Arbeitsvertrag endete zufolge Erstreckung der Kündi gungsfrist erst Ende April 2011. Der Vertrag vom 9./12. September 2010 kam wegen der Erkrankung des Klägers praktisch nicht zum Tragen und wurde von der Beklagten fristgerecht auf Ende August 2011 ge- kündigt. Der Kläger suchte im Oktober 2009 erstmals den Psychiater Dr. E._____ auf; ei n Arztzeugnis darüber besteht nicht. Nach der Kündigung des Arbeitsvertrages be- gab er sich im September 2010 erneut zu Dr. E., wurde von diesem krank geschrieben, im Dezember 2010 im Sanatorium Kilchberg zwei Wochen stationär und anschliessend bis April 2011 teilstationär behandelt. Seither ist der Kläger aus psychischen Gründen arbeitsunfähig. Die behandelnden Ärzte sowie das im Auftrag der IV erstellte Gutachten attestieren ihm eine mittelgradige depressive Episode und - teilweise - eine posttraumatische Belastungsstörung, einhergehend mit einer Agoraphobie mit Pani kattacken. D a s IV-Gutachte n führte zur Zuspre- chung einer vollen IV-Rente. 2. Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger Schadenersatz für ungedeckte medizinische Behandlungskosten sowie den Lohnausfall zufolge seiner Erkran- kung als Differenz zwischen einem hypothetischen Lohn und dem Krankentag- geld. Ferner fordert er Schadenersatz für die Kosten der verkehrsmedizinischen Begutachtung sei ner (psychi schen) Fahrtauglichkeit sowie eine Genugtuung. Er führt seine psychische Erkrankung auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeberin zurück, welche zu unhaltbaren Arbeitsbedingungen bzw. -belastungen im D. geführt habe und welche Ursache seiner psychi- schen Erkrankung sei en. So habe er sich ständig i n einer potentiell bedrohlichen Situation befunden, da er von den Heimbewohnern immer wieder beschimpft, be- droht und tätlich angegangen worden sei, insbesondere nachts, wenn diese alko-
holisiert ins Heim zurückgekehrt seien und er ihnen weisungsgemäss den mitge- brachten Alkohol habe wegnehmen müssen. Dafür nennt der Kläger auch vi er konkrete Vorfälle - vom 28. August 2001 : Ein wütender Heimbewohner lief mit ei nem Küchenmes- ser dem Kläger hinterher und bedrohte ihn verbal mit dem Tod ("Ich bringe dich um"), weil dieser bei der Konfiszierung der Wodkaflasche unabsi chtli ch das Ki nd des Bewohners umgestossen hatte. Das eingeleitete Strafverfahren wurde zufol- ge Rückzugs des Strafantrages des Klägers eingestellt. - vom 15. November 2008 : Ein Heimbewohner zerbeulte und zerkratzte nach ei- ner Auseinandersetzung um mitgebrachten Alkohol die seitliche Karosserie des auf dem Parkplatz des Zentrums stehenden Autos des Klägers und warf mi t ei- nem Stein drei Autoscheiben ein, was der Kläger von seinem Büro aus über die Videoüberwachungsanlage beobachten konnte. Während dieser Sachbeschädi- gung war die vom Kläger avisierte Polizei bereits unterwegs. Der Heimbewohner wurde später wegen Sachbeschädigung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bzw. ersatzweise zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. - vom 30. Juni 2009 : Ei n wütender und alkoholisierter Heimbewohner sagte i n Anwesenheit einer Drittperson mehrmals zum Kläger "I kill you, I will finish you" und schlug ihn überdies mit der Faust gegen die Wange, was eine Prellung und Kopfschmerzen beim Kläger zur Folge hatte. Der Heimbewohner wurde dafür we- gen Drohung und Tätlichkeit verurteilt. - vom 5. Oktober 2009 : Ein Heimbewohner randalierte im Vorraum des (abge- schlossenen) Schalters, in welchem sich der Kläger aufhielt, schlug mit den Fäus- ten gegen die Glasscheibe des Schalters, warf einen kleinen Salontisch mit voller Wucht dagegen, versuchte die Schaltertür zu öffnen, kippte einen Bürotisch um und warf schliesslich eine Holzrohrstabelle am Schalter vorbei gegen die Wand; er soll noch weiteres Mobiliar im Aufenthaltsraum der Unterkunft demoliert haben. Von diesem Vorfall existiert eine Videoteilaufzeichnung (Urk. 4/18). Zwecks Eruierung weiterer solcher Vorfälle im D._____ und des diesbezüglichen Einsatzverhaltens der Polizei beantragte der Kläger die Befragung der anderen Mitarbeiter im D._____, den Beizug der internen Rapporte des Zentrums sowie der Polizeirapporte.
Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz grundsätzlich auf den Standpunkt, die Be- klagte hätte die Belastungen des Arbeitsumfeldes durch geeignete Präventions- massnahmen reduzieren oder verhindern können, dies aber pflichtwidrig unterlas- sen. Entgegen einer polizeilichen Empfehlung habe sie z.B. darauf verzichtet, ei- nen zweiten Mitarbeiter für die besonders gefährliche Nachtschicht anzustellen; mit einem zweiten Mann hätten kritische Situationen verhindert und das Si cher- heitsgefühl verbessert werden können. Die Beklagte habe weiter die vom Arbeits- gesetz vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen des Klägers im Hinblick auf dessen regelmässige Nachtarbeit ni cht durchführen lassen; solche Untersu- chungen hätten di e unhaltbare Belastungssituati on zutage gebracht. Sie habe so- dann auch geeignete Weiterbildungsmassnahmen für das Verhalten in kritischen Situationen unterlassen. Durch diese Unterlassungen habe die Beklagte ihre Für- sorgepflicht verletzt und diese schuldhafte Pflichtverletzung sei ursächlich für sei- ne psychische Erkrankung im Jahr 2010. 3. Die Beklagte stellt sich demgegenüber i m wesentli chen auf den Standpunkt, die vom Kläger geschilderten Vorfälle und die geltend gemachten Belastungen seien tätigkeitsimmanent. Der Kläger habe von Anfang an gewusst, worauf er sich einlasse. Er habe sich während der ganzen zehn Jahre nie über das Arbeitsum- feld beklagt, auch nicht anlässlich der jährlichen Qualifikationsgespräche, welche letztmals am 15. September 2009 stattgefunden hätten. Bei diesen Gesprächen habe er vielmehr stets betont, wie ihm die Arbeit gefalle und wie gerne er zur Ar- beit komme. Er habe sogar noch mehr arbeiten wollen, als zulässig oder vertrag- lich vereinbart gewesen sei; er sei auch nie krank gewesen. Er habe mehrere (namentli ch aufgezählte) Weiterbildungen besucht. Nach dem Vorfall vom 5. Ok- tober 2009 habe die Zentrumsleiterin, die u.a ausgebildete Psychiatrieschwester sei, mit ihm ein Gespräch geführt, wobei der Kläger gesagt habe, es gehe ihm gut. Das Angebot eines Arbeitsortswechsels habe er abgelehnt, weil es ihm im D._____ sehr gut gefalle. Er sei kurz darauf in die Ferien gegangen und gut erholt zurückgekehrt. Die Beklagte gesteht zu, dass sie kei ne medi zi ni schen Untersuchungen wegen der regelmässigen Nachtarbeit unter besonderen Belastungen veranlasst hat. Sie bestreitet indessen einen Kausalzusammenhang mit der späteren Erkrankung des
Klägers. Auf Empfehlung der Polizei habe man technische Sicherheits- und ande- re Kontrollmassnahmen getroffen. Die nahe Flughafenpolizei habe nachts halb- stündlich auf dem Gelände patrouilli ert und sei jeweils i nnert weni ger Mi nuten vor Ort gewesen, wenn sie aufgeboten worden sei und wozu die Mitarbeiter im Falle von Problemen stets angehalten worden seien. Die Einstellung eines zweiten Mit- arbeiters für den Nachtdienst sei unübli ch und wäre auch unzweckmässi g und unzumutbar gewesen. Der vom Kanton bewilligte Stellenplan hätte dafür ni cht ausgereicht. Sodann sei die Auslastung des für 50 Bewohner ausgelegten D._____ im Jahre 2009 auf rund 33% bzw. 12 Personen (ca. 10% haftabwesende Bewohner mitgezählt) zurückgegangen, und im Jahre 2010 seien noch durch- schnittlich 11,5% von insgesamt 34 Plätzen, somit 4 - 5 Plätze (ca. 10% haftab- wesende Bewohner mitgezählt) belegt gewesen. Eine Doppelbesetzung während der Nacht, wo es sehr ruhig sei, wäre bei diesen Belegungszahlen wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Schliesslich bezweifelt die Beklagte generell einen Kausalzusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers mit seiner Arbeit im D._____. Die dazu vor- gelegten Arztzeugnisse beruhten einseitig auf Angaben des Klägers und einer unzutreffenden Dramatisierung der Arbeitsumstände. Die Ursache der Erkran- kung sei en vermutlich Existenzängste nach der Kündigung und persönliche bzw. familiäre Probleme.
ten sei. Hingegen liess es die Vorinstanz offen, ob der Vorwurf der unterlassenen Aus- und Weiterbildung zutrifft; solche Massnahmen hätten die Unterstützung durch einen zweiten Mitarbeiter und die medi zi ni sche Betreuung nämli ch ni cht er- setzen können. Schliesslich bejahte die Vorinstanz auch den Kausalzusammen- hang zwischen der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht und dem Ge- sundheitsschaden. Der Zusammenhang ergebe sich aus den eingereichten Arzt- zeugnissen, insbesondere dem IV-Gutachten, welche die Ursache der Erkran- kung in den Arbeitsumständen sähen. Auch wenn diese Zeugnisse einseitig auf den subjektiven Angaben des Klägers beruhten, so seien Fachpersonen doch in der Lage, diese im Gesamtzusammenha ng korrekt zu werten und ei nzuordnen. 5. Im Berufungsverfahren halten die Partei en i m wesentli chen an i hren Stand- punkten fest.
C Haftungsgrundlagen 1. Rechtliche Grundlagen Die in Art. 328 OR geregelte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auferlegt diesem, dem Arbeitnehmer Schutz und Fürsorge zu gewähren, seine Persönlichkeit und Gesundhei t zu schützen oder i hn auch vor Übergri ffen D ri tter zu schützen. Art und Umfang der Fürsorge- und Schutzpflicht ergeben sich teilweise aus öffentlich- rechtlichen Bestimmungen wie dem Arbeitsgesetz, die über Art. 328 OR ins Pri- vatrecht einfliessen. Auch Absatz 2 der genannten Bestimmung präzisiert, be- schränkt aber auch die allgemeine Schutzbestimmung : Der Arbeitgeber hat (nur) diejenigen Schutzmassnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit ihm diese mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsver- hältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden können. Die Rücksichtnahme auf die Verhältnisse des Betriebes bezieht sich sowohl auf die technischen wie auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten. Dabei ist stets eine Interessenabwägung notwendig zwischen dem Schutzbedarf bzw. dem Ge-
fährdungspotential einerseits und den berechtigten Gegeninteressen des Arbeit- gebers bzw. dem Sicherheitsaufwand andererseits. Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers tritt die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Präventionsmassnahmen in den Hi ntergrund. Bri ngen umgekehrt gewisse Tä- tigkeiten naturgemäss eine erhöhte gesundheitliche oder psychische Belastung mit sich, kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Arbeitspflicht trotz tätigkeitsimma- nenter Belastungen verlangen, ohne dass er damit eine Pfli cht zum Persönli ch- keitsschutz des Arbeitnehmers verletzt. Der Arbeitnehmer hat diese Belastungen auszuhalten. Die Frage einer Persönlichkeitsverletzung durch den Arbeitgeber stellt sich hier erst dann, wenn der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte weiter geht, als durch den Zweck des Arbeitsvertrages unbedingt geboten ist. Auch di e Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zur Vermeidung von Stressschäden ist auf Fälle klarer, objektivierbarer, nicht tätigkeitsimmanenter Überforderung begrenzt; eine tätigkeitsimmanente erhöhte Stressbelastung muss der Arbeitnehmer hinnehmen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7.A., Art. 328 N 2ff, N 7, 15f; Rehbinder/Stöckli, BK OR Art. 328 N 5; J. Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3.A. S. 219 Rz 1, S. 230 Rz 7; BSK OR I-W. Port- mann/R. Rudolph, Art. 328 N 21e). Für tätigkeitsimmanente Belastungen bzw. Stressschäden als solche haftet der Arbeitgeber nicht, es treffen i hn nur Schutz- pflichten bei deswegen eingetretenen Gesundheitsstörunge n. Bei einer Haftung des Arbeitgebers für Belastungs- und Stressschäden ist in jedem Fall aber dem Verschulden besondere Beachtung zu schenken. D i e erhöhte Belastung muss für i hn erkennbar sein (z.B. Absenzen, deutlich wahrnehmbare Stresssymptome); es trifft umgekehrt aber auch den Arbeitnehmer eine entsprechende Informationsob- liegenheit. Fehlt es daran, fehlt es an einem haftungsbegründenden Verschulden (W. Portmann, Stresshaftung im Arbeitsverhältnis, ARV 2008 S. 7ff). Ebenso ist der Kausalzusammenhang zwischen einem oft unspezifischen Beschwerdebild und der geltend gemachten Stressbelastung sorgfältig zu prüfen (BSK OR I-W. Portmann/R. Rudolph, Art. 328 N 21e). Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und erleidet der Arbeit- nehmer dadurch ei nen Gesundhei tsschaden, so hat der Arbeitgeber für diesen Schaden nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen einzustehen; der Schaden-
ersatz ist nicht auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Lohnansprüche bzw. Versicherungsleistungen beschränkt. 2. Vorliegen eines Schadens Vorliegend ist unbestritten geblieben, dass der Kläger unmittelbar nach der Kün- digung des Arbeitsverhältnisses psychisch ernsthaft erkrankte und nach Ein- schätzung der IV bis auf weiteres erwerbsunfähig ist. Er bezieht IV-Renten von i nsgesamt Fr. 3'719.- pro Monat (Urk. 26/36); der letzte Arbeitslohn betrug dem- gegenüber Fr. 5'302.- netto (Urk. 4/29/1-4). Es muss daher mindestens von einem Erwerbsausfallsschaden und von ungedeckten Aufwendungen für die medizini- sche Behandlung (Selbstbehalte) ausgegangen werden. Wie bereits vorstehend (Erw. 1) erwähnt, hat die Beklagte - entgegen ihrem Prozessstandpunkt - als Ar- beitgeberin grundsätzlich auch für einen Schaden aufzukommen, der über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus andauert, wenn die weiteren Haf- tungsvoraussetzungen erfüllt sind.
auch ni cht klar, wie weit der Kläger durch sein Ausforschungsbegehren auch Vor- fälle feststellen lassen möchte, i n di e ni cht er, sondern - in seiner Abwesenheit - Arbeitskollegen involviert waren. Jedenfalls kann er aus einem von F._____ brief- lich festgehaltenen, diesem widerfahrenen weiteren Vorfall vom 14. Januar 2003 (Urk. 4/20) nichts für sich und eine eigene posttraumatische Belastung ableiten, ebensowenig aus der Beschreibung der Symptomatik einzelner Heimbewohner i m Juli 2002 durch die Zentrumsleiterin G._____ (Urk. 4/19), zumal er damals noch gar ni cht als ständiger Nachtmitarbeiter angestellt, sondern nur auf Abruf für Ein- zeleinsätze für die Beklagte tätig war. Sodann hat der Kläger auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Vorinstanz kei ne zusätzli chen Vorkommnisse für schwerere tätliche Angriffe und Bedrohungen sei ner Person anführen können. Die angeführte Beobachtung einer Anrempelung und sexuellen Belästigung der Zentrumslei teri n oder seine Selbstvorwürfe betreffend eine konstant falsche Me- dikamentendosierung für einen Heimbewohner mit tödlichem Ausgang - an der während des fraglichen Monats mehrere Betreuer beteiligt waren - können mi t- ni chten als schwere eigene Bedrohung oder als eigenes Schreckereignis gelten (Prot. I S. 25, 29). Wäre es im D._____ sodann tatsächlich zu mehrfachen Tö- tungsdelikten und häufig zu schweren Messerstechereien gekommen, wie dies der Kläger gegenüber dem IV-Gutachter ausführte (Urk. 26/35 S. 7), so hätte der Kläger es kaum unterlassen, dies auch im vorliegenden Verfahren anzuführen bzw. wären solche Vorfälle justi znotori sch. In diesem Sinne sind weitere Einzelfälle von schweren Bedrohungen und tätlichen Angriffen auf den Kläger nicht ausreichend substantiiert und nachfolgend nicht mehr weiter in Erwägung zu ziehen. Auf die ungenügende Substantiierung hat die Beklagte bereits in ihrer Klageantwort hingewiesen (Urk. 19 S. 19, 22). Ei ne nochmalige gerichtliche Substantiierungsaufforderung kann damit unterbleiben, erst recht angesichts der durchgeführten Befragung des Klägers vor Vorinstanz zu möglichen weiteren Vorfällen (BGer. 4A_57/2014 (08.05.2014) mit weiteren Hi nwei sen). Auch die verallgemeinernde Behauptung, die Polizei sei mit der Zeit wegen der Vorfälle im D._____ nicht mehr ausgerückt, genügt den prozessualen Substantiie- rungsanforderunge n ni cht und es besteht aus den vorgenannten Gründen kein
Anlass zu di esbezügli chen geri chtli chen Nachforschunge n. Der Kläger nennt kei- nen einzigen, selber erlebten Fall von Aggression, bei dem er von der Polizei im Stich gelassen worden wäre. Aktenkundi g si nd einzig Diskussionen über eine po- li zei li che Ni chti nterventi on durch den Brief von F._____ vom 14. Januar 2003, als der Kläger noch nicht einmal fest angestellt war. Dabei handelte es sich nicht um eine Einsatzverweigerung der Polizei in einer Notsituation, sondern um eine Mei- nungsdifferenz beim Vollzug eines Hausverbotes. ( Die dreimal samt Verstärkung ausgerückte Polizei erachtete es als nicht vertretbar, zwecks Vollzugs eines ausgespro- chenen Hausverbotes einen Heimbewohner nachts im kalten Winter einfach auf die Strasse zu stellen, und sie erachtete sich als unzuständig, diesem eine andere Unterkunft zu besorgen; Urk. 4/20 ). Allein mit diesem Vorfall lässt sich ein allgemein ungenü- gender Polizeischutz nicht substantiieren. Der Kläger bestreitet auch nicht, dass die Flughafenpolizei im Notfall grundsätzli ch sehr schnell zur Stelle war (Urk. 19 S. 24 i.V.m. Urk. 25 S. 30).
3.2. Tätigkeitsimmanente Belastung Wie vorstehend (Erw. 1) ausgeführt, kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers berufen für psychi sche und kör- perliche Belastungen bzw. Beeinträchtigungen, die der Arbeitstätigkeit immanent sind und die dem Arbeitnehmer bei Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit entspre- chend bekannt sind. Es liegt auf der Hand, dass es in einer Unterkunft für beson- ders renitente und schwierige Asylbewerber immer wieder zu Auseinanderset- zungen unter den Bewohnern oder mit Betreuern kommt. Ein dort tätiger Betreuer muss daher in Kauf nehmen, dass die Bewohner sich frech und provozierend be- nehmen, widersetzlich sind und gegen ihn auch verbal ausfällig und aggressiv werden. D azu si nd auch während eines Disputs leicht hingeworfene, verbale Dro- hungen zu rechnen. Dies ist Teil der tätigkeitsimmanenten Belastung, die ein Be- treuer i n ei ner solchen Insti tuti on aushalten können muss und was auch di e Ar- beitgeberin voraussetzen kann. Es entspricht dies einer Belastung, wie sie auch viele andere Berufsgruppen wie z.B. Polizeiangehörige, Zugbegleiter, Securitas, Türsteher, Sozialarbeitende etc. auf si ch nehmen müssen. Vorliegend hatte der Kläger sogar die Möglichkeit, die Belastungen des Arbeitsumfeldes zunächst als Mitarbeiter auf Abruf in einem eher losen Arbeitsverhältnis auszuprobieren, bevor
er sich nach mehr als zwei Jahren zum Abschluss eines festen Arbeitsvertrages mit Vollzeitpensum für eben diese Arbeit entschloss. Der Kläger wusste genau, was i hn i m D._____ erwartete und mit welchen Unannehmlichkeiten und Belas- tungen er bei seiner Arbeit regelmässig konfrontiert sein würde. Er kannte aber auch di e zur Verfügung stehenden Mittel und die bestehenden Schutzmassnah- men. Insbesondere fällt der erste angeführte konkrete Bedrohungsfall vom 28. August 2001 noch in diese vorvertragliche "Probezeit". Und dafür hat der Kläger später aber sogar seinen Strafantrag zurückgezogen, somit sein Desinteresse an einer Bewältigung des Vorfalls durch die Strafbehörden bekundet. Allein aus der belastenden Tätigkeit mit möglichen Gesundheitsfolgen kann der Kläger keine Haftung der Beklagten als Arbeitgeberin ableiten und ist seine Haftungsklage zum vorneherein unbegründet. Von der Beklagten kann er unter dem Aspekt der Für- sorgepflicht höchstens begleitende Massnahmen fordern, um ihr bekannte, tätig- keitsbedingte Gesundheitsprobleme des Arbeitnehmers soweit möglich und zu- mutbar abzufedern. Entgegen der Vorinstanz kann nicht allein aus dem späteren Eintreten eines Gesundheitsschadens der Rückschluss gezogen werden, die Be- lastungen des Klägers hätten die normale tätigkeitsimmanente Belastung über- schritten (Urk. 50 S. 20ff). Körperli che Angri ffe und ernsthafte Bedrohungen an Leib und Leben können hi n- gegen ni cht mehr als normale, tätigkeitsimmanente Belastungen eines Arbeit- nehmers gelten. Hier hat die Arbeitgeberin die ihr möglichen und zumutbaren Schutzmassnahme n zu deren Verhi nderung zu treffen.
3.3. Unterlassene Schutzmassnahme n Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die vom Kläger konkret als nötig erachteten und unterlassenen Schutzmassnahmen geeignet gewesen wären, allfällige aus der tä- tigkeitsimmanenten Belastung resultierende Gesundhei tsstörunge n aufzufangen oder die konkret angeführten gravierenderen Vorfälle zu verhindern, und ob diese Massnahmen für die Beklagte zumutbar gewesen wären. Es geht dabei um zu- sätzli che Schutzmassnahmen zu den bereits getroffenen wie die Organisation der engen Zusammenarbeit mit der Polizei, die Ei nri chtung ei ner Videoüberwachung,
die Schaffung eines abgeschlossenen Schalterbereichs aus bruchsi cherem Ver- bundsi cherhei tsglas mi t Si cherhei tsschublade sowie die Etablierung eines dreima- ligen Rundrufs pro Nacht unter den Betreuungsei nri chtungen. Neben der (hypo- thetischen) Kausalität bedarf auch ein allfälliges schuldhaftes Handeln der Be- klagten einer besonderen Beachtung. 3.3.1. Fehlende Ausbildung/Weiterbildung Nachdem der Kläger in der Klagebegründung den Vorwurf ungenügender Aus- und Weiterbildung erhoben hatte, welche ihm einen besseren Umgang mit den Belastungen ermöglich hätte, listete die Beklagte in der Klageantwort konkret den Besuch von acht Weiterbildungskursen in den Jahren 2006 - 2010 durch den Klä- ger auf, darunter zu den Themen "Drogen- und Alkoholproblematik, - Prävention und Reaktion", "Gewaltsituationen: Prävention und Reaktion", "Basiswissen für Betreuende 2", "Grenzerfahrung in der Betreuung" (Urk. 19 S. 25). Der Kläger be- stritt den Besuch dieser Weiterbildungen in der Folge nicht mehr (Urk. 25 S. 30, Urk. 56 S. 22). Die vorgenannten Kurse waren nun aber offensi chtli ch dazu be- sti mmt und geeignet, den Kläger in den von i hm angeführten kri ti schen Si tuatio- nen im Umgang mit alkoholisierten und aggressiven Asylbewerbern zu schulen und zu unterstützen. Sodann fällt auf, dass ihm im Jahre 2009 der Besuch von Weiterbildungen, welche die Beklagte mindestens seit 2004 anbietet (Urk. 4/5 S. 5), sogar mittels einer förmlichen Zielvereinbarung beim Mitarbeitergespräch im September 2009 nahe gelegt wurde (Urk. 22/1 S. 7). Dies spricht dagegen, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern keinen Zugang zu einer angemessenen Aus- und Weiterbildung ermöglicht hätte, bzw. lässt eher vermuten, dass der Kläger die Weiterbildungsangebote ni cht oder zu wenig nutzte. Er konnte seine Weiterbil- dung auch gestützt auf Ziff. 7.1. des Arbeitsvertrages einfordern (Urk. 4/8). Sei n Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung mangels geeigneter Ausbildung/Weiter- bildung fällt in jedem Fall i n si ch zusammen. Weiter blieb seitens des Klägers un- bestritten, dass im Anschluss an den Vorfall vom 5. Oktober 2009 die Zentrums- leiterin mit ihm ein Gespräch über seine Befindlichkeit führte und er dabei erklärte, es gehe ihm gut (Urk. 19 S. 18, 23 i.V.m. Urk. 25 S. 14, 17, 21, 23). Dass ihm un- ter solchen Umständen keine psychologische Unterstützung aufgezwungen wur-
de, bedeutet keine Fürsorgepflichtverletzung. Auch ei n schuldhaftes Verhalten der Beklagten läge hi er im Übrigen ni cht vor. 3.3.2. Regelmässige medizinische Untersuchungen a) Gestützt auf das Arbeitsgesetz si nd Arbeitnehmer, die regelmässig Nachtarbeit lei sten und dabei in erhöhtem Ausmass (physisch und mental) belastenden oder gefährlichen Situation ausgesetzt sind, obligatorisch alle zwei Jahre medizinisch zu untersuchen; sie haben dabei auch Anspruch auf Bera tung zur Vermei dung gesundheitlicher Probleme zufolge der Nachtarbeit (Art. 17c ArG i.V.m. Art. 45 ArGV 1). Diese Vorschriften zum Gesundhei tsschut z si nd auch auf Anstaltsper- sonal anwendbar (Art. 3a lit.c i.Vm. Art. 6 und Art. 40 ArG). Die medizinische Un- tersuchung beinhaltet eine Basiskontrolle des Gesundheitszustandes des Arbeit- nehmers unter Berücksichtigung der Art der auszuübenden Tätigkeit und der Ge- fährdung am Arbeitsplatz (Art. 43 ArGV 1). Die Beklagte stellt diese medizinische Untersuchungspflicht i m Berufungsverfah- ren nicht mehr in Frage (Urk. 49 S. 17 Rz 35). Wenn si e vor Vorinstanz sodann geltend machte, es hätte dabei nur die eigentliche Nachtarbeitstaugli chkei t bzw. die Auswi rkungen der Nachtarbeit auf die Gesundheit des Klägers untersucht werden müssen (Urk. 19 S. 16 Rz 27), so widerspricht dies dem Wortlaut von Art 43 ArGV 1. Dieser verlangt die Mitberücksichtigung der Art der Arbeit und des Ge- fährdungspotentials. Das bedeutet, dass die gesundheitliche Situation gesamthaft unter Berücksi chti gung der sich aus Nachtarbei t und tätigkeitsimmanenter Belas- tung ergebenden Aspekte medizinisch abzuklären ist. Nicht Gegenstand einer solchen Abklärung ist jedoch die blosse Feststellung einer tätigkeitsimmanenten Belastung als solcher (vgl. Erw. 3.2. vorstehend). Folge einer allenfalls festgestell- ten Gesundheitsproblematik kann nach dem Ausgeführten für die Arbeitgeberin unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht nur sein, dass sie festgestellten Gesund- heitsproblemen durch begleitende Massnahmen so weit Rechnung tragen muss, als ihr dies zumutbar und ohne Verzicht auf die vereinbarte Leistungserfüllung möglich ist. Zwi schen der Unterlassung der medizinischen Kontrollunters uchung und der aus i hrem mutmassli chen Ergebnis allenfalls ableitbaren und zumutbaren Massnahmen zum Gesundhei tsschut z einerseits und zwischen der schuldhaften Unterlassung solcher Massnahmen und der heutigen Erkrankung des Klägers -
posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode - an- dererseits muss sodann je ein Kausalzusammenhang bestehen, soll die Beklagte dafür haftbar gemacht werden. Nachfolgend ist vorab der erstgenannte Kausalzusammenhang zu prüfen. b) Ei ne posttraumatische Belastungsstörung ist eine Folgereaktion eines oder mehrerer traumatischer Ereignisse wie z.B. das Erleben von körperlicher und se- xualisierter Gewalt, gewalttätiger Angriffe auf die eigene Person oder das Erleben solcher Ereignisse an fremden Personen. Die Diagnose nach dem internationalen Klassifikationssystem IC D-10 setzt dabei voraus, dass der Betroffene während kurzer oder längerer Zeit einer aussergewöhnlichen Bedrohung oder einer Bedro- hung mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt war. Die Belastungsstörung tritt in der Regel innerhalb von einem halben Jahr nach dem traumatischen Ereignis auf und geht mit unterschiedlichen psychischen und psychosomatischen Symptomen einher (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Posttraumatische_Belastungsstö-rung; besucht am 9.11.2015). Sind posttraumatische Belastungsstörungen aber stets Folge von besonderen Erei gni ssen, ist nachfolgend vorab der Eintritt solcher Er- eignisse zu prüfen. Die psychischen Beschwerden, die zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers führten, traten erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im September 2010 auf. Von den zeitlichen Verhältnissen her kommen als Auslöser einer posttraumati- schen Belastungsstörung in diesem Zeitpunkt daher höchstens die Ereignisse vom 30. Juni 2009 und vom 5. Oktober 2009 in Frage, als der Kläger von einem Heimbewohner ins Gesicht geschlagen und verbal mit dem Tod bedroht worden war bzw. als ein Heimbewohner vor der geschlossenen Loge randaliert und Mobi- liar dagegen geworfen hatte. Dass die Vorfälle vom 28. August 2001, als der Klä- ger von einem Heimbewohner mit einem Messer verfolgt und verbal mit dem Tod bedroht worden war, und vom 15. November 2008, als das Auto des Klägers in dessen Abwesenhei t verbeult und zerkratzt und Scheiben eingeschlagen worden waren, erst im Jahre 2010 zu einer massiven psychischen Belastungsreaktion beim Kläger geführt haben, kann ausgeschlossen werden bzw. ein natürlicher Kausalzusammenha ng i st ni cht ersi chtli ch (so sinngemäss auch der Kläger, Urk. 25 S. 14). Das dem Kläger attestierte Belastungstrauma ist mit erheblichen Ein-
bussen in seinem Sozialleben verbunden (vgl. z.B. Urk. 26/35). Solches wäre aber nach den beiden Vorfällen i n den Jahren 2001 und 2008 schon wesentli ch früher seinem Umfeld aufgefallen bzw. ihm selber bewusst geworden und hätte seine bis zur Kündigung unbestrittenermassen vollständige Arbeitsfähigkeit schon früher objektiv erkennbar massiv beeinträchtigt. Sodann kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass der Vorfall im Jahre 2008 (Beschädigung des Au- tos, während sich der Kläger im Büro aufhielt) derart gravierend war, dass er überhaupt eine Traumatisierung zu bewirken vermochte. Die medizinischen Untersuchunge n hätten nur i n zweijährigen Intervalle n durch- geführt werden müssen. Damit bleibt offen bzw. ist nicht feststellbar, ob zwischen Juni 2009 und September 2010 überhaupt noch eine solche Untersuchung statt- gefunden hätte. Insofern kann daher nicht angenommen werden, eine schwere Traumatisierung bzw. posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Ereignis- se vom Juni 2009 bzw. Oktober 2009 wäre in einer medizinischen Kontrolle be- reits vor September 2010 diagnostiziert worden und eine bereits vor diesem Zeit- punkt einsetzende mögliche Behandlung oder Umfeldveränderung hätte gravie- rende Spätfolgen verhindert. Ei n natürli cher Kausalzusammenha ng zwi schen der Unterlassung der ärztlichen Kontrolle und einer früher möglichen Diagnose und Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach diesen beiden Er- eignissen ist damit zu verneinen bzw. lässt sich nicht erstellen. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung erstmals im Austrittsbericht des Sanatoriums Kilchberg vom 14. Ap- ril 2011 auftaucht, unter Berufung auf die anamnestischen Eigenangaben des Klägers über eine "langjährige Bedrohung am Arbeitsplatz" (Urk. 4/25). Zuvor war nur von einer mittelgradigen depressiven Episode die Rede (Urk. 4/24 sowie die ebenda sowie in Urk. 26/35 S. 4 zitierte Diagnose von Dr. E._____, der die de- pressive Symptomatik auf den Stellenverlust und dadurch ausgelöste Existenz- ängste i m Si nner ei ner Anpassungsstörung zurückführ te). Die anamnestischen Eigenangaben des Klägers steigerten sich in der Folge dann immer mehr bis hin zur Aussage, wiederholt Zeuge von tödlich endenden Auseinandersetzungen und Messerstechereien geworden zu sein und selber in Schlägereien verwickelt wor- den zu sein, bzw. an seinem Arbeitsort seien Frauen vergewaltigt und den Leuten
sei der Schädel eingeschlagen worden und er selber sei auch zusammenge- schlagen worden, bzw. er sei mit nicht zu beschreibender Gewalt konfrontiert worden, er habe sich wie im Krieg gefühlt. Diese ungeprüft übernommenen Ei- genangaben des Klägers festigten in der Folge die späteren Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 26/35, Urk. 26/39), finden aber in den vorliegenden prozessrelevanten Behauptungen des Klägers über konkrete Vorfäl- le im D._____ keine Stütze und widersprechen überdies der Justiznotorietät (an- geblich mehrere tödliche Auseinandersetzungen im D._____). Die in der Beru- fungsantwort nachgeschobenen zwei weiteren konkreten Gewaltvorfälle (Urk. 56 S. 28f) sind als unzulässige Noven unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die ak- tenkundige Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung kann daher ni cht unhi nterfragt übernommen werden, worauf die Beklagte bereits vor Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 21 S. 6f, Prot. I S. 21/22; vgl. dazu nachstehend auch Erw. 4). c) Zu prüfen i st weiter, ob eine regelmässige ärztliche Untersuchung eine schwe- re , gesundhei tli che Belastung durch das allgemeine Arbeitsumfeld zutage ge- bracht hätte, und dass zumutbare Gegenmassnahmen zur Verhi nderung ei ner psychi schen Erkrankung hätten ergriffen werden können bzw. müssen. Auch di es ist aus folgenden Gründen zu vernei nen: In den regelmässig durchgeführten Qualifikationsgesprächen und selbst noch i m September 2009 bezeichnete der Kläger seine Befindlichkeit am Arbeitsplatz nämli ch als gut bis sehr gut bzw. als sehr gut; er habe ein gutes Gefühl und kom- me gerne ins Zentrum (Urk. 22/1+2). Diese unterschriftlich bestätigten Äusserun- gen sprechen gegen das Vorliegen von grösseren Gesundheitsproblemen bzw. einer schweren psychischen Belastungssituation. Sie untermauern auch di e Be- hauptung der Beklagten, dass der Kläger gegenüber der Zentrumsleiterin und de- ren Stellvertreter als seinen direkten Vorgesetzten mündlich immer wieder betont habe, dass ihm die Stelle gut gefalle. Kommt dazu, dass der Kläger seine vertrag- li chen Vereinbarungen mit der Beklagten im Laufe der Jahre mehrfach erneuerte, das Pensum dabei auch noch erhöhte und sogar freiwillig mehr als die gesetzlich erlaubte Höchststundenzahl arbeitete, sodass die Beklagte ihrerseits i ntervenie- ren musste (Urk. 22/3+4). Wäre ihm nicht nach rund 10 Jahren gekündigt bzw.
das D._____ geschlossen worden, wäre er wohl weiterhin für die Beklagte dort tä- tig geblieben. Dies alles spricht gegen das Vorliegen grösserer gesundheitlicher Probleme und gegen eine als untragbar empfundene psychische Belastung durch die Arbeitssituation. Hat der Kläger gegenüber seiner Arbeitgeberin ni e untragba- re Belastungen oder Gesundheitsprobleme als Folge seiner Arbeit erwähnt, sich vielmehr gegenteilig verhalten und geäussert, kann ausgeschlossen werden, dass er sich gegenüber einem Arzt anders geäussert hätte. Solche Belastungen waren ihm selber ja auch gar ni cht bewusst (Urk. 25 S. 4, 5, 11, 21). Sollte der Kläger trotz seiner objektiv guten beruflichen Qualifikationen und Perspektiven - abge- schlossene Lehrerausbildung; arabisch, deutsch, russisch, englisch und serbo- kroatisch sprechend (Urk. 25 S. 2); langjährige Berufserfahrung in der Flücht- lingsbetreuung - mindestens subjektiv geglaubt haben, er fände bei einem Verlust der Arbeitsstelle bei der Beklagten keine angemessene Arbeit mehr und müsste sich mit untergeordneten Hilfsarbeiten durchschlagen (Urk. 25 S. 4), weshalb er si ch ni cht getraut haben will zu klagen, so hätte ihn derselbe Umstand auch von Klagen beim Arzt abgehalten. Er hätte vielmehr auch dort seine Arbeitszufrieden- hei t und Arbeitsfähigkeit betont, um die Arbeitsstelle nicht zu gefährden. Gegen- teilige Äusserungen hätte der Arzt ohne Einwilligung des Klägers nicht an die Be- klagte weiterleiten dürfen. Ausgangspunkt jeder ärztlichen D i agnose und Anam- nese si nd stets die Schilderungen des Patienten (so auch der Kläger selber, Urk. 25 S. 4, 32). Werden keine Gesundhei tsbeschwerden angeführt, besteht für den Arzt ohne augenfällige Gegenindikation kei n Anlass, nach solchen zu forschen. Solche Gegenindizien werden auch vorliegend ni cht angeführt. Unbestrittener- massen hatte der Kläger keine Arbeitsabsenzen noch liessen seine Leistungen nach noch fiel sein soziales Verhalten auf, was z.B. für die Arbeitgeberin selber oder für den Arzt erkennbare Indizien für gesundheitliche Probleme bzw. eine de- pressive Symptomatik hätten sei n können. Regelmässige ärztliche Untersuchungen hätten nach dem Gesagten die heute geltend gemachte psychische Symptomatik oder Ansätze dazu als Folge einer unerträglichen Belastungssituation ni cht aufgezeigt. Der Kläger hat erst im Jahre 2009 auf eigene Initiative Dr. E._____ aufgesucht, ohne dass ihm dieser aber ei n Zeugnis ausstellte; offenbar schätzte er die gesundheitliche Situation des Klägers
noch im damaligen Zeitpunkt ni cht als gravierend ein. Dass danach noch eine ar- beitsmedizinische Kontrolluntersuchung stattgefunden hätte, die einen weiterge- henden Befund hätte ergeben können, lässt sich nicht erstellen. Ei n natürli cher Kausalzusammenha ng zwi schen der Unterlassung der medizinischen Untersu- chungen mit der Unterlassung von möglichen gesundhei tli chen Schutzmassnah- men zur Verminderung der Belastung entfällt damit. Hingegen müsste umgekehrt von einer Verletzung der Informationspflicht durch den Kläger ausgegangen wer- den, sollte er tatsächlich gesundheitliche bzw. psychische Probleme zufolge der allgemeinen Belastung gehabt und verschwiegen haben. Wie vorstehend ausgeführt (Erw.3.2.), darf eine Arbeitgeberin die Erfüllung der Arbeitspflicht trotz tätigkeitsimmanenter Belastungen einfordern. Sie ist höchstens zur Ergreifung zumutbarer begleitender Schutzmassnahme n bei auftretenden Ge- sundheitsproblemen verpflichtet. Offen bleiben kann, ob der Kläger die Beklagte erfolglos nach ei ner weniger belastenden Tagesanstellung in einem anderen Be- trieb gefragt hat. Allein die Anfrage nach einer anderen Tätigkeit beinhaltet noch keine Information über das tatsächliche Bestehen einer unerträglichen Belastung oder gesundheitlicher Probleme, sowenig wie die Ablehnung einer solchen Anfra- ge eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung darstellen würde. D i e Anstellung des Klägers für eine Tagesarbeit in einem anderen Betrieb hätte nämlich eine grundlegende Änderung des Arbeitsvertrages bzw. des Arbeitsinhaltes bedeutet und dazu war die Beklagte unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht so wenig ve r- pflichtet wie dem Kläger seinerseits die Kündigung des Arbeitsvertrages verwehrt war. Offen bleiben kann, ob die Beklagte bzw. die Zentrumsleiterin H._____ ni cht doch dem Kläger mehrfach (freiwillig) den Wechsel an eine andere Arbeitsstelle offeriert, der Kläger dies aber abgelehnt hat, wie dies die Beklagte behauptet, der Kläger aber bestreitet. Unbestritten ist jedenfalls, dass die Beklagte dem Kläger mindestens im Jahr 2010 eine Tagesarbeit i n ... anbot, die der Kläger aber ab- lehnte (Urk. 25 S. 14). Auch auf den Widerspruch zwischen dem Vorwurf des Klä- gers, die Beklagte habe ihm keine andere Anstellung ermöglicht, und seiner Fest- stellung, dass er bei der Beklagte über kurz oder lang eine andere Vollzeitstelle hätte antreten können (Urk. 25 S. 34), braucht nicht weiter eingegangen zu wer- den. Dass er trotz seiner objektiv guten beruflichen Qualifikationen subjektiv ge-
glaubt haben will; er finde bei einer Kündigung keine angemessene Arbeitsstelle mehr, überzeugt ni cht. In keinem Fall aber resultierte daraus automatisch ein Vorwurf an die Beklagte, sie habe (1) Kenntnis von dieser irrigen Selbsteinschät- zung des Klägers gehabt und (2) diese bzw. die "gefühlte" Abhängigkeit des Klä- gers (Urk. 25 S. 10) von i hr zu seinem Schaden bewusst ausgenützt (Urk. 1 S. 18; Urk. 25 S. 4, 14, 29; Urk. 56 S. 4). Unter diesem Aspekt fehlte es in jedem Fall auch an einem Verschulden der Beklagten. d) Nach den vorstehenden Ausführungen fehlt es am nötigen natürli chen Kausal- zusammenhang zwischen der Unterlassung der regelmässigen medizinischen Kontrollen und der Unterlassung von zumutbaren, begleitenden Massnahmen zum Gesundheitsschutz durch die Beklagte, die aus einem medizinischen Befund allenfalls ableitbar gewesen wären. Solche möglichen begleitenden Massnahmen wurden seitens des Klägers im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch ni e sub- stantiiert, mit Ausnahme der prozessual thematisierten Weiterbildungsmassnah- men, der Doppelbesetzung der Nachtschicht und der Arbeitsvertragsänderung (Urk. 1 S. 36, Urk. 25 S. 4, Urk. 56 S. 10, 26, 32).
3.3.3. Doppelbesetzung der Nachtschicht a) Nach Ansicht des Klägers liegt eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten auch vor, weil sie es unterlassen hat, die Nachtschicht im D._____ mit jeweils zwei Leuten zu besetzen. Dadurch hätten zwar die Gewaltvorfälle nicht unbedingt verhindert werden können, aber diese Vorkehr hätte den Umgang damit erleich- tert und das Sicherheitsgefühl und die Erträglichkeit der Belastung für den Kläger ganz allgemein verbessert. Nach Ansicht der Beklagten wäre eine solche Mass- nahme wirtschaftlich unverhältnismässig gewesen, da das auf 50 Asylsuchende ausgelegte D._____ konstant höchstens zur Hälfte belegt gewesen sei; i m Jahre 2009 hätten noch 12 Asylbewerber dort gewohnt, i m Jahre 2010 nur noch 4 - 5, wovon ca. 10% jeweils noch in Haft gewesen seien. Der Kanton hätte unter die- sen Umständen diese Zusatzstelle nicht finanziert. Diese Massnahme habe sich in i hren anderen Zentren sodann ni cht bewährt wegen unklarer Verantwortlichkei-
ten i n ei nem Konfli ktfall. Auch andere Trägerschaften von Asylunterkünften sähen keine Doppelbesetzung vor. b) Der Kläger leitet seine Forderung nach einer Doppelbesetzung aus Empfeh- lungen der Polizei aus dem Jahre 2003 ab, als diese das Zentrum besichtigt und verschiedene Sicherheitsmassnahmen angeregt hatte (Urk. 4/21). Damals waren die 50 Plätze des Zentrums allerdings wesentlich stärker, nämlich zu 90% belegt (Urk. 4/19). Sodann wurden die weiteren empfohlenen techni schen Si cherhei ts- massnahmen anschliessend realisiert (Videoüberwachung, Schalterraum aus bruchsi cherem Verbundsicherheitsglas; organisierte Zusammenarbeit mit der na- hegelegenen Flughafenpolizei; zusätzlich dreimaliger Rundruf unter den Nachtbe- treuern der verschiedenen Unterkünfte). Dem Kläger kann insoweit zugestimmt werden, dass die Doppelbesetzung der Nachtschicht potentiell abschreckend auf Gewalttaten von Heimbewohnern wirkt. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn die beiden Nachtbetreuer während ihrer Arbei t si ch stets nur zu zweit, ähnlich einer polizeilichen Patrouille, auf dem Areal fortbewegen und si ch kei ner je vom anderen entfernen würden. Ein solches Verhalten während einer über 8-stündi gen Nachtschi cht i n ei nem festen räumli- chen Umfeld ist jedoch unrealistisch. Bei den vi er vom Kläger konkret angeführten Gewaltvorfällen handelte es si ch sodann um spontane Gewalttaten. Wie die Vide- oaufnahme vom letzten Vorfall (Urk. 4/18) - auch stellvertretend für die drei weite- ren Vorfälle - belegt, ging es um eine si tuati ve, aggressive Entladung, die rund 75 Sekunden dauerte. (Dass anschliessend die Aggression mittels Verwüstungen im Auf- enthaltsraum fortgesetzt worden ist, ist durch keine Echtzeitaufzeichnungen der dortigen Kamera belegt.) Dass in dieser kurzen Zeit ein zweiter Mitarbeiter dem Kläger hätte zu Hilfe eilen und ohne Selbstgefährdung effektive Hilfe hätte lei sten können, i st zu bezweifeln. (Wie bzw. durch wen die Situation am 5. Oktober 2009 letztlich bereinigt wurde, ist unbekannt. Nach dem Wegschleudern der Holzrohrstabelle bricht die Aufnah- me um 19.49'.06'' Uhr ab und setzt erst wieder um 20.08'36'' Uhr ein mit einer teilweise aufgeräumten Raumsituation im Schalterbereich sowie mit umgekipptem Fauteuil und Salontisch im Aufenthaltsbereich.) Sodann ist fraglich, ob ei n si ch situativ i n ei ne Er- regung hi nei nsteigernder Heimbewohner sich tatsächlich von einer spontanen Gewalthandlung abhalten liesse allein im Wissen, dass noch ein zweiter Mitarbei-
ter irgendwo auf dem Areal anwesend ist. Umgekehrt belegt der letzte Vorfall die Tauglichkeit der getroffenen baulichen Sicherheitsmassnahmen (bruchsi chere Ab- trennung des Schalters), wodurch der si ch dari n ei nschli essende Kläger vor kör- perlichem Schaden bewahrt wurde. In sgesamt kann daher nicht angenommen werden, dass die vom Kläger angeführten vier Gewalttaten und allenfalls weitere ähnliche Vorfälle während der Nacht durch die Anwesenheit eines zweiten Mitar- beiters sicher verhindert worden wären. Der hypothetische (natürli che) Kausalzu- sammenhang ist zweifelhaft. Die Anwesenheit eines zweiten Mitarbeiters hätte die Möglichkeit geschaffen, sich über erlebte kritische Situati onen auszutauschen und im Sinne eines "Debrie- fi ngs" zur psychischen Verarbeitung beizutragen. Dieselbe Möglichkeit bestand indessen auch mit dem von der Beklagten organisierten nächtlichen Rundruf un- ter den Betreuungseinrichtungen, oder dann nach Schi chtende im kollegialen Austausch i m Team der übri gen (Tages-)Betreuer bzw. im Gespräch mit Vorge- setzten, so wie dies nach dem letzten Vorfall und auch schon früher stattgefunden hat (Gespräch mit der Zentrumsleiterin, einer Psychiatriefachfrau, über die subjek- tive Befindlichkeit). Dass sich der Kläger dabei ni cht über seine vorliegend vor- gebrachten Belastungen ausgesprochen hat (Urk. 25 S. 23, 28), hat nicht die Be- klagte zu vertreten. Ein zweiter Nachtmitarbeiter zum sofortigen psychischen "Auf- fangen" von Belastungssituationen ist jedenfalls ni cht zwi ngend erforderlich, ei n Fehlen für eine mangelhafte Verarbeitung von belastenden Vorfällen ni cht natür- li ch kausal. Bleibt sodann noch das allgemeine Sicherheitsgefühl, das sich aus dem blossen Wissen um die Anwesenheit einer weiteren Person ergibt. Dass ein solches sub- jektives Sicherheitsgefühl ni cht zwingend die objektive Sicherheitssituation wider- spiegelt, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen zur möglichen Verhinde- rung von Gewalttaten. Umgekehrt waren auch die getroffenen technischen Si- cherheitsmassnahmen durchaus geeignet, zu einem subjektiven Si cherhei tsge- fühl beizutragen. Ob allein eine gewisse zusätzli che Verbesserung des subjekti- ven Sicherheitsgefühls die kostspielige Einsetzung eines zweiten Nachtmitarbei- ters gerechtfertigt hätte und wi rtschaftlich zumutbar gewesen wäre, insbesondere angesichts der behaupteten (und ni cht substanti i ert bestri ttenen) massiv rückläu-
figen Belegungszahlen, kann jedoch offen bleiben, wie die nachfolgenden Ausfüh- rungen zum adäquaten Kausalzusammenhang ergeben. Ebenso kann die betrieb- liche Zweckmässigkeit einer solchen Doppelbesetzung (Entstehung von Verant- wortlichkeitskonflikten) offen bleiben. 4. Adäquater Kausalzusammenhang 4.1. Der Beklagte rügt mit sei ner Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen adäquaten Kausalzusammenha ng zwischen der geltend gemachten Belastung und den späten Krankheitsfolgen bejaht hat (Urk. 49 S. 20ff). Für eine Schadenshaftung muss ei n (natürli cher) Kausalzusammenha ng zwi- schen ei ner Sorgfaltspflichtverletzung als Schadensursache und dem nachmali- gen Schaden zusätzlich auch noch unter dem Aspekt der Adäquanz beurteilt wer- den. D.h. dass jede in Frage kommende Schadensursache dahin zu bewerten ist, ob sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung an si ch überhaupt geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen Schadens zu bewirken, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge- mein als begünstigt erscheint. Es ist daher zu prüfen, ob die heute bestehende psychische Erkrankung des Klägers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung überhaupt als Folge der erlebten Gewaltereig- nisse oder der generellen Belastungssituation gelten kann, selbst wenn man eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten als Ursache der schädigen- den Ereignisse bzw. Umstände bejahen würde. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Haftpflichtprozess wesentlich von der Beurteilung der gesundheitli- chen Situation des Klägers durch die Invalidenversicherung. Letztere hat sich vornehmli ch mit der objektiven Feststellung der gesundheitlichen und arbeitsmäs- sigen Ei nschränkung und der Prognose der zukünftigen Entwi cklung zu befassen, nicht aber mit der genauen Ursache. Die Prüfung des adäquaten Kausalzusam- menhangs ist eine Rechtsfrage und abhängig von den tatsächlichen Behauptun- gen zur Schadensverursachung zu prüfen. 4.2. Das Bundesgeri cht hat si ch i n seiner Rechtsprechung einlässlich mit der Adäquanz psychischer Fehlentwi cklungen und psychisch bedingter Arbeitsunfä- higkeit nach Unfällen befasst. Dies aufgrund der Erkenntnis, dass neben den Un-
fallursachen auch weitere, in der Persönlichkeit des Verletzten liegende Ursachen mit dem Unfall als Auslöser psychischer Langzeitfolgen konkurrieren können. Sol- che unfallfremden Ursachen müssen dabei nicht im Einzelnen identifiziert oder nachgewiesen sein. Das Bundesgeri cht unterscheidet anhand des augenfälligen Geschehensablaufs drei unterschiedliche Schweregrade von Unfällen. Ei n adä- quater Zusammenhang zwi schen Unfall und psychi scher Fehlentwi cklung kommt nur bei einem objektiv schweren Unfallereignis in Frage oder bei einem mittel- schweren Unfallereignis, das sich durch zusätzliche, objektiv erfassbare Kriterien charakterisiert, wie z.B. besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, schwere körperliche Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art, körperliche Dauerschmerzen, eine lange Dauer der Behandlung der Verletzungen oder des Heilungsverlaufs etc. Bei banalen bzw. lei chten Unfäl- len, wie z.B. einem geringfügigen Anschlagen des Kopfes, Übertreten des Fus- ses, einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, ist der adäquate Kausalzu- sammenhang zwi schen Unfall und nachfolgenden psychischen Langzeitstörungen hingegen ohne weiteres und ohne nähere Abklärungen zu verneinen. Hier mangle es, so das Bundesgericht, dem Unfallereignis offenkundig an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung z.B. in Form einer depressiven Reaktion zu führen (BGE 115 V 133 Erw. 6a und b, m.w.H.). Der Kläger erlitt einzig beim Vorfall vom 30. Juni 2009 eine leichte körperliche Beeinträchtigung (Prellung, Kopfschmerzen), als ein Heimbewohner ihm mit der Faust gegen die Wange schlug, weshalb hier von einem Unfallgeschehen auszu- gehen ist. Dieser Vorgang entspricht von seinem Ablauf her objektiv jedoch einem blossen Bagatellunfall im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung, welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung ganz grundsätzlich nicht geeignet ist, eine anhaltende psychi sche Traumati si erung zu verursachen. Es kann damit dahin gestellt bleiben, ob dieser Vorfall als behauptete Schadens- ursache durch eine Doppelbesetzung der Nachtschicht hätte verhindert oder eine Traumatisierung hätte gemildert werden können.
4.3. Bei sogenannten Schreckereignissen, die keine körperlichen Beeinträchti-
gungen zur Folge haben, aber ebenfalls als Unfallereignis gelten, lassen sich die entwickelten objektiven Kriterien für die Beurteilung der Schwere eines Unfalls nicht anwenden, da hier kein somatisches Geschehen vorliegt sondern eine psy- chische Stresssituation, allenfalls verbunden mit einer Lebensbedrohung. Das Bundesgericht greift für die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs bei solchen Ereignissen mit anschliessender psychischer Fehlentwi cklung daher auf die Qua- lifikation des Schreckereignisses als Unfall zurück. Als adäquat kausales Ereignis könne nur ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem ent- sprechenden psychischen Schock gelten; die seelische Einwirkung müsse durch einen gewaltsamen, unmittelbar erlebten Vorfall ausgelöst werden und i n i hrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichtes typische Angst- und Schreckwir- kungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177). Ge- stützt auf diese Definition verneinte das Bundesgericht im zitierten Fall ohne Wei- terungen den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen jahrelang anhaltenden psychi schen Störungen mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit ei ner Spielsalonleite- ri n und einem erlittenen Raubüberfall. Bei diesem war sie spätnachts bei Be- triebsschluss von einem schwarz Vermummten mit einer Schusswaffe bedroht und zur Herausgabe des Geldes gezwungen worden, ohne dass es aber zu Handgreiflichkeiten gekommen oder ein Schuss gefallen war. D i e übli che und ei- nigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall bestehe - so das Bun- desgericht - erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwun- den werde. Die weiteren Umstände des Vorfalles vom 30. Juni 2009 - verbale Todesdrohung ohne Verwendung einer Waffe - und der Vorfall vom 5. Oktober 2009, wo ein Heimbewohner mit Fäusten gegen die Wand der bruchsicheren Pforte schlug, i n der sich der Kläger befand (und von wo aus er auch telefonisch Hilfe organisieren konnte), Mobiliar dagegen warf und an der Tür rüttelte, sind ohne weiteres ver- gleichbar mit dem vom Bundesgericht in BGE 129 V 177 beurteilten Schrecker- eignis bei einem Raubüberfall, bei dem sich das völlig ungeschützte Opfer spät- nachts allein unmittelbar mit einer Schusswaffe bedroht sah und ohne dass Hilfe
nahte. Hat das Bundesgericht in jenem Fall kein aussergewöhnliches Schrecker- eignis von grosser Heftigkeit gesehen, das nach der allgemeinen Lebenserfah- rung geeignet war, über eine kurzzeitige Traumatisierung hinaus eine jahrelang anhaltende psychische Fehlentwicklung mit Arbeitsunfähigkeit zu bewirken, muss dies auch vorliegend hi nsi chtlich der beiden vorgenannten Ereignisse vernei nt werden. Es liegen auch überhaupt keine Schilderungen über allfällige unmittelba- re Schockwirkungen beim Kläger vor. Ist hi er im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein adäquater Kausalzusammenhang mit den heutigen Be- schwerden des Klägers ganz grundsätzlich zu vernei nen, kann dahin gestellt blei- ben, ob diese Vorfälle und i hre psychi schen Auswi rkungen als behauptete Scha- densursache durch eine Doppelbesetzung der Nachtschicht hätte verhindert oder eine kurzzeitige Traumatisierung hätte gemildert werden können. 4.4. Der Vorfall vom 15. November 2008, als ein Heimbewohner das Auto des Klägers in dessen Abwesenheit beschädigte, tangierte weder die physische noch die psychische Integrität des Klägers. Er fällt vom Geschehensablauf und den unmittelbaren Folgen her (mittlerer Sachschaden) als Anlass für eine psychische Traumatisierung von vorneherein ausser Betracht. Beim Vorfall vom 28. August 2001, als ein Heimbewohner dem Kläger mit einem Küchenmesser nachlief und Todesdrohungen ausstiess, blieb es letztlich bei einer Drohung ohne Verletzung der körperlichen Integrität. Ob der Geschehensablauf insgesamt die erforderliche Heftigkeit der Einwirkung auf die psychische Integrität i m Si nne ei nes Schreckun- falles erreichte, kann offen bleiben. Im Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers im Herbst 2010 lag dieser Vorfall bereits 9 Jahre zurück und ohne dass der Kläger in diesen Jahren psychische Auffälligkeiten gezeigt hätte. Diesem Vorfall muss da- her bereits die natürliche Kausalität zur heuti gen psychischen Symptomatik abge- sprochen werden. Damit entfällt in jedem Fall auch der adäquate Kausalzusam- menhang. 4.5. Die vorgenannten vier Vorfälle verteilen sich auf acht Jahre. Es gab keine Konzentration von namhaften Gewaltvorfällen innerhalb einer kürzeren Zeitspan- ne, welche sich auf das Ausmass der Traumatisierung hätte auswirken können. Weitere Vorkommnisse zur Substanti i erung ei ner die tätigkeitsimmanente Belas-
tung klar übersteigenden psychischen Belastung bringt der Kläger ni cht vor. Hät- ten sich weitere, namhaftere Gewaltvorfälle ereignet, müsste sich der Kläger da- ran eri nnern. D i e tätigkeitsimmanenten Belastungen (freches Benehmen, Droh- gebärden, Beleidigungen durch die Heimbewohner etc.) fallen in jedem Fall in die Kategorie der bundesgerichtlichen Bagatellvorfälle, die normalerweise ohne gra- vierende Spätfolgen verarbeitet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Person allein erlebt werden. Insofern ist auch hier die nicht existierende Doppelbesetzung der Nachtschicht ohne Bedeutung und ein adäquater Kausalzu- sammenhang zur heutigen psychischen Symptomatik beim Kläger fehlt in jedem Fall.
D Kosten- und Entschädigungsfolgen Ist die Klage vollumfänglich abzuweisen, wird der Kläger für beide Instanzen kos- ten- und entschädigungspflichtig. Die Bezifferung der erstinstanzlichen Ent- scheidgebühr (Fr. 5'266.-) sowie der Parteientschädigung (Fr. 9'360.- als 100% i nkl. MWSt) wurde von keiner Partei angefochten. Sie sind daher zu übernehmen, jedoch dem Prozessausgang entsprechend neu zu verteilen. Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist anhand des Berufungsstreitwerts auf Fr. 1'900.- festzu- setzen, die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 1'300.- zzgl. Barauslagen und MWSt.
Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'266.- wird bestätigt. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'360.- (i nkl. MWSt) zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'900.- festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt und aus dem von der Beklagten und Be- rufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsklägerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'900.- zurückzue rstat te n. 7. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'458.- (inkl. MWSt) zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,sowie an das Arbeitsgericht Züri ch (1. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Züri ch, 13. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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