Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150024-O/U2
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. L. Stünzi Urteil vom 19. Oktober 2015 berichtigte Fassung
i n Sachen
A._____ (Suisse) SA,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. rer. publ. et lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
gegen
B._____,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 8. April 2015 (AN110046-L)
Nach Einsicht in die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vom 13. Okto- ber 2015, womit er um Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 7. Oktober 2015 ersucht (Urk. 111), in der Erwägung, dass das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläu- terung oder Berichtigung des Entscheids vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Wider- spruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO), dass in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. Oktober 2015 die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 17'350.-- dem Kläger auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 17'350. -- verrechnet wurden, (Urk. 109), dass den Erwägungen zu entnehmen ist, dass der eben genannten Ge- richtskostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von der Beklagten ge- leistet wurde (Urk. 109 S. 6 und Urk. 101), dass die kostenpflichtige Partei der anderen Partei die geleisteten Vor- schüsse zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO), dass diese Verpflichtung keinen Eingang in das Urteils-Dispositiv gefunden hat, weshalb dieses unvollständig und zu berichtigen ist, dass das Gericht bei Beri chti gung von eindeutigen Fehlern wie Schrei b- oder Rechnungsfehlern auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten kann (Art. 334 Abs. 2 ZPO), dass die Rechtsmittelfrist betreffend Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 7. Oktober 2015 durch die Berichtigung neu zu laufen beginnt (vgl. BK ZPO- Sterchi, Art. 334 N 13; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 17),
wird erkannt: 1. Das Berichtigungsbegehren wird gutheissen und Dispositiv-Ziffer 5 des Ur- teils des hiesigen Gerichts vom 7. Oktober 2015 wie folgt neu gefasst (Ände- rung fett): "5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 17'350.--verrechnet. Der Kläger wird ver- pflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 17'350.-- zu ersetzen." 2. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 111, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abtei lung, je gegen Empfangsschein. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 329'151.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. L. Stünzi
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