Cost allocation after Federal Supreme Court remand

LA150026Obergericht04.06.2015Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Following the Federal Supreme Court's remand, the Zurich Higher Court had only to decide costs and party compensation. Because the claimant ultimately failed and the compensation amounts were uncontested, he was ordered to pay the defendant CHF 5,400 for the first instance and CHF 2,592 for the second instance. The court also noted that, given the outcome, the claimant was not liable for costs but for compensation under the Code of Civil Procedure.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO; Kosten- und Entschädigungsfolge nach endgültigem Unterliegen in arbeitsrechtlichen Verfahren. Wird die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen und bleibt der Streit in der Rechtsmittelinstanz auf die Entschädigungsfolge beschränkt, trägt die unterliegende Partei die Parteientschädigung beider Instanzen, sofern deren Höhe unbestritten ist. Die Kostenbefreiung nach Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO ändert an der Entschädigungspflicht nichts (E. II).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150026-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. G. Kenny Urteil vom 4. Juni 2015

i n Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 16. Januar 2014 (AH130157-L)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2015 (vormaliges Verfahren LA140007-O)

Erwägungen: I. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) verlangte vor dem Ar- beitsgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) klageweise, die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) sei zu verpflichten, ihm als Restlohn bzw. Schadenersatz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 Fr. 7'088.93 und USD 21'936.91 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2014 mangels Passivlegitimation der Beklag- ten ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädi gung i n der Höhe von Fr. 5'400.– i nkl. 8 % MwSt. zu bezahlen (Urk. 18 S. 19). Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess die Kammer mit Urteil vom 18. August 2014 gut. Sie verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 7'088.93 und USD 21'936.91 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2013 zu bezahlen. Weiter verurteilte sie die Beklagte, dem Kläger für das erstinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– i nkl. 8 % MwSt. und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– i nkl. 8 % MwSt. zu bezahlen (Urk. 28 S. 24). Die von der Beklagten gegen das Urteil der Kammer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar 2015 gut, wies die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab und die Sache zur neuen Beurtei- lung der Entschädigung für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren an die Kammer zurück (Urk. 33 S. 16). II. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Kläger gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren entschädigungs-, nicht aber kostenpflichtig. Die Höhe der Parteientschädigungen von Fr. 5'400.– inkl. 8 % MwSt. für das erstinstanzli- che und von Fr. 2'592.– i nkl. 8 % MwSt. für das zweitinstanzliche Verfahren wur-

de von keiner Partei beanstandet. Dementsprechend ist der Kläger zu verpflich- ten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– inkl. 8 % MwSt. und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 2'592.– inkl. 8 % MwSt. zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– und für das zwei ti nstanzli che Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Züri ch, 1. Abtei lung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 27'619.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 4. Juni 2015

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. G. Kenny

versandt am: mc

Schlagwörter

employment disputeparty compensationcost allocationpassive standingremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Allocation of party compensation after the appeal is ultimately unsuccessful due to lack of passive standing.

Extrahierter Entscheid

The claimant must pay the respondent party compensation of CHF 5,400 for the first instance and CHF 2,592 for the second instance.

Extrahierte Begründung

Under Art. 106(1) ZPO in conjunction with Art. 114(1)(c) ZPO, the party that fails in the proceedings bears the compensation consequences; the amounts were not contested.

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