Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Urteil vom 14. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 4. Juni 2014 (CG070071-C)
Erwägungen: 1. Der Kläger hat mit Klage vom 17. Oktober 2007 von der Beklagten die Bezahlung von einer Million Franken gefordert (Urk. 1). Mit Urteil vom 28. April 2015 verpflichtete die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beklagte, dem Kläger Fr. 263‘760.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2007 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde auf das Editionsbegehren des Klägers (betreffend Geschäftsunterla- gen der Beklagten und weiterer Gesellschaften aus dem Jahre 2006) nicht einge- treten und der Antrag auf Einsicht in die von der Beklagten eingereichten Buch- haltungsunterlagen abgewiesen. Die Kosten- und Entschädi gungsfolgen wurden ausgangsgemäss nach Obsiegen und Unterliegen geregelt, mit Ausnahme der Gutachterkosten von Fr. 39‘644.65, welche dem Kläger auferlegt wurden (Urk. 115 S. 47 f.). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2015 wurde das Urteil auf- gehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Beklagten akonto seiner Ansprüche aus Arbeitsvertrag Fr. 1 Mio. zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2007 zu bezahlen. Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 120 S. 16 f.). 2. a) Das bezirksgerichtliche Verfahren unterstand den Vorschriften der zür- cherischen Zivilprozessordnung und dem zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, während für das obergerichtliche Verfahren die Schweizerische Zivilpro- zessordnung zur Anwendung gelangt. Gestützt auf die jeweils anwendbare Pr o- zessordnung sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorliegend nach Obsie- gen und Unterliegen zu regeln (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH; Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gesondert zu betrachten sind die Gutachterkosten. Die Höhe der Entscheidgebühren können unverändert dem aufgehobenen Urteil entnommen werden.
b) Der Kläger obsiegt hinsichtlich der geltend gemachten Forderung vollum- fänglich, unterliegt jedoch mit seinem Editionsbegehren wie auch mit seinem An- trag auf Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen (Rechtsbegehren Ziff. 3 und Berufungsanträge Ziff. 3 und Ziff. 4). Es handelte sich dabei um prozessuale Begehren, wie dies bereits im Urteil vom 28. April 2015 festgehalten und vom Bundesgericht nicht anders gesehen wurde (Urk. 115 S. 11 f., E. 5; Urk. 120 S. 14 f., E. 10). Es rechtfertigt sich, dieses Unterliegen mit 5 % zu gewichten. Die Vorinstanz hatte der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 44‘000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. Die Vorinstanz ging von einem Obsiegen der Beklagten zu drei Viertel aus (Urk. 105 S. 86 f.). D emnach beträgt die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren rund Fr. 88‘000.– (inkl. Mehrwertsteuer). Für das Berufungsverfahren ging die Kammer von einer vollen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22‘000.– (i nklusi ve Mehrwertsteuer) aus (Urk. 115 S. 47 f.). c) aa) Beide Parteien hatten vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der Er- mittlung der dem Kläger für das Jahr 2006 zustehenden Gewinnbeteiligung die Einholung eines Gutachtens beantragt, welches zu Kosten von Fr. 39‘644.65 führ- te. Die Vorinstanz hatte diese Kosten dem Kläger auferlegt, weil er mit seinem Standpunkt betreffend die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gewinnbe- teiligung 2006 vollständig unterliege (Urk. 105 S. 86). bb) Der Kläger hat in seiner Berufung die Auflage der Gutachtenskosten be- anstandet. § 66 Abs. 1 ZPO/ZH habe vorgesehen, dass jener Partei die Kosten ohne Rücksicht auf den Prozessausgang auferlegt würden, welche diese Kosten unnötigerweise verursacht habe. Wäre die Beklagte ihrer Editionspflicht nachge- kommen und hätte er Ei nsi cht i n di e Buchhaltungs unter lage n nehmen können, hätte er seinen Anspruch ohne Gutachten beziffern können. Die Beklagte wäre gestützt auf Art. 322a OR verpflichtet gewesen, ihm die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren (Urk. 104 S. 24). Die Beklagte wies in ihrer Berufungsantwort darauf hin, dass die Berech- nung der Gewinnbeteiligung 2006 von ihrem Finanzchef gestammt habe und von
der Revisionsstelle überprüft worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger erkennen müssen, dass die Berechnung korrekt sei. Dennoch habe der Kläger auf einer weiteren Überprüfung beharrt. Die Parteien hätten sich in der Folge auf C._____ als zu beauftragende Expertin geeinigt. Als eine ausserpro- zessuale Überprüfung gescheitert sei und das Gericht einen gerichtlichen Gutach- ter eingesetzt habe, hätten beide Parteien ihre Zustimmung zu C._____ als Gut- achterin bestätigt. Die Gutachter hätten bestätigt, dass die Bemessungsgrundlage 2006 absolut korrekt sei. Die Einholung des Gutachtens sei offensichtlich unnötig gewesen. In Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO/ZH seien die Kosten zu Recht dem Kläger auferlegt worden (Urk. 111 S. 49 f.). cc) Nach § 64 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kos- ten verhältnismässig verteilt. Von dieser Regel kann nach § 64 Abs. 3 ZPO/ZH insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in gu- ten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezi fferung sei nes Anspruchs ni cht zuzum ute n war und sei ne Klage grundsätzli ch gutgeheissen wurde. Hat eine Partei unnötigerweise Kosten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 66 Abs. 1 ZPO/ZH). Der Kläger hat mit seiner Forderungsklage obsiegt. Da die ihm entgan- genen Lohnansprüche den eingeklagten akonto-Betrag übersteigen, war über all- fällige weitere Ansprüche – namentlich über die Gewinnbeteiligung – ni cht zu ent- scheiden, wie das Bundesgericht festgehalten hat (Urk. 120 S. 15 E. 10.2). Daher sind die Kosten des Gutachtens in Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO/ZH dem Kläger aufzuerlegen, wie dies bereits im aufgehobenen Urteil entschieden worden war. 3. Für das vorliegende Urteil sind keine Kosten zu erheben und mangels Umtrieben keine Parteientschädi gungen zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Geschäfts-Nr. CG070071-C) werden auf Fr. 80‘780.65 (Entscheidgebühr Fr. 41‘000.–, Schrei b- und Zustellgebühre n Fr. 136.–, Gutachten Fr. 39‘644.65) festge- setzt. 2. Die Gutachtenskosten im Betrag von Fr. 39‘644.65 werden dem Kläger auf- erlegt; die übrigen erstinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 79‘200.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 30‘000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt. Die Kosten werden im Betrag von Fr. 15‘300.– aus dem Vorschuss der Beklagten und im Betrag von Fr. 14‘700.– aus dem Vorschuss des Klägers bezogen; dieser hat im Betrag von Fr. 13‘200.– gegenüber der Beklagten ein Rückforderungsrecht. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 19‘800.– zu bezahlen. 7. Für dieses Urteil werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Züri ch, 14. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
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