Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150028-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 18. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 12. Mai 2015 (AH150009-G)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 sinngemäss) 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit dem in Urk. 3/4 be- schriebenen Inhalt auszustellen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung für eine missbräuchliche fristlose Kündigung von Fr. 27'000. zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Lohnnachzahlung für den Monat Novem- ber 2014 in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ihre Untersuchungsinstrumente herauszuge- ben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht des Bez irkes Meilen vom 12. Mai 2015: (Urk. 7 S. 4) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte keine Parteientschädigung verlangt hat. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 30 Tage).
Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 6 S. 2 sinngemäss): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit dem in Urk. 3/4 be- schriebenen Inhalt auszustellen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung für eine missbräuchliche fristlose Kündigung von Fr. 27'000. zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Lohnnachzahlung für den Monat Novem- ber 2014 in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Klage der Klägerin explizit an das Einzelgericht in Arbeitssachen adressiert gewesen sei. Das Einzelgericht sei indes nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zuständig; übersteige der Streitwert Fr. 30'000.–, sei das Arbeitsge- richt als Kollegialgericht zuständig (Urk. 7 mit Verweis auf § 20 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [fortan GOG] und § 25 GOG). Der Streitwert der eingereichten Klage belaufe sich allein schon mit der Entschädigungsforderung von Fr. 27'000.– und der Lohnfor- derung von Fr. 5'000.– auf über Fr. 30'000.–. Hinzu komme noch der Streitwert für das Ausstellen des Arbeitszeugnisses, welcher sich auf mindestens Fr. 2'750.– belaufe, was rund 75% eines Monatslohnes entspreche. Damit sei das Einzelge- richt in Arbeitssachen nicht zuständig; die Klage sei beim zuständigen Kollegial- gericht einzureichen (Urk. 7 S. 2 f.). 3.2 Die Berufungsbegründung der Klägerin vermag den vorgenannten An- forderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. So setzt sich die Klägerin nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinan- der, sondern wiederholt lediglich und massgebli ch ihre Klagebegründung, welche sie bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte. Sodann sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend: der Streitwert der angehobenen Klage beläuft sich auf über Fr. 30'000.–, weshalb nicht das Einzelgericht am Arbeitsgericht des Bezirkes Mei- len, sondern das Kollegialgericht am Arbeitsgericht des zuständigen Bezirkes zur Anhandnahme der Klage zuständig ist. Entsprechend ist die Berufung abzuwei- sen. Der Vollständigkeit halber bleibt die Klägerin darauf hinzuweisen, dass das Obergericht des Kantons Zürich nicht als erstinstanzliches Arbeitsgericht amtet; das Arbeitsgericht (Kollegialgericht) findet sich am jeweils zuständigen Bezirksge- ri cht (vorliegend massgebend Art. 34 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit wäre die Klage nicht am Obergericht, sondern am zuständigen Be- zirksgericht zuhanden des Arbeitsgerichts einzureichen.
3.3 Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzi chtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1 Für das Berufungsverfahren si nd umständehalber keine Kosten zu er- heben. 4.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht des Bezi rkes Meilen vom 12. Mai 2015 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/1-21, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzliche n Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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