Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. H. D ubach Beschluss vom 27. Oktober 2015
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwälti n li c. i ur. X2._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 19. August 2015 (AN150051-L)
Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen: (Urk. 5/1 S. 2) " Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Busse im Zuwiderhandlungsfall (Art. 292 StGB) provisorisch zu verbieten, den Namen des Klägers im Rahmen des zwischen den USA und der Be- klagten am 19. Mai 2014 abgeschlossenen "Plea Agreement" an das US Department of Justice bis zum Vorliegen eines letztinstanzlichen Entscheides im vorliegenden Verfahren zu übermitteln."
Beschluss des Arbeitsgerichtes (2. Abteilung) vom 19. August 2015 : (Urk. 2 S. 17 f.) 1. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung mit Busse im Zuwider- handlungsfall (Art. 292 StGB) verboten, den Namen des Klägers im Rahmen des zwischen den USA und der Beklagten am 19. Mai 2014 abgeschlosse- nen "Plea Agreement" an das US Department of Justice bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im vorliegenden Verfahren zu übermitteln. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid vorbehalten. 3. (Mi ttei lungen) 4. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. August 2015 (AN150051), Dispositiv Ziff. 1, aufzuheben und es sei das Gesuch des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2015 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. 2. Eventualiter, es sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. August 2015 (AN150051), Dispositiv Ziff. 1, aufzuheben und es
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners."
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2):
"Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. Au- gust 2015 (AN150051) sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin."
Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Beklagte ist eine international tätige Bank mit Sitz in Züri ch. Zwi schen dem 24. April 1997 bis zum 31. Juli 2011 war der Kläger auf Grund eines Arbeits- vertrages (vgl. Urk. 5/5/5) bei der Beklagten tätig, zuletzt als Kundenberater im Range eines Asistant Vice President. Sein Arbeitsort befand sich am Hauptsitz der Beklagten in Züri ch (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/12). 1.2. Die Auseinandersetzung der Parteien hat ihren Ursprung im sog. Steuer- streit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und schweizerischen Ban- ken, zu denen auch die Beklagte gehört. In dieser Hinsicht sei Folgendes festge- halten: 1.2.1. Um den Steuerstreit beizulegen, schlossen das Eidgenössische Finanzde- partement einerseits und das Department of Justice der Vereinigten Staaten von Amerika (DoJ) anderseits am 29. August 2013 ei n "Joint Statement" (Urk. 5/5/18). Es1.2.1.1. soll dort der Rahmen für die Zusammenarbeit der betroffenen schwei- zerischen Banken mit den US Behörden festgelegt werden. Hingewiesen wird im "Joint Statement" namentli ch auf das "Program" des DoJ für Schweizer Banken (vgl. unten E. 1.2.2.), das diesen Klarheit über ihren Status hinsichtlich der Ermitt-
lungen des DoJ bezüglich hinterzogener Steuern geben und ihnen auch den Weg zei gen soll, wi e das D oJ i n sei nen Bemühungen zu unterstütze n i st. Personen- daten würden in diesem Zusammenhang, so das "Joint Statement", ausschliesslich zur Rechtsverfolgung nach US-amerikanischem Recht verwendet ("personal data ... should only be used for purposes of law enforcement {whi ch may include regulatory action} in the United States or as otherwise permitted by U.S. law"). 1.2.2. Bei den Akten liegt weiter das unilaterale US "Program for non-prosecution agreements or non-target letters for Swiss Banks" vom 29. August 2013 (Urk. 5/5/15; im Folgenden: US Programm). Die Beklagte gehört zu den "Category 2 Banks", welche für ei n "non-proscecution agreement" gemäss dem US Programm in Frage kommen. Im Hinblick auf ein solches "agreement" wird gemäss Ziff. II/D des US Programms von der betreffenden Bank uneingeschränkte Kooperation verlangt. Namentlich hat die Bank sämtliche Kontodaten von Konten mit US- amerikanischem Bezug für den Zeitraum ab 1. August 2008 offen zu legen. Dazu gehören insbesondere auch die Namen und die Funktion aller Bankangestellter, welche solche Konten betreut haben (Ziff. II/D/2/v US Programm: "the name an function of any relationship manager, client advisor, asset manager, financial ad- visor, ..."). 1.2.3. Am 19. Mai 2014 unterzeichneten amerikanische Staatsanwälte und das DoJ einerseits und die Beklagte anderseits vor dem "United States District Court for the Eastern District of Virginia" ein "Plea Agreement" (Urk. 5/5/14). Die Beklag- te verpflichtete sich damit einerseits zu Strafzahlungen in Milliardenhöhe und an- derseits verpflichtete sie sich, den Behörden der Vereinigten Staaten alle Informa- tionen gemäss Ziff. II des US Programms zu liefern (vgl. Urk. 5/5/14 Ziff. 7/B/1). 1.2.4. Mi t Verfügung vom tt. Juli 2013 erteilte der Schweizerische Bundesrat der Beklagten die Bewilligung, im Sinne von Art. 271 StGB Handlungen für einen fremden Staat vorzunehmen (Urk. 5/5/20). In Erwägung I/1 der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte seit dem Jahre 2011 in ein Strafverfahren der US-Behörden verwickelt sei, und zwar "aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mit in
den Vereinigten Staaten von Amerika steuerpflichtigen Personen wegen mögli- cher Verletzung amerikanischen Rechts". Gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 betrifft die Bewilligung "generelle Angaben und Dokumentationen zum Geschäftsgebaren ... sowie Informationen zu Geschäftsbeziehungen, die einen Bezug zu einer US- Person" haben. Dispositiv-Ziff. 1.4 der Verfügung des Bundesrates umschreibt die Bedingungen hi nsi chtli ch zu schützender Personendaten und lautet wi e folgt: "Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten: a. Es dürfen nur Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mit- arbeitenden herausgegeben werden, die innerhalb der Bank Geschäfts- beziehungen nach Ziffer 1.1 organisiert, betreut oder überwacht haben, sowie von Dritten, die für solche Geschäftsbeziehungen in ähnlicher Wei- se tätig waren. b. Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur herausgegeben werden, wenn die betroffenen Perso- nen mindestens 20 Tage vor der geplanten Herausgabe an die US- Behörden über Umfang und Art der Daten sowie über den Zeitraum, aus dem die Daten stammen, informiert werden. c. Sollen Daten entgegen dem Willen einer betroffenen Person herausge- ben werden, weist die Gesuchstellerin [= Beklagte] die Person auf ihr Klagerecht nach Artikel 15 Datenschutzgesetz hin. Sie übermittelt Perso- nendaten, welche diese Person betreffen, frühestens zehn Tage nach er- folgter Mitteilung, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenbekannt- gabe anhängig gemacht wird, oder nachdem die Klage rechtskräftig ab- gewiesen wurde." 1.3. Am 7. Juli 2014 liess die Beklagte dem Kläger einen eingeschriebenen Brief zukommen (Urk. 5/5/6) und wies dort einerseits auf das "Joint Statement" und anderseits und das von ihr mit den Behörden der USA eingegangene "Plea Agreement" hin. Gemäss dieser Vereinbarung sei sie verpflichtet, die in Ziff. II/D/2 des US Programms "spezifizierte Flow-of-Funds-Übersicht an das DoJ zu über- mitteln". Diese Übersicht (vgl. Urk. 5/5/7) enthalte anonymisierte "kunden- und transaktionsbezogene Informationen" und "Angaben zu den jeweiligen Sender- und Empfängerbanken sowie zu weiteren Personen wie z.B. Kundenberatern". Auf Grund der früheren Funktion des Klägers als ehemaliger Kundenberater in ei- ner oder mehreren Kundenbeziehungen führe die Flow-of Funds-Übersi cht auch seinen Namen auf. Sollte der Kläger mit der Übermittlung der "beiliegenden In- formationen" (= Urk. 5/5/7) nicht einverstanden sein, möge er das bis zum 28. Juli 2014 mitteilen.
1.3.1. In der Folge teilte der Kläger der Beklagten durch Brief seines Anwaltes vom 14. Juli 2014 (Urk. 5/5/8) mit, dass er mit der von ihr ins Auge gefassten Da- tenlieferung nicht einverstanden sei. 1.3.2. Mit Schreiben vom 27. November 2014 (Urk. 5/5/10) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Interessenabwägung habe ergeben, dass die Interessen, welche für die Übermittlung der Daten sprächen, überwögen. Die Daten würden daher ab Montag, 8. Dezember 2014, 18.00 Uhr, an das DoJ übermittelt. Dem Kläger stehe es frei, den Rechtsweg gemäss Art. 15 DSG zu be- schrei ten. 2. Massnahmebegehren vor Rechtshängigkeit (Art. 263 ZPO) 2.1. Unterm 4. Dezember 2014 erstattete die Beklagte dem Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht im summarischen Verfahren, gestützt auf Art. 270 ZPO eine Schutzschrift (Urk. 5/5/12). Im Hinblick auf "Gesuche um Erlass von superproviso- rischen Massnahmen zwecks Verbots der Datenübermittlung an das Department of Justice" und unter Hinweis auf die oben erwähnte Verfügung des Bundesrates vom 16. Juli 2013 teilte sie dem Gericht mit, dass sie sich an die Bestimmung der bundesrätlichen Verfügung halte, "wonach eine Bank nur dann Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten an die amerikanische Behörde übermitteln darf, 'wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenbekanntgabe anhängig gemacht wird, oder nachdem die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde'." Die Schutzschrift wurde vom Einzelgericht des Bezirks Zürich unter der Geschäftsnummer EW140025 registriert (Urk. 5/5/11 S. 2). 2.2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 stellte der Kläger im Sinne von Art. 263 ZPO vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache dem gemäss § 24 lit. c GOG zuständigen Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich das folgende Begeh- ren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/5/13 S. 2): "Es sei der Gesuchsgegnerin [= Beklagten] unter Androhung der Bestrafung im Zuwiderhandlungsfall (Art. 292 StGB) superprovisorisch, eventualiter pro- visorisch, zu verbieten, den Namen des Gesuchstellers [= Klägers] im Rah- men des zwischen den USA und der Gesuchsgegnerin [= Beklagten] am 19. Mai 2014 abgeschlossenen 'Plea Agreement' an das US Department of Jus-
tice zu übermitteln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin [= Beklagten]." Das Einzelgericht legte ein Geschäft mit der Geschäftsnummer ET140076 an. 2.2.1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 (Urk. 5/5/11) – mi thi n am gleichen Tag, an dem die Schutzschrift der Beklagten bei ihm einging (vgl. oben E. 2.1.) – verbot das Einzelgericht der Beklagten im Sinne einer superprovisorischen An- ordnung gemäss Art. 265 ZPO die Datenlieferung unter Hinweis auf Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall; gleichzeitig setzte das Einzelgericht der Beklagten Frist, um das Gesuch des Klägers zu beantworten. 2.2.2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wies das Einzelgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und hob die am 4. Dezember 2014 ange- ordnete superprovisorische Massnahme auf (Urk. 5/5/13). Das Einzelgericht ver- wies auf die von der Beklagten am 4. Dezember 2014 eingereichte Schutzschrift und wies darauf hin, dass der Prozess in der Hauptsache nun pendent sei. Ange- sichts des Versprechens der Beklagten, die Daten vor rechtskräftigem Entscheid nicht zu liefern, rechtfertige sich eine vorsorgliche Massnahme ni cht. 2.2.3. Die Verfügung des Einzelgerichts vom 9. Februar 2015 wurde nicht weiter- gezogen. Sie erwuchs mithin in Rechtskraft (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 5/12 S. 2). 3. Prozessverlauf: Massnahmebegehren in dem die Hauptsache betreffenden Prozess; Prozessuales 3.1. Mit am 8. Dezember 2014 zur Post gegebener Eingabe stellte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich (Kreise ... und ...) das Schli chtungsge- such. In der Folge fand am 6. Februar 2015 die Schlichtungsverhandlung statt, und am 13. Februar 2015 wurde die Klagebewilligung ausgestellt (Urk. 5/3). 3.2. Mit Klageschrift vom 13. Mai 2015 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich Klage (Urk. 5/1). Mit seiner Klage verlangt er, dass der Beklagten zu ver- bieten sei, seinen Namen im Rahmen des zwischen den USA und der Beklagten
am 19. Mai 2014 abgeschlossenen "Plea Agreement" an das US Department of Justice zu übermitteln. Gleichzeitig stellte der Kläger das oben vermerkte Begeh- ren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Vorinstanz hielt mit Be- schluss vom 21. Mai 2015 fest, dass es vorliegend um eine nichtvermögensrecht- liche Angelegenheit gehe. Sie verfuhr daher nach den Regeln über das ordentli- che Verfahren (Urk. 5/6). 3.3. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Juni 2015 beantwortete die Beklag- te den Antrag des Klägers betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen und verlangte die Abweisung des Massnahmebegehrens (Urk. 5/12). D urch Beschluss vom 19. August 2015 hiess die Vorinstanz das Massnahmebegehren gut (Urk. 2). 3.4. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 19. August 2015 erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 7. September 2015 innert der Berufungsfrist "Beschwer- de" (Urk. 5/16/2 und Urk. 2). Das Rechtsmittel wurde vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 beantwortet (Urk. 9). Die Berufungsantwort wurde alsdann der Beklagten mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 9) zugestellt. 3.5. Die Vorinstanz behandelt zu Recht und unangefochten die Sache als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Sache ist daher berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Im Sinne der vorinstanzlichen Rechtsmittelbeleh- rung hat der Kläger allerdings Beschwerde und nicht Berufung erhoben. Das ist falsch. D as Rechtsmi ttel i st i ndessen als Berufung entgegenzune hme n und zu behandeln (Urk. 6 S. 2). 4. Beurtei lung der Berufung 4.1. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, denn mit ihrer Berufung bestätige sie erneut, dass sie während des Prozesses keine Personendaten des Klägers an die amerikanischen Behörden übermitteln werde (Urk. 9 Rz 8 -11 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz 9). In der Tat stellt sich die Beklagte auf diesen Standpunkt; sie erwähnt in diesem Zusam- menhang auch ihre Schutzschrift an das Einzelgericht vom 4. Dezember 2014 (Urk. 1 Rz 16; vgl. Urk. 5/5/12), und zwar in der Meinung, dass ihre dortigen Zusi-
cherungen den Erlass von vorsorglichen Massnahmen überflüssig machten. D ie- se Haltung hatte die Beklagte bereits vor Vorinstanz eingenommen (Urk. 5/12 Rz 5). Zu Recht ist die Vorinstanz dem aber nicht gefolgt. Ein blosses Versprechen der Beklagten, einstweilen keine Daten zu liefern, kann in der gegebenen Si tuati- on vorsorgliche Massnahmen nicht überflüssig machen. Ein richterliches Verbot verbunden mit Sanktionsdrohungen für den Widerhandlungsfall ist dagegen von ganz anderer Qualität. Umgekehrt heisst das aber auch, dass die Beklagte durch die vorinstanzliche Anordnung vorsorglicher Massnahmen durchaus beschwert ist, denn es ist ihr unter Straffolgen verwehrt, auf ihr Versprechen zurückzukom- men, was sonst sanktionslos möglich gewesen wäre (in diesem Sinne auch Urteil des Obergerichts vom 13. März 2015, Proz.-Nr. LF140107). Unter dem Gesichts- punkt der Beschwer ist daher auf die Berufung ohne weiteres einzutreten. 4.2. Fest steht, dass das Begehren des Klägers betreffend vorsorgliche Mass- nahmen, wie er es mit seiner Klageschrift vom 13. Mai 2015 (Urk. 5/1) gestellt hat, mit jenem übereinstimmt, das vom Einzelgericht gemäss Art. 263 ZPO zu beurtei- len war, jedoch bereits mit Urteil vom 9. Februar 2015 rechtkräftig abgewiesen wurde (Urk. 5/5/13). Anders als noch das Einzelgericht hiess die Vorinstanz in- dessen mit dem angefochtenen Beschluss das vorsorgliche Massnahmebegehren gut. Die Beklagte beanstandet das mit der Berufung, namentlich unter Hinweis auf Art 268 ZPO. 4.2.1. Im Zivilprozess gilt der allgemeine Grundsatz, wonach Summarentscheide den ordentlichen Entscheiden hinsichtlich Rechtskraft gleichgestellt sind, d.h. mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit - unter Vorbehalt einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO - unwi derrufbar werden. Für Summarentscheide betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit (Art. 256 Abs. 2 ZPO) und vorsorgliche Massnahmen enthält das Gesetz i n Art. 268 Abs. 1 ZPO eine Spezialvorschrift, welche die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung vorsi eht (BGE 141 III 43 E. 2.5.2). Die neuere Rechtsprechung spricht in diesem Zusam- menhang nur noch von formeller und ni cht von materieller Rechtskraft. D ennoch wird auch in dieser Hinsicht festgehalten, dass einem neuen Gesuch, das auf
dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren, der Einwand der res iudicata entgegensteht (BGer 5A_274/2015 vom 25.8.2015 E. 3.3.4., zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). 4.2.2. Gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO können Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Über den Gesetzeswortlaut hinaus muss das auch für Fälle gelten, i n denen ein früher abgewiesenes Massnahmebegehren erneut beantragt wird (M EIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 266). In diesen Fällen stellt die Rechtsprechung den Rückzug eines Begehrens betreffend vorsorgliche Mass- nahmen hi nsi chtli ch sei ner Rechtskraft- und Bi ndungswi rkung einem abweisen- den Massnahmeentscheid gleich, welcher die Einbringung eines neuen Begeh- rens bei gleich gebliebenem Sachverhalt verbietet (BGer 5A_274/2015 vom 25.8.2015 E. 3.4., zur Publikation bestimmt). In diesem Zusammenhang kann namentlich keine Rolle spielen, ob der erste Massnahmeentscheid bereits vom Hauptsachengericht getroffen worden ist oder ob er von einem andern Gericht auf ein Massnahmebegehren hin, das im Sinne von Art. 263 ZPO vor Einleitung des Hauptprozesses gestellt worden ist, getroffen wurde. Ein solcher Massnahmeent- scheid könnte im Übrigen gemäss Art. 13 ZPO unter Umständen durchaus auch durch ein Gericht mit einer anderen örtlichen Zuständigkeit ergehen. Entschei- dend ist indessen einzig, dass ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme ergangen ist. Welches Gericht in diesem Zusammenhang angerufen wurde, spielt keine Rolle. Nicht zu folgen ist daher der Vorinstanz, wenn sie im angefochtenen Beschluss darlegt, dass das Hauptsachengericht über "einen andern Beurtei- lungshorizont" verfüge als ein Richter i n ei nem Massnahmeverfahren gemäss Art. 263 ZPO (Urk. 2 S. 12). Auch das Hauptsachengericht kann über vorsorgliche Massnahmen nur dann anders entscheiden als dies vor Einleitung des Hauptpro- zesses getan wurde, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 268 Abs.1 ZPO ge- geben sind. Das ist namentlich dann der Fall, wenn in der Zwischenzeit neue massgebliche Tatsachen in das Verfahren eingeführt worden sind oder wenn der
Stand der Beweiserhebungen einen andern Entscheid als den früher getroffenen rechtfertigen. 4.3. Der Kläger hält dafür, dass das Einzelgericht gestützt auf Art. 268 Abs. 1 ZPO durchaus über sein zweites identisches Massnahmebegehren habe ent- scheiden dürfen. Der abweisende Entscheid des Einzelgerichts beruhe auf des- sen seinerzeitigen Praxis, die allerdings durch ei nen neuen Entschei d des Ober- gerichts vom 13. März 2015 als "klar unrichtig" beurteilt worden sei (Urk. 9 Rz 15 f. mit Hinweis den Entscheid des Obergerichts vom 13. März 2015, Proz.-Nr. LF140107). Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn, wie hier, ein zweites Massnahmebe- gehren auf dem gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren, steht ei- nem neuen Gesuch der Einwand der res iudicata entgegen (so ausdrücklich: BGer 5A_274/2015 vom 25.8.2015 E. 3.3.4., zur Publikation bestimmt). Dass spä- ter ein anderes Gericht die Rechtslage anders beurteilt, als dies der seinerzeit angerufene Massnahmerichter getan hat, stellt keinen geänderten Umstand dar, der den früheren Entscheid im Sinne von Art. 268 Abs. 1 ZPO als ungerechtfertigt erscheinen liesse. Dazu kommt, dass ein einzelner Gerichtsentscheid noch längst keine gefestigte Praxis darstellt. Dem Kläger wäre es freigestanden, den abwei- senden Massnahmeentscheid des Einzelgerichts vom 9. Februar 2015 an die Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen, um von ihr die Rechtsanschauung des erst- i nstanzli chen Ri chters überprüfen zu lassen. Wenn er darauf verzichtet hat, kann er diese Rechtsüberprüfung nicht über ein neues und identisches Gesuch errei- chen. Wäre das zulässig, könnte der Kläger sein Massnahmegesuch beliebig er- neuern, bis er endlich einen erstinstanzlichen Richter findet, der seine Rechtsauf- fassung teilt. Nach dem Gesagten steht dem zweiten Massnahmebegehren des Klägers der Einwand der res iudicata entgegen. Im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO ist daher auf dieses zweite Massnahmegesuch nicht einzutreten. In Guthei ssung der Berufung i st der angefochtene Beschluss mi thi n aufzuheben, und es ist in diesem Sinne zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 it. b ZPO).
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche (arbeitsrechtliche) Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. H. D ubach
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