Gesamter Gesetzestext
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 22. Januar 2016
i n Sachen
A._____,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt D r. i ur. X._____,
gegen
B._____ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 (AH150120-L)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 6. Januar 2016, beim Obergericht am 7. Januar 2016 eingegangen, zog die Klägerin die Berufung zurück (Urk. 21). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilte die Klägerin mit, dass die Parteien ge- stützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung ge- genseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskos- ten der Beklagten aufzuerlegen seien (Urk. 21). Die Vereinbarung betreffend Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 6. Ja- nuar 2016 bestätigt (Urk. 22). Mi t Verfügung vom 30. November 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 20). Nach Eingang der Rückzugserklärung der Klägerin ist der Ausgang die- ses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren wieder auf- zunehmen und als durch Rückzug der Berufung abzuschrei ben. Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtli chen Ursprungs kostenpfli chti g si nd (ZR 114 [2015] Nr. 47 und ZR 114 [2015] Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beru- fungsverfahre n ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungs- gemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteient- schädigungen ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
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